B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6913/2017
Ur t e i l vom 2 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Eth-
nie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2014
und gelangte über Äthiopien, den Sudan und Libyen mit dem Boot nach
Italien. Von dort aus reiste er am 21. Juni 2015 mit dem Zug unkontrolliert
in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 23. Juli 2015 wurde er zu
seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. Juli 2017 eingehend an-
gehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______) aufgewach-
sen und habe im (…) 2014 das (…) Schuljahr an der F._______-Schule in
G._______ absolviert. Danach habe er mit der militärischen Grundausbil-
dung begonnen. Er habe ein medizinisches Problem mit seinen (…) gehabt
und sei deshalb ins Militärspital gegangen. Dort hätten ihn die Ärzte für
einen Betrüger gehalten. Er sei auserwählt worden, am (…) 2014 in der
vorderen Reihe zu marschieren und eine Flagge zu halten. Diese Aufgabe
habe er jedoch wegen seines (…)problems nicht ausführen wollen, da er
damals die Befehle (…). Ihm sei vorgeworfen worden, gar keine Probleme
mit den (…) zu haben, woraufhin er die ganze Nacht gefesselt worden und
(…) lang militärisch bestraft (eine halbe Stunde gerade stehen, am Boden
kriechen, mit dem Körper rollen) worden sei. Aus diesen Gründen habe er
nicht mehr nach G._______ zurückkehren wollen und sei nach dem
(…)monatigen Urlaub im (…) 2014 nicht wieder eingerückt. Tagsüber habe
er seiner Familie in der Landwirtschaft geholfen und in der Nacht habe er
aus Angst, erwischt zu werden, in der Wildnis übernachtet. Am (…) 2014
sei er früh morgens in H._______ in eine Razzia geraten und anschlies-
send verhaftet und nach I._______ gebracht worden. Von I._______ aus
hätte er in einem Militärlastwagen nach J._______ transferiert werden sol-
len, ihm sei aber trotz der bewaffneten Soldaten, die für die Bewachung
des Transports zuständig gewesen seien, die Flucht aus dem Fahrzeug
gelungen. Danach sei er nach Hause gegangen, wo er sich (…) Tage aus-
geruht und bei einem (…) versteckt gehalten habe, ehe er das Land illegal
verlassen habe.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Taufur-
kunde, einen Prüfungsausweis aus G._______ sowie zwei Fotos, die ihn
während des Militärdienstes zeigen würden, ein.
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2017 – eröffnet am 6. November 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne, wies die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht ab und erhob einen Kostenvor-
schuss.
E.
Am 22. Dezember 2017 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristge-
recht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 4
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wiedererwägungsweise gewährt wird (vgl.
nachfolgend E. 12), steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren
nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen.
Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund
neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil
des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Für die Prüfung der
offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeit-
punkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten trotz der de-
ckungsgleichen zeitlichen Verortung aufgrund der Vielzahl an Ungereimt-
heiten, logischen Lücken und Widersprüchen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Es handle sich bei den eingereichten Beweis-
mitteln nicht um rechtsgenügliche Dokumente und aufgrund der einfachen
Möglichkeit, solche Dokumente käuflich zu erwerben, komme ihnen nur
geringe Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer habe überdies ungereimte
Angaben zum Passierschein gemacht. Er habe nicht plausibel darlegen
können, weshalb er die Frist zum erneuten Einrücken nach G._______ und
den Ablauf der Gültigkeit des Passierscheins abgewartet und somit eine
Festnahme bei einer Razzia riskiert habe, um erst hiernach das Land zu
verlassen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche, er habe sich nach
G._______ erholen respektive bessere Möglichkeiten zur Grenzquerung
abwarten müssen, seien nicht überzeugend. Es sei dem Beschwerdeführer
auch nicht gelungen, den geltend gemachten Aufgriff anlässlich einer Raz-
zia und die darauffolgende Flucht aus den Händen der Behörden durch
substanziierte Angaben zu untermauern. Die betreffenden Darlegungen
hätten sich weder durch Detailliertheit noch durch Schlüssigkeit ausge-
zeichnet und hätten kaum den Eindruck des Selbsterlebten vermitteln kön-
nen. Auch die deckungsgleichen zeitlichen Angaben vermöchten die Zwei-
fel nicht auszuräumen. Die Schilderungen, wie die Flucht vom Militärtrans-
porter geglückt sei, müsse als oberflächlich und stereotyp bezeichnet wer-
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den und es sei insbesondere schleierhaft geblieben, wie der Beschwerde-
führer den bewaffneten Soldaten derart leicht hätte davon kommen kön-
nen. Schliesslich bestünden auch bezüglich der Umstände der Ausreise
Vorbehalte. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Erit-
rea weise zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, jedoch reiche
eine allgemein schlechte Menschenrechtslage nicht aus, um einem Weg-
weisungsvollzug generell entgegenzustehen. Aus den vorliegenden Akten
seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) drohe. Dem SEM werde aufgrund der unglaubhaften Angaben die
Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer
drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaub-
haftigkeit der behaupteten Vorfluchtgründe und der zweifelhaften Um-
stände der Ausreise könne vorliegend nicht von einer tatsächlichen und
unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst
ausgegangen werden, sondern es stünden viele Möglichkeiten offen, die
vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. Den Akten könn-
ten im Übrigen keine individuellen Gründe entnommen werden, welche ei-
nen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen,
zumal der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz und eine
(…)jährige Schulausbildung verfüge und keine gesundheitlichen Be-
schwerden geltend gemacht habe.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer
in der Hauptsache darauf, die Wahrheit und die Asylrelevanz seiner Vor-
bringen zu bekräftigen. In Bezug auf das Fluchtmotiv, die Razzia und die
Flucht aus den Fängen der Soldaten wiederholte er das bereits an der An-
hörung Vorgebrachte. Ferner führte er aus, dass er sich hinsichtlich des
Passierscheins zwar nicht klar und deutlich ausgedrückt und geäussert
habe, jedoch der Übersetzer seine Erklärungen anhand des Schulsystems
hätte besser erklären können müssen. Aufgrund seines Alters und der an-
dauernden Dienstpflicht habe er sich keinen Pass ausstellen lassen und
ein Ausreisevisum beantragen können, weshalb die Wahrscheinlichkeit,
dass er auf legalem Weg und mit einer Ausreiseerlaubnis seinen Heimat-
staat verlassen habe, unmöglich sei. Wegen der allgemein herrschenden
Menschenrechtssituation in Eritrea sei eine Rückkehr in Sicherheit und
Würde nicht möglich und daher unzumutbar.
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Seite 7
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
nicht zuerkannt und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt
hat. Entgegen der Ansicht des SEM erachtet das Bundesverwaltungsge-
richt jedoch nicht sämtliche Vorbringen als unglaubhaft, zumal der einge-
reichte Prüfungsausweis aus G._______, der im Original vorzuliegen
scheint, zumindest als Indiz für den geltend gemachten Schulbesuch ge-
wertet werden kann. Obwohl der Beschwerdeführer nicht detailliert zu sei-
nem medizinischen (…)problem befragt wurde, erscheint es durchaus als
glaubhaft, dass er an einem solchen gelitten hat. So kann er immerhin be-
schreiben, dass Eiter ausgetreten und aufgrund der Hitze auch Sand oder
Staub ins (…) gelangt sei, weshalb er nicht richtig habe (…) können (vgl.
act. A18/27 F83, F198). Es scheint auch möglich, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner (…)probleme aus der (…) ausgetreten sei. Indessen
ist festzuhalten, dass die militärische Bestrafung, welche der Beschwerde-
führer aufgrund seines (…)austritts erlitten haben will, derart stereotyp und
oberflächlich beschrieben wird, so dass nicht davon ausgegangen werden
kann, dass er je auf diese Art bestraft wurde (a.a.O. F104, F208 ff.). Selbst
wenn der Beschwerdeführer – aus welchen Gründen auch immer – nach
seinem Urlaub nicht mehr hat in den Militärdienst zurückkehren wollen, so
lässt es sich nicht mit der Logik des Handelns vereinen, dass er die Gültig-
keitsdauer des Passierscheins in zeitlicher Hinsicht hat verstreichen las-
sen, aber trotzdem seiner Familie in der Landwirtschaft geholfen haben
will. Umso mehr erscheint es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer
aus Angst, von den Behörden entdeckt zu werden, in der Wildnis übernach-
tet haben will, wenn es den Sicherheitskräften doch möglich gewesen
wäre, ihn ohne grössere Schwierigkeiten bei Tageslicht ausfindig zu ma-
chen. Im Übrigen ist dem SEM zuzustimmen, dass die Schilderungen be-
züglich der Flucht vom Militärtransporter oberflächlich und stereotyp aus-
gefallen sind. Der Beschwerdeführer vermag nicht ansatzweise lebens-
nahe Ausführungen dazu zu machen, wie ihm die Flucht aus dem Fahrzeug
vorbei an mindestens (…) bewaffneten Soldaten, die ihn im Blickfeld ge-
habt hätten, gelungen sein soll (a.a.O. F164, F168-174).
6.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerde-
führer in Eritrea keine Verfolgung aufgrund von Ereignissen vor der Aus-
reise drohte oder bei der Rückkehr drohen wird. Die Vorinstanz hat die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft insoweit zu Recht verneint.
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Seite 8
7.
Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Aus-
reise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche sub-
jektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1).
7.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Die geschilderte Razzia und die anschliessende
Verhaftung vermögen jedenfalls keinen solchen Anknüpfungspunkt zu er-
zeugen, zumal die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die diesbe-
züglichen Vorbringen nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Grundausbildung in G._______
absolviert habe und dabei Teil der (…) gewesen sei, stellt für sich alleine
mangels glaubhaft gemachter Konsequenzen noch keinen Anknüpfungs-
punkt dar.
7.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf die illegale Aus-
reise – zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
9.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug
sei angesichts der drohenden erneuten Einziehung in den eritreischen Na-
tionaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
EMRK als unzulässig anzusehen.
9.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen], E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass
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es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibei-
genschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil
E-5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des Ver-
bots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
(Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 9.1.2.3).
9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017
E. 6.1.5.1). Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem
Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer
flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der
im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unab-
sehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müs-
sen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil
beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; in-
sofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zu-
dem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe sys-
tematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Na-
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tionaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst sol-
che Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu
ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet
werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rah-
men eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlun-
gen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und
stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen
Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienst-
leistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Über-
griffe zu erleiden (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 10.1.2.2). Es besteht daher
kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (Urteil E-5022/2017
E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Aus-
reise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht
nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.8).
9.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der
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Ländersituation – einschliesslich von Quellen betreffend die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten aber nicht näher dargelegten Menschen-
rechtsverletzungen und die Willkürvorwürfe gegen den eritreischen Staat –
fest (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten
Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bil-
dungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige
Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umstän-
den zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrecht-
erhalten werden (Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
9.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie
würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen
Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch
nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr gene-
rell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Um-
stände vor. Im Gegenteil ist er jung, verfügt über eine Schul- sowie Berufs-
ausbildung als (…) und ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. A9/11
F1.17.04 und F2.01). Die Familie besitzt Vieh und er hat bereits in der
Landwirtschaft gearbeitet. Auch seine gesundheitlichen Vorbringen sind
nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu
lassen, zumal er das geltend gemachte medizinische Problem mit den (…)
bis dato nicht näher substanziierte.
Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesse-
rungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
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densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
9.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus heutiger Perspektive
wurde die Beschwerde im Beschwerdezeitpunkt indessen zu Unrecht als
aussichtslos qualifiziert (vgl. zur Beurteilung der Erfolgsaussichten sind die
Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung massgeblich: BGE 128 I
225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c; EMARK 2000 Nr. 6 E. 9). Die Dispositivzif-
fer 2 der Verfügung vom 13. Dezember 2017, mit welcher die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgelehnt wur-
den, ist daher wiedererwägungsweise aufzuheben und der geleistete Kos-
tenvorschuss dem Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 13. Dezember 2017 wird wieder-
erwägungsweise aufgehoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
4.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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