Abtei lung IV
D-6915/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6915/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte erstmals mit Schreiben vom
16. Juli 2008 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in
B._______ vom 22. Juli 2008) an die Schweizerische Vertretung in
B._______ um Asyl in der Schweiz.
B.
B.a Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 erkundigte sich die Schweizer
Vertretung nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen der
Beschwerdeführerin sowie deren Ursache. Ebenso fragte sie nach,
welche Schritte die Beschwerdeführerin bisher unternommen habe,
um sich zu schützen, und ob ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative
offenstehe. Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die
Säumnisfolge aufgefordert, alle Beweggründe im Detail zu schildern
sowie allfällige Beweismittel einzureichen.
B.b Mit Schreiben vom 28. August 2008 (Eingangsstempel der
Schweizer Vertretung in B._______ vom 15. September 2008) erteilte
die Beschwerdeführerin die gewünschten Auskünfte. Dem Schreiben
lagen diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel bei.
C.
C.a Mit Schreiben vom 18. September 2009 teilte die Schweizer Ver-
tretung mit, dass aus Gründen der personellen Kapazitäten und der
Aktenlage von einer Befragung der Beschwerdeführerin abgesehen
werde.
C.b Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 liess sich die Beschwerde-
führerin diesbezüglich vernehmen, wobei sie im Wesentlichen nur
bereits Vorgebrachtes wiederholte.
D.
Den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem schriftlichen Asyl-
gesuch vom 16. Juli 2008 sowie ihren weiteren Eingaben zufolge sei
ihr Schwager Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP)
gewesen. Nachdem er ins Ausland gezogen sei, hätten ihn am
23. Oktober 2006 Unbekannte zu Hause aufgesucht. Da sie ihn nicht
gefunden hätten, hätten sie den Bruder der Beschwerdeführerin ge-
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kidnappt. Danach seien immer wieder Unbekannte zum Haus der Be-
schwerdeführerin gekommen, hätten sich bei ihr nach ihrem Bruder
erkundigt und sie unter Druck gesetzt. Im Weiteren hätten sie auch
Sicherheitskräfte zu Hause aufgesucht und dieses nach Spuren all-
fälliger Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
durchsucht.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 teilte das BFM der Be-
schwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der bei-
gelegten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine
Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren
erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – nament-
lich Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige
Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat,
Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches
Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden Akten, das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das Bundes-
amt räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu innert
dreissig Tagen zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der
Einreichung des Einreise- und Asylgesuchs eingetreten seien, darzu-
legen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist auf-
grund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
E.b Mit Eingabe vom 24. Mai 2010 nahm die Beschwerdeführerin
fristgerecht Stellung, ohne wirklich Neues vorzubringen.
F.
F.a Mit Verfügung des BFM vom 22. Juli 2010 verweigerte das BFM
der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab.
F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, bei den von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen handle es sich
um Übergriffe Dritter, welche gemäss gesicherten Erkenntnissen des
BFM von den srilankischen Sicherheitskräften auf Anzeige hin
geahndet würden. Gemäss Aktenlage habe die Beschwerdeführerin
die betreffenden Vorkommnisse den srilankischen Sicherheitskräften
nicht gemeldet. Somit seien die geltend gemachten Übergriffe nicht
einreiserelevant. Die Beschwerdeführerin habe ferner geltend ge-
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macht, die srilankischen Sicherheitskräfte seien zu ihr nach Hause
gekommen und hätten ihr Haus nach Spuren allfälliger Beziehungen
zur LTTE durchsucht. Die diesbezüglich vorgebrachten Behelligungen
seien vor dem Hintergrund des damaligen Bürgerkrieges in Sri Lanka
zu sehen. Kontrollen der von ihr geltend gemachten Art hätten den
srilankischen Sicherheitskräften zur Bekämpfung terroristischer Aktivi-
täten gedient und würden ihnen immer noch dazu dienen. Diese
Kontrollen hätten die Beschwerdeführerin nicht aus einem der in
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) er-
wähnten Gründe getroffen. Im Übrigen habe sich die Lage in Sri Lanka
seit der Einreichung des Einreisegesuchs der Beschwerdeführerin
massiv verändert. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung
und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage
zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter
Regierungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten
mehr gekommen.
G.
G.a Mit Beschwerde vom 1. September 2010 (Eingangsstempel der
Schweizer Vertretung in B._______ vom 7. September 2010)
beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Gewährung von
Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen
geltend, dass trotz der Rückkehr der Normalität im Mai 2009 Teile der
Zivilbevölkerung noch immer unter Schwierigkeiten leiden müssten, so
auch die Beschwerdeführerin. Entführungen, Einfordern von Be-
stechungsgeldern und Plünderungen seien noch immer an der
Tagesordnung, obwohl die Sicherheitskräfte sagten, sie würden der
Bevölkerung helfen.
G.b Der Eingabe lagen drei Artikel einer srilankischen Tageszeitung in
Kopie sowie deren englischsprachigen Übersetzungen beziehungs-
weise Erläuterungen bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
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gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3
1.3.1 Die Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst, doch wird vorliegend aus prozessökonomischen Gründen
auf eine Rückweisung der englischsprachigen Rechtsmitteleingabe zur
Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da das Rechtsbegehren
verständlich ist und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Be-
schwerden wie die vorliegende im Sinne einer Ausnahme entgegen-
nimmt, ohne eine Übersetzung zu verlangen. Der Entscheid des Ge-
richts ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33 Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3.2 Vorliegend besteht hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der
Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides eine gewisse Unsicher-
heit, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.). Demnach wird von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (siehe vorstehend) ein-
gereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu ge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Ver-
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fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1
AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person auf-
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Eine Befragung be-
ziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht
ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30
E.5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung D. vorstehend).
Ausserdem hat das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung zu be-
gründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6-5.7), was ebenfalls geschehen ist.
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht-
lichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 1. September 2010
(Eingangsstempel vom 7. September 2010) sind nicht geeignet, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Aus-
einandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen der
Beschwerdeführerin vermögen aber die Erwägungen des BFM nicht
umzustossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung
der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu
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beanstanden. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
6.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen,
da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen
auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreise-
bewilligung indizieren würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizer Vertretung
in B._______ (per EDA-Kurier)
- die Schweizer Vertretung in B._______ [...] verbunden mit dem
Ersuchen um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin
sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
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Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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