B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6915/2014
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, beantragte am 15. Juli 2009 ein Schengen-Visum. Mit Schreiben
vom 29. Juli 2009 forderte ihn die Asylbeauftragte der Schweizer Botschaft
auf, weitere Angaben zu seinem Gesuch zu machen, insbesondere hin-
sichtlich des Vorliegens einer Furcht vor Verfolgung und bereits erlittener
Verfolgungshandlungen, und setzte dazu eine Frist.
B.
Mit am 7. August 2009 in der Botschaft eingegangener Eingabe wandte
sich der Beschwerdeführer an die Schweizer Vertretung in B._______. Er
führte im Wesentlichen aus, er stamme aus C._______, lebe aber seit 2006
bei einem Onkel in B._______. Er habe dort – aufgrund seiner Herkunft
aus C._______, wo nach landläufiger Meinung die Terroristen herkämen,
– weder die Universität besuchen können, noch eine Arbeit gefunden. Am
29. Mai 2007 sei er bei einer Razzia von der Polizei verhaftet und 24 Stun-
den festgehalten worden – einfach weil er ein junger Mann aus C._______
sei. Am 28. September 2008 sei er auf einer Busfahrt von der Polizei fest-
genommen und für zwölf Tage festgehalten worden, mit der Begründung
er sei ein "Terrorverdächtiger". Er sei danach in den nächsten sechs Mo-
naten nach D._______ gebracht und durch Mitarbeitende der T.I.D. (Terro-
rist Investigation Division), des N.I.B. (National Intelligence Bureau) sowie
des C.I.D (Criminal Investigation Department) wiederholt verhört worden.
Bei diesen Verhören sei er schwer misshandelt und gefoltert worden, man
habe ihm eine Kollaboration mit den Tamil Tigers nachweisen wollen. Am
23. April 20109 sei er zum C.I.D. Hauptquartier nach B._______ gebracht
worden und am 24. April 2009 vor den [Gericht]. Auf Anordnung des Ge-
richts sei er nochmals sechs Tage in Untersuchungshaft gewesen. Am 29.
April 2009 sei er von diesem Gericht freigesprochen und danach freigelas-
sen worden. Er lebe seither in stetiger Furcht um sein Leben, keine Be-
hörde könne ihn schützen, da die Vergeltungsaktionen umso schlimmer
ausfallen würden. Aus diesen Gründen bitte er um den Schutz der Schweiz.
Als Beilage reichte er einen "Receipt on Arrest" des [Behörde] vom 29. Mai
2007 ein, sowie die englische Übersetzung eines Gerichtsurteils vom 24.
April 2009, aus welchem hervorgeht, dass der [Gericht] den Beschwerde-
führer vom Verdacht auf Kollaboration mit den Tamil Tigers freigesprochen
hat, und eine Haftbestätigung des IKRK, datiert auf den 6. Mai 2009, aus
der hervorgeht, dass das IKRK den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2008
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auf dem Polizeiposten von E._______ und erneut im D._______ Gefängnis
F._______ besucht hatte.
C.
Am 20. Januar 2010 informierte die Botschaft das BFM, dass auf eine per-
sönliche Anhörung des Gesuchstellers nach dem Screening seines Ge-
suchs verzichtet werden könne, da er im vergangenen Jahr keine schwe-
ren Todesdrohungen erhalten habe (act. A4/1).
D.
Am 15. März 2011 informierte das BFM den Beschwerdeführer dass es den
dem Auslandsasylgesuch zu Grunde liegenden Sachverhalt aufgrund der
schriftlichen Eingabe als erstellt erachte, weshalb auf eine Anhörung in der
Botschaft verzichtet werden könne. Das BFM gewährte ihm das rechtliche
Gehör zur beabsichtigten Abweisung seines Auslandsgesuchs und setzte
ihm dazu eine Frist. Gemäss den Vorakten reagierte der Beschwerdeführer
nicht auf dieses Schreiben. Auch vom BFM erging danach noch kein Ent-
scheid.
E.
Am 5. Mai 2014 lud der Migrationsbeauftragte der Schweizer Botschaft in
B._______ den Beschwerdeführer, bezugnehmend auf sein noch immer
hängiges Auslandsasylgesuch, zu einer Anhörung am 6. Juni 2014 ein. Bei
dieser Gelegenheit führte der Beschwerdeführer aus, er lebe wieder in
C._______. In den letzten zwei Jahren habe er in G._______ weiter im
Norden gelebt und im Metallabbau gearbeitet. Diese Arbeit sei schlecht be-
zahlt. Zu Hause habe er aber nicht bleiben können, dort habe er zu viele
Probleme gehabt. Er sei immer wieder zum Verhör geladen worden und
habe sich beim C.I.D. und T.I.D melden müssen. Auch als er weg gewesen
sei, habe man ihn immer wieder angerufen und gefragt, was er tue und wo
er sei. Man habe auch bei seinen Eltern zu Hause nach ihm gefragt. Die
Anfragen hätten jedoch nachgelassen. Anfangs sei es monatlich gewesen,
dann vierteljährlich. Er habe den Aufforderungen zu den Treffen mit Perso-
nen in Zivil immer sofort Folge leisten müssen. Diese hätten sich nie aus-
gewiesen, sich aber als zum C.I.D. oder T.I.D. gehörig zu erkennen gege-
ben. Das letzte Treffen habe im Juli, August 2013 an einem öffentlichen
Ort, in einer Bäckerei, stattgefunden; man habe ihn wieder gefragt was er
tue, wo seine Eltern wären. Zum Schluss habe er den Leuten noch eine
Flasche Arrak kaufen müssen, dann hätten sie ihn gehen lassen. Er lebe
in ständiger Furcht, er habe auch Angst zu verreisen. Vor allem der C.I.D.
