B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6918/2014
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
c/o Schweizer Vertretung in Colombo,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 / N_______.
D-6918/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 (Eingangsstempel der Vertretung vom
5. August 2009) reichte die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Vertre-
tung in Colombo (nachfolgend: die Vertretung), ein Asylgesuch ein und be-
antragte die Einreisebewilligung in die Schweiz.
A.b Mit Schreiben vom 12. August 2009 unterbreitete die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sach-
verhaltes. Mit Eingabe vom 3. September 2009 (Eingangsstempel der Ver-
tretung vom 18. September 2009) liess sich die Beschwerdeführerin ver-
nehmen.
A.c Mit Schreiben vom 19. April 2011 gab ihr die Vorinstanz die Gelegen-
heit, ihre aktuelle Situation darzulegen und allfällige neue Gesuchsgründe
einzubringen. Die Beschwerdeführerin liess sich diesbezüglich nicht ver-
nehmen.
B.
Auf Einladung vom 19. Mai 2014 fand am 20. Juni 2014 in der Vertretung
eine Befragung der Beschwerdeführerin statt.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie, machte im Rahmen ihres schriftlichen Asylgesuchs, der Be-
fragung sowie in ihren schriftlichen Eingaben und den eingereichten Unter-
lagen geltend, sie stamme aus B._______ (Jaffna) und habe aufgrund der
Kampfhandlungen im Jahr 2009 ihren Wohnort verlassen müssen.
Dadurch sei sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Im Juli 2010 habe
sie eine Stelle angetreten und im Jahr 2012 sei sie nach B._______ zu-
rückgekehrt. Ihr Haus sei während des Krieges zerstört worden, und sie
habe auch nach ihrer Rückkehr finanzielle Probleme.
C.b Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Beschwer-
deführerin verschieden Unterlagen zu den Akten, auf deren Inhalt, soweit
dieser entscheidwesentlich ist, in den Erwägungen eingegangen wird.
D.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014, welche der Beschwerdeführerin am
27. Oktober 2014 ausgehändigt wurde, verweigerte ihr die Vorinstanz die
Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
D-6918/2014
Seite 3
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdefüh-
rerin habe geltend gemacht, dass sie sich in einer schwierigen finanziellen
Lage befinde. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die
Schweiz seien hoch: Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen
Asylbehörden könne eine solche nur erteilt werden, wenn mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Gesuch stellen-
den Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse.
Vorliegend gelange die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdefüh-
rerin bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht akut gefährdet sei.
Aus den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass sie von einreiserelevanten Vorfällen betroffen gewesen sei oder ihr
solche drohen würden. Gemäss ihren Aussagen in der Botschaftsanhörung
sei sie bei einem Verbleib im Heimatland seitens der staatlichen Behörden
oder Drittpersonen nicht gefährdet. Die Vorinstanz schliesse nicht aus,
dass sie sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinden würde.
Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen
stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
dar. Da die Beschwerdeführerin ihr Heimatland trotz der geltend gemach-
ten Probleme nicht verlassen und insbesondere auch nicht geltend ge-
macht habe, dass sie dazu nicht in der Lage gewesen sei, sei ein weiterer
Hinweis dafür, dass sie nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sei oder nicht dermassen begründete Furcht habe, inskünftig solchen
Nachteilen ausgesetzt zu sein. Die von ihr geltend gemachten Nachteile
könnten demzufolge nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung füh-
ren. An diesen Erwägungen könnten auch die eingereichten Unterlagen
nichts ändern, zumal sie lediglich Vorbringen stützen würden, deren Glaub-
haftigkeit vorderhand nicht in Frage gestellt sei.
E.
Mit Eingabe in englischer Sprache an die Vertretung vom 29. Oktober 2014
(Eingangsstempel der Vertretung vom 11. November 2014) erhob die Be-
schwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3.
Oktober 2014. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber
dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführerin
machte sinngemäss im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ihr
Vater sei Landwirt gewesen. Während des Krieges habe ihr Land in der
"High Security Zone" (HSZ) gelegen. Jetzt, 20 Jahre später sei es aus der
HSZ entlassen worden, doch könnten sie das Land nicht mehr bewirtschaf-
ten. Ihr Vater sei älter geworden und nicht mehr in der Lage, zu arbeiten.
Ihre Mutter sei Hausfrau, Diabetikerin und ebenfalls nicht in der Lage, zu
D-6918/2014
Seite 4
arbeiten. Dann habe sie noch eine jüngere Schwester. Alle seien von ihr
abhängig. Während der letzten 20 Jahre sei sie keiner ständigen Erwerbs-
tätigkeit nachgegangen. Sie seien auf die Verteilung von Nahrungsmitteln
angewiesen gewesen, welche mittlerweile gestoppt worden sei. Im Jahr
2010 seien sie in ihr Haus zurückgekehrt, welches durch den Krieg kom-
plett beschädigt worden sei. Da sie im Haus nicht mehr hätten leben kön-
nen, hätten sie auf ihrem Land eine Notbehausung errichtet, in der sie noch
immer leben würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch
akzeptiert und ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-6918/2014
Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
5.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.
6.
6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art.
3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
D-6918/2014
Seite 6
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat,
dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachtem schwierigen Le-
bensbedingungen und familiäre Problemen keine einreiserelevante Bedeu-
tung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägun-
gen verwiesen werden (vgl. vorstehend unter D.). An dieser Einschätzung
können auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zumal sie lediglich ihre familiäre und
finanzielle Situation erneut darlegt und erstmals geltend macht, sie sei in
den vergangenen 20 Jahren "without any permanent job" gewesen. Dem-
gegenüber gab sie bei der Botschaftsanhörung vom 20. Juni 2014 zu Pro-
tokoll, sie arbeite gegen Bezahlung seit vier Jahren als "Trainee Colonisa-
tion Officier" im Norden (vgl. Akten der Vorinstanz A8/6 S. 2), und ihre jün-
gere Schwester arbeite mittlerweile als "development officer" bei einer
staatlichen Behörde (vgl. A8/6 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen erzielt. Zudem
hat sie auch ausdrücklich erklärt, sie erleide keine Bedrohungen (vgl. A8/6
S. 4). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführun-
gen der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde
nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte.
6.4 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
D-6918/2014
Seite 7
gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdefüh-
rerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat
der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6918/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: