Abtei lung IV
D-6918/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6918/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie, mit schriftlicher Eingabe vom 14. August 2008 bei
der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch einreichte
(Eingang Botschaft: 20. August 2008),
dass dieser Eingabe mehrere Beweismittel beilagen,
dass er sein Gesuch auf entsprechende Aufforderung der schweize-
rischen Botschaft vom 27. August 2008 hin mit Schreiben vom
4. September 2008 bestätigte und ergänzte und dabei weitere Beweis-
mittel einreichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er stamme ursprünglich aus B.__________,
Jaffna, lebe aber seit neun Jahren in C.__________ (Nordwest-
Provinz), wo er in einem Geschäft arbeite,
dass bereits am 1. Dezember 2006 Unbekannte versucht hätten, ihn
zu entführen, er ihnen jedoch entkommen sei,
dass er nun aber am 19. Juni 2008 vor seinem Geschäft von unbe-
kannten Personen in einem weissen Kastenwagen entführt worden sei,
dass er nach allfälligen Verbindungen zu Terroristen befragt, dabei
misshandelt und schliesslich nach drei Tagen irgendwo im Wald freige-
lassen worden sei,
dass er mit Hilfe eines fremden Mannes zu einem Armee-Camp und
von dort zu einem Polizeiposten gelangt sei, wo ihn seine Angehörigen
abgeholt hätten,
dass das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) von seiner
Entführung in Kenntnis gesetzt worden sei,
dass die Entführer vermutlich durch die Regierung oder die Sicher -
heitskräfte gedeckt würden und es sich möglicherweise um Ange-
hörige des Armee-Geheimdienstes gehandelt habe,
dass er bis heute nicht wisse, weshalb er entführt worden sei,
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dass sie ihm bei seiner Entlassung gesagt hätten, er solle nicht in
C.__________ bleiben,
dass er sich seither verfolgt fühle, nicht mehr arbeiten gehe und das
Haus nicht mehr verlasse, da er eine erneute Entführung oder Ver-
haftung – möglicherweise mit Todesfolge – befürchte,
dass er kürzlich verdächtige, unbekannte Personen in der Nähe seines
Hauses gesehen habe,
dass er nicht in der Lage sei, innerhalb von Sri Lanka umzuziehen,
dass er sich in Sri Lanka nicht mehr sicher fühle und daher den Schutz
der Schweiz beanspruchen möchte,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf dessen
aktenkundige Eingaben zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer folgende Beweismittel einreichte (alles
Kopien): Identitätskarte, Reisepass, Geburtsregisterauszug (mit Über-
setzung), Bestätigung des Antrags auf Ersatz einer Identitätskarte (mit
Übersetzung), Quittung einer Anzeige, Dokument des ICRC, Auszug
aus dem polizeilichen "Information Book" vom 1. Juni 2008, mehrere
Zeitungsartikel,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Mai 2010
mitteilte, aufgrund der Aktenlage sei der Sachverhalt als erstellt zu
erachten, weshalb eine persönliche Anhörung auf der Botschaft nicht
nötig sei,
dass mit Blick auf die Fakten erwogen werde, das Asylgesuch abzu-
lehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern,
dass das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich innert
Frist dazu zu äussern,
dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen mit Eingabe vom
1. Juni 2010 wiederholte und anfügte, er werde von unbekannten
Männern gesucht und er glaube, es bestehe ein Plan, ihn erneut zu
entführen,
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dass wohl jemand das Gerücht verbreitet habe, er gehöre zu den
Terroristen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 6. August 2010 – eröffnet am 25. August 2010 – ablehnte und ihm
die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien teils nicht einreiserelevant, teils zu vage und daher
unglaubhaft, weshalb er die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit
nicht erfülle,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf
die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit (englischsprachiger) Eingabe vom
28. August 2010 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in
Colombo am 7. September 2010) Beschwerde gegen diese Verfügung
erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den
Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner nicht in einer Amtssprache
verfassten Beschwerde anzuhalten, da die auf Englisch formulierten
Begehren und deren Begründung für das Bundesverwaltungsgericht
verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und – abgesehen vom sprachlichen
Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
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dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktiv sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass die Vorinstanz mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zu
Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig,
dass er den Akten zufolge nach seiner Freilassung durch die unbe-
kannten Entführer im Juni 2008 keinen konkreten und ernsthaften Be-
helligungen mehr ausgesetzt war,
dass er zwar geltend macht, er werde von unbekannten Personen ge-
sucht, es bestehe ein Plan, ihn erneut zu entführen und er getraue
sich nicht mehr, sein Haus zu verlassen,
dass dieses vage und völlig unsubstanziierte Vorbringen indessen
nicht geeignet ist, eine relevante Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen,
dass insbesondere auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Be-
schwerdeführer erneut entführt werden sollte, da er ja von den Ent-
führern freigelassen worden war,
dass im Weiteren davon auszugehen ist, die potentiellen Entführer
hätten ihn längst zuhause aufgesucht, wenn sie ihn tatsächlich erneut
hätten entführen wollen,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers daher keine konkreten
Hinweise darauf zu entnehmen sind, er werde tatsächlich im heutigen
Zeitpunkt in asylrelevanter Weise verfolgt beziehungsweise habe in
absehbarer Zukunft eine relevante Verfolgung zu gewärtigen,
dass es ihm nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
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konkrete Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen,
dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern ver-
mögen,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der
weitere Verbleib im Heimatland, namentlich an seinem letzten Wohnort
in C.__________, sei dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt
ohne weiteres zumutbar, zumal er dort offensichtlich über eine
Unterkunft sowie mutmasslich auch über ein Beziehungsnetz verfügt,
lebt er doch eigenen Angaben zufolge bereits seit über zehn Jahren
dort,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebe-
willigung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht (per EDA-Kurier; in Kopie; Referenz (...))
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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