B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6914/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Er wurde am 3. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
nach Ungarn gewährt, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asyl-
gesuchs zuständig sei.
B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 – eröffnet am 21. Oktober 2015 – trat
das SEM in Anwendung von Art 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte
es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine auf-
schiebende Wirkung zukommt, und verfügte die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, ein Abgleich mit der euro-
päischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass der Beschwerde-
führer am 19. Juli 2015 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Staaten eingereist sei. Es habe deshalb die ungarischen Behörden am
10. August 2015 um Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-
VO ersucht. Die ungarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten
Frist keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Ungarn übergegangen sei. Die
Angabe des Beschwerdeführers, er sei mit der in der Schweiz wohnhaften
(…) Staatsangehörigen C._______ (Anmerkung Gericht: Asylgesuch vom
11. April 2011, vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs verfügt am 12. Dezember 2011) im Jahr (…) religiös getraut
worden, vermöge die Zuständigkeit Ungarns nicht zu widerlegen, da nicht
von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen
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sei. Für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO lägen keine Gründe vor. Weder die in Ungarn
herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbar-
keit der Wegweisung sprechen. Ungarn sei ein Rechtsstaat mit funktionie-
rendem Justizsystem und der Beschwerdeführer könne sich mit allfälligen
Beschwerden an die dort zuständigen Stellen wenden, sollte er sich unge-
recht oder rechtswidrig behandelt fühlen.
C.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 26. Oktober 2015) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und um Anweisung an das SEM, sich im Sinne eines Selbsteintritts
für das Asylverfahren zuständig zu erklären, ersucht wurde. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung vom 26. Oktober 2015 – um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, sein Ziel sei es gewesen,
zu seiner Ehefrau in die Schweiz zu gelangen. In Ungarn sei er von den
Behörden sehr schlecht behandelt, unter unwürdigen Verhältnissen inhaf-
tiert und gezwungen worden, seine Fingerabdrücke zu geben. Bei einer
Rückkehr dorthin befürchte er zudem eine Abschiebung nach Serbien.
D.
Am 30. Oktober 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Überstellung einstweilen aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 räumte die Instruktions-
richterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig
hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2016)
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beantragte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe
vom 4. August 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 3. August
2016).
G.
Am (…) heirateten der Beschwerdeführer und C._______ zivilrechtlich und
am (…) bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer den Wechsel in den
Wohnsitzkanton seiner Ehefrau.
H.
Angesichts der erfolgten Heirat und der Aufnahme des Zusammenlebens
des Ehepaares lud die Instruktionsrichterin das SEM mit Zwischenverfü-
gung vom 18. Januar 2017 zu einer weiteren Vernehmlassung ein.
I.
Das SEM liess sich am 25. Januar 2017 vernehmen und beantragte erneut
die Abweisung der Beschwerde. Das Doppel der Vernehmlassung ist dem
Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zuzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend
analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach
Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhanden-
sein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt,
welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbrin-
gung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat
sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungari-
schen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Ver-
schärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Akts, der
rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine
wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe,
zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher
namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die
nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen
angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben
würden, oder ob sie asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Ge-
suche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen
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Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrens-
zugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem
Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht
möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächli-
chen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung
nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folg-
lich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstin-
stanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutra-
gen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es
sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Ab-
klärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit
einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als
Referenzurteil vorgesehen]).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Angesichts der Be-
schwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevor-
bringen näher einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Soweit aus den Akten ersichtlich, sind dem Beschwerdeführer keine ent-
schädigungspflichtigen Parteikosten entstanden, weshalb keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 13. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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