Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6918/2011
U r t e i l v om 1 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Lebenspartnerin B._______,
geboren (…), und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – der Ethnie der Roma zugehörige
serbische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______ – ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember 2011 verliessen
und am 4. Dezember 2011 legal ohne Visum in die Schweiz einreisten,
wo sie am 5. Dezember 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
F._______ um Asyl nachsuchten,
dass am 15. Dezember 2011 die Befragungen zur Person stattfanden
und die Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2011 zu ihren
Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe
seinen Sohn in den Kindergarten begleitet, wobei er unterwegs immer
wieder Problemen mit den serbischen Nachbarn ausgesetzt gewesen sei,
von denen er allerdings nur die Vornamen kenne,
dass er von ihnen beschimpft und bedrängt worden sei,
dass er manchmal einen anderen Rückweg genommen habe, um diesen
Leuten nicht zu begegnen,
dass er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, worauf die Polizei bei
seinen Nachbarn vorbeigegangen sei, mit ihnen gesprochen und ihm
mitgeteilt habe, das würde nicht mehr passieren,
dass die Probleme jedoch angehalten hätten,
dass ausserdem damit begonnen worden sei, Wehrpflichtige
einzuberufen,
dass die serbischen Behörden Wehrpflichtige eingezogen hätten, um sie
in den Kosovo zu schicken, damit man dort die Serben schütze und die
Strassensperren räume,
dass er selber keinen Militärdienst geleistet habe,
dass er nicht in den Krieg wolle,
dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe berief,
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dass sie als eigenes Asylvorbringen angab, einmal seien Leute
gekommen, welche laut gewesen seien und angeklopft hätten,
dass sie den Beschwerdeführer verlangt hätten, dieser jedoch nicht da
gewesen sei,
dass sie nicht geöffnet und die Leute deshalb gar nicht gesehen habe,
dass diese daraufhin wieder gegangen seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 – gleichentags
mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 5.
Dezember 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, Serbien sei mit
Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat im
Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, weshalb das Bundesamt
auf Asylgesuche von Personen aus diesem Staat nicht eintrete, ausser
die Anhörung ergäbe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung,
dass die Furcht des Beschwerdeführers, in den Militärdienst eingezogen
zu werden, unbegründet sei, da das serbische Parlament Ende
Dezember 2010 die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft habe,
dass die Bestrebungen Serbiens im militärischen Bereich in Richtung
Berufsarmee gingen,
dass schon seit der Jahrtausendwende die Tendenz zu beobachten sei,
dass es in Serbien und insbesondere in Südserbien zu keinen
Masseneinberufungen mehr gekommen sei,
dass allenfalls Spezialisten einberufen worden seien, was beim
Beschwerdeführer, der keinen Militärdienst geleistet habe,
naheliegenderweise nicht der Fall sei,
dass hinsichtlich der Vorbringen, wegen der Zugehörigkeit zur Ethnie der
Roma schikaniert worden zu sein, festzuhalten sei, die Lage der
ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des
demokratischen Wandels entspannt,
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dass das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minoritäten am 25. Februar 2002 in Kraft getreten sei,
dass es sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die
Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen
Minderheiten schütze,
dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien,
dass die Minoritäten gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf
Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der
Muttersprache als Amtssprache und das Recht auf Information in der
eigenen Sprache erhielten,
dass zudem die proportionale Vertretung der nationalen Minderheiten in
öffentlichen Ämtern vorgesehen sei,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat selbst
allerdings Übergriffe seitens Drittpersonen weder billige noch unterstütze,
dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die
strafrechtlich verfolgt würden,
dass sich die Polizei vorliegend den Anliegen des Beschwerdeführers
angenommen habe,
dass es ihm offen gestanden wäre, sich erneut und mit Nachdruck an die
Behörden zu wenden, wenn die Intervention nicht die gewünschte
Wirkung gezeigt hätte,
dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass
Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen
Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht
einleiteten, jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf
dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren
Instanzen einzufordern,
dass der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu
ahnden,
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dass im Übrigen für diskriminierende Vorfälle, über welche staatliche
Organe nicht in Kenntnis gesetzt würden, dem Staat nicht unterlassene
Hilfeleistung vorgeworfen werden könne,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die
widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten, weshalb in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die
Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Dezember 2011
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei ihnen in der Schweiz
Asyl zu gewähren,
dass sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht per Telefax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass folglich auf das Begehren, den Beschwerdeführenden sei in der
Schweiz Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte SafeCountryRegelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend machen, besonders in E._______ würden seit
Ende des Krieges Minderheiten systematisch vertrieben, wobei die
Vertreibung einerseits darin bestehe, den Menschen ihre
Lebensgrundlage (Arbeit, Wohnung, Nahrung) zu entziehen, bis sie
gingen, und andererseits darin, ihnen ihre Rechte abzusprechen,
dass darüber gesprochen worden sei, es würden wieder
"Säuberungsaktionen" gegen Roma durchgeführt,
dass Roma, sobald sie Anzeige erstatteten, von der Polizei verprügelt
würden,
dass der Beschwerdeführer als Roma seines Lebens nicht sicher sei,
keinerlei Rechte besitze und weder für seine Familie sorgen noch sie
beschützen könne,
dass sie als Roma exponiert seien, da die Serben und Albaner sie nicht
wollten,
dass die Beschwerdeführenden laut eigenen Angaben serbische
Staatsangehörige sind, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6.
März 2009 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf
diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art.
6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug
auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen
könnten,
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dass das BFM in ausführlicher Art und Weise darlegte, weshalb
vorliegend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 34
Abs. 1 AsylG erfüllt seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden vorinstanzlichen
Erwägungen als korrekt erachtet, so dass vollumfänglich darauf
verwiesen werden kann,
dass es sich schliesslich erübrigt, auf die in der Beschwerde gemachten
Ausführungen näher einzugehen, da diese zu keiner anderen
Einschätzung führen können,
dass das BFM angesichts der Umstände in Anwendung von Art. 34 Abs.
1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage,
Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin die
Schule besuchten und über Kenntnisse der serbischen Sprache verfügen
(vgl. Befragungsprotokolle vom 15. Dezember 2011, A4 und A5, S. 4),
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dass der Beschwerdeführer im Weiteren Gelegenheitsarbeiten verrichtete
(vgl. A4, S. 4),
dass die Beschwerdeführenden ausserdem auf ein familiäres
Beziehungsnetz zurückgreifen können, da mehrere ihrer Verwandten
(Eltern, ein Onkel und zwei Tanten des Beschwerdeführers sowie zwei
Onkel der Beschwerdeführerin) in Serbien leben (vgl. A4 und A5, S. 5),
dass angesichts dieser Sachlage nicht zu erwarten ist, die
Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass in Anbetracht des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: