Abtei lung IV
D-6914/2010
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.__________, geboren 29. September 1987,
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6914/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus der Region B.___________ im Osten des Landes –
stellte am 16. Januar 2008 (Eingangsstempel) bei der schweizerischen
Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch, das er – auf ent-
sprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom
22. Januar 2008 hin – mit undatierter, der Botschaft am 28. Februar
2008 zugegangener Eingabe ergänzte. Ein weiteres undatiertes
Schreiben des Beschwerdeführers ging der schweizerischen Vertre-
tung in Colombo am 21. April 2009 zu, das sie am 23. April 2009 an
das BFM weiterleitete. Darin hält der Beschwerdeführer unter anderem
fest, er belege zur Zeit zwar eine Vorlesung an der Uni C.__________,
könne seine dortigen Studien jedoch nicht weiterverfolgen, weil er
praktisch täglich von unbekannten Personen bedroht werde und
deshalb keine Lebenssicherheit habe.
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass sie den Sachverhalt zufolge der von ihm
deponierten schriftlichen Aussagen und Beweismittel als hinreichend
erstellt erachte, weshalb seine persönliche Anhörung durch die
Schweizer Botschaft als nicht notwendig erscheine. Weiter hielt das
Bundesamt fest, das es aufgrund der aktuellen Aktenlage beabsich-
tige, sein Asylgesuch abzuweisen und ihm die Einreise in die Schweiz
zu verweigern. Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer
die Gelegenheit ein, innert 30 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens all -
fällige Ergänzungen zu seinem Asylgesuch anzubringen. Der Be-
schwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen.
C.
Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben im
Wesentlichen geltend, er habe im Jahre 2006 aufgrund guter schuli-
scher Leistungen die Zulassung für die Universität von C.__________
erhalten, sein Studium jedoch aufgrund der prekären Sicherheitslage
nicht aufnehmen können. Sein ältester Bruder sei am 13. August 1999
auf Verdacht hin von Angehörigen der srilankischen Armee verhaftet
worden und bis 14. März 2001 im Gefängnis in B.___________
inhaftiert gewesen, bis er gerichtlich freigesprochen worden sei.
Später sei seinem zweitältesten Bruder dasselbe Schicksal
Seite 2
D-6914/2010
widerfahren, wobei dieser bereits nach etwa drei Monaten gerichtlich
freigesprochen worden sei. Er persönlich habe immer wieder anonyme
Telefonate erhalten, wobei er bedroht worden sei. In seinem Heimatort
D.__________ (B.___________) sei es immer wieder zu gewaltsamen
Übergriffen seitens unbekannter Gruppierungen gekommen, denen
auch etliche Personen aus seiner Verwandtschaft zum Opfer gefallen
seien. Am 30. April 2006 und am 1. Mai 2007 seien Unbekannte bei
seinen Eltern in D.__________ erschienen und hätten sich nach ihm
erkundigt. Er sei zufälligerweise beide Male ausser Hauses gewesen.
Daraufhin sei er zu seinem ältesten Bruder nach Colombo gezogen.
Nachdem dieser im Juni 2007 abermals von srilankischen
Sicherheitskräften zwei Tage lang festgehalten worden sei und
überdies im Januar 2008 unbekannte Personen an dessen Wohnort
erschienen seien und sich nach ihm – dem Beschwerdeführer –
erkundigt hätten, habe er sich dazu entschlossen, seinen
Aufenthaltsort in Colombo zu wechseln. Da das Haus seines Bruders
in einer Hochsicherheitszone liege, vermute er persönlich, dass die
nach ihm suchenden Personen zumindest armeenahen Kreisen
zuzurechnen seien, ansonsten sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten,
ungehindert das Haus seines Bruders aufzusuchen. Er glaube, dass
die Suche nach seiner Person damit zusammenhängen könnte, dass
er früher als Schüler an Diskussionsgruppen teilgenommen habe,
welche von der UNESCO und von UNICEF organisiert worden seien.
