Abtei lung IV
D-6917/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Nationalität unbekannt (Palästinenser aus dem Libanon),
vertreten durch Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung
des BFM vom 6. Oktober 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6917/2009
Sachverhalt:
A.
Der Bescherdeführer stellte am 15. Mai 2007 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch. Das BFM trat mit Entscheid vom 27. Juli 2007 in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Eine am 31. Juli 2007 dagegen erhobe-
ne Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-
5201/2007 vom 8. August 2007 als offensichtlich unbegründet ab.
B.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer ge-
gen obgenanntes Urteil ein Revisionsgesuch ein, zog dieses am
27. Dezember 2007 jedoch wieder zurück. Daraufhin schrieb das Bun-
desverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid vom 7. Januar
2007 das Revisionsgesuch als gegenstandslos geworden ab. Es
überwies die Akten dem Bundesamt zur Prüfung.
C.
Das BFM wies mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 – eröffnet am
7. Oktober 2009 – das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
27. Dezember 2007 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Voll-
zug an.
D.
Mit Eingabe vom 5. November 2009 liess der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Staatenlo-
sigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, subeventualiter sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung (sinnge-
mäss beantragte der Rechtsvertreter auch die unentgeltliche Rechts-
verbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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E.
Mit Verfügung vom 13. November 2009 lehnte der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer
– unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – auf, innert Frist den Kosten-
vorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Auf das
Eventualbegehren der Feststellung der Staatenlosigkeit des Be-
schwerdeführers werde mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 27. November 2009 fristgemäss ein-
bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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5.
5.1
5.1.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vor-
instanz im Wesentlichen aus, dass aufgrund der eingereichten Identi-
tätsdokumente und der Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in
Beirut erstellt sei, dass der Beschwerdeführer ein Palästinenser aus
dem Libanon sei. Gemäss gefestigter Praxis der Schweizer Asylbehör-
den begründe allein die Zugehörigkeit zur palästinensischen Volks-
gruppe im Libanon – Schätzungen würden zwischen 250'000 und
400'000 Personen schwanken – keine Kollektivverfolgung (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3731/2008 vom 12. Juni 2008, S. 8).
Ihre Lage gestalte sich zwar vor allem in Flüchtlingslagern als schwie-
rig, was die Gefahr einer Radikalisierung perspektivloser Jugendlicher
berge. Trotz Lockerungen seit dem Jahr 2005 bestünden weiterhin Be-
schränkungen bezüglich der Wahl beruflicher Tätigkeit. Die Erlangung
der libanesischen Staatsangehörigkeit sei aus sicherheitspolitischen
Überlegungen und aus Furcht vor einer Verschiebung der heiklen reli-
giösen und politischen Balance des Landes nicht vorgesehen. Die
Grundversorgung werde weniger von staatlichen Institutionen wahrge-
nommen als vielmehr von der United Nations Relief and Works Agency
(UNRWA). Auf der anderen Seite würden die Palästinenser im Libanon
jedoch ein erhebliches Mass an Autonomie geniessen, namentlich in
den von ihnen kontrollierten Lagern. Ihre Anwesenheit im Libanon sei
nicht in Frage gestellt. Die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit sei
gewährleistet, so dass zahlreiche Palästinenser – Schätzungen gingen
bis zu rund der Hälfte – mittlerweile die Lager verlassen und sich au-
sserhalb im Libanon eine Existenz aufgebaut hätten.
5.1.2 Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit mit der Polizei bei Personenkontrollen Schwierigkeiten
gehabt habe und zu Unrecht beschuldigt worden sei, für einen Raub
verantwortlich zu sein. Der Vorfall habe sich jedoch nach dem Auftau-
chen eines Zeugen und der Bezahlung einer Busse erledigt. Hinweise
auf eine weitergehende Verfolgungsabsicht der libanesischen Behör-
den seien nicht vorhanden. So habe der Beschwerdeführer selbst bei
der ersten Einvernahme zu den Asylgründen kurz nach der Flucht zu
Protokoll gegeben, mit den Behörden oder der Polizei keine Probleme
gehabt zu haben (vgl. A1, S. 6).
5.1.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer Nachteile seitens der
Fatah al-Islam geltend gemacht. Dabei handle es sich um eine radikale
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Gruppierung, gegen die die libanesischen Behörden im Rahmen ihrer
Möglichkeiten vorgingen, wie der massive Einsatz der libanesischen
Sicherheitskräfte im Lager B. 2007 gezeigt habe. Es sei daher
grundsätzlich von staatlicher Schutzbereitschaft bei Verfolgung durch
die Fatah al-Islam auszugehen.
5.1.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe die Mög-
lichkeit, dass er wegen seines Aufenthaltes im Lager B. und wegen der
Fatah al-Islam von den Behörden verfolgt werde, sei nicht glaubhaft.
Einerseits habe er bei der ersten Einvernahme zu den Asylgründen
ausschliesslich Nachteile seitens der Miliz geltend gemacht und keine
Probleme mit den Behörden (vgl. A1). Im Weiteren erweise sich die
Behauptung, er habe im Lager B. gelebt (vgl. A1) als tatsachenwidrig.
Detaillierte Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Beirut
hätten nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer weit entfernt von
C. und B. gewohnt habe, nämlich bei seinen Eltern in D., (...). Ihm sei
anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2009 hierzu das rechtliche
Gehör gewährt worden. Er habe den präzisen Abklärungsergebnissen
nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermocht (B19, F35-39). Er
habe auch keine valablen Gründe anzuführen vermocht, weshalb er
nicht zu seiner Familie nach D. zurückkehren könne.
5.1.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch
denjenigen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG stand. Der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
sein Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober
2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Befragungs- und
Anhörungsprotokollen ausführlich dargelegt, warum die Vorbringen
des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftmachung standhalten.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2009 sind
insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken. Der Argumentation des BFM und den von diesem
eingeholten näheren Abklärungen werden keine stichhaltigen und sub-
stanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinan-
dersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten
und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz nicht
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umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Über-
prüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu
beanstanden, zumal sie sich mit der Lagebeurteilung des Gerichts de-
cken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3731/2008 vom
12. Juni 2008 und D-8723/2007 vom 31. Oktober 2008). Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG).
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz bereits im Urteil D-5201/2007 vom 8. August 2007 festge-
halten, der Beschwerdeführer sei in einem libanesischen Milieu sozia-
lisiert worden, weshalb er durch seine tatsachenwidrige Angabe die
Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe. Die Botschaftsaus-
kunft vom 10. Dezember 2008 (vgl. B12) bestätigt die Erkenntnisse
des Linguagutachtens vom 6. Juni 2007 (vgl. A42), wonach der Be-
schwerdeführer im libanesischen Milieu sozialisiert worden ist, mithin
sein ganzes bisheriges Leben in D. bei seiner Familie verbracht hat
und nicht etwa in einem palästinensischen Flüchtlingslager. Der
Beschwerdeführer hat diesbezüglich wiederum wahrheitswidrige Anga-
ben gemacht. Deshalb sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei sowohl von der Fatah al-Islam als auch von den libanesischen Be-
hörden verfolgt worden beziehungsweise befürchte, von diesen zu-
künftig verfolgt zu werden, aus obgenannten Gründen nicht glaubhaft.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Ein-
zelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten weder den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch denjenigen
an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG stand. Das Bundesamt
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-5201/2007
vom 8. August 2007 die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Libanon bejaht und an
dieser Einschätzung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.
7.2 Wie bereits in der verfahrensleitenden Verfügung vom 13. Novem-
ber 2009 festgehalten, ist für die förmliche Anerkennung der Staaten-
losigkeit nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staa-
tenlosen und die daran anknüpfende Ausstellung von Reisedokumen-
ten erstinstanzlich das BFM zuständig (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2
Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 1
der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reise-
dokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23. Februar 2007
E. 5.2). Im Falle des Beschwerdeführers liegt kein diesbezüglicher er-
stinstanzlicher Entscheid des BFM vor, der beim Bundesverwaltunge-
richt angefochten werden könnte, weshalb auf das betreffende Eventu-
albegehren mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist.
7.3 Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass die libanesi-
sche Botschaft in der Schweiz dem Beschwerdeführer ein Laissez-
passer ausstellt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Eine Rückkehr in den Libanon dürfte also auch für ihn als "Palästinen-
ser" möglich sein. Somit steht einem Wegweisungsvollzug nichts ent-
gegen.
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 8
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. November
2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 10