B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6916/2017
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 29. Juni 2015
wurde er im EVZ C._______ im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt. Für
den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kan-
ton Aargau zugewiesen. Am 9. Dezember 2016 wurde er durch eine Mitar-
beiterin des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und
stamme aus D._______ (E._______, F._______), wo seine Familie Land-
wirtschaft betreibe. Er habe die erste bis fünfte Klasse in G._______, die
sechste bis achte Klasse in H._______ und die neunte und zehnte Klasse
in I._______ besucht. Sein Vater und sein älterer Bruder seien Soldaten
und hätten sich nur ab und zu in D._______ aufgehalten, weshalb er schon
während der Schulzeit viel in der Landwirtschaft mitgeholfen habe. Wegen
seiner vielen Absenzen habe er schliesslich die Schule abbrechen müssen.
Als Schulabbrecher habe er von der Verwaltung ein Schreiben erhalten, in
welchem er zum Militärdienst aufgefordert worden sei. Anlässlich der An-
hörung vom 9. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er
sei in einem zweiten Schreiben erneut zur Leistung des Militärdienstes auf-
gefordert worden. In diesem Schreiben, das ihm persönlich zu Hause aus-
gehändigt worden sei, sei er aufgefordert worden, innerhalb von drei bis
vier Tagen in J._______ einzurücken. Dieser Aufforderung sei er nicht
nachgekommen und habe stattdessen im Februar oder März 2014 Eritrea
in Richtung Äthiopien verlassen. Von dort aus sei er via Sudan nach Li-
byen, anschliessend über das Mittelmeer nach Italien und schliesslich am
19. Juni 2015 illegal in die Schweiz gereist.
A.c Der Beschwerdeführer trug bei der Einreise in die Schweiz einen vom
sudanesischen Innenministerium am 24. November 2014 ausgestellten,
bis zum 24. Mai 2015 gültigen Identitätsausweis auf sich. Im Verlauf des
vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer überdies einen
Taufschein (Farbkopie) sowie die Identitätskarten seiner (angeblichen) El-
tern in Kopie zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2017 – eröffnet am 6. November
2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-
ziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3).
Zudem ordnete es den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 2. November 2017, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und wegen Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer rechtskundigen
Person als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte dem
Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter mit Verfü-
gung 7. Dezember 2017 den Eingang der Beschwerde und teilte ihm
gleichzeitig mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten.
E.
Nachdem am 13. Dezember 2017 beim Gericht eine Bedürftigkeitserklä-
rung einging, wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer rechtskundi-
gen Person als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG [SR 142.31]) mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2017 gut-
geheissen; dem Beschwerdeführer wurde MLaw Ruedy Bollack als amtli-
cher Rechtsbeistand beigeordnet. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 erkundigte sich das Regionale Zivil-
standsamt K._______ nach dem Verfahrensstand, da ein Gesuch des Be-
schwerdeführers um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht worden
sei. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Anfrage mit Schrei-
ben vom 25. Oktober 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG,
Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier – nachdem die Beschwerdebe-
gehren (jedenfalls hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges) im
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtlos zu bezeichnen
waren – um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das
Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes (sogenannte Republikflucht) – eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die
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Seite 6
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in ver-
schiedener Hinsicht als nicht glaubhaft. So habe sich der Beschwerdefüh-
rer etwa in Bezug auf die Anzahl der erhaltenen Vorladungen und auf den
Zeitpunkt seiner Ausreise widersprochen, wobei die Widersprüche auch
auf entsprechende Vorhalte hin nicht hätten entkräftet werden können. Des
Weiteren habe er ungereimte Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes seines
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Seite 7
Entschlusses zur Ausreise gemacht und sich im Verlauf der Anhörung vom
9. Dezember 2016 mehrfach in den zeitlichen Abläufen zwischen seinem
Schulabbruch und dem Erhalt der Schreiben beziehungsweise Vorladun-
gen widersprochen, wobei auch nicht nachvollziehbar sei, wie das erste
Schreiben Mitte Januar hätte eintreffen sollen, wenn er die Schule erst
Ende Januar abgebrochen hätte. Schliesslich seien die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinem schulischen Werdegang inkonsistent und wi-
dersprüchlich ausgefallen.
5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5–7) wird teilweise der in den Anhö-
rung vom 9. Dezember 2016 geschilderte Sachverhalt wiederholt und an
dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Es wird gerügt, der Beschwerdefüh-
rer habe im Rahmen der BzP kaum Zeit gehabt, seine Gesuchsgründe
ausführlich darzulegen, weshalb er sich auf die wesentlichen Aspekte sei-
ner Fluchtgründe habe beschränken müssen und etwa lediglich die Vorla-
dung erwähnt habe, die ihm persönlich zugestellt worden sei und die ihn
zur Flucht veranlasst habe. Da er nicht explizit nach der Anzahl der erhal-
tenen Vorladungen gefragt worden sei, könnten seine Aussagen nicht so
ausgelegt werden, als ob er "eine zweite Vorladung kategorisch ausge-
schlossen hätte". Sodann verkenne die Vorinstanz die Schwere der Kon-
sequenzen, welche er mit der Flucht auf sich genommen habe. Eigentlich
wäre er gerne in den Militärdienst eingerückt; er möchte, dass es seiner
Familie und seinem Land besser gehe. Andererseits habe er durch seinen
Vater und seinen Bruder gewusst, was ihn im Militärdienst erwarten würde.
Nach Erhalt der ersten Vorladung habe er noch Hoffnung gehabt, dass sich
die Situation zum Guten verändern würde, doch habe er nach der zweiten
Vorladung realisieren müssen, dass er der bevorstehenden Zwangsrekru-
tierung nur mit einer Flucht aus Eritrea entkommen könne. Angesichts der
Tatsache, dass er mehrfach erklärt habe, die genauen Daten nicht mehr zu
kennen und deshalb nur ungefähre Angaben machen zu können, seien
seine Aussagen zum Zeitpunkt des Schulabbruchs und zum Erhalt der Vor-
ladungen im Wesentlichen sehr wohl konsistent ausgefallen.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der
Akten der Einschätzung der Vorinstanz ohne Vorbehalte an. Die Einwen-
dungen in der Beschwerdeschrift vermögen – wie schon die vom Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. Dezember 2016 im Rah-
men des rechtlichen Gehörs abgegebenen Erklärungen (vgl. Akten SEM
A15 zu F163 ff.) – die detailliert und überzeugend dargelegte Begründung
des SEM (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 1 der Erwägungen) nicht in
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Seite 8
Frage zu stellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Einzelnen
auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Es ist an dieser Stelle jedoch nochmals auf einige besonders auffällige Un-
gereimtheiten hinzuweisen: So erklärte der Beschwerdeführer in der BzP,
durch eine Vorladung, die er am 5. oder 6. Februar 2014 erhalten habe,
zum Nationaldienst aufgefordert worden zu sein, wobei er – entgegen der
in der Beschwerde (vgl. S. 5 Ziff. 12) vertretenen Auffassung – auf entspre-
chende Nachfrage hin ausdrücklich bestätigte, es habe sich nur um eine
Vorladung gehandelt (vgl. A5 Ziff. 7.02, Antwort auf die dritte Frage). Des
Weiteren sagte er in der BzP aus, er habe die Zeit bis zur Ausreise am
28. März 2014 mit seiner Familie verbracht (vgl. A5 Ziff 5.01 und 7.02).
Demgegenüber gab er in der Anhörung vom 9. Dezember 2016 zu Proto-
koll, das erste an ihn gerichtete Schreiben, in welchem gestanden habe, er
müsse in den Nationaldienst, weil er die Schule abgebrochen habe, habe
seine Mutter Mitte Januar 2014 entgegengenommen (vgl. A15 zu F79 f.
und F92). Das zweite Schreiben habe er etwa am 1. Februar persönlich
entgegengenommen (vgl. A15 zu F79 und F104), gleich nachdem er im
Januar von der Schule geschmissen worden sei; er hätte drei bis vier Tage
später einrücken müssen und sei dann Ende Februar 2014 ausgereist (vgl.
A15 zu F86 und F124).
5.3.2 Die sich bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Dokumente (vgl.
Bst. A.c des Sachverhalts) sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung des Sachverhalts zu führen, zumal diese höchstens die (gar
nicht in Frage gestellte) Identität oder den Aufenthaltsort nach der geltend
gemachten Ausreise bestätigen könnten, ohne diesen aber in einen Kon-
text mit den geschilderten Fluchtgründen zu stellen.
5.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit den eritrei-
schen Behörden und insbesondere mit der eritreischen Militärverwaltung
gestanden hat und von dieser als Dienstverweigerer oder Deserteur be-
trachtet wird. Der Hauptbeschwerdeantrag um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
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Seite 9
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im – auch in der
angefochtenen Verfügung erwähnten – Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehen-
den quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die
bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingsei-
genschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asyl-
relevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Mög-
lichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage
der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für
die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe
es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche
zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
6.2 Wie vorstehend (Ziff. 5) dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer
keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung oder ande-
ren eritreischen Behörden glaubhaft machen, weshalb keine Hinweise da-
rauf bestehen, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn
in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erfüllt er, wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 2 der
Erwägungen) zutreffend festgestellt wurde – und entgegen der in der Be-
schwerde (vgl. S. 8 f.) vertretenen Auffassung – die Flüchtlingseigenschaft
deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Zusprechung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und eine ge-
stützt darauf zu erfolgende Gewährung der vorläufigen Aufnahme kommt
daher vorliegend nicht in Frage.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
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Seite 10
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei
als unzulässig und unzumutbar zu erachten, und macht dabei geltend, un-
abhängig davon, ob er bereits für den Militärdienst aufgeboten worden sei
oder nicht, sei davon auszugehen, dass ein "real risk" bestehe und er bei
einer Rückkehr umgehend inhaftiert und in den (unbegrenzt dauernden
und alle Bereiche des Lebens betreffenden) Nationaldienst eingezogen
würde, wodurch Art. 3 und 4 EMRK verletzt würden (vgl. Beschwerde
S. 9–13)
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements schützt nur Per-
sonen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 5 und 6), kann der in Art.
5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden.
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Seite 11
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil
des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgese-
hen; als Referenzurteil publiziert], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend, E. 8.2.3) geprüft.
8.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
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eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
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Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinste-
henden Mann, der keine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden vor-
brachte (vgl. A5 Ziff. 8.02 und A15 zu F5) und eigenen Angaben zufolge die
Schule bis zur zehnten Klasse besuchte. Zudem verfügt er über Berufser-
fahrung in der Landwirtschaft; seine Familie soll eigenes Land besitzen und
mit dessen Bewirtschaftung ihren Lebensunterhalt bestreiten. Seine Eltern
und seine Geschwister sollen nach wie vor in Eritrea leben, und es ist da-
von auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein wer-
den. Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten
könnte.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG);
weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
9.
Aufgrund der Akten bestehen auch keine Hinweise, dass der massgebliche
Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der subeven-
tualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz abzuweisen ist.
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Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die ange-
fochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG
standhält und die Beschwerde abzuweisen ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 15. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
10.2 Der amtliche Rechtsbeistand ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der
Ernennungsverfügung vom 15. Dezember 2017 über den Kostenrahmen
informiert.
Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung
einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand für den Beschwerdeführer (im Wesentlichen die Aus-
fertigung der Beschwerdeschrift und die Besorgung einer Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung) zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein angemessen er-
scheinendes Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.–
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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