B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6909/2017
lan
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Kurdin syrischer Herkunft aus
D._______ mit letztem Wohnsitz in E._______ – verliess Syrien mit ihren
zwei Töchtern eigenen Angaben zufolge im Oktober 2015 und gelangte am
9. Dezember 2015 in die Schweiz, wo sie am 11. Dezember 2015 um Asyl
nachsuchte. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie anlässlich der
Kurzbefragung vom 21. Dezember 2015 sowie der Anhörung vom 24. Ok-
tober 2017 im Wesentlichen geltend, sie habe Syrien verlassen, weil dort
Krieg herrsche, ihr Mann verstorben sei und sie dort niemanden mehr
habe. Ihr Mann sei im Jahr 2013 vom Luftwaffengeheimdienst festgenom-
men worden, nachdem er einem oder mehreren Aufgeboten zum Reserve-
dienst keine Folge geleistet habe. Während der anschliessenden drei Tage
habe sie von einer Person des Luftwaffengeheimdienstes mehrere Erpres-
sungstelefonate erhalten. Nachdem sie die Telefonnummer habe deakti-
vieren lassen, habe sie keine weiteren Anrufe mehr erhalten. Mindestens
ein Jahr habe sie auf die Rückkehr ihres Ehemannes gehofft. Da sie von
der in Syrien zuständigen Stelle einen Kontoauszug für den Erhalt eines
Märtyrerlohnes bekommen habe, habe sie dann aber die Gewissheit erhal-
ten, dass ihr Mann verstorben sei. Aufgrund der schwierigen Lebensum-
stände und weil sie niemanden mehr in Syrien habe, habe sie beschlossen,
ihr Heimatland zu verlassen.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. November 2017 – eröffnet am
8. November 2017 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien
flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlings-
eigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete
das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Dezember 2017
beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr und
ihren beiden Kindern Asyl zu gewähren. Ferner beantragte sie, es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Eine Sozialhilfebestätigung werde in
den nächsten Tagen eingereicht.
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D.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Am 12. Dezember 2017 bestätigte das Amt für Migration und Zivilrecht
Graubünden die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde,
nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei
kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungs-
massnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Vorbringen seien nicht asylrelevant. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
gerade sie konkrete Befürchtungen habe, künftig staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt zu sein. Nachdem die Beschwerdeführerin die
Nummer der Drohanrufe habe deaktivieren lassen, sei sie nicht mehr an-
gerufen worden. Neben diesen Anrufen sei sie keinerlei anderen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Sie sei zur Hauptsache aus Sy-
rien ausgereist, um der dort herrschenden Kriegssituation zu entkommen.
Sie habe dort niemanden mehr und das Leben sei schwierig geworden in
ihrer Heimatregion, wobei sich dies auf die allgemein herrschende Lage in
Syrien bezogen habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten und demzufolge sei das Asylgesuch abzulehnen.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene unter Wiederho-
lung ihrer Vorbringen im Wesentlichen vor, dass sie und ihre Kinder in Sy-
rien in Gefahr gewesen seien. Der interne bewaffnete Konflikt zwischen
den Regierungskräften und der Opposition sei geprägt von schweren Men-
schenrechtsverstössen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die
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Menschlichkeit. Es seien wahllose Angriffe auf bewohnte Gebiete durchge-
führt worden. Viele Personen seien Opfer des Verschwindenlassens ge-
worden. Tausende Gefangene seien in der Haft ums Leben gekommen. Es
komme nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten
Situation tatsächlich fürchte, sondern, ob sich eine mit Vernunft begabte
Person in dieser Situation fürchten würde. Es könne davon ausgegangen
werden, dass sie und ihre Kinder einzig schon aufgrund ihrer kurdischen
Volksgruppenzugehörigkeit begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Zu-
dem habe sie begründete Angst, dass sie und ihre Kinder entführt und
missbraucht würden, weil die mordende Dschihadistengruppe Islamischer
Staat (IS) zum Töten von zivilen Kurden aufrufe. Erst nach wiederholten
Übergriffen der verschiedenen bewaffneten Gruppen auf die kurdischen
Viertel in E._______ sei sie auf die Idee gekommen, aus Syrien zu fliehen
und ihre Kinder in Sicherheit zu bringen. Als Grund für die im Jahr 2015
erfolgte Ausreise aus Syrien führt die Beschwerdeführerin somit an, dass
sie in ihrer Heimat nicht mehr sicher gewesen sei. Die Furcht vor Verfol-
gung sei unmittelbar und begründet im Sinne von Art. 3 AsylG und dies
rechtfertige es, sie und ihre Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen
Asyl zu erteilen.
5.
Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begrün-
dung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die von der Beschwerde-
führerin geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation aus Vorflucht-
gründen den Anforderungen des Art. 3 AsylG nicht genüge, weshalb sie
und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keinen An-
spruch auf Gewährung von Asyl hätten. Auf diese Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung und die Zusammenfassung oben (vgl. E. 4.1) kann
zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin nichts
Erhebliches zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerdeeingabe lässt
keine andere Betrachtungsweise zu.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es nicht darauf ankomme, ob eine
bestimmte Person in einer konkreten Situation sich tatsächlich fürchtet,
sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürch-
ten würde. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt jedoch erst vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen
wird. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es
müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten –
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und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfol-
genden – Benachteiligung als wahrscheinlich und somit die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2). Auch wenn bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfol-
gung neben der objektiven eine subjektive Komponente zu berücksichtigen
ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5), sind beide Merkmale unabdingbar und
muss die subjektive Furcht vor Verfolgung also auch objektiv begründet
sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerecht-
fertigt erscheinen. Vorliegend ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
– nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder kon-
krete Befürchtungen vor Verfolgung aus asylrechtlichen Motiven haben
sollten. Falls sie wirklich gesucht worden wären, wäre es den syrischen
Behörden ein Leichtes gewesen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
ausfindig zu machen. Es bleibt bei einer pauschale Aussage, dass sie
Angst habe, dass sie und ihre Kinder vom Baath Regime, vom IS oder von
der bewaffneten islamischen Opposition entführt und getötet würden. Eine
weitere Begründung zur dargelegten Verfolgung wird nicht ausgeführt. An-
lässlich der Befragung gab die Beschwerdeführerin dann auch auf die
Frage an, ob sie selber konkret einer Verfolgungsmassnahme ausgesetzt
gewesen sei: „Nein. Ich habe nur diese Anrufe erhalten“ (vgl. A12, F73).
Auf die Frage, was für ihre Ausreise ausschlaggebend war, gab sie an,
dass der Hauptgrund die kriegerische Lage gewesen sei. Aus welchen
Gründen die syrischen Sicherheitsbehörden bei dieser Sachlage an ihrer
Person ein Interesse hätten haben sollen, erschliesst sich aus den Akten
nicht, zumal ihr Ehemann zwischenzeitlich doch noch ausgehoben und im
Krieg gefallen zu sein scheint.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie und ihre Kinder auf-
grund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit verfolgt würden. Nach der aktu-
ellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in Syrien keine
Kollektivverfolgung von bestimmten Volksgruppen angenommen.
6.
Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen,
asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihre Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat.
Demnach sind sie auch nicht als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei
ihren weiteren Vorbringen handelt es sich um eine allgemeine Gefährdung
aufgrund der Bürgerkriegslage, welcher mit der vorläufigen Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen
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wurde. Somit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 6. November
2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz
angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Raphael Merz
Versand: