Abtei lung IV
D-6914/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._____
Nigeria,
B.______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6914/2008
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
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dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 30. Juli 2008
einer Erstbefragung unterzogen und am 15. August 2008 nach Art. 29
Abs. 4 AsylG angehört wurde,
dass er dabei unter anderem angab, nigerianischer Staatsangehöriger
zu sein und von 1980 bis zu seiner Ausreise in C._____ gewohnt zu
haben,
dass er von einem Nachbarn erfahren habe, seine Ehefrau empfange
während seiner beruflichen Abwesenheit männlichen Besuch,
dass sich dieser Verdacht bestätigt habe, als er eines Nachts
unverhofft früher als vorgesehen nach Hause gekommen sei und seine
Ehefrau mit einem anderen Mann in ihrem Zimmer überrascht habe,
dass er beide erschossen habe und danach zu einem Freund geflüch-
tet sei, bei dem er eine Woche verbracht habe, bevor er mit einem
Schiff an einen ihm unbekannten Ort und danach in einem Lastwagen
in die Schweiz gereist sei,
dass er nie Identitätspapiere besessen habe und ohne Identitätsdoku-
mente durch ihm unbekannte Länder gereist sei,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identi-
tätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit - am 17. Oktober 2008 eröffnetem - Entscheid vom
16. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit vorab per Telefax am 21. Oktober 2008
eingelangter Eingabe an das BFM gelangte,
dass diese Eingabe in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurde,
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache
verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechts-
begehren mit entsprechender Begründung ergeben und ohne weiteres
darüber befunden werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nicht-
eintretenstatbestand vom Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf
welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rah-
men einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen er-
hobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
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dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die vorin-
stanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen wird, sondern
vielmehr im Widerspruch zu der Angabe im vorinstanzlichen Verfahren,
weder einen Reisepass noch eine Identitätspapiere besessen zu
haben, lediglich pauschal darauf hingewiesen wird, als Flüchtender
habe er keine Gelegenheit mehr gehabt, Identitätspapiere bei sich
Zuhause holen zu gehen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren angab, er wisse über seine
Reise nichts Genaueres, da er sich im Schiff habe verstecken müssen,
dass diese Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermögen und
daher nicht geeignet sind, die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu
stellen,
dass im Weiteren, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, die
Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und dessen Liebha-
ber umgebracht zu haben und deswegen geflüchtet zu sein, nicht als
asylrelevant zu erachten sind, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit
dieser Vorbringen nicht abschliessend beurteilt werden muss,
dass in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf diese Feststellung
eingegangen wird,
dass daher keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG
notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer fremdenpolizei-
lichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Wegwei-
sung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige
Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend
machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
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dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33 Abs.
1 FK ) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 BV zulässig
ist, da er wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfüllt,
dass sich die Situation in Nigeria seit dem Sommer 1998 wesentlich
verbessert hat und in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür be-
stehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Akten am 13. beziehungswei-
se 19. August 2008 wegen Bauchschmerzen und Hautausschlag in
medizinische Behandlung begeben musste, jedoch in der Beschwerde
keinerlei Gesundheitsbeschwerden oder Behandlungs- respektive Ab-
klärungsbedürftigkeit geltend macht,
dass der relativ junge Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis zu
seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Lastwagenfahrer bestritten
hat und im Weiteren in Gestalt seiner Mutter und einer Schwester im
Heimatstaat über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt,
dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, der Beschwerde-
führer könnte nach einer Rückkehr nach Nigeria dort sowohl in wirt-
schaftlicher als auch in sozialer Hinsicht nicht wieder Fuss fassen, wo-
mit sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 AuG als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und der angefochtene
Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
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dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE dem Beschwerde-
führer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.- Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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