Abtei lung IV
D-6918/2008
law/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27 Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6918/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz
in (...), Nigeria eigenen Angaben zufolge am 3. August 2008 verliess
und am 18. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung, welche am 26. August 2008 im Emp-
fangszentrum (...) durchgeführt wurde, und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 3. Oktober 2008 im Wesentlichen geltend machte, er
habe nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahre 2006 eine Studentin ken-
nengelernt, die er im Jahre 2008 habe heiraten wollen,
dass deren Eltern - ihr Vater sei Führer einer Gruppe von fanatischen
Muslimen gewesen - nicht damit einverstanden gewesen seien, dass
ihre Tochter einen Igbo und Christen heirate,
dass seine mittlerweile schwangere Freundin eine Abtreibung habe
durchführen lassen wollen,
dass er sich diesem Ansinnen zuerst widersetzt, die Abtreibung
schliesslich jedoch finanziert habe,
dass seine Freundin bei der Abtreibung verstorben sei, worauf er sich
bei einem Freund versteckt habe,
dass das Haus seiner Eltern von einer Gruppe fanatischer Moslems in
Brand gesetzt worden sei,
dass er zu einem Freund nach Lagos geflohen sei, der ihm bei der
Ausreise behilflich gewesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 - eröffnet am fol-
genden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspa-
pieren vor, da keine Hinweise dafür vorlägen, dass der Beschwerde-
führer sich um die Beschaffung solcher bemüht habe,
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dass seine Darstellung, er habe bei der Kontrolle auf seinem Flug von
Benin in die Schweiz den Reisepass nicht persönlich vorzeigen müs-
sen, nicht glaubhaft sei,
dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, er sei mit seiner
Freundin in ein anderes Spital gegangen, nachdem der erste Arzt die
Abtreibung nicht habe durchführen wollen, wogegen er bei der Anhö-
rung gesagt habe, seine Freundin sei alleine zum zweiten Arzt gegan-
gen, da er gegen die Abtreibung gewesen sei,
dass er bei der Erstbefragung geschildert habe, er habe von seinem
Freund, der seine Sachen geholt habe, von der Brandstiftung am Haus
seiner Eltern erfahren, während er bei der Anhörung ausgesagt habe,
er habe dies von Zeugen erfahren, die den Brand gesehen hätten
bzw., er habe vom Bruder seines Freundes vom Brand erfahren,
dass er ausgesagt habe, seine Freundin zum Arzt begleitet zu haben,
jedoch nicht habe erklären können, wie man zu diesem Arzt gelange,
dass er emotionslos vom Tode seiner Freundin erzählt habe, was dar-
auf schliessen lasse, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit als unglaubhaft zu
qualifizieren seien, weshalb ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm zufolge Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), die Vornahme weiterer Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG
und die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung beantragte,
dass der Eingabe die Kopie eines Artikels aus der Daily Sun vom
8. September 2008 beilag,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass aufgrund des oben Gesagten auf den Antrag, es sei dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt
(Art. 42 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55
Abs. 2 VwVG),
dass daher auch auf den Antrag, der Vollzug sei auszusetzen, man-
gels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass das Urteil in deutscher Sprache abzufassen ist (Art. 33a Abs. 2
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
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schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass er geltend machte, er sei von Cotonou vermutlich direkt nach Zü-
rich geflogen und habe die Reisepapiere, die die Person, die ihn be-
gleitet habe, bei sich getragen habe, nicht selbst vorzeigen müssen,
dass er nichts Genaues über die Reisepapiere sagen könne, und von
(...) den Leuten übergeben worden sei, die ihn hierher gebracht hätten,
dass er in der Beschwerde im Widerspruch dazu geltend macht, (...)
habe ihn bis in die Schweiz begleitet,
dass er das Boot, mit welchem er gereist sei, nicht habe erkennen
können, da er während der Nacht ein- und ausgestiegen sei,
dass er mit dem Bus in die Schweiz weitergereist sei,
dass diese Angaben in der Beschwerde seiner Aussage, er sei mit
dem Flugzeug in die Schweiz gereist, eklatant widersprechen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der in mehrerer Hinsicht
widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgeht,
er sei mit seinen eigenen Reisepapieren in die Schweiz gereist und
habe diese pflichtwidrig (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Asylbehörden nicht abgegeben,
dass auch das nachträgliche Beschaffen von Reisepapieren in Nigeria
an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermöchte, weshalb der
sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Frist zur
Nachreichung von Identitätspapieren anzusetzen, abzuweisen ist (vgl.
auch EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
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dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 3. Oktober 2008 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.), weshalb der Antrag, es seien weitere Abklä-
rungen gemäss Art. 41 AsylG vorzunehmen, abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ausgesagt hat, sie
(seine Freundin und er) seien zuerst zu einem Arzt, der die Abtreibung
nicht habe durchführen wollen, und anschliessend in ein anderes Spi-
tal gegangen, in dem man sich zur Vornahme derselben bereit erklärt
habe,
dass er bei der Anhörung angab, sie hätten einen Arzt getroffen, der
die Abtreibung nicht habe vornehmen wollen, und er (der Beschwerde-
führer) habe sie in das Spital, in dem diese durchgeführt worden sei,
nicht begleitet,
dass er hinsichtlich der Frage, wie man den (zuerst aufgesuchten) Arzt
finde, sagte, er sei nur einmal dort gewesen und erinnere sich nicht
sehr gut,
dass er in der Beschwerde hingegen behauptet, er habe seine Freun-
din nur ins Quartier begleitet, sei mit ihr jedoch nicht in die Praxis des
Arztes gegangen,
dass diese Aussagen entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung sehr wohl widersprüchlich sind,
dass die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe die verschiede-
nen Personen angegeben, von denen er vom Brand des Hauses erfah-
ren habe, weshalb seine Aussagen nicht widersprüchlich seien, nicht
zu überzeugen vermag,
dass er bei der Erstbefragung angab, von (...) vom Brand des Hauses
erfahren zu haben,
dass er bei der Anhörung hingegen behauptete, der erste, der ihn vom
Brand in Kenntnis gesetzt habe, sei der Bruder von (...) gewesen,
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dass diese Aussagen klarerweise widersprüchlich sind,
dass die Behauptung in der Beschwerde, das BFM habe den Sachver-
halt nicht richtig festgestellt, weshalb der Beschwerdeführer nochmal
zu befragen sei, jeglicher Grundlage entbehrt, eine erneute Anhörung
sich mithin nicht als notwendig erweist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er
habe erfahren, dass die Familie seiner verstorbenen Freundin gegen
ihn Strafanzeige erstattet habe,
dass es sich dabei um eine durch nichts gestützte Parteibehauptung
handelt, die angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner bisherigen Vor-
bringen nicht zu überzeugen vermag,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass daran auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die allgemei-
ne Situation in Nigeria nichts ändert, zumal das Bundesverwaltungsge-
richt nicht davon ausgeht, ein Vollzug der Wegweisung dorthin sei auf-
grund der allgemeinen Lage generell unzulässig oder unzumutbar,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass aufgrund seines Persönlichkeitsprofils (gesunder Mann mit einem
familiären und freundschaftlichen Beziehungsnetz, berufliche Erfah-
rung) davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich nach
einer Rückkehr in sein Heimatland eine Existenz aufbauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag, es sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 VwVG zu gewähren, unbesehen der geltend gemachten Be-
dürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax, in Kopie per Kurier)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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