B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-691/2013/was
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Rechtsverzögerung); N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte unter Einreichung diverser Dokumente (u.a.
Begründetes Urteil, 5. Gericht für schwere Straftaten in B._______ vom
14. November 2008 [Dokument 2]; Revisionsantrag des Rechtsanwalts
F.H.D. an den Kassationshof vom 28. Januar 2009 [Dokument 3]) am
4. Mai 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch,
zu dem er am 22. Juni 2009 befragt wurde. Die genannten Dokumente
wurden gemäss Akten am 11. Juni 2009 vom Migrationsbüro der Bot-
schaft in Ankara übersetzt. Aus den Akten des diesbezüglichen Auslands-
verfahrens geht ebenfalls hervor, dass das BFM in den Besitz der ent-
sprechenden Unterlagen inklusive Übersetzungen gekommen ist.
B.
Ohne den Entscheid des BFM über sein Asylgesuch respektive seinen
Einreiseantrag in die Schweiz abzuwarten, verliess der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge sein Heimatland auf dem Luftweg am (…) Au-
gust 2009 und gelangte über verschiedene Länder in die Schweiz, wo er
am (…) am Flughafen C._______ ein zweites Asylgesuch stellte.
C.
Mit Verfügung des BFM vom (…) September 2009 wurde dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafen
C._______ als Aufenthaltsort zugewiesen.
D.
Am 12. September 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Flugha-
fenpolizei C._______ befragt. Unter anderem reichte er eine Kopie der
Anklageschrift vom 27. Mai 2008 zu den Akten.
E.
Am 21. September 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM, Dienst
Flughafenverfahren, zu den Asylgründen angehört. Unter anderem wur-
den im Rahmen der Anhörung die unter Bst. A genannten Dokumente 2
und 3 erwähnt, welche in der Folge nochmals Eingang in die Akten fan-
den (vgl. B 12 [Beweismittelumschlag], B 26/21, B 27/1 gemäss Akten-
verzeichnis BFM).
F.
Mit Verfügung des BFM vom 22. September 2009 wurde der Einreisean-
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trag und das Asylgesuch aus dem Ausland als gegenstandslos geworden
abgeschrieben ("Interner Abschreibungsbeschluss 1. Asylgesuch").
G.
Mit Verfügung des BFM vom 25. September 2009 wurde dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuchs
bewilligt. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde er für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
H.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer mittels seines
nunmehr mandatierten Rechtsvertreters ein Dokument des Kassationsge-
richts mit deutscher Teilübersetzung einreichen.
I.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer nach dem
Verfahrensstand seines im September 2009 gestellten Asylgesuchs fra-
gen.
J.
Mit Schreiben des BFM 11. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass über sein Asylgesuch sobald als möglich gemäss interner
Prioritätenordnung befunden werde. Er möge sich etwas gedulden.
K.
Eine telefonische Anfrage vom 20. April 2011 in diesem Zusammenhang
wurde vom BFM mit Schreiben vom 27. April 2011 unter Hinweis auf die
hohe Geschäftslast ansonsten inhaltlich gleichlautend beantwortet (vgl.
Bst. J).
L.
Schriftliche Anfragen durch den Rechtsvertreter in diesem Zusammen-
hang vom 5. August und 4. November 2011 sowie vom 13. Februar 2012
durch den Beschwerdeführer selbst blieben unbeantwortet.
M.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2013
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten-
und Entschädigungsfolge um die Feststellung ersuchen, dass das Nicht-
behandeln des Asylgesuchs eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art.
46a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
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(VwVG, SR 172.021) darstelle. Das BFM sei anzuweisen, das Asylge-
such ohne weitere Verzögerung zu behandeln. Es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe la-
gen unter anderem Kopien der Einreisebewilligung vom 25. September
2009 (vgl. Bst. G), Anfragen zum Verfahrensstand vom 7. Januar und
4. November 2011 (vgl. Bst. I und L) sowie des Schreibens des BFM vom
11. Januar 2011 (vgl. Bst. J) bei.
N.
Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 21. Februar 2013 auf, eine Fürsorgebestätigung einzurei-
chen. Sie teilte ihm mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses werde verzichtet. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung übermittelt.
O.
Am 1. März 2013 wurde eine am 26. Februar 2013 ausgestellte Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht.
P.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2013 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde unter anderem aus-
geführt, in beiden in Gang gesetzten Asylverfahren sei eine Vielzahl türki-
scher Beweismittel eingereicht worden, bei denen es sich um überwie-
gend fremdsprachige Dokumente handle, welche teilweise mehrfach und
ohne weitere Erläuterungen beim BFM eingegangen seien. Die Dossiers
hätten daher zunächst – in Zusammenarbeit mit der Auslandvertretung –
zu einem sinnvollen Gesamtbild zusammengeführt werden müssen. Vor
dem Hintergrund des komplexen zugrundeliegenden Sachverhalts habe
dies zu einem erheblichen Abklärungsaufwand geführt. Erneut sei auf die
erhöhte Auslastung sowie die Prioritätenordnung des BFM hinzuweisen.
Zwar könne nicht in Abrede gestellt werden, dass mit einer Verfahrens-
dauer von über drei Jahren die Grenze des Zumutbaren erreicht und das
BFM zu einem schnellstmöglichen Abschluss des Verfahrens gehalten
sei. Indessen könne eine nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerung
des BFM nicht festgestellt werden.
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Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 12 März 2013 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. In seiner
Stellungnahme vom 22. März 2013 liess der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG). Die Regeln des VGG über die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungerichts als Beschwerdeeinstanz (Art. 31-34) enthalten keine spezifi-
schen Aussagen zur Frage, in wessen Kompetenz die Behandlung von
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden fällt.
Art. 46a VwVG besagt, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden
kann.
1.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis
nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Be-
schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung be-
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sonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG). Hiervon ausgehend, wäre der Beschwerdeführer zur Beschwerde
gegen die allfällig abschlägige Beurteilung seines Asylgesuchs befugt;
folgerichtig ist er zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern
und Verzögern eines solchen Entscheids legitimiert (vgl. BVGE 2008/15
E.3.1.1. – 3.3).
1.4 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde un-
terliegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 2
VwVG). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde in gültiger Form
ein (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf diese ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Be-
stimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung
ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für
alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I
312 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
2.2
2.2.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung liegt insbe-
sondere vor, wenn die Behörde faktisch untätig bleibt oder dem Ge-
suchsteller gar zu verstehen gibt, dass sie das Gesuch nicht zu behan-
deln gedenkt (vgl. MARKUS MÜLLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008 N 4 zu Art. 46a VwVG).
2.2.2 Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen:
Das BFM hat wiederholt, letztmals in seiner Vernehmlassung vom
8. März 2013 zu verstehen gegeben, dass es das Asylgesuch zu behan-
deln und einen Entscheid zu fällen gedenke (vgl. Bst. J, K und P hiervor).
2.3
2.3.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Leh-
re und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den
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Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Na-
tur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist
nicht vorausgesetzt. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die
Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der
Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie
einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I
312 E. 5.1 und 5; MÜLLER, a.a.O. N 6 zu Art. 46a VwVG). Spezialgesetzli-
che Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzliche Asyl-
verfahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Angemes-
senheit der Verfahrensdauer ebenfalls zu berücksichtigen.
2.3.2 Das BFM vermag in seiner Vernehmlassung nicht stichhaltig zu er-
klären, inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände bis
heute nicht hätte in der Lage sein sollen, über das Asylgesuch vom
10. September 2009 zu befinden. Die Befragungen (Flughafenpoli-
zei/Bundesamt) waren Ende September 2009 abgeschlossen und die für
einen Entscheid massgebenden Beweismittel in deutscher Übersetzung
vorhanden. Einzig ein im Zusammenhang mit den bereits vorhandenen
Gerichtsakten stehendes Dokument wurde am 21. Juni 2010 in deutscher
Teilübersetzung noch nachgereicht (vgl. Bst. H hiervor). Aus einer als un-
wesentliche Akte bezeichneten Aktennotiz vom 26. Juli 2010 geht aus-
serdem hervor, dass das vorliegende Dossier dem behandelnden Sach-
bearbeiter für einen Entscheid zugewiesen wurde (B 30/1). Mit Ausnahme
der Antwortschreiben des BFM hinsichtlich der Verfahrensstandsanfragen
des Beschwerdeführers (vgl. Bst. J und K hiervor) sind dem Dossier aber
keine Hinweise über irgendwelche von ihm getätigten oder veranlassten
Vorkehrungen zu entnehmen. Das BFM nahm somit gemäss Aktenlage
seit dem 25. September 2009 (Einreisebewilligung und Kantonszuwei-
sung; Bst. G hiervor) und dem 11. Februar 2013 (Einreichung der Rechts-
verzögerungsbeschwerde; Bst. M hiervor) keine namhaften Verfahrens-
handlungen vor, dies obwohl es gemäss Art. 41 i.V.m. Art. 37 Abs. 3
AsylG grundsätzlich innerhalb dreier Monate einen Entscheid hätte fällen
sollen.
2.3.3 Da die soeben dargelegte Behandlungsfrist bei weitem überschrit-
ten wurde und das BFM im vorliegend zu beurteilenden Fall – wie in der
Beschwerde vom 11. Februar 2013 sowie der Stellungnahme vom
22. März 2013 grundsätzlich zutreffend ausgeführt wird – beinahe drei-
einhalb Jahre lang untätig geblieben ist, ist das Vorgehen der Vorinstanz
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im Verfahren des Beschwerdeführers als Rechtsverzögerung im Sinne
von Art. 46a VwVG zu qualifizieren. An dieser Einschätzung ändern auch
die Vorbringen des BFM in seiner Vernehmlassung nichts, da diese auch
in Anbetracht der notorischen Überlastung des Bundesamtes den aus-
bleibenden Entscheid über das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
zu rechtfertigen vermögen.
3.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten als
begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Akten sind an das
BFM zurückzuleiten mit der Anweisung, umgehend über das Asylgesuch
vom 10. September 2009 zu befinden.
4.
4.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit der Beschwerde eingereich-
te Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gegenstandslos geworden.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen
Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Der
notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage
und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle zuverlässig abschätzen. Die
Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
rechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.– festzusetzen. Das
BFM ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Partei-
entschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung über das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu befinden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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