Abtei lung IV
D-6915/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6915/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben aus
Z._______ stammt und vor der Ausreise in Y._______ wohnte, sein
Heimatland im August 2009 verliess und am 16. September 2009 in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der summarischen Befragung vom 29. September 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso und bei der Direkt-
anhörung vom 14. Oktober 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, im Verlaufe der Krise zwischen "den Ta-
liban" und der nigerianischen Regierung in Maiduguri Ende Juli 2009
habe er Militärs die Identität des Taliban-Führers Mohammed Yusuf
preisgegeben,
dass dieser in der Folge aufgrund seiner Angaben von Soldaten fest-
genommen und umgebracht worden sei,
dass die Taliban später erfahren hätten, dass er Mohammed Yusuf bei
den militärischen Behörden denunziert habe, und er daraufhin gesucht
und sein Haus niedergebrannt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 – eröffnet am
31. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe zum einen keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe von Identitätspapieren und zum anderen seien seine
Asylvorbringen als offensichtlich unglaubhaft zu bezeichnen, weshalb
sich weitere Abklärungen erübrigten,
dass ferner der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und auch
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung der Vor-
Seite 2
D-6915/2009
instanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiete de Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Seite 3
D-6915/2009
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. 2.2.0 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ent-
scheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), und die vorliegende Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
Seite 4
D-6915/2009
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Zeitpunkt der Einrei-
chung des Asylgesuches im EVZ Chiasso bzw. in den 48 Stunden
nach der diesbezüglichen Aufklärung (Vorhalt eines Informationsblat-
tes) ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass das BFM in seiner Verfügung ausführlich und sorgfältig ausführte,
weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibringen der er-
forderlichen Identitätspapiere vorlägen (der Beschwerdeführer habe
nichts zur Papierbeschaffung unternommen; die Angabe des Be-
schwerdeführers, er habe wegen seinen geltend gemachten Proble-
men keinen Reisepass beantragen können, erkläre nicht, weshalb er
vor den angeblichen Ereignissen Ende Juli 2009 kein solches Doku-
ment besessen oder beantragt habe; der Beschwerdeführer habe sich
hinsichtlich seiner Reise in die Schweiz widersprochen, indem er ein-
mal angegeben habe, nie kontrolliert worden zu sein, und an anderer
Stelle angab, "tanti controlli" durchlaufen zu haben),
dass daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in Wiederho-
lung der Aussagen anlässlich der Anhörungen lediglich ausführt, es lä-
gen entschuldbare Gründe für das Fehlen der Identitätsdokumente vor,
da sein Haus in Brand gesetzt worden und alles verbrannt sei,
dass diese Ausführungen offensichtlich in keiner Weise zu überzeugen
vermögen,
dass deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den
Asylbehörden bewusst vorenthält, und demnach für das Nichteinrei-
chen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von
Seite 5
D-6915/2009
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind (namentlich Widersprüche in Bezug auf den Zeitpunkt der Be-
kanntgabe der Identität des Taliban-Führers und des Brandes seines
Hauses; Widerspruch hinsichtlich seines Aufenthalts im Zeitpunkt, als
sein Haus niedergebrannt worden sei; Angabe verschiedener Namen
bezüglich der Person, bei welcher er den Taliban-Führer denunziert
habe),
dass die Beschwerde keine substanziierten Ausführungen zur Begrün-
dung des Asylgesuchs enthält und in keiner Weise dargetan wird, in-
wiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift zu den wi-
dersprüchlichen Angaben und zur von der Vorinstanz verneinten
Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe nur vage äussert, das sei für ihn un-
verständlich, zumal alles so geschehen sei, wie er es dargelegt habe,
dass er damit den vom Bundesamt festgestellten Widersprüchen
nichts Konkretes entgegensetzt,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen einzig zwei Medienbe-
richte von CNN Wire und NZZ Online über die Kämpfe zwischen den
Sicherheitskräften und Islamisten in Maiduguri von Ende Juli 2009 zu
den Akten reichte und angab, der Autor des CNN-Artikels, Christian
Purefoy, habe ihn sogar befragt,
dass vor dem Hintergrund der festgestellten offensichtlichen Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers diese Presseberich-
te, welche keinerlei Bezug auf seine Person nehmen, und die durch
nichts belegte Behauptung, er habe mit einem Journalisten persönlich
gesprochen, nicht zu einem anderen Schluss zu führen vermögen,
dass sich somit die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erwei-
sen,
dass unter diesen Umständen ohne weiteren Begründungsaufwand
festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigen-
Seite 6
D-6915/2009
schaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden
kann und auch keine zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich geltend
macht, er wäre bei einer Rückkehr nach Nigeria an Leib und Leben be-
droht und könne vom Staat keinen Schutz erwarten,
Seite 7
D-6915/2009
dass diese unsubstanziierten, pauschalen Ausführungen offensichtlich
nichts an der Schlussfolgerung der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Heimat-
oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist
und in seinem Heimatstaat nach eigenen Angaben ein Universitätsstu-
dium [...] absolviert hat sowie während über fünf Jahren als
Bankangestellter tätig war, weshalb es ihm möglich sein dürfte, sich im
Falle der Rückkehr erneut eine wirtschaftliche Existenzgrundlage auf-
zubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
Seite 8
D-6915/2009
oder unangemessen sein soll (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-6915/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...], (per
Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
Seite 10