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sei im Norden unterwegs, es könne ständig etwas passieren. Der Be-
schwerdeführer ergänzte, er habe noch nie einer Partei angehört, eine Par-
tei unterstützt oder sei anderweitig politisch aktiv gewesen.
F.
In seinem Begleitbericht an das BFM vom 5. Juni 2014, führte der zustän-
dige Migrationsbeauftragte der Botschaft aus, der Beschwerdeführer er-
scheine ihm als glaubwürdig und aufrichtig. Nach seiner Haft in D._______
hätten die Behörden ihn weiterhin im Auge behalten und ihn regelmässig
kontaktiert, in eher informeller Weise. Es sei schwer zu beurteilen, ob es
sich hierbei, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um Verfolgungshand-
lungen oder nur um Belästigungen handle, die im Kontext der allgemein
angespannten Lage in der Region zu sehen seien (act. A9/2).
G.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wies das BFM das Auslandsasylge-
such mit der Begründung ab, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der
Beschwerdeführer aktuell von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht sei;
es sei nicht ersichtlich dass aufgrund der vor sechs Jahren erfolgten Ver-
haftung erneut staatliche Verfolgungsmassnahmen drohten. Die von ihm
geschilderten Kontrollen und Verhöre seien Massnahmen der sri-lanki-
schen Behörden im Rahmen der Terrorismusbekämpfung, ihnen komme
jedoch aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Er
sei daher auch bei einem Verbleib in Sri Lanka nicht akut gefährdet. Am
16. Oktober 2014 wurde der Entscheid durch die Botschaft an den Be-
schwerdeführer weitergeleitet, am 5. November 2014 bestätigte die Bot-
schaft die Zustellung gegenüber dem BFM.
H.
Am 18. November 2014 bestätigte die Botschaft in B._______ dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde am 14. November 2014
gegen den ablehnenden Entscheid des BFM und informierte über die Wei-
terleitung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gleichen-
tags wurde diese dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt, wo sie am 27.
November 2014 einging. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er
sich derzeit im Vanni-Gebiet verstecke. Erneut brachte er vor, dass er stän-
dig von der sri-lankischen Armee und anderen Behörden gesucht werde.
Er könne keine Eingabe in einer Amtssprache machen, da er nicht nach
B._______ reisen könne und niemand ihm helfen könne, eine Eingabe zu
verfassen. Er habe seine Familie verlassen und sei untergetaucht. Ausser
seinen Eltern wolle niemand ihn beherbergen, da keiner Probleme mit den
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Behörden wolle. Man habe ihm vorgeschlagen zu heiraten, aber das wäre
für die zukünftige Frau viel zu gefährlich, er lebe daher mit Unbekannten.
Diese wüssten nicht, dass er gesucht werde, und hätten ihn deshalb zu
Gelegenheitsarbeiten angestellt. Er sei jedoch ein Vollzeitjournalist ("Full
time media man") und habe Material an Ausländer weitergegeben. Noch
immer verdächtigten ihn die sri-lankischen Behörden, dass er Informatio-
nen über die Regierung an ausländische Medien weitergebe. Nach dem
Gesuch um Asyl sei er in C._______ viele Stunden über seine Newsrecher-
chen verhört worden und gefragt worden, wem er diese Informationen wei-
terleite. All seine elektronischen Medien seien kontrolliert und Teile seines
Equipments seien beschlagnahmt worden. Niemand wolle ihm dies bestä-
tigen, weil es zu gefährlich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gel-
ten jedoch für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt wor-
den sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich fest-
zuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachver-
halt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif er-
stellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des
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rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehen-
den negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.7 S. 367).
5.2 Vorliegend war das Auslandsasylverfahren des Beschwerdeführers
sehr lange in Bearbeitung. Zunächst wurde der Beschwerdeführer von der
schweizerischen Vertretung in B._______ zu seinem Asylgesuch nicht be-
fragt. Er hatte seine Vorbringen jedoch bereits in seiner Eingabe vom 7.
August 2009 schriftlich dargelegt. Danach wurde ihm im März 2011 das
rechtliche Gehör gewährt, da das BFM den Sachverhalt für genügend er-
stellt hielt und beabsichtigte, das Gesuch abzuweisen. Von dieser Möglich-
keit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Das Gesuch blieb je-
doch weiter hängig. Im Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer dann doch
von der Botschaft in B._______ zu einer Anhörung vorgeladen, um weitere
allfällige Gesuchsgründe vorzubringen. Der Beschwerdeführer hatte vor-
liegend genügend Gelegenheit, die für sein Asylgesuch wesentlichen Um-
stände darzulegen.
6.
6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
(Art. 3 und Art. 7 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM
einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn
ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu
bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Die Einreise ist jedoch dann zu bewilligen, wenn die asylsuchende Person
schutzbedürftig ist im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.
7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, dass der Beschwerdeführer keine Schutzbedürftigkeit im Sinne des
Asylgesetzes geltend gemacht habe. Zwar sei nicht bestritten, dass er in
den Jahren 2007 bis 2009 Probleme gehabt habe und verhaftet worden
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sei. Jedoch sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung im Zeit-
punkt der Einreisebewilligung massgeblich. Vergangene Verfolgung sei nur
beachtlich, wenn sie noch andaure, was vorliegend nicht der Fall sei. Die
Einreisebewilligung stelle keine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht
dar. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers seien jedoch keine
Hinweise zu entnehmen, dass er akut gefährdet sei, zukünftig Opfer von
asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen zu werden. Die geltend gemach-
ten Überwachungsmassnahmen würden auch nicht die Schwelle einer in-
tensiven Verfolgung überschreiten. Das BFM hielt damit nicht für erstellt,
dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer als Gefahr für die
nationale Sicherheit ansehen würden. Dafür spräche, dass er nach seiner
Freilassung im Jahr 2009 nie mehr verhaftet worden sei. Auch der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht verlassen habe,
sei ein Hinweis, dass die Nachteile nicht dermassen ernsthaft gewesen
seien.
7.2 Der Beschwerdeführer machte neben den unter Bst. B und E beschrie-
benen Vorbringen, die mit den Ereignissen in den Jahren 2007 – 2009 in
Zusammenhang stehen, in seiner Beschwerde erstmalig geltend, er sei ein
"Full time media man" und habe ausländische Medien mit Informationen
über die Menschenrechtsverletzungen der sri-lankischen Behörden belie-
fert, weshalb er habe untertauchen müssen und sich nun versteckt halte.
Die Behörden würden ihn suchen, sie hätten bereits Teile seines elektroni-
schen Geräts beschlagnahmt und alle seine Medieneinträge kontrolliert.
Bei diesen handle es sich unter anderem um Material, welches das Leid
der tamilischen Bevölkerung zur Zeit des Bürgerkriegs und aktuell doku-
mentiere. Er sei in C._______ deshalb nochmals festgehalten und stun-
denlang über seine Recherchen verhört worden. Aus Angst vor Behelligun-
gen sei niemand bereit seine diesbezüglichen Tätigkeiten zu bezeugen.
8.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, dass keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylbeachtliche Verfolgungsmassnah-
men des srilankischen Staates drohen, zutreffend ist.
Einerseits hatten die durchaus glaubhaften Vorbringen hinsichtlich einer
Festhaltung und Inhaftierung in den Jahren 2008/2009 keine weiteren
schwerwiegenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer. Es ist zwar
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nachvollziehbar, dass er sich behelligt und unter Beobachtung fühlte, an-
gesichts der wiederholten Kontaktnahme durch die Geheim- und Ermitt-
lungsdienste, jedoch sind diese Eingriffe tatsächlich nicht genügend inten-
siv gewesen, um asylbeachtlich zu sein.
Andererseits stuft das Bundesverwaltungsgericht das in der Beschwerde
erstmalig geltend gemachte Vorbringen hinsichtlich seiner Medientätigkei-
ten und als Informant für ausländische Medien als nicht glaubhaft ein. Die-
ses Engagement müsste auch gerade erst in allerjüngster Zeit entstanden
sein. Andernfalls wäre es nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer – falls er tatsächlich als Informant für ausländische Medien tätig
war – dies nicht bereits anlässlich der Anhörung bei der Schweizer Bot-
schaft im Juni 2014 erwähnte. Damals schilderte er eher Probleme im All-
tag und Diskriminierungen und Behelligungen, ohne dass er dafür selbst
einen ersichtlichen Anlass hätte nennen können. In der Beschwerde dage-
gen schildert er seine Tätigkeit als "Media man" so, als sei er damit schon
länger befasst und durch dieses Engagement stark in den Fokus der Be-
hörden gerückt. Es ist auch davon auszugehen, dass die Behörden, für den
Fall, dass er tatsächlich verdächtigt worden wäre, Informationen über Men-
schenrechtsverletzungen in Sri Lanka ins Ausland weitergegeben zu ha-
ben, ihn sicher nicht wieder entlassen, sondern sofort inhaftiert hätten.
8.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven in
Sri Lanka aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würde. Er ist daher im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht schutz-
bedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG. Das BFM hat ihm
demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylge-
such abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
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die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Vertretung in B._______, Sri Lanka.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: