Abtei lung IV
D-6919/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 16. Oktober 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6919/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein aus der Pro-
vinz B._______ stammender Kurde mit letztem heimatlichem Wohnsitz
in C._______ (Provinz D._______), suchte am 5. September 1994
erstmals zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und dem ge-
meinsamen Kind um Asyl in der Schweiz nach. Als Gründe für sein
Asylgesuch führte er zusammengefasst an, er habe Probleme wegen
seines Engagements für die (politische Partei) gehabt und sei
daneben auch während seines Militärdienstes mit erheblichen
Schwierigkeiten konfrontiert gewesen.
A.b Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 6. September 1996 in
Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Verweigerung des Asyls
begründete es im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhielten.
A.c Mit Beschwerde vom 8. Oktober 1996 focht der Beschwerdeführer
die Verfügung des Bundesamts vom 6. September 1996 bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an.
Die ARK schrieb die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Februar 1998
wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos ge-
worden ab, nachdem der Beschwerdeführer nach E._______
ausgereist war und es unterlassen hatte, innert der ihm zu diesem
Zweck angesetzten Frist sein weiter bestehendes Interesse an der
Beurteilung der Beschwerde mit einer schriftlichen Erklärung zu
bekunden.
B.
Mit Eingabe vom 19. August 1998 reichte der Beschwerdeführer bei
der ARK ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
ein, nachdem er zu einem nicht bekannten Zeitpunkt aus E._______
wieder in die Schweiz zurückgekehrt war. Mit Urteil vom 2. März 1999
wies die ARK dieses Gesuch ab.
C.
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C.a Am 11. Januar 2001 liess der Beschwerdeführer durch seine da-
malige Rechtsvertreterin beim BFF eine als "Wiedererwägungsge-
such" bezeichnete Rechtsschrift einreichen. Darin stellte er zur Haupt-
sache den Antrag, es sei die Verfügung vom 6. September 1996 in
Wiedererwägung zu ziehen und ihm Asyl zu gewähren. Im Eventual-
punkt ersuchte er um Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung, Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und um An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. Zusammen mit der Rechtsschrift
reichte der Beschwerdeführer einen Bericht eines in F._______ prakti-
zierenden Psychologen und Psychotherapeuten vom 6. April 2000
sowie die Frontseiten von drei Ausgaben türkischer Zeitungen
("Sabah" vom [...], "Özgür Politika" vom [...], "Hürriyet" vom [...]) zu den
Akten.
C.b Mit Schreiben vom 30. Januar 2001 teilte das BFF dem Beschwer-
deführer mit, dass sein Gesuch vom 11. Januar 2001 als neues Asyl-
gesuch behandelt werde. Gleichzeitig räumte es ihm eine bis zum
9. Februar 2001 laufende Frist ein, um zu einem allfälligen Nichteintre-
ten auf sein erneutes Asylgesuch Stellung zu nehmen und bekannt zu
geben, mit welchen Papieren er die Reisen von der Schweiz nach
E._______ und zurück bewältigt habe.
C.c Der Beschwerdeführer bezog mit Eingabe vom 8. Februar 2001 zu
diesen Punkten Stellung.
C.d Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer
einen Bericht der ihn in der Schweiz behandelnden Fachärztin für Psy-
chiatrie und Psychotherapie FMH, datierend vom 3. Juli 2002, zu den
Akten.
C.e Mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 trat das Bundesamt gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS
1999 2273) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an; einer allfälligen Beschwerde
entzog es die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung des Nichtein-
tretens verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf den Umstand,
dass der Beschwerdeführer die Schweiz im Oktober 1997 verlassen
und in E._______ ein Asylgesuch gestellt habe. Das zu diesem
Zeitpunkt in der Schweiz noch hängige Beschwerdeverfahren sei
aufgrund seiner Ausreise am 4. Februar 1998 als gegenstandslos
abgeschrieben worden. Dieses Verfahren sei seither rechtskräftig
abgeschlossen. Somit handle es sich vorliegend um ein Zweitgesuch.
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Die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach
dem Abschluss des Verfahrens geltend gemacht habe, seien weder
geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant. Eine Rückkehr in den
geltend gemachten Verfolgerstaat (Türkei) werde von ihm nicht
vorgebracht. Somit könne der Beschwerdeführer keine neuen
Verfolgungsereignisse erlebt haben. Dem (Zweit)Gesuch könne zudem
nicht entnommen werden, dass sich während seiner Landesabwe-
senheit eine Verfolgung gegen ihn eingestellt habe. Zwar werde
vorgebracht, Kollegen, welche in seinem Heimatland politisch aktiv ge-
wesen seien und in der Zwischenzeit Gefängnisstrafen verbüsst hät-
ten, würden die Rückkehr des Beschwerdeführers mit Skepsis betrach-
ten. Dem Beschwerdeführer sei indes im ersten Asylverfahren das Be-
stehen einer Verfolgung nicht geglaubt worden. Anhaltspunkte für eine
andere Betrachtungsweise würden fehlen. Dem Beschwerdeführer
würden im ausführlichen Arztzeugnis vom 6. April 2000 und ebenso in
einem ärztlichen Kurzbericht vom 3. Juli 2002 psychische Probleme at-
testiert. Die psychischen Probleme würden aber auf andere, asylfrem-
de Ursachen zurückgehen.
D.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2002 (Eingangsdatum Telefax; Post-
aufgabe des Originals am gleichen Tag) liess der Beschwerdeführer
die Verfügung des BFF vom 16. Oktober 2002 in allen Punkten bei der
ARK anfechten. Im Hauptpunkt stellte er die Begehren, es sei auf das
Asylgesuch einzutreten, der negative Asylentscheid vom 16. Oktober
2002 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
als Folge davon in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und als
Folge davon sei für ihn die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell
sei die angefochtene Verfügung an das BFF zurückzuweisen. Des Wei-
teren sei die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wieder her-
zustellen, und es sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer ei-
nen vom 11. Oktober 2002 datierenden Bericht der behandelnden
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie eine Erklä-
rung gleichen Datums über die Entbindung derselben Ärztin von der
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden zum Dossier geben.
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Auf die Begründung der Begehren, auf die nachstehend erwähnten
Folgeeingaben und auf die als Beweismittel eingereichten Unterlagen
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2002 stellte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK die aufschiebende Wirkung der Beschwer-
de antragsgemäss wieder her und gestattete dem Beschwerdeführer
die Anwesenheit in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens.
Gleichzeitig verlegte er den Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt
und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
F.
In Erwiderung einer Anfrage des Instruktionsrichters vom 7. Februar
2003 reichte der Beschwerdeführer am 17. Februar 2003 eine schriftli-
che Erklärung ein, wonach er an einer Weiterführung des Verfahrens
interessiert sei.
G.
G.a Auf die Einladung des Instruktionsrichters der ARK hin, sich zum
Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von
Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999
2273) vernehmen zu lassen, forderte das BFM mit prozessleitender
Verfügung vom 21. Februar 2005 die zuständige kantonale Fremden-
polizeibehörde auf, ihm in diesem Zusammenhang bis zum 21. April
2005 Bericht zu erstatten und entweder die vorläufige Aufnahme oder
den Vollzug der Wegweisung zu beantragen.
G.b In seinem Bericht vom 26. April 2005 an das BFM beantragte die
kantonale Fremdenpolizeibehörde den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers.
G.c Das BFM folgte diesem Antrag und hielt in seiner Vernehmlas-
sung vom 20. Mai 2005 am angeordneten Vollzug der Wegweisung
fest.
H.
Mit Eingabe vom 23. August 2005 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer nach dem Stand des Verfahrens und reichte einen weiteren Bericht
der ihn behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, datierend vom 21. Juni 2005, sowie einen Bericht seines Haus-
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arztes vom 22. Juli 2005 einschliesslich zweier an den Hausarzt adres-
sierter Untersuchungsberichte vom 26. April 2005 und 27. Mai 2005 zu
den Akten.
I.
Am 15. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren,
am 30. Januar 2006 verfassten Bericht der ihn behandelnden Fachärz-
tin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 15. März 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt es insbesondere
fest, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, wie sie in
den seit der Vernehmlassung vom 20. Mai 2005 eingereichten Arztbe-
richten vorgebracht würden, sprächen nicht gegen eine Rückkehr in
die Türkei.
K.
Am 29. August 2006 ergänzte der Beschwerdeführer das Beweismate-
rial mit einem weiteren Bericht seines Hausarztes vom 25. August
2006 sowie mit einem an den Hausarzt adressierten Untersuchungs-
bericht von 27. Juni 2006.
L.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hän-
gige Verfahren von der ARK.
M.
Mit Mandatsanzeige vom 19. Juli 2007 wies sich der neue Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers mit einer Vollmacht aus.
N.
N.a Am 27. März 2008 erteilte die zuständige kantonale Behörde dem
Beschwerdeführer mit der Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine
Aufenthaltsbewilligung.
N.b Mit Schreiben vom 1. April 2008 fragte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer an, ob er angesichts der neuen Sachlage seine Be-
schwerde, soweit diese nicht ohnehin schon gegenstandslos geworden
sei, allenfalls zurückziehen würde.
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N.c In seiner Antwort vom 14. April 2008 erklärte der Beschