Abtei lung IV
D-6916/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Iran,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6916/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 27. Juni 2006 mit Verfügung vom 27. Juli 2006 abwies,
dass sie gleichzeitig dessen Flüchtlingseigenschaft feststellte und ihn
in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufnahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) i.V.m. Art. 1
C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aberkannte,
dass das BFM zur Begründung unter anderem ausführte, der Be-
schwerdeführer habe sich durch die iranischen Behörden einen Reise-
pass ausstellen lassen und sei mit diesem problemlos in den Iran ein-
und wieder ausgereist,
dass er sich so zweifellos unter den Schutz seines Heimatlandes ge-
stellt und diesen Schutz auch erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Ok-
tober 2009 (adressiert an die Vorinstanz) respektive 5. November 2009
beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheids sowie das Absehen von der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragte,
dass er in seiner Eingabe insbesondere die ihm vorgehaltene Rück-
kehr ins Heimatland bestritt,
dass die Schweizerische Grenzpolizei den erwähnten iranischen Rei-
sepass bei der Ausreise aus der Schweiz konfisziert habe,
dass er mit seinem Flüchtlingspass anschliessend _______ (Drittland)
gereist und von dort aus am Folgetag wieder in die Schweiz zurückge-
kehrt sei,
dass auf weitere Argumente der Vorinstanz und Beschwerdevorbrin-
gen sowie die Beschwerdebeilagen – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
zu verzichten ist,
dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Zif-
fern 1 – 6 FK das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aber-
kennt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung der Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK he-
rangezogen hat,
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dass eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht
mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter
den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, ge-
stellt hat,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang feststellte, der Be-
schwerdeführer sei mit seinem iranischen Reisepass problemlos in
den Iran ein- und wieder ausgereist,
dass diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich nicht zutrifft,
dass das erwähnte Reisedokument – wie vom Beschwerdeführer be-
hauptet – gemäss Aktenlage bei seiner Ausreise _______ durch die
Grenzpolizei beschlagnahmt wurde,
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
16. Mai 2009 _______ (Drittland) ein- und am 17. Mai 2009 _______
in die Schweiz zurückflog,
dass unter diesen Umständen eine Weiterreise in den Iran unwahr-
scheinlich erscheint,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen bereits in seiner an die Vor-
instanz gerichteten Stellungnahme vom 30. September 2009 darlegte,
bisher nicht in den Iran gereist zu sein,
dass zudem das Argument des BFM, er bestreite nicht, mit dem be-
sagten Reisedokument ins Heimatland zurückgekehrt zu sein, als ak-
tenwidrig bezeichnet werden muss,
dass diese unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
als gravierend und eine Heilung im vorliegenden Verfahren als nicht
sachgerecht erscheint,
dass es der Vorinstanz obliegt, den rechtserheblichen Sachverhalt zu
ermitteln und seiner rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen,
dass für den Betroffenen eine sachgerechte Anfechtung der rechtli-
chen Erwägungen nur möglich ist, wenn sich diese auf den richtigen
Sachverhalt stützen,
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dass aus diesen Gründen eine Heilung des Mangels beim aktuellen
Verfahrensstand nicht möglich ist,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 7. Oktober 2009 aufzuheben und die Sache zur Fest-
stellung des korrekten Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, für die Einreichung
der Beschwerde eine mandatierte Rechtsvertretung in Anspruch ge-
nommen zu haben, weshalb ihm keine solchen Kosten erwachsen sein
dürften und entsprechend keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (in Kopie)
- _______
Die Instruktionsrichterin Der Gerichtsschreiber
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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