B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6917/2011
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Dr. iur. Patrick Sutter, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2011 / N (…).
D-6917/2011
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Sachverhalt:
A.
Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. April 2001 wurde
vom BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 abgewiesen und der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. September 2004 abgewiesen.
B.
Auf das mit Eingabe vom 27. November 2004 eingereichte Revisionsge-
such trat die ARK mit Urteil vom 30. Dezember 2004 mangels Bezahlung
des verlangten Kostenvorschusses nicht ein.
C.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka tamilischer
Ethnie, machte anlässlich seines zweiten Asylgesuches geltend, er habe
die Schweiz am 5. Juli 2005 verlassen und sei in sein Heimatland zu-
rückgekehrt, wo er im Oktober 2005 in B._______ im C._______ Distrikt
angekommen sei. Seit Dezember 2005 habe er bei seinem Onkel in
D._______ gewohnt und sei dort anlässlich eines Round-Ups von der Po-
lizei verhaftet worden. Nachdem man ihn während einer Woche fest-
gehalten, geschlagen und befragt habe, sei er unter der Auflage, sich zur
Unterschrift zu melden, freigelassen worden. Am 16. Januar 2006 sei er
an einem Check-Point der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) fest-
genommen, befragt, gefoltert und am 2. Februar 2006 freigelassen wor-
den. Am 24. Februar 2006 hätten ihn Angehörige der LTTE im Haus eines
Freundes seines Vaters aufgesucht und mitgenommen. Bis am 11. Au-
gust 2006 sei er anschliessend in einem Bunker bei E._______ unter
dem Verdacht, gegen die LTTE zu arbeiten, festgehalten, befragt und ge-
foltert worden. Dank eines Bekannten habe man ihn freigelassen, worauf
er nach D._______ zurückgekehrt sei, wo er indessen am 19. September
2006 erneut anlässlich einer Razzia von Soldaten mitgenommen worden
sei. Nachdem sein Onkel Geld bezahlt habe, sei er am 15. Oktober 2006
freigelassen worden. Weil er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er
zum Entschluss gekommen, das Land erneut zu verlassen, weshalb er
nach F._______ gereist sei und von dort aus am 14. November 2006 mit
der Hilfe eines Schleppers seine Reise in die Schweiz angetreten habe.
Er sei auf dem Luftweg nach G._______ und von dort mit dem Auto am
19. November 2006 in die Schweiz gelangt, wo er am 27. November
2006 von der Polizei aufgegriffen worden sei. Gleichentags stellte er das
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zweite Asylgesuch. Am 6. Dezember 2006 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum H._______ befragt und mit Verfügung vom 20. De-
zember 2006 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______
zugewiesen. Am 25. Januar 2007 hörten ihn die zuständigen kantonalen
Behörden zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer reichte keine neuen Beweismittel und Identitäts-
dokumente zu den Akten. Indessen befinden sich solche aus dem ersten
Asylverfahren in den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 25. November 2011 – eröffnet am 29. November 2011
– lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge
fehlender Flüchtlingseigenschaft ab. Den Beschwerdeführer wies es aus
der Schweiz weg und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur
Begründung legte das BFM dar, dass die geltend gemachten Nachteile –
auch wenn die Inhaftierungen und damit verbundenen Folterungen un-
rechtmässig seien – weder in einem genügend engen zeitlichen noch in-
haltlichem Kausalzusammenhang zu dem vom Beschwerdeführer bean-
tragen Asyl stünden. Sie würden mehr als fünf Jahre in der Vergangenheit
zurückliegen und seien mit der jeweiligen Freilassung als beendet zu be-
trachten. Zudem seien die von ihm befürchteten weiteren Übergriffe durch
die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht mehr begründet, da sie die Situ-
ation in seinem Heimatland mit der Beendigung des Bürgerkrieges ver-
ändert und sich die Sicherheits- und Menschrechtslage seither verbessert
habe. Ferner weise der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches im
heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten
Schwierigkeiten führen könne. Den Vollzug der Wegweisung erachtete
das BFM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei dargelegt wurde,
weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe
sprächen gegen einen Wegweisungsvollzug. Der aus J._______ stam-
mende Beschwerdeführer habe seit seiner Rückkehr ins Heimatland im
Jahr 2006 bei seinem Onkel im Distrikt D._______ gelebt und zeitweise
Unterschlupf bei einem Bekannten seines Vaters gefunden. Gestützt auf
die Aktenlage sei davon auszugehen, dass sich die Familienangehörigen
in Sri Lanka befänden und infolge des Krieges aus den Augen verloren
hätten. Somit verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Auch wenn
der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen einer K._______ erfolgreich
operiert worden sei, könne er heute als genesen gelten, zumal er keine
weiteren Berichte eingereicht habe, weshalb auch keine medizinischen
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Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Im Übrigen könne
er Rückkehrhilfe aus medizinischen Gründen beantragen.
E.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragte die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge unzumutba-
ren und unzulässigen Vollzugs der Wegweisung sowie eventualiter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che zur materiellen Überprüfung durch die Vorinstanz. Zur Begründung
legte er dar, dass im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich keine Befürchtun-
gen einer Verfolgung mehr relevant seien, nachdem der Krieg im Jahr
2009 zu Ende gegangen sei. Indessen könne der Argumentation der Vor-
instanz, wonach seine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar sei, weil er
aus J._______ stamme, nicht zugestimmt werden. Er sei zwar dort gebo-
ren, stamme indessen aus E._______, wo er die Schule absolviert habe
und wo seine Verwandten und Freunde gelebt hätten. Diese habe er in-
dessen nach seiner Rückkehr aus der Schweiz dort nicht mehr vorgefun-
den. Da er somit aus dem Vanni-Gebiet stamme, sei für ihn die Rückkehr
dorthin gestützt auf die neuste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
nicht zumutbar. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz verfüge er in
seinem Heimatland nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Als Folge
des Krieges habe er seine Familie aus den Augen verloren. In D._______
habe er sich zwar während einer beschränkten Zeit beim Onkel aufgehal-
ten, jedoch Probleme bekommen. Zu diesem Onkel habe er hin und wie-
der telefonischen Kontakt. Dieser stelle indessen für ihn kein tragfähiges
Beziehungsnetz dar, um von einer Wegweisung in einen andern Teil des
Landes ausgehen zu können. Und in F._______ sei er nur während den
18 Tagen vor der Ausreise gewesen. Somit habe er die Wegweisungshin-
dernisse nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht. Schliesslich
habe er sich in der Schweiz gut assimiliert, spreche und verstehe die
deutsche Sprache gut und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Auch aus
diesen Gründen erscheine der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.
Folglich habe das BFM den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezem-
ber 2011 wurde der Eingang der Beschwerde festgestellt.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar
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2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde er
aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu
bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf
seine Beschwerde nicht eingetreten.
H.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung, mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine
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Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri
Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostpro-
vinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung
mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in
die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar – mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
Vanni-Gebietes – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und
die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass
eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse,
auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich
nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitli-
chen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche
aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungs-
vollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern
davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die
im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden,
wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz
längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende
Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden.
Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnet-
zes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenz-
grundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens die-
ser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche
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Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-
Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung
mit dem BFM – als unzumutbar, weil die Infrastruktur in dieser Region in
sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden sei
und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem
Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsal-
ternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
6.4.2 Gestützt auf die Aktenlage ist der Beschwerdeführer in J._______
geboren, hat während Jahren in E._______ und seit März 2000 mit sei-
nen Eltern in B._______ bei D._______ gelebt (vgl. Akte A4/8 S. 1 f., Akte
A8/16 S. 2 f.). Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz will er zunächst
beim Onkel in B._______ untergekommen sein, sich anschliessend nach
E._______ begeben haben und wieder zu seinem Onkel nach B._______
zurückgekehrt sein (vgl. Akte B1/10 S. 6). Während E._______ zum Van-
ni-Gebiet gehört, liegen J._______ und B._______ ausserhalb dieses
Gebietes (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1). Gestützt auf die bestehende
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung
ins Vanni-Gebiet nicht zumutbar. Somit ist zu prüfen, ob ihm die Rückkehr
nach J._______ oder nach B._______ zugemutet werden kann. Während
das BFM eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ als
zumutbar erachtet, bestreitet dies der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde und macht zudem geltend, das BFM habe den Sachverhalt un-
zutreffend dargestellt, indem es argumentiert habe, er stamme aus
J._______, was nicht den Tatsachen entspreche, denn er stamme aus
E._______. Dieser Einwand ist indessen ebenso ungenau wie die Argu-
mentation der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die Ak-
tenlage zwar in J._______ geboren, womit er ursprünglich aus dieser
Ortschaft stammt. Er hat aber in E._______ und in D._______ gelebt.
Würde bei der Herkunftsbezeichnung allein auf den Geburtsort abgestellt,
wäre die Aussage des BFM zutreffend; für die Bezeichnung der Herkunft
ist indessen auch der vor der Ausreise bestandene Lebensmittelpunkt
entscheidend. Dies ist jedoch – entgegen der Darstellung in der Be-
schwerde – nicht allein E._______, da der Beschwerdeführer gestützt auf
seine Aussagen seit dem Jahr 2000 nicht mehr in dieser Ortschaft, son-
dern in D._______ gewohnt haben will. Damit war sein letztes Bezie-
hungsnetz vor der ersten Reise in die Schweiz im Jahr 2001 in
D._______, wenn auch nur für verhältnismässig kurze Zeit. Ob er indes-
sen aus J._______, E._______ oder D._______ kommt, ist letztlich für
die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend
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nicht allein entscheidend, weshalb der Vorwurf, das BFM habe mit der
falschen Herkunftsbezeichnung den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
schon deshalb ins Leere stösst und somit unabhängig davon, wie die
Herkunftsbezeichnung definiert wird, nicht wesentlich für die Beurteilung
ist. Relevant ist vorliegend vielmehr, wohin dem Beschwerdeführer – so-
weit überhaupt – eine Rückkehr zugemutet werden kann. Eine Rückwei-
sung der Sache zur Feststellung des Sachverhalts kommt unter diesen
Umständen nicht in Betracht.
6.4.3 Wie bereits erwähnt, ist der Vollzug der Wegweisung nach
E._______ nicht als zumutbar zu betrachten. Gestützt auf die Aktenlage
ist – unabhängig vom Geburtsort des Beschwerdeführers – vielmehr zu
prüfen, ob der Wegweisungsvollzug nach D._______, wo er zuletzt gelebt
hat, als zumutbar gelten kann. Diese Ortschaft befindet sich in der Nord-
provinz in einem Gebiet, das unter Regierungskontrolle steht und nicht im
Vanni-Gebiet liegt. Dort hat er vor seiner ersten Ausreise bei seinen Eltern
und vor seiner zweiten Ausreise bei seinem Onkel gelebt und wurde of-
fensichtlich auch von diesem unterstützt, zumal dieser gemäss den Akten
bereit war, eine Summe Geld zur Befreiung des Beschwerdeführers zu
bezahlen. Unter diesen Umständen ist unabhängig davon, wo sich die El-
tern und Geschwister des Beschwerdeführers aufhalten und woher der
Beschwerdeführer stammt, anzunehmen, dass ihm der Onkel auch nach
seiner zweiten Rückkehr ins Heimatland wieder unter die Arme greifen
wird, um ihm eine Reintegration zu ermöglichen. Es kann folglich vorlie-
gend von einem bestehenden und tragfähigen Beziehungsnetz im Hei-
matland ausgegangen werden, wie das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend feststellte. Anhaltspunkte, welche auf das Gegenteil
schliessen liessen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerde-
führer hat sich zudem gemäss der Beschwerde in der Schweiz Kenntnis-
se als L._______ angeeignet, welche ihm bei der Rückkehr in sein Hei-
matland ebenso hilfreich sein werden wie seine Deutsch- und Englisch-
kenntnisse. Da zudem seine medizinischen Probleme offensichtlich seit
der erfolgreichen Operation nicht mehr bestehen, kann er als geheilt und
somit als gesund gelten, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass er in
der Schweiz eine Vollzeitstelle inne hat. Damit liegen begünstigende Fak-
toren vor, welche den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen
lassen. Dem jungen, gesunden und ungebundenen Beschwerdeführer ist
es unter den gegebenen Umständen zuzumuten, zu seinem Onkel nach
D._______ zurückzukehren und sich in seinem Heimatland eine neue
Existenz aufzubauen. An dieser Einschätzung vermag die lange Dauer,
während derer der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhielt, nichts
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zu ändern, zumal er trotzdem den grösseren Teil seines bisherigen Le-
bens in seinem Heimatland verbracht hat, wo er mit der Sprache, der Kul-
tur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bestens vertraut ist.
Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er nach sei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – wie er in seiner Be-
schwerde darlegte – in der Schweiz gut integriert habe und wirtschaftlich
selbständig sei, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt wer-
den, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG die kantonalen Behör-
den für die Prüfung der Integrationsbemühungen im Rahmen eines Ge-
suchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind. Aus die-
sen Angaben kann er folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Januar 2012 bezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 13. Januar 2012 bezahlten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: