Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D691/2010
U r t e i l v om 1 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter JeanPierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
Beschwerdeführer,
c/o Schweizer Generalkonsulat in G._______, USA,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 (Eingang bei der Schweizer Botschaft
in H._______: 2. März 2009) suchten die aus den USA stammenden
Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten die Beschwerdeführer aus, in
den USA seien sie aufgrund ihrer Ethnie und ihrer politischen
Anschauungen staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Die amerikanischen
Behörden hätten sie fichiert und politische Dossiers mit derart falschen
Angaben über sie erstellt, dass sogar die Anschuldigung des Hochverrats
daraus resultieren könnte, eine Straftat, auf der die Todesstrafe stehe.
Von der amerikanischen Regierung seien sie fälschlicherweise der {…….}
worden. Zudem habe man sie beschuldigt, Reisen in den I._______
unternommen und das Land finanziell unterstützt zu haben. Dass
letztgenannte Anschuldigung unrechtmässig sei, sei bereits daraus
ersichtlich, dass ihnen eine Ausreise aufgrund fehlender Pässe gar nicht
möglich sei. Wie ihnen von einem für die Behörden tätigen Anwalt
mitgeteilt worden sei, bleibe ihnen aufgrund ihrer politischen Einstellung
die Ausstellung von Reisepapieren durch die amerikanischen Behörden
verwehrt. Durch die falschen Anschuldigungen sei ihnen Schaden
entstanden, weshalb sie gegen die amerikanische Regierung Klage
erhoben hätten. Er (der Beschwerdeführer) werde im Weiteren
fälschlicherweise des {…….} beschuldigt, weswegen er als {…….}
beziehungsweise – aufgrund der Herkunft seines Grossvaters
väterlicherseits aus J._______ – als {…….} deklariert worden sei. Die
Gerichte seien bereits voreingenommen und er könne nicht mit einem
fairen Gerichtsverfahren rechnen. Am 22. Juli 2008 habe er in seinem
Büro überdies ein anonymes Schreiben mit rassistischem Inhalt und
Todesdrohungen vorgefunden. Zudem seien sie von Unbekannten
beobachtet und fotografiert worden. Ihre Post sei im Weiteren
abgefangen und konfisziert worden. Es sei davon auszugehen, dass die
erlittenen Übergriffe den amerikanischen Behörden zuzuschreiben seien.
Der Sohn der Beschwerdeführer habe wegen der gegen seinen Vater
bestehenden Anschuldigungen Schwierigkeiten, zu einer Universität
zugelassen zu werden.
Am 2. März 2009 übermittelte das Schweizer Generalkonsulat in
G._______, an das die Eingabe aus konsularischen Gründen zugestellt
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worden war, das Asylgesuch sowie die eingereichte CDROM zur
weiteren Bearbeitung und zum Entscheid an das BFM.
In einer Eingabe vom 22. September 2009 an die Schweizer Botschaft in
H._______ machte der Beschwerdeführer geltend, er habe {…….}
unterstützt, indem er als "Amicus Curiae" für K._______ eingetreten sei.
B.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 teilte das BFM den
Beschwerdeführern mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der Akten, namentlich der schriftlichen Begründung des
Asylgesuches, als erstellt. Eine Anhörung auf dem Generalkonsulat
erweise sich deshalb nicht als notwendig. Unter Berücksichtigung der
Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zustehenden weiten
Ermessenspielraums erwäge es, das Asylgesuch abzulehnen und die
Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es
vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben.
Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM den
Beschwerdeführern Frist.
C.
Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführer am
9. November 2009 (Eingang: 10. November 2009) ihre Stellungnahme
ein, welche vom Schweizer Generalkonsulat in G._______ ans BFM
übermittelt wurde. Sie machten insbesondere geltend, sie hätten bereits
bei den schwedischen Behörden um Asyl nachgesucht. Sie seien von
ihrer Rechtsvertretung jedoch schlecht beraten worden, weil dieses
Asylgesuch abgelehnt worden sei mit der Begründung, ein solches
Gesuch könne nur auf schwedischem Territorium eingereicht werden. Da
das Gesuch lange Zeit hängig gewesen sei, hätten sie kein Asylgesuch
auf einer Schweizer Vertretung einreichen können.
D.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 – eröffnet am 12. Januar 2010 –
verweigerte das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz
und lehnte ihre Asylgesuche ab.
E.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2010 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
8. Februar 2010) beantragten die Beschwerdeführer, es sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren.
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Ferner sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen die Einreise
in die Schweiz zu gewähren. Weiter sei die Ausstellung von Visa und
provisorischen Reisedokumenten vom Bundesverwaltungsgericht
anzuordnen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, weder mit den
Heimatbehörden der Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, noch Daten
an diese weiterzugeben, und es sei – sinngemäss – die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frage eines Auslieferungsbegehrens stellt sich vorliegend nicht, weil sich
die Beschwerdeführer in den USA aufhalten, und demnach das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die
englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne
Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid
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Seite 5
ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG).
1.4. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist und grundsätzlich – abgesehen vom
sprachlichen Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
1.5. Die Beschwerdeführer beantragen, sie seien als Flüchtlinge
anzuerkennen. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält keine
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1
Bst. b VwVG) der Flüchtlingseigenschaft, weshalb dieser Antrag eine
unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes darstellt und
darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin gilt eine verfolgte Person nur dann
als Flüchtling, wenn sie sich ausserhalb ihres Heimat oder
Herkunftslandes befindet (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.7).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
4.
4.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen (vgl. Art. 3
und Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Vorbringen sind glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g.
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit).
5.
5.1. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern die Einreise in die
Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten
Strafverfahren und Übergriffe seien nicht einreisebeachtlich. Bei den von
den Beschwerdeführern geltend gemachten Strafmassnahmen handle es
sich um legitime Massnahmen, die der Abklärung von allfälligen
strafbaren Handlungen dienten. Solche strafbaren Handlungen würden
auch in der Schweiz geahndet.
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Die Beschwerdeführer hätten zwar geltend gemacht, dass sie zu Unrecht
beschuldigt worden seien und auch nicht mit einem fairen Verfahren
rechnen könnten. Zudem seien sie angeschuldigt worden, Reisen in den
I._______ unternommen zu haben und dem I._______ finanzielle Hilfe
zukommen zu lassen. Die diesbezüglichen Argumente würden jedoch
lediglich auf Behauptungen und Vermutungen basieren. Aus den Akten
ergäben sich keine konkreten Hinweise, warum sie nicht mit einem fairen
Verfahren rechnen könnten. Ihrem Asylgesuch hätten sie auch keinerlei
Beweismittel beigelegt, welche ein unfaires Verfahren dokumentieren
würden. Sie hätten zudem angegeben, bis zum jetzigen Zeitpunkt nie
wegen eines Vergehens verurteilt worden zu sein. Dieser Umstand
spreche dafür, dass sie von der amerikanischen Regierung nicht, wie von
ihnen geltend gemacht, ungerechtfertigt verfolgt würden. Sollten sie aber
aufgrund der ihnen zur Last gelegten Delikte verurteilt werden, stehe
ihnen die Möglichkeit offen, mit Hilfe eines Anwalts einen Rekurs bei der
nächst höheren Instanz einzulegen.
Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, Drohungen erhalten zu haben,
und dass ihnen ihre Post nicht zugestellt sowie in ihr Büro eingebrochen
worden sei. Weiter hätten sie ausgesagt, von Personen überwacht und
fotografiert worden zu sein, welche in nichtgekennzeichneten
Regierungsautos gefahren seien. Die Beschwerdeführer könnten jedoch
nicht belegen, dass die geltend gemachten Übergriffe von staatlicher
Seite ausgegangen seien. Es handle sich auch hierbei lediglich um
Vermutungen. Demnach stehe ihnen die Möglichkeit offen, sich an die
Behörden zu wenden und die entsprechenden Übergriffe anzuzeigen.
Die geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an Art. 3
AsylG nicht stand, weshalb die Beschwerdeführer nicht als
schutzbedürftig zu qualifizieren seien.
Weiter führt die Vorinstanz aus, die Asylgesuche könnten auch gestützt
auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel
könne ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers
abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Dabei stelle das
Vorhandensein enger Bindungen zur Schweiz eines der von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien dar, aufgrund derer einer im
Ausland weilenden Person die Einreise in die Schweiz bewilligt werden
könne. Die Asylbehörden müssten indessen in der Lage sein, konkret
aufzuzeigen, in welchen Drittstaat die asylsuchende Person ausreisen
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könne und dass sie dort auch tatsächlich Schutz zu erhalten vermöge. In
ihrem Gesuch hätten die Beschwerdeführer weder besonders nahe noch
sonstige Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen
zuzumuten sei, in einem anderen Staat – wie beispielsweise im
Nachbarstaat Kanada – um Asylgewährung nachzusuchen. Kanada
erscheine überdies bereits aus geographischen, sprachlichen und
kulturellen Gründen als offensichtlich näher liegend. Den
Beschwerdeführern sei es somit zumutbar, sich in einem anderen Staat
um Schutz zu bemühen.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführer vorab, das
BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt. So
wäre das BFM gehalten gewesen, die von ihnen angegebene
Kontaktperson, L._______, zur Überprüfung der von ihnen gemachten
Angaben sowie für weitere Informationen zu kontaktieren. Indem es die
Vorinstanz unterlassen habe, die vorgenannte Kontaktperson zu
befragen, habe das BFM die rechtlich relevanten Umstände ungenügend
geprüft. Die Vorinstanz habe es zudem versäumt, die eingereichten
Beweisunterlagen vollständig zu berücksichtigen.
Im Weiteren wird der bereits aktenkundige Sachverhalt wiederholt
aufgeführt und geltend gemacht, trotz der eingereichten Beweismittel sei
die Vorinstanz unfähig beziehungsweise unwillig, die Bedeutung der über
sie von den amerikanischen Behörden angelegten Akten zu erkennen. Er
(der Beschwerdeführer) werde von den amerikanischen Behörden als
{…….} beziehungsweise {…….} bezeichnet und zu Unrecht beschuldigt,
verschiedene wirtschaftliche Straftatbestände zu erfüllen (u.a. {…….}).
Ein faires Verfahren vor den amerikanischen Gerichten bleibe ihm
verwehrt. Das BFM habe fälschlicherweise aus der Tatsache, dass er vor
nahezu zehn Jahren einen Fall vor Gericht gewonnen habe, geschlossen,
dass er mit einem fairen Verfahren rechnen könne. Dieser Gerichtsfall sei
abgeschlossen worden, bevor er von den amerikanischen Behörden als
{…….} und {…….} bezeichnet worden sei. Aufgrund seiner Herkunft
würden er und seine Familie bedroht und terrorisiert. Die erhaltene
Todesdrohung sei Ausdruck des Rassenhasses. Es sei zu schliessen,
dass die amerikanische Regierung für diese Todesdrohung verantwortlich
sei, da nur diese ein Interesse daran habe, dass er seine Beschwerde
zurückziehe.
6.
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Seite 9
6.1. Vorweg ist die Rüge der unrichtigen beziehungsweise
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
beziehungsweise der Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen. Die
Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, das BFM wäre
gehalten gewesen, die von ihnen angegebene Person, L._______, zu
kontaktieren, und habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen,
die eingereichten Dokumente vollständig zu berücksichtigen und auf
diese einzugehen.
6.2. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische
Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1).
6.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung von Art. 19 AsylG in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen
Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus
bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben
kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung auch
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid
zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist
das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der
Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie
5.7).
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Seite 10
6.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Schweizer Generalkonsulat in
G._______ die Beschwerdeführer nicht zu ihren Asylgründen befragte.
Die Beschwerdeführer reichten im vorinstanzlichen Verfahren
umfangreiche Eingaben sowie Datenträger (CDROM) mit zahlreichen
Beweismitteln ein. Aufgrund dieser Informationen durfte das BFM ohne
weiteres davon ausgehen, dass die für die Beurteilung des Gesuchs
notwendigen Angaben vorliegen. Diese Erkenntnis teilte es den
Beschwerdeführern mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 mit und gab
ihnen gleichzeitig in Beachtung der in BVGE 2007/30 festgelegten
Vorgehensweise Gelegenheit, sich nochmals zu ihrer aktuellen
Gefährdung im Heimatstaat, der Möglichkeit, in einem anderen Staat als
der Schweiz um Schutz zu suchen, ihrer Beziehungsnähe zur Schweiz
sowie ihrer Assimilationsmöglichkeiten und dem sich abzeichnenden
negativen Entscheid zu äussern. Innert der angesetzten Frist reichten die
Beschwerdeführer am 9. November 2009 ihre Stellungnahme ein. Diese
Ausführungen änderten am Schluss des BFM, der Sachverhalt sei
abschliessend erstellt, nichts. In der angefochtenen Verfügung führte die
Vorinstanz zwar nicht explizit aus, weshalb sie auf eine Befragung
verzichtete. Indem sie indessen angab, aufgrund der Eingabe sowie der
derzeitigen Aktenlage könne die Gefährdungssituation abschliessend
beurteilt werden, liess sie implizit die Gründe erkennen, weshalb keine
Befragung durchzuführen war. Dieses Vorgehen war vorliegend
gerechtfertigt, weil in der Eingabe vom 9. November 2009 keine
Befragung beantragt wurde, sondern lediglich Gründe für die verzögerte
Asylgesuchstellung in der Schweiz genannt wurden. Auch in der
Beschwerde wird nicht gerügt, es hätte eine Befragung der
Beschwerdeführer durchgeführt werden sollen, vielmehr wird verlangt,
dass ihr Rechtsvertreter in den USA befragt werden sollte. Das BFM hat
den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts somit Genüge getan.
6.5. Bezüglich der Befragung von Auskunftspersonen beziehungsweise
von Zeugen ist festzuhalten, dass eine solche nur dann angezeigt ist,
wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären
lässt (Art. 14 Abs. 1 VwVG). Praxisgemäss sind zusätzliche Abklärungen
zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen nur dann
vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten
oder der Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend
Anlass besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 15 E. 2.a S. 94 mit Hinweis auf
EMARK 2003 Nr. 13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten,
dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur
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Seite 11
Verfügung stehenden Beweise abzunehmen. Davon darf indes im Sinne
einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen
werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich
erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne
Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche
Einschätzung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4.c S. 84; PATRICK KRAUSKOPF/KATHRIN
EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 29); PATRICK
SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 33 N 2).
Vorliegend hat die Vorinstanz den Sachverhalt aufgrund der Akten zu
Recht als genügend erstellt erachtet. Entgegen den diesbezüglichen
Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich die Einholung von weiteren
Informationen mittels Einvernahme der von den Beschwerdeführern
bestimmten Auskunftsperson.
6.6. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person
obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) ergänzt und
eingeschränkt, wobei diese namentlich ihre Identität offenlegen, die
Asylgründe vollständig nennen und die verfüg beziehungsweise
beschaffbaren sachdienlichen Beweismittel einreichen muss. Die
asylsuchende Person hat nicht nur die Pflicht, sondern auch den
Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen der unmittelbar
aus dem Gehörsanspruch folgenden behördlichen Begründungspflicht
(Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die
Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess
und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet
die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt
eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer
Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar.
Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt
sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren
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Seite 12
vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können
sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende
Amtsermittlung und würdigung des Sachverhalts, wo es
sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener
Verantwortung die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten
(Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben.
Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, zu allen von den
Beschwerdeführern eingereichten Dokumenten Stellung zu beziehen und
sie in ihrer Würdigung des Sachverhaltes zu berücksichtigen. Es
bestehen zudem keine konkreten Anhaltspunkte, dass das BFM nicht alle
eingereichten Beweisunterlagen zum Entscheid beizog, auch wenn in der
Verfügung die einzelnen Dokumente nicht erwähnt werden. Eine
Durchsicht der eingereichten Beweismittel ergibt, dass viele Unterlagen
eingereicht wurden, die nichts zum geltend gemachten Sachverhalt
beitragen und somit zu Recht nicht zu berücksichtigen waren.
6.7. Damit vermögen die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge der
mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz
beziehungsweise der Verletzung der Begründungspflicht nicht
durchzudringen. Es ist somit in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das
BFM den Beschwerdeführern zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert hat.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM in
der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, die
Beschwerdeführer seien weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG
noch seien die Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz erfüllt.
Die Vorinstanz erwog ausführlich, dass es den Beschwerdeführern
zumutbar und möglich ist, sich in einem der Nachbarstaaten um Schutz
vor allfälliger Verfolgung zu bemühen. An diesen Feststellungen vermag
der Hinweis der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, aufgrund
fehlender Identitätspapiere sei es ihnen nicht möglich, nach Kanada zu
gelangen und dort um Schutz zu ersuchen, nichts zu ändern. Den
zahlreichen Dokumenten sind überdies keine Hinweise zu entnehmen, ob
und aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer, wie von ihm
behauptet, die Ausstellung beziehungsweise Verlängerung seines
Reisepasses verweigert worden sein soll. Aus den Akten geht hervor,
dass die Beschwerdeführer zur Schweiz keinen persönlichen Bezug
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Seite 13
haben, was von ihnen in ihrer Rechtsmitteleingabe auch bestätigt wird.
Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv
unzumutbar, in einem anderen Staat, insbesondere einem Nachbarstaat
der Vereinigten Staaten, um Schutz zu ersuchen.
Die geltend gemachten Benachteiligungen – Anklage wegen {…….} –
sind als legitime Massnahmen der amerikanischen Behörden zur
Ahndung von strafrechtlichen Tatbeständen einzustufen. Der
Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, inwiefern er nicht mit einem
fairen Verfahren rechnen kann. Dass die behauptete Überwachung der
Beschwerdeführer sowie der anonyme Drohbrief der amerikanischen
Regierung zuzuordnen seien, wird als Vermutung angeführt und bleibt
unbelegt. Auch wenn die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführer nicht den
Tatsachen entsprechen würden, sind die Behörden der USA legitimiert,
vermutetes Unrecht zu untersuchen und allenfalls zu ahnden. Es besteht
in casu kein Anlass zur Annahme, dass das Vorgehen der Behörden auf
einer asylrelevanten Motivation beruht. Den eingereichten Dokumenten,
insbesondere den Steuerunterlagen, ist nicht zu entnehmen, inwiefern
der Beschwerdeführer wegen seiner Vorfahren, die aus J._______
stammen würden, und wegen seiner politischen Ansichten als M._______
bezeichnet worden sein soll und nicht mit einem rechtsstaatlichen
Verfahren rechnen kann.
Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
Vorbringen der Beschwerdeführer ist zusammenfassend festzuhalten,
dass diese die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz nicht erfüllen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM
hat den Beschwerdeführern demnach zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung
des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
D691/2010
Seite 14
9.
Der Antrag auf Vornahme vorsorglicher Massnahmen wird mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos. Für den beantragten Erlass
vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme
mit den Heimatbehörden bestand und besteht angesichts des klaren
Wortlauts von Art. 97 AsylG ohnehin keine Veranlassung, da vorliegend
ein Asylgesuch aus dem Ausland zu beurteilen und mithin keine Ausreise
in den Heimat oder Herkunftsstaat zu organisieren war.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und das Schweizer
Generalkonsulat in G._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey