B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6912/2014
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch Advokat Ozan Polatli,
Advokatur Gysin + Roth, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 / N (…).
D-6912/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
und stammt aus C._______, wo sie vor ihrer Ausreise auch wohnhaft ge-
wesen sei. Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am
8. August 2014 gemeinsam mit ihrer (…) Tochter. Am 12. August 2014 ge-
langten sie illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ um Asyl ersuchten. Am 23. September
2014 wurde vom Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat
für Migration [SEM]) die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Am 8.
Oktober 2014 führte die Vorinstanz die Anhörung zu den Asylgründen
durch.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, ihre
familiären Probleme seien ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen.
Sodann sei bis im Jahre 2002 ein aktives Mitglied der Kurdischen Arbeiter-
partei (PKK) und in deren E._______ tätig gewesen. Sie habe die schmut-
zigen Geschäfte dieser Organisation hautnah miterlebt. Sie sei (…) lang in
Haft und (…) Jahre im Gefängnis gewesen. Insgesamt sei sie zu einer Frei-
heitsstrafe von (…) Jahren verurteilt worden. Nachdem sie sich von der
PKK losgesagt habe, sei sie allein und ohne soziales Netz gewesen, wes-
halb sie dem Drängen ihrer Angehörigen nachgegeben habe und sich im
Jahr (…) mit einem ihr fremden Mann habe verheiraten lassen. Es habe
sich dann herausgestellt, dass dieser Mann verschuldet, bereits (…) in Haft
und F._______ gewesen sei. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr (…) sei
er auch noch gewalttätig geworden. Sie habe sich in ihrer Not an ihre Brü-
der gewendet und ihnen ihre Absicht mitgeteilt, dass sie sich von ihrem
Mann trennen werde. Doch für ihre Brüder sei die Ehre der Familie wichti-
ger gewesen und sie hätten ihr mit Gewalt gedroht, falls sie sich von ihrem
Mann trennen würde. Ihr Mann habe sie danach nicht nur geschlagen, son-
dern ihr auch gedroht, sie bei den Behörden sowie der PKK anzuzeigen.
Von ihrer Vergangenheit als aktives PKK-Mitglied habe er von ihren Brü-
dern erfahren. Sowohl ihrem Mann als auch ihren Brüdern habe sie nichts
bedeutet und sie habe von beiden Seiten Gewalt erfahren. Nachdem ihr
eine Erbschaft in Aussicht gestellt worden sei, habe ihr Mann in eine Schei-
dung eingewilligt, weil die Erbschaft, die im Falle einer bestehenden Ehe
für die Tilgung seiner Schulden verwendet worden wäre, an sie ausgezahlt
würde und er ebenfalls von ihrem ererbten Geld profitiert hätte. Im (…) hät-
ten sie gemeinsam das Scheidungsgesuch eingereicht. Gleichzeitig habe
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sie das Sorgerecht für ihre Tochter beantragt. Ihr Mann sei davon ausge-
gangen, dass sie nach der Scheidung weiterhin im gemeinsamen Haushalt
leben und wieder heiraten würden. Zu ihrer Überraschung sei ihr Mann im
Gerichtssaal festgenommen worden, weil er wegen begangener Straftaten
bereits seit längerer Zeit gesucht worden sei. Sie habe diese Gelegenheit
genutzt und umgehend einen Pass beantragt, um das Land verlassen zu
können. Am (…) sei die Scheidung vollzogen worden. Gleichentags sei sie
gemeinsam mit ihrer Tochter nach G._______ zu einer Freundin gereist.
Zwei oder drei Tage vor dem Scheidungstermin sei ihr Ex-Mann aus der
Haft entlassen worden. In G._______ habe sie sich bis zum (…) aufgehal-
ten. Anschliessend habe sie bei einer Freundin in C._______ gelebt. Ihr
Ex-Mann habe ihren Aufenthaltsort schnell ausfindig gemacht. Daraufhin
hätten sie telefonischen Kontakt unterhalten, wobei er erklärt habe, er habe
ein Recht darauf, seine Tochter zu sehen. Er habe ihr gedroht, ihr würden
Probleme mit den Behörden entstehen, sollte sie sich seiner Forderung
widersetzen. Bei einem Treffen in einem Einkaufscenter am (…) habe sie
allerdings sofort gemerkt, dass er andere Absichten gehabt habe und nicht
an seinem Kind interessiert gewesen sei. Sie habe es abgelehnt, auf seine
Forderung einzugehen und den Raum des durch Sicherheitspersonal ge-
schützten Einkaufszentrums zu verlassen, worauf er erneut mit Drohungen
reagiert und das Einkaufszentrum verlassen habe. Nach diesem Vorfall
habe sie bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Daraufhin sei eine
Fernhalteverfügung erlassen worden. Am (…) sei sie ihrem Ex-Mann er-
neut begegnet. Er habe wütend reagiert, weil sie nicht mit ihm habe spre-
chen wollen. Sie sei vor ihm geflüchtet, worauf er die Verfolgung aufge-
nommen und ein Messer gezückt habe. Passanten hätten ihn aufgehalten
und die Polizei gerufen. Er habe jedoch entweichen können. Auf Anraten
einer Freundin habe sie auf eine erneute Anzeige verzichtet, weil sich diese
dadurch selbst auch in Gefahr gewähnt habe. Ebenfalls zufällig sei sie ih-
rem Bruder begegnet. Auch dieser sei gewalttätig geworden und habe sie
geschlagen, als sie es abgelehnt habe, mit ihm zu sprechen. Er habe ihr
gesagt, sie habe die Familienehre zutiefst verletzt, was sie büssen müsse.
Nach der Behandlung ihrer Verletzungen im Spital habe sie auf dem Poli-
zeiposten den Vorfall rapportiert. Zum Schutz vor weiteren Übergriffen
habe sie ihre Tochter bei ihrer Freundin gelassen und sei am (…) ins Frau-
enhaus in Batman eingetreten, wo sie (…) Tage verbracht habe. Anschlies-
send habe sie begonnen, ihre Ausreise vorzubereiten.
Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz die folgenden Doku-
mente je in Kopie zu den Akten: Gerichtsverhandlungsprotokoll und Schei-
dungsurteil vom (…), Einvernahmeprotokolle betreffend Übergriffe des Ex-
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Ehemannes vom (…) beziehungsweise des Bruders vom (…), Urteil vom
(…) bezüglich des Rayonverbots des Ex-Ehemannes, Spitalbericht vom
(…) betreffend Übergriff des Bruders und Urteil des 1. Staatssicherheitsge-
richtes von C._______ vom (…) (vgl. A2/1).
C.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 ‒ eröffnet am 29. Oktober 2014 ‒
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien asylrecht-
lich nicht relevant.
D.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen
die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie
seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die einge-
reichten Beweismittel (zwei Zeitungsausschnitte aus der Zeitung
H._______ vom 28. Oktober und 7. November 2014) wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 zeigte der Rechtsvertreter sein Man-
datsverhältnis in erwähnter Sache an und stellte gleichzeitig die Einrei-
chung weiterer Beweismittel in Aussicht. In Ergänzung der Beschwerde
vom 26. November 2016 beantragte er in prozessualer Hinsicht die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bezie-
hungsweise Art. 110a AsylG (SR 142.31),
E.
Am 11. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter ein fremdsprachiges Do-
kument in Kopie ein und beantragte dessen Übersetzung von Amtes we-
gen. Gleichzeitig ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht, Dr. med. (…),
sei anzuweisen, die Überweisung der Beschwerdeführerin an das Ambula-
torium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes
(SRK) anzuordnen, oder von Amtes wegen dort ein Gutachten über die
erlittene Folter und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein-
zuholen.
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Seite 5
Mit einem Schreiben vom 12. Februar 2015 (Poststempel) informierte der
Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über einen anstehenden
Termin seiner Mandantin im (…). Gleichzeitig wurde die Einreichung eines
Berichts in Aussicht gestellt.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2015
hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerinnen dürf-
ten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ordnete
gleichzeitig an, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise
Art. 110a AsylG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet. Zur Einrei-
chung einer Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments in eine Amts-
sprache sowie zur Einreichung des Originals inklusive Zustellumschlag
wurde Frist angesetzt, mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf-
grund der vorliegenden Akten entschieden. Im Weiteren wurde die Be-
schwerdeführerin unter Fristansetzung aufgefordert, unter Beilage entspre-
chender Beweismittel Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu erstat-
ten.
G.
Mit Eingabe vom 17. März 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdefüh-
rerin eine als beglaubigte Kopie bezeichnete Fassung des Urteils des
1. Staatssicherheitsgerichts der Türkischen Republik in C._______, die
Übersetzung der wesentlichen Teile davon sowie den Frachtbrief ein. Er-
gänzend führte sie aus, das Original-Couvert befinde sich wahrscheinlich
bei der Beratungsstelle für Asylsuchende in D._______ und könne innert
Frist ebenfalls nachgereicht werden. Gleichzeitig ersuchte sie um Frister-
streckung zur Einreichung der Auskunft über den Gesundheitszustand.
H.
Das Bundesverwaltungsgerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 20. März 2015 auf, das in Aussicht gestellte Original-
Couvert bis am 2. April 2015 einzureichen, hiess das Fristerstreckungsge-
such zur Einreichung eines Nachweises über den Gesundheitszustand gut
und erstreckte die Frist bis zum 2. April 2015.
I.
Mit Eingabe vom 2. April 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführe-
rin den Zustellnachweis in Kopie ein und führte aus, die Beratungsstelle für
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Asylsuchende in D._______ habe das Zustellcouvert nicht aufbewahrt.
Gleichzeitig erklärte sie, am 31. März 2015 geheiratet zu haben und nun
A._______ zu heissen. Sodann ersuchte sie erneut um Fristerstreckung
zur Einreichung der Auskunft über den Gesundheitszustand. Überdies
machte sie geltend, als Yezidin könne ihr eine Rückkehr in die Türkei nicht
zugemutet werden. Sie müsste dort ihre Religion unterdrücken und gleich-
zeitig vor ihrem Ex-Ehemann flüchten.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das vorerwähnte Fristerstreckungsgesuch gut und erstreckte die
Frist zur Einreichung eines Nachweises zum Gesundheitszustand letztma-
lig bis zum 17. April 2015.
K.
Mit Schreiben vom 17. April 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
sie keinen Arztbericht einreichen könne. Sie sei zurzeit nicht mehr in Be-
handlung und werde nach erfolgtem Kantonswechsel in den Kanton
D._______ eine neue Ärztin beziehungsweise einen neuen Arzt aufsu-
chen.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2015 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG, bis zum
1. Juni 2015 eine Vernehmlassung einzureichen
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten, und verwies – nebst einigen Bemerkungen – im Übrigen auf die
bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
N.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Ver-
nehmlassung des BFM zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, bis
zum 12. Juni 2015 eine Replik einzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdefüh-
rer ihre Replik ein.
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Seite 7
P.
Am 9. September 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ein
Beweismittel zum Beleg ihrer Bemühungen um eine rasche Integration in
der Schweiz zu den Akten (eine Kopie ihres Einsatzplanes im Rahmen des
Beschäftigungsprogramms des […]).
Q.
Mit Eingabe vom 6. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin so-
dann einen ärztlichen Bericht von (…) (datiert vom 26. Oktober 2015) zu
den Akten.
R.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, I._______, suchte am 16. Dezem-
ber 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014
stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und schob den Vollzug wegen
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1025/2014 vom 5. März 2015 abgewiesen.
S.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. März 2015 um Kantonswechsel
vom Kanton J._______ in den Kanton D._______, da ihr künftiger Ehe-
mann dort lebe. Mit Verfügung vom 22. April 2015 bewilligte das SEM den
Kantonswechsel aufgrund der Heirat vom (…) in Berücksichtigung des An-
spruchs auf Einheit der Familie.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Seite 8
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin und ihre Tochter haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. auch BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
3.
3.1 Zur Begründung ihres Asylentscheides führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, die Vorbringen im Zusammenhang mit der PKK hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand. So sei die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen im Jahr
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2002 aus der PKK ausgetreten und seither nie mehr von der Organisation
kontaktiert worden. Sie befürchte lediglich, von der Organisation gesucht
zu werden, da man bei unerlaubtem Fernbleiben von der PKK bestraft
werde. Zudem sei die Angst vor der Organisation nicht ausschlaggebend
für ihre Ausreise gewesen. Daher müsse davon ausgegangen werden,
dass zum Zeitpunkt des vorliegenden Asylentscheides von der PKK keine
asylrelevante Bedrohung ausgehe.
Sodann stellten die von ihr befürchteten Vergeltungsmassnahmen seitens
ihres Ehemannes und ihrer Familie auch in der Türkei grundsätzlich straf-
bare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden
im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Das türki-
sche Recht sehe den Schutz der Frau bei Gewalt innerhalb und ausserhalb
der Ehe vor. Entsprechend gelte der türkische Staat bei Übergriffen durch
Dritte, namentlich auch bei innerfamiliären Übergriffen, grundsätzlich als
schutzfähig und schutzwillig. Es bestehe zudem auch die Möglichkeit, sich
direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden und dort einen entsprechen-
den Antrag auf Erlass eines sogenannten Schutzbefehls zu stellen. Auf An-
trag der Staatsanwaltschaft könne der Amtsrichter umgehend einen
Schutzbefehl erlassen, wonach dem gewalttätigen Ehemann oder Famili-
enmitglied beispielsweise untersagt werde, sich der Frau zu nähern bezie-
hungsweise sich in ihrem Umfeld zu bewegen, oder wonach Verfügungen
bezüglich der Wohnsituation erlassen würden. Dass die türkische Polizei
und Strafbehörden willens seien, diese gesetzlichen Grundlagen umzuset-
zen und anzuwenden, zeige sich auch durch ihr Vorgehen und die entspre-
chenden Massnahmen der Polizei- und Strafbehörden. So habe die Be-
schwerdeführerin angegeben, sowohl ihren Ex-Ehemann wie auch ihren
Bruder bei der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft angezeigt
zu haben. Hierauf sei ein Fernhaltegebot gegen ihren Ex-Ehemann verfügt
worden. Dies zeige auf, dass ihr das Recht gewährt werde, die vom türki-
schen Staat zu Verfügung gestellten und funktionierenden Mittel und Wege
zu nutzen, um sich gegen Übergriffe zu wehren. Es sei ihr daher möglich
und zuzumuten, sich wiederholt und mit Nachdruck an die türkischen Be-
hörden zu wenden und um den nötigen Schutz nachzusuchen. Vor diesem
Hintergrund stellten die von ihr geltend gemachten Befürchtungen keine
asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
3.2 Dieser Argumentation hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen entgegen, ihr würden sowohl von Seiten der
PKK als auch von Seiten des türkischen Staates Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen. Sie sei seit 1994 Sympathisantin der PKK gewesen.
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Wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der PKK sei sie im Jahre 1995 zu
einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren verurteilt worden, wovon sie (…) Jahre
in C._______ abgesessen habe. Im Jahre 1997 habe sie sich nach
K._______ begeben, wo sie der PKK beigetreten sei, für die sie bis im
Jahre 2002 in der Türkei, L._______, M._______, N._______, O._______
und im P._______ tätig gewesen sei. Sie habe sich in der PKK in einer
äusserst sensitiven Position befunden. Durch die Archiv- und Medienarbeit
habe sie Zugang zu vielen geheimen Informationen der PKK sowie auch
von Öcalan selbst gehabt. Die PKK hege immer noch Rachegefühle gegen
sie, weil sie die Organisation ohne Zustimmung verlassen habe. Es be-
stehe jederzeit die Gefahr, dass sich ihr Ex-Ehemann aus Rache an die
PKK wende und sie verrate. Aus den gleichen Gründen bestehe die Gefahr,
dass die türkischen Behörden von ihrer PKK-Tätigkeit erfahren würden.
Würde ihre PKK-Mitgliedschaft ans Licht kommen, würde sie ein Verfahren
und eine Verurteilung erwarten, die menschenrechtlichen Grundsätzen klar
widersprechen würde. Sodann sei der türkische Staat nicht in der Lage, sie
ausreichend vor den Angriffen ihres Ex-Mannes sowie ihrer Familie zu
schützen. So sei sie trotz Fernhaltegebot auf offener Strasse von ihrem
Mann attackiert worden. Die Polizei gebe offen zu, dass sie nicht die Mittel
und Möglichkeiten habe, Frauen vor solchen Attacken zu schützen, wie in
Zeitungsartikeln berichtet werde. Auch die Institution eines Frauenhauses
vermöge keinen ausreichenden Schutz zu bieten.
Der Rechtsvertreter führte in der Eingabe vom 11. Februar 2015 im We-
sentlichen an, die Beschwerdeführerin habe bereits Erfahrung mit Verfol-
gungsmassnahmen machen müssen und sei daher dem türkischen Ge-
heimdienst bekannt. Ihre Furcht, in Zukunft erneut verfolgt zu werden sei
deshalb begründet. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohten ihr nicht
nur eine Freiheitsstrafe durch die türkischen Behörden, sondern auch
ernsthafte Nachteile durch ihren Ex-Ehemann und die PKK. Die Beschwer-
deführerin sei vom türkischen Staatsicherheitsgericht von C._______ auf-
grund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation zu einer Frei-
heitsstrafe von (…) verurteilt worden. Dieses Urteil sei am (…) in Rechts-
kraft erwachsen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsste die Be-
schwerdeführerin, eine alleinerziehende Mutter einer (…) Tochter, ihre
Strafe antreten. Bezüglich der Schutzfähigkeit des türkischen Staates vor
Übergriffen ihres Ex-Ehemannes sei festzuhalten, dass die Fernhaltever-
fügung dem Ex-Ehemann nie habe zugestellt werden können. Sie sei von
den Polizeibeamten nach dessen aktueller Adresse gefragt worden, sie
habe jedoch keine Kenntnis von seinem neuen Wohnort gehabt. Allerdings
sei eine solche Fernhalteverfügung ohnehin kein wirksamer Schutz für eine
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bedrohte Frau. Ebenso wenig gewähre ein Frauenheim einen angemesse-
nen, dauerhaften Schutz vor ihrem Ex-Ehemann, weil man dort nur für drei
Monate aufgenommen werde. Dies sei auch der Grund, weshalb sie sich
lediglich (…) Tage dort aufgehalten habe. Sodann habe die Beschwerde-
führerin bekanntlich innerhalb der PKK eine Kaderposition belegt. Aufgrund
des Umstands, dass bereits einfache Mitglieder bei einem Austritt aus der
PKK mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätten, müsse das erst recht
für die Beschwerdeführerin, welche eine Kaderposition innegehabt habe,
gelten. Sodann belege der Vorfall in Q._______, wo sie von einer Frau mit
dem Vornamen R._______, welche sie aus gemeinsamen Tagen im Flücht-
lingscamp S._______ im P._______ gekannt habe, angesprochen worden,
dass die Parteimitglieder sie kennen würden und sie bei einer Rückkehr in
die Türkei gezwungen wäre unterzutauchen. Eine Wegweisung in die Tür-
kei sei jedoch nicht nur wegen der Morddrohung durch ihren Ex-Ehemann
nicht zulässig und zumutbar, sondern auch wegen der drohenden Frei-
heitsstrafe sowie der bereits erlittenen Haft für die Dauer von (…), die sie
traumatisiert habe. Während der Dauer von ungefähr (…) sei sie gefoltert
worden. Es bestehe ein Datenblatt über sie. Mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7248/2013 sei eine Kollegin (recte: ein Kollege) als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen worden.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz in den ergänzenden Be-
merkungen fest, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter
Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die
bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung oder eine rein sub-
jektive Befürchtung reiche hierbei nicht aus. Die Beschwerdeführerin sei
seit 2002 weder von der PKK noch von den Behörden in Bezug auf ihre
PKK-Mitgliedschaft beziehungsweise ihren Austritt kontaktiert worden. Im
vorliegenden Fall lägen somit keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche
die geltend gemachte Furcht objektiv begründeten. Letztendlich sei anzu-
merken, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit dritter Eingabe auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht habe, eine Kaderposition innerhalb der
PKK besetzt zu haben. Im erstinstanzlichen Verfahren und in der Be-
schwerdeschrift habe sie ihre Tätigkeit jeweils lediglich als (…) bezeichnet,
was Zweifel an diesem nachgeschobenen Vorbringen entstehen lasse.
Ebenfalls erst mit der dritten Eingabe vom 11. Februar 2015 habe sie gel-
tend gemacht, bei einer Rückkehr in die Türkei die mit rechtskräftigem Ur-
teil vom (…) verhängte Haftstrafe antreten zu müssen. Da das betreffende
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Seite 12
Urteil auf Beschwerdeebene eingereicht worden sei, um genau diesen Um-
stand zu belegen, sei es vorliegend entsprechend zu würdigen. Das einge-
reichte Urteil belege nicht, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr in die Türkei die verhängte Haftstrafe drohe, beziehungsweise diese
noch ausstehe. Trotz mehrfacher Thematisierung der in diesem Zusam-
menhang bereits absolvierten Haft sei diese Befürchtung weder im erstin-
stanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift erwähnt worden, was
ausserordentlich erstaune und Zweifel an diesem Vorbringen entstehen
lasse. Nebst der nachträglichen Geltendmachung werde diese Befürch-
tung zudem entkräftet, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich über
(…) unbehelligt von den Behörden in der Türkei gelebt habe und in dieser
Zeit mehrfach mit den Behörden in Kontakt getreten sei. Zudem sei zu be-
rücksichtigen, dass das türkische Strafgesetzbuch zwischenzeitlich meh-
reren Revisionen unterzogen worden sei, welche teilweise amnestieähnli-
che Folgen nach sich gezogen hätten. Aufgrund des Gesagten sei somit
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
in die Türkei Nachteile aufgrund des Urteils vom (…) drohen würden. Mit
sechster Eingabe vom 2. April 2015 sei auf Beschwerdeebene erstmals
geltend gemacht worden, sie könne nicht in die Türkei zurückkehren, da
sie als Yezidin ihre Religion in der Türkei unterdrücken müsse. Eine Wür-
digung dieses Vorbringens erübrige sich bereits aufgrund der Tatsache,
dass es erstmals mit sechster Eingabe auf Beschwerdeebene geltend ge-
macht worden sei und es diesem somit gänzlich an Glaubhaftigkeit fehle.
Dies werde dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin in der Anhö-
rung erklärt habe, ihren Glauben zu verabscheuen und ihre Religion än-
dern zu wollen. Weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel vermöchten die Auffassung
des SEM umzustossen, zumal sie – mit Verweis auf die gemachten Aus-
führungen – die Asylrelevanz der Vorbringen nicht belegten. Mit dritter Ein-
gabe vom 11. Februar 2015 mache die Beschwerdeführerin gesundheitli-
che Beschwerden geltend. Hierzu habe sie keine Beweise eingereicht. Im
erstinstanzlichen Verfahren seien keinerlei gesundheitlichen Beschwerden
geltend gemacht worden, welche über vorübergehende Beschwerden –
(…) – hinausgegangen seien, womit den Wegweisungsvollzug hindernde
medizinische Gebrechen auszuschliessen seien. Abschliessend sei anzu-
merken, dass die Beschwerdeführerin am (…) einen türkischen Staatsan-
gehörigen geheiratet habe, welcher seit dem 28. Januar 2014 über eine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfüge. Der Beschwerdeführerin
stehe es daher frei, die kantonalen Migrationsbehörden um Einbezug in die
vorläufige Aufnahme ihres Ehegatten zu ersuchen. Die Unzulässigkeit des
angeordneten Wegweisungsvollzugs aufgrund der erfolgten Heirat sei zu
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Seite 13
verneinen, da vorläufig aufgenommene Flüchtlinge nicht über ein gefestig-
tes Aufenthaltsrecht verfügten und sich somit nicht auf die in Art. 8 Ziff. 1
EMRK enthaltenen Rechte zu berufen vermöchten.
3.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vor-
bringen und Standpunkten fest und ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt um Gutheissung ihrer Anträge. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt
nicht richtig festgestellt, so sei sie zwar bereits im Jahr 2002 aus der PKK
ausgetreten, hingegen sei die Verfolgung seitens der PKK und der türki-
schen Behörden erst nach ihrer Trennung von ihrem Ehemann zu befürch-
ten gewesen, da dieser nach der Trennung stets gedroht habe, sofern er
sie nicht umbringe, werde er sie bei der PKK und den türkischen Behörden
verraten. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Trennung gezwun-
gen gesehen, die Türkei zu verlassen. In T._______ habe sie von 2002 bis
zu ihrer Ausreise ohne ernsthafte Gefahr leben können, weil sie sich nicht
an Demonstrationen beteiligt oder sich sonst wie politisch exponiert habe.
Hätte die PKK ihren Aufenthaltsort in T._______ gekannt, hätte man sie
vermutlich nicht am Leben gelassen. Zwischenzeitlich müsse ihr Ex-Ehe-
mann sie verraten haben.
Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich bei der geltend gemach-
ten Kaderposition innerhalb der PKK nicht um ein nachgeschobenes Vor-
bringen. Wer solche (…) für die PKK ausführe, komme mit den ranghöchs-
ten PKK-Mitgliedern in Kontakt und habe automatisch eine Kaderposition
inne. Ihre Verurteilung habe die Beschwerdeführerin nicht erst in ihrer an-
geblich dritten Eingabe auf Beschwerdeebene, sondern schon im erstin-
stanzlichen Verfahren geltend gemacht. Das Urteil habe sie als Beweismit-
tel eingereicht und es müsste längst in den Verfahrensakten des SEM sein.
Zudem erscheine es unfair, wenn das SEM geltend mache, diese Vorbrin-
gen seien erst mit der dritten Eingabe geltend gemacht worden. Sie habe
mit der ersten Eingabe, im Hintergrund vertreten durch eine Beratungs-
stelle, die Beschwerde eingereicht. Die Eingabe vom 8. Januar 2015 ihres
Rechtsvertreters enthalte keine materiellen Vorbringen und könne daher
nicht miteingerechnet werden. Bezüglich ihrer Religionszugehörigkeit sei
festzuhalten, dass sie diese von Anfang an geltend gemacht habe. Dass
diese in der Beschwerdeschrift nicht erwähnt worden sei, habe sie erst
durch die Vernehmlassung des SEM erfahren, da sie die Beschwerde-
schrift aus sprachlichen Gründen nicht habe lesen können. Alle Yeziden
würden in der Türkei verfolgt. Obwohl das SEM in Kenntnis von der Religi-
onszugehörigkeit der Beschwerdeführerin gewesen sei, habe es diesen
D-6912/2014
Seite 14
asylrelevanten Umstand in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort
erwähnt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör, so habe die Vorinstanz den Sachverhalt sowohl unrichtig als
auch unvollständig abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt. Diese
verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeig-
net wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 23 E. 5a S. 222).
4.1.2 Ein Sachverhalt gilt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn
der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde
gelegt und wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Der Sachverhalt
ist dann unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen
Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tat-
sache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde
und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER,
in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissen-
D-6912/2014
Seite 15
berger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39 f.; siehe zum Ganzen auch BEN-
JAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu
Art. 49). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht
anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1,
2008/47 E. 3.2).
4.1.3 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte der Be-
schwerdeführerin (Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Zwar trifft es zu, dass die Be-
schwerdeführerin das Urteil des 1. Staatssicherheitsgerichts von
C._______ vom 9. Dezember 1996 – entgegen der Ausführungen des SEM
in seiner Vernehmlassung – nicht erst im Beschwerdeverfahren, sondern
bereits am 8. Oktober 2014 zu den Akten reichte (vgl. Beweismittelum-
schlag, A2/1). Unbesehen dieses Umstandes würdigte die Vorinstanz die-
ses Urteil in der Vernehmlassung, wozu sich die Beschwerdeführerin in der
Replik äussern konnte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
deshalb als geheilt zu erachten.
Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der akten-
kundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als die Beschwerdeführerinnen, was jedenfalls weder eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Als Grund für ihr Asyl-
gesuch gab die Beschwerdeführerin explizit zu Protokoll, aus Furcht vor
Übergriffen ihres Ex-Ehemannes sowie der Familie ausgereist zu sein. Er-
gänzend erklärte sie, auch wegen der Probleme mit der „Organisation“ auf-
grund ihres Austritts geflüchtet zu sein, allerdings sei die Furcht vor den
Behelligungen ihre Ex-Ehemannes grösser gewesen (vgl. A7/18 S. 9 f).
Das SEM setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den von der Be-
D-6912/2014
Seite 16
schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren selbst als wesentlich be-
zeichneten Vorbringen (Behelligungen durch den Ex-Ehemann bzw. die
Familie nach der Scheidung; befürchtete Nachstellungen durch die PKK,
weil sie diese unerlaubt verlassen habe, bzw. durch den türkischen Staat,
weil dieser bis heute nicht wisse, dass sie ehemaliges Mitglied der PKK
sei) differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten.
Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe, obwohl es in Kenntnis ihrer Reli-
gionszugehörigkeit gewesen sei, diesen asylrelevanten Umstand in der an-
gefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Die Beschwerdeführerin
machte im vorinstanzlichen Verfahren keine Benachteiligungen aufgrund
ihrer Religionszugehörigkeit geltend, weshalb die Vorinstanz nicht ver-
pflichtet war, sich damit zu befassen. Das SEM ging in der Vernehmlassung
auf die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Unterdrückung der Ye-
ziden in der Türkei ein, wozu die Beschwerdeführerin in der Replik Stellung
nehmen konnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist diesbezüglich
somit nicht ersichtlich. Die Vorinstanz war zudem nicht gehalten, sämtliche
ins Recht gelegten Beweismittel einer Würdigung zu unterziehen, was je-
doch nicht ausschliesst, dass sie die entsprechenden Vorbringen nicht in
die Beurteilung einfliessen liess. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles
ist erfolgt und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM Sachverhaltselemente,
die von der Beschwerdeführerin als relevant vorgebracht wurden, nicht be-
achtet hätte. Soweit deren Vorbringen nicht ausdrücklich aufgeführt oder
nur am Rande erwähnt wurden, lässt dies nicht den Schluss zu, diese Ein-
zelheiten seien im Gesamtkontext der Vorbringen nicht berücksichtigt wor-
den. Bei den dazu gemachten Ausführungen auf Beschwerdeebene han-
delt es sich vielmehr um Rügen hinsichtlich der Würdigung des Sachver-
halts. Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Es war
der Beschwerdeführerin mithin nicht verunmöglicht, die vorinstanzliche
Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungs-
pflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor.
4.2 Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
D-6912/2014
Seite 17
5.
5.1 Die Entgegnungen der Beschwerdeführerin, gemäss welchen sie be-
gründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch die PKK, dem türki-
schen Staat sowie vor Übergriffen ihres Ex-Ehemannes habe, sind als nicht
stichhaltig zu qualifizieren. Bezüglich ihrer Mitgliedschaft bei der PKK, von
welcher sie sich im Jahr 2002 loslöste und nun mit Verfolgung seitens der
PKK sowie den türkischen Behörden zu rechnen habe, sollte ihr Ex-Ehe-
mann sie verraten, ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 weder von der PKK noch
von den türkischen Behörden behelligt wurde. Sodann gab sie zu Protokoll,
in dieser Zeit nie von der PKK kontaktiert worden zu sein (vgl. A7/18 S. 10).
Auch geht – entgegen den anderslautenden Angaben auf Beschwerde-
ebene – aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hervor, dass sie
bei der PKK eine Kaderposition belegt hätte. So beschrieb sie nämlich ihre
Tätigkeit für die PKK mit (…). Der Auffassung auf Beschwerdeebene, wo-
nach eine Person, welche solche (…) für die PKK ausführe und mit rang-
höchsten PKK-Mitgliedern in Kontakt komme, automatisch eine Kaderpo-
sition innehabe, kann nicht gefolgt werden. Sodann erklärte sie, am
24. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen ihren Mann
erhoben zu haben. Diese Anzeige habe sie knapp drei Monate nach der
Scheidung von ihrem Mann eingereicht. Die türkischen Behörden entschie-
den sodann zu ihren Gunsten, indem eine Fernhalteverfügung gegen ihren
Mann erlassen wurde. Das heisst, die Beschwerdeführerin konnte sich
trotz Furcht vor den türkischen Behörden aufgrund der verhängten Haft-
strafe sowie der Drohungen seitens ihres Ex-Ehemannes, sie an die türki-
schen Behörden und die PKK zu verraten, offensichtlich ohne Probleme an
die türkischen Behörden wenden und Anzeige erstatten. Auch eine gegen
ihren Bruder gerichtete Anzeige wurde von den türkischen Behörden ent-
gegengenommen, ohne dass dies negative Konsequenzen für sie gehabt
hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht spä-
testens im Rahmen ihrer Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden
von diesen festgenommen worden wäre, wäre tatsächlich nach ihr gesucht
worden, beziehungsweise müsste sie die im Jahr (…) verhängte Freiheits-
strafe, von der sie erst im Jahre (…) vernommen habe (vgl. Replik S. 1 f.)
, antreten. In diesem Zusammenhang ist ohnehin davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin ihre Strafe verbüsst hatte, machte sie doch gel-
tend, sie sei (…) lang in Haft und (…) Jahre – in den Jahren (…) – im
Gefängnis gewesen (vgl. A6/11 S. 7).
D-6912/2014
Seite 18
Die geltend gemachten Drohungen ihres Ex-Ehemannes, er werde die tür-
kischen Behörden über die PKK-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in-
formieren, weshalb diese asylrelevante Nachteile befürchte, werden zu-
dem unterschiedlich vorgebracht. So wird dies beispielsweise in der Replik
(S. 2) vorerst als Vermutung dargestellt („Inzwischen muss der Ehemann
sie verraten haben.“), um danach (S. 3) diesen Umstand als Tatsache zu
bezeichnen („Die Beschwerdeführerin wurde bereits aufgrund ihrer PKK-
Tätigkeit verurteilt, und ihr droht eine erneute Bestrafung, weil ihr Ehemann
sie verraten hat.“). In der Eingabe vom 9. September 2015 wird ebenfalls
festgehalten, ihr Ex-Ehemann habe sie verraten, indessen wird nicht weiter
begründet, wann und von wem die Beschwerdeführerin diese Information
erhalten habe.
Die auf Beschwerdeebene wiederholt aufgeführten Vorbringen, wonach die
Verfolgungsmassnahmen durch die PKK und die türkischen Behörden
noch immer aktuell seien und sie begründete Furcht habe, solchen Nach-
teilen auch in Zukunft ausgesetzt zu werden, vermögen nach dem Gesag-
ten nicht zu überzeugen. Bei den Befürchtungen vor Übergriffen ihres Ex-
Ehemannes handelt es sich sodann um flüchtlingsrechtlich nicht relevante
Übergriffe privater Dritter. Die türkischen Strafbehörden sind sowohl willens
und fähig, bei Übergriffen zu intervenieren und Straftaten zu verfolgen, was
sich nicht zuletzt in den Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigt, wo-
nach sie sowohl Zugang zu den staatlichen Behörden hatte, ihre Anzeige
entgegengenommen und dem Übergriff auch mit entsprechenden Mass-
nahmen begegnet wurde, indem eine Fernhalteverfügung gegen ihren Ex-
Ehemann ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführerin ist es sodann
auch zuzumuten, sich im Bedarfsfall erneut an die türkischen Behörden zu
wenden, sollte beispielsweise die angeordnete Fernhalteregelung verletzt
beziehungsweise nicht eingehalten werden.
Sodann kann die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behaup-
tung, wonach ihre Zugehörigkeit zu den Yeziden bereits als Indiz für be-
gründete Furcht vor Verfolgung vorliege, in dieser pauschal gehalten Form
nicht gestützt werden. Die Beschwerdeführerin gab ihre Religionszugehö-
rigkeit anlässlich der Befragung ohne weiteren Erläuterungen zu Protokoll
(vgl. A6/11 Ziff. 1.13). Sie machte weder eine aktuelle Gefährdung noch
eine Furcht vor zukünftiger Gefährdung geltend, führte später ergänzend
an, ihre Religion zu verabscheuen, und erklärte, dass sie sich vorgenom-
men habe, den Glauben zu wechseln (vgl. A7/18 S. 4). Die pauschalen
Vorbringen bezüglich ihrer Religionszugehörigkeit und einer damit einher-
D-6912/2014
Seite 19
gehenden generellen Gefährdungssituation, welche erstmals auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht wurde, sind deshalb als nachgeschoben
zu qualifizieren. Es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbrin-
gen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen, weil Yeziden in der Türkei keiner Kol-
lektivverfolgung unterliegen (vgl. BVGE 2013/11). Aus diesen Erwägungen
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zuer-
kannt werden kann.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht genügen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren
Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die zur Stüt-
zung dieser Vorbringen eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Der
Umstand, dass ein angeblicher Kollege der Beschwerdeführerin als Flücht-
ling anerkannt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-7248/2013 vom 25. Novem-
ber 2014), ist unbeachtlich, da diesem Entscheid ein anderer Sachverhalt
zugrunde lag. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde von der
Vorinstanz demnach zu Recht abgewiesen.
5.3 Da der Ehemann der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt (siehe oben Bst. R.), sind die Voraussetzungen des Familien-
asyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht zu prüfen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. auch
BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-6912/2014
Seite 20
7.2 Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 fest, der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin verfüge über eine vorläufige Aufnahme in
der Schweiz. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG in Verbindung mit Art. 74 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE) stehe es der Beschwerdeführerin frei, die kantona-
len Migrationsbehörden um Einbezug in die vorläufige Aufnahme ihres
Ehegatten zu ersuchen.
7.3 Die vom SEM erwähnte Bestimmung von Art. 85 Abs. 7 AuG findet in-
dessen nur auf Familienangehörige von vorläufig aufgenommenen Perso-
nen Anwendung, welche sich noch im Ausland aufhalten (vgl. ausführlich
Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014). Die Beschwer-
deführerin und ihr Kind befinden sich jedoch in der Schweiz. Damit fehlte
es insoweit an der formellen Voraussetzung, um auf ein auf diese Bestim-
mung gestütztes allfälliges Gesuch überhaupt einzutreten.
7.4 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in der Schweiz vorläufig auf-
genommen, weil dessen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet
wurde (siehe oben Bst. R.). Gemäss Rechtsprechung wirkt sich unter Be-
rücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie der Status einer
Person, die vorläufig aufgenommen wurde, ebenfalls auf deren Familie
aus. Unerheblich ist dabei, ob die Familie erst in der Schweiz gegründet
worden ist (vgl. Art. 44 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., 1995
Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.). Gestützt auf diesen Grundsatz sind die Ehefrau und
ihr Kind in die vorläufige Aufnahme von I._______ einzubeziehen. Gründe,
die dagegen sprechen könnten, sind nicht aktenkundig. Somit erübrigt sich
die Prüfung, ob der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter durchführbar ist. Auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten
gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin ist somit nicht
einzugehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung –
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylge-
such betreffend – Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Ebenso ist die
angeordnete Wegweisung zu bestätigen. Die Beschwerde ist diesbezüg-
lich folglich abzuweisen. Hingegen ist in teilweiser Gutheissung der Be-
schwerde das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig auf-
zunehmen.
D-6912/2014
Seite 21
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der
Beschwerde gestellten Begehren waren jedoch nicht als aussichtslos zu
bezeichnen. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen aus-
zugehen. Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsge-
richt bei Verfahren wie dem Vorliegenden der asylsuchenden Person, wel-
che von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine
amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestel-
len. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung
nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist somit gutzuheissen und der Be-
schwerdeführerin ist ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Advo-
kat Ozan Polatli beizuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nur der notwendige Auf-
wand wird entschädigt. (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine
Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Es wurde für den entstandenen Aufwand keine Kostennote
eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu
bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädi-
gung von Amtes wegen grundsätzlich auf pauschal Fr. 2500.– (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Nach dem Grad des
Durchdringens ist die Parteientschädigung praxisgemäss zu halbieren. Die
vom SEM den Beschwerdeführerinnen auszurichtende Parteientschädi-
gung beträgt damit Fr. 1250.–. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist aufgrund
der teilweisen Abweisung der Beschwerde zu Lasten des Gerichts ein Ho-
norar von Fr. 1250.– auszurichten.
D-6912/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, gutgeheissen.
Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014
werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdefüh-
rerinnen vorläufig aufzunehmen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werden keine Kosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
nach Art. 110a Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen und den Beschwerdeführe-
rinnen ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Advokat Ozan Pol-
atli bestellt.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 1250.– auszurichten.
6.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1250.– zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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