Er sei jedoch nie Mitglied einer bestimmten Partei oder Organisation
gewesen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien seines Ge-
burtsregisterauszugs, seiner Identitätskarte und seines Reisepasses
sowie mehrere Schriftstücke ein, worin einerseits die mehrjährige In-
haftierung seines ältesten Bruders und gewaltsame Übergriffe auf
mehrere Verwandte, andererseits seine Zulassung zur Universität
C.__________ und die zeitweiligen Schwierigkeiten, dort einem
geordneten Studium nachzugehen, dokumentiert werden.
D.
Mit via Schweizer Botschaft am 21. Juli 2010 an den Beschwerde-
führer versandter Verfügung vom 8. Juli 2010 verweigerte das BFM
diesem die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Seite 3
D-6914/2010
E.
Mit am 3. September 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo
eingegangener und von dieser am 14. September 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe
vom 31. August 2010 (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht:
24. September 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Asylgesuch gutzu-
heissen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ergänzend
hielt er fest, er lebe heute mit seiner Familie in E.__________
(F.__________) und arbeite als G.__________. Im April 2010 habe er
sich als Unabhängiger an den Parlamentswahlen beteiligt, sei jedoch
nicht gewählt worden. Im Vorfeld der Parlamentswahlen sei sein Haus
bei einem Bombenanschlag beschädigt worden, was er der Polizei von
F.__________ gemeldet habe. Nach den Wahlen habe er wiederholt
anonyme Telefonate erhalten, in denen er bedroht worden sei. Auch in
der Schule habe er verschiedentlich Telefonanrufe erhalten, worin ihm
der baldige Tod angedroht worden sei. Er habe diesbezüglich eine
Anzeige bei der Polizeistation H.___________ erstattet. Aus den
vorgenannten Gründen fühle er sich an Leib und Leben gefährdet,
zumal er täglich zur Arbeit und heimwärts fahre und dabei mit zwei
verschiedenen Bussen verkehren müsse. Auch seine Familie fühle sich
deswegen verunsichert und ersuche um Asylgewährung in der
Schweiz.
F.
Mit Schreiben vom 28. September 2010 ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht das BFM, den fehlenden Rückschein der srilankischen
Post, mit dem die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 an den Be-
schwerdeführer versandt worden sei, via die schweizerische Vertre-
tung in Colombo erhältlich zu machen.
G.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 teilte das BFM mit, gemäss Aus-
künften der Botschaft vom 30. September 2010 und 13. Oktober 2010
habe die srilankische Post der Schweizer Vertretung in Colombo den
besagten Rückschein bis anhin nicht zugestellt.
Seite 4
D-6914/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Be-
schwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann indessen aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englisch-
sprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne Weiteres
darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht in-
dessen in deutscher Sprache (Art. 33 a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG).
1.3 Vorliegend wurde der Entscheid des BFM via die Schweizer Bot-
schaft in Colombo am 21. Juli 2010 an den Beschwerdeführer ver-
sandt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Da sich kein Rückschein bei den Akten
befindet, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefoch-
tenen Verfügung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die
Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen, dass die am 3. September 2010
bei der Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerde (vgl. Sach-
verhalt Bst. E) rechtzeitig erfolgt ist .
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert. Auf die – vom sprachlichen Mangel abgesehen – form- und
Seite 5
D-6914/2010
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1
AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person auf -
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachver-
haltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er -
scheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des
rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzu-
sehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/30 E. 5.7).
4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen
Vertretung in Colombo nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat
seine Vorbringen jedoch bereits in seinem Asylgesuch und in den
Seite 6
D-6914/2010
diesem folgenden Eingaben schriftlich dargelegt und dokumentiert.
Ausserdem wurde ihm danach mit Verfügung des BFM vom
15. Februar 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung
gezogene Abweisung des Asylgesuchs und zusätzlich eine Frist von
30 Tagen zur allfälligen Ergänzung seiner Asylvorbringen gewährt. Er
hat von seinem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge
keinen Gebrauch gemacht, und der entscheidwesentliche Sachverhalt
erscheint – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
ausführt – angesichts der schriftlichen Darlegungen und Dokumen-
tierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten
Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrecht lichen Anforde-
rungen damit Genüge getan.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Ände-
rungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebe-
willigung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts -
abklärung zugemutet werden kann.
Seite 7
D-6914/2010
6.
6.1 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 8. Juli 2010 zutreffend
festgestellt hat, ist für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Die Asylgewährung setzt
demnach voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylent-
scheides – also aktuell – in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt ist
und somit Schutz braucht.
Was die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer durch
Unbekannte im Hause seines ältesten Bruders in Colombo im Jahre
2008 anbelangt, äusserte der Beschwerdeführer den Verdacht, diese
könne auf seinen früheren Teilnahmen als Schüler an Diskussions-
gruppen über Menschenrechte gründen (Eingabe vom 28. Februar
2008 S. 1/2). Übereinstimmend mit der Einschätzung des BFM ist
diesbezüglich jedoch festzuhalten, dass es wenig wahrscheinlich an-
mutet, dass irgendjemand im Jahre 2008 noch ein Interesse am Be-
schwerdeführer bekundet haben könnte, weil dieser in seiner –
notabene im Jahre 2006 beendeten – Schulzeit an Diskussionszirkeln
über Menschenrechte teilgenommen hätte, zumal er nie geltend ge-
macht hat, sich auch später aktiv für die Einhaltung von Menschen-
rechten eingesetzt zu haben. Vielmehr deutet die damalige Suche
nach dem Beschwerdeführer darauf hin, dass er wie viele andere aus
den Bürgerkriegsgebieten im Norden und Osten Sri Lankas stam-
mende und in Colombo weilende junge Tamilen unter dem General-
verdacht der srilankischen Sicherheitskräfte stand, etwas mit den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu tun zu haben beziehungs-
weise deren Infiltrierungsversuche in den Grossraum Colombo zu
unterstützen. Es trifft zwar zu, dass im damaligen Zeitpunkt die
Kontrollmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte in Colombo
gegenüber zugezogenen Tamilen rigoroser Natur waren. Mit dem
Kriegsende im Mai 2009, bei dem die LTTE von der srilankischen
Armee vernichtend geschlagen wurde, hat sich die Sicherheitslage
indessen im ganzen Lande allmählich verbessert, wovon auch erste
Rückkehrbewegungen intern vertriebener Menschen in den Osten des
Landes zeugen. Der Beschwerdeführer weist zudem kein politisches
Profil auf, aufgrund dessen allenfalls geschlossen werden könnte, es
bestehe für ihn aktuell die Gefahr, seitens der srilankischen Sicher -
heitsbehörden behelligt zu werden.
6.2 Wie der aktuellen Adressbezeichnung in der Beschwerde ((...)) zu
entnehmen ist, lebt der Beschwerdeführer heute mit seiner Familie
Seite 8
D-6914/2010
ebenfalls im Osten Sri Lankas. Gemäss seinen Angaben in der
Beschwerde arbeitet er dort als G.__________, was die Annahme
führt, dass er seine berufliche Ausbildung in C.__________ trotz der
früheren bürgerkriegsbedingten Beeinträchtigungen des
Studierbetriebs fortzusetzen vermochte. Der Beschwerdeführer macht
in seiner Beschwerde zwar geltend, er sei im Vorfeld und im Nachgang
zu seiner erfolglosen Teilnahme an den Parlamentswahlen wiederholt
zuhause telefonisch bedroht worden. Weiter führt er aus, auch an
seinem Arbeitsplatz in der Schule Todesdrohungen erhalten zu haben.
Würden die Urheber der telefonischen Anrufe indessen tatsächlich ein
– wie auch immer geartetes – Interesse an seiner Person haben,
hätten sie es mit grösster Bestimmtheit bis jetzt nicht einfach bei
derartigen telefonischen Belästigungen bewenden lassen. Aus diesem
Grunde kommt den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten
telefonischen Belästigungen, deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt,
bereits mangels hinreichender Intensität ihres Eingriffscharakters
keine asyl- beziehungsweise einreisebeachtliche Qualität zu.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerde näher einzugehen, da diese keine neuen Begrün-
dungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung
des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert be-
ziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
Seite 9
D-6914/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (unter Hinweis auf die
Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, mit den Akten Ref. Nr. N (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
Seite 10