Abtei lung IV
D-6910/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
unbekannter Staatsangehörigkeit, alias Äthiopien, alias
Eritrea,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6910/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 1998
von Äthiopien herkommend in sein angebliches Heimatland Eritrea
zurückkehrte, dieses im Jahr 2004 erneut Richtung Äthiopien verliess,
nach einem vierjährigen Aufenthalt in D._______ von E._______ aus
auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land gelangte, von wo aus er
seine Reise fortsetzte und auf dem Landweg am 30. November 2008
illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 1. Dezember 2008 um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Dezember 2008 im
F._______ sowie der direkten Anhörung vom 29. April 2010 durch das
BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe einen Grossteil seiner Kindheit in Äthiopien verbracht
und sei im Jahr 1998 gemeinsam mit seinen Eltern nach Eritrea
zurückgekehrt, wo er im Jahr 2003 ein erstes Aufgebot zum
Militärdienst erhalten habe,
dass er gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und an Migräne ge-
litten habe, weshalb sein Vater mit den militärischen Behörden Kontakt
aufgenommen habe, worauf er dem Aufgebot keine Folge habe leisten
müssen,
dass er im März beziehungsweise April 2004 ein zweites Aufgebot er-
halten habe,
dass er keinen Ausweg gesehen habe, wie er den eritreischen Behör-
den entkommen könne, und auf Anraten seines Onkels noch im selben
Jahr Eritrea verlassen habe und mit Hilfe eines Schleppers nach
Äthiopien gelangt sei,
dass er sich in Äthiopien illegal und ohne festen Wohnsitz aufgehalten
und seinen Lebensunterhalt zunächst als G._______ und später als
H._______ bestritten habe,
dass er sich aufgrund seines illegalen Aufenthaltsstatus in Äthiopien
nicht sicher gefühlt und ständig befürchtet habe, von den Behörden er-
wischt zu werden,
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dass sein Leben in Äthiopien nicht leicht gewesen sei, auch habe er
nicht immer seinen Lohn erhalten und habe sich nirgends darüber be-
schweren können,
dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschieden und
Äthiopien im November 2008 verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2010 – eröffnet am
24. August 2010 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. De-
zember 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, die Vorbringen des Beschwerdeführer hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse,
dass aufgrund der zahlreichen, nicht abschliessend aufgezählten
Widersprüche die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Wehrdienstverweigerung in Eritrea nicht glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer betreffend die behaupteten Vorladungen
zum Militärdienst zahlreiche divergierende Angaben gemacht habe
und es ihm auch nicht gelungen sei, die widersprüchlichen Angaben
aufzuheben,
dass er bei der Anhörung zunächst ausdrücklich erklärt habe, auf der
ersten Vorladung sei gestanden, er hätte sich für den Militärdienst
nach I._______ begeben müssen, und bezüglich der zweiten
Vorladung habe er angegeben, darauf sei gestanden, er habe sich bei
der Verwaltung der Stadt J._______ zu melden,
dass er ebenfalls zuerst erklärt habe, die zweite Vorladung nicht gese-
hen zu haben, diese seien dort bekannt, und als er bemerkt habe,
dass es sich um eine Vorladung handle, habe er sie nicht beachtet,
dass er auf Nachfrage geantwortet habe, die Vorladung schon gese-
hen zu haben, diese aber nicht ganz gelesen zu haben, er sofort trau -
rig gewesen sei und sie liegen gelassen habe, wogegen er bei der
Kurzbefragung geltend gemacht habe, die Vorladung selbst nicht gese-
hen zu haben, stattdessen hätten ihm seine Eltern mitgeteilt, dass er
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eine Vorladung erhalten habe, und sie ihm nicht gesagt hätten, wo er
sich hätte melden müssen,
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung erklärt habe, er sei
ungefähr eine Woche nach Erhalt der Vorladung aufgebrochen, woge-
gen er bei der Direktbefragung ausgesagt habe, ungefähr einen Monat
nach der zweiten Vorladung J._______ verlassen zu haben,
dass er darüber hinaus auch unglaubhafte Angaben zu seiner eritrei-
schen Herkunft und zu seinem Leben in Eritrea gemacht habe,
dass er beispielsweise einerseits ausgesagt habe, in Eritrea eine eri-
treische Identitätskarte beantragt zu haben, diese aber aus unbekann-
ten Gründen nicht erhalten zu haben, andererseits zu Protokoll gege-
ben habe, er habe sich keine Identitätskarte ausstellen lassen, ob-
schon ihn sein Vater immer dazu aufgefordert habe,
dass er anlässlich der Kurzbefragung den Namen der Schule, an der
sein Vater in Eritrea als Lehrer unterrichtet habe, nicht habe nennen
können, hingegen bei der Direktbefragung angegeben habe, sein Vater
habe an der Schule K._______ unterrichtet, was sowohl die Bezeich-
nung des Quartiers sowie auch der Schule sei,
dass er zunächst keine Angaben zur Herkunft seiner Eltern habe ma-
chen können und lediglich angegeben habe, sie seien in L._______
gewesen, als er klein gewesen sei, hingegen bei der Direktbefragung
plötzlich habe angeben können, seine Eltern stammten ursprünglich
aus M._______ bei N._______,
dass er ähnlich widersprüchliche Angaben bezüglich seiner Verwand-
ten in Eritrea gemacht habe,
dass seine Angaben zu seinem Umzug von Äthiopien nach Eritrea im
Jahr 1998 sehr vage ausgefallen seien und er zu seinem Leben in
J._______ in den Jahren 1999 bis 2004 nur relativ vage und nicht be -
sonders substanziierte Angaben habe machen können,
dass er angegeben habe, die meiste Zeit krank gewesen zu sein und
starke Kopfschmerzen gehabt zu haben, aufgrund seiner Migräne
manchmal ohnmächtig geworden zu sein und deshalb die Schule nicht
habe besuchen können,
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dass er seinen Gesundheitszustand auch als Grund angegeben habe,
weshalb er der ersten Vorladung zum Militärdienst vom Jahr 2003
keine Folge habe leisten können,
dass sein Vater den eritreischen Behörden Bescheid gegeben habe,
dass er krank sei, worauf sich die eritreischen Behörden bis zur zwei-
ten Vorladung ein Jahr später nicht mehr bei ihm gemeldet hätten,
dass angesichts der bekannten Vorgehensweise der eritreischen Be-
hörden bei der Rekrutierung von Soldaten wenig plausibel sei, dass
dem Beschwerdeführer allein wegen starker Kopfschmerzen ein Auf-
schub des Militärdienstes gewährt worden sein soll,
dass diese Schilderungen vielmehr ein weiterer Hinweis dafür seien,
dass dem Beschwerdeführer die konkreten Lebensumstände in Eritrea
nicht bekannt seien,
dass sich die Kenntnisse des Beschwerdeführers über J._______ an-
sonsten im Wesentlichen auf einfache Fakten beschränkten, welche
sich ohne Schwierigkeiten aneignen liessen,
dass er auch keine genaue Wohnadresse in J._______ habe angeben
können und allgemein nur unpräzise Angaben zur Umgebung, wo er
gewohnt habe, gemacht habe,
dass er seit seiner Ausreise aus Eritrea keinen Kontakt mehr mit
seiner Familie in Eritrea gehabt habe und die Adresse seiner Mutter
bis dato nicht habe ausfindig machen können,
dass es merkwürdig erscheine, dass es ihm nicht möglich sein soll,
seine Familie in Eritrea zu kontaktieren, wo er während sechs Jahren
gelebt haben wolle,
dass der Beschwerdeführer sodann auch nur unpräzise Angaben zu
seiner Ausreise von J._______ zurück nach Äthiopien im Jahr 2004
habe machen können,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der widersprüchlichen, unsub-
stanziierten und teilweise tatsachenwidrigen Schilderungen nicht ge-
glaubt werden könne, dass er je in Eritrea gelebt habe oder aus Eri -
trea stamme,
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dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer sei Staatsangehöriger von Äthiopien, wo er nach sei-
nen Aussagen den grössten Teil seines Lebens verbracht habe,
dass allerdings auch eine Herkunft aus einem anderen Staat nicht
gänzlich auszuschliessen sei, wobei dies nicht abschliessend geklärt
werden müsse,
dass nach der Aktenlage – nebst Äthiopien als wahrscheinlichem Hei-
matstaat – andere Heimat- oder Herkunftsländer denkbar seien, aus
denen der Beschwerdeführer stammen könne und wohin der Wegwei-
sungsvollzug dementsprechend zu erfolgen habe,
dass der Wegweisungsvollzug in den in erster Linie in Betracht kom-
menden Staat Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Gewährung von politischem Asyl, die Feststellung der Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die
vorläufige Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass auf die Vorbringen, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen mit zutreffender, ausführlicher und nachvollziehbarer Be-
gründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägun-
gen verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
eingereicht hat, welche seine angebliche eritreische Staatsangehörig-
keit beziehungsweise seine Identität belegen könnten,
dass er auch keine Belege oder Hinweise für die geltend gemachte
Aufenthaltsdauer in Eritrea sowie zu den behaupteten militärischen
Aufgeboten beschafft hat,
dass er es bis dato ebenfalls unterlassen hat, die anlässlich der Kurz-
befragung vom 5. Dezember 2008 in Aussicht gestellten Dokumente
bezüglich seiner Familie einzureichen (vgl. A 4/11, S. 4),
dass seine Schilderungen zu seiner eigenen Identität sowie zur Her-
kunft seiner Familie unsubstanziiert und insgesamt unzureichend aus-
gefallen sind und kaum Realkennzeichen aufweisen,
dass sich seine Angaben zu J._______, seinem Wohnort in Eritrea, wo
er gemäss eigenen Angaben während sechs Jahren gelebt haben will,
in der Aufzählung von Gemeinplätzen erschöpfen und nicht den
Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln,
dass sich seine Antwort auf die Frage nach seinem Leben in Eritrea
darin erschöpfte, dass es für ihn dort sehr schwer gewesen sei, weil er
ständig starke Kopfschmerzen und auch Magenprobleme gehabt habe,
wenn es ihm besser gegangen sei, habe er ab und zu gearbeitet, an-
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sonsten habe er seine Zeit immer zu Hause verbracht (vgl. A 10/25,
S. 10),
dass die angeführten, nicht weiter belegten gesundheitlichen Proble-
me nicht geeignet sind, seine unsubstanziierte, detailarme und teilwei-
se realitätsfremde Schilderung seines täglichen Lebens in J._______
sowie seiner näheren Umgebung zu erklären, insbesondere da sich
der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich zu Hause aufhielt,
sondern als O._______ gearbeitet haben will, womit er über
profundere Kenntnisse über die Hafenstadt J._______ verfügen
müsste,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe
festgehalten, dass er zur ethnischen Gruppe der P._______ gehöre
und seine Eltern aus L._______ kämen, weshalb die Argumentation
des BFM, er sei über seinen Herkunftsort nicht genügend informiert,
als überspitzter Formalismus erscheine,
dass der Beschwerdeführer seine anlässlich der Befragung gemachten
Beschreibungen von Orten in Eritrea und Äthiopien in der Rechtsmit-
teleingabe selbst als "nicht so detailliert" bestätigt, seine Unkenntnisse
indessen mit seiner Krankheit und der eingeschränkten Bewegungs-
freiheit aufgrund seines illegalen Aufenthaltsstatus begründet,
dass ihm wichtiger gewesen sei, wieder gesund zu werden, keinen
Militärdienst leisten zu müssen, eine gute Stelle zu finden und genü-
gend Geld zu haben,
dass es ihm hingegen nicht wichtig gewesen sei, über detaillierte Infor -
mationen über seine Stammesherkunft zu verfügen, was heutzutage
für junge Leute ohnehin nicht so bedeutend sei, wie dies vielleicht
noch für ihre Eltern und die frühere Generation gewesen sei,
dass diese Vorbringen als unbeholfene Erklärungsversuche zu werten
und nicht ansatzweise geeignet sind, die festgestellten Unstimmigkei-
ten in seinen Aussagen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen,
beziehungsweise den ausstehenden Beweis bezüglich seiner Identität
zu erbringen,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführer keine eritreische Herkunft glaubhaft darlegen konn-
te,
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dass aufgrund der nicht glaubhaft gemachten eritreischen Staatsange-
hörigkeit auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe
nicht geglaubt werden können,
dass die vorgetragenen Asylgründe aber auch deshalb unglaubhaft
sind, weil sich der Beschwerdeführer bezüglich der behaupteten mili tä-
rischen Aufgebote in Widersprüche verstrickte und realitätsfremde und
wenig nachvollziehbare Angaben machte,
dass er beispielsweise erklärte, nach Erhalt der ersten Vorladung zum
Militärdienst im Jahr 2003 habe er nichts unternommen, die 20-tägige
Frist habe er verstreichen lassen und habe einfach geschlafen (vgl.
A 10/25, S. 14),
dass ihm sein Vater mitgeteilt habe, dass er mit den Behörden gespro-
chen und diese über seine Krankheit informiert habe (vgl. A 10/25,
S. 15),
dass er bezüglich seines zweiten Aufgebots im Jahr 2004 bei der
Kurzbefragung erklärte, seine Eltern hätten ihm gesagt, dass er ein
Aufgebot erhalten habe, er selbst habe das Aufgebot nicht gesehen,
hingegen bei der Direktbefragung aussagte, das Aufgebot zwar ge-
sehen, aber nicht gelesen zu haben, sondern bereits bei dessen An-
blick sofort traurig gewesen zu sein und dieses liegengelassen zu
haben (vgl. A 4/11, S. 6, und A 10/25, S. 17),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen an der Wahrheit der gemach-
ten Aussagen festgehalten und ergänzend angeführt wird, er bemühe
sich sehr, an Dokumente zu gelangen, welche seine Angaben bekräfti-
gen würden, so habe er via E-Mail einen Freund ausfindig gemacht
und ihn darum gebeten, seine Mutter zu finden und einen oder mehre-
re Einrückungsbefehle des Militärs sowie ein Bestätigung seines da-
maligen Arbeitgebers in Eritrea einzuholen und in die Schweiz schi -
cken zu lassen,
dass sich der Beschwerdeführer bereits seit knapp zwei Jahren in der
Schweiz aufhält, bezeichnenderweise aber erst jetzt, d.h. nach Erge-
hen des negativen Asylentscheids, eine E-Mail-Adresse eines Freun-
des in Erfahrung gebracht haben will und entsprechende Beweismittel
in Aussicht stellt,
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dass die in Aussicht gestellten Beweismittel aufgrund der als unglaub-
haft qualifizierten eritreischen Herkunft nicht abzuwarten sind, da sie
in antizipierter Beweiswürdigung am Ergebnis nichts zu ändern ver-
möchten,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift
vertiefter einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, der
Beschwerdeführer sei äthiopischer Herkunft, wobei jedoch - wie in der
angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - auch andere
Heimat- oder Herkunftsländer denkbar sind,
dass es indessen nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen,
dass daher im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung in den in erster Linie in Betracht
kommenden Staat Äthiopien zu prüfen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu-
lässig erscheint, da es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend dar-
gelegt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Äthiopien drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich Äthiopien - und insbesondere bezüglich D._______ -
unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürger-
krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden
kann,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien
schliessen lassen,
dass es dem jungen Beschwerdeführer, der über einige Jahre Schulbil-
dung sowie über eine mehrjährige Arbeitserfahrung als G._______
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sowie als H._______ verfügt, möglich sein dürfte, in Äthiopien eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass er auch weiterhin auf die Unterstützung seines Onkels zählen
dürfte, welcher ihm bereits seine Ausreise nach Europa ermöglichte,
dass der Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat
Äthiopien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegen-
stehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der
heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaf-
fen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vor-
liegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Q._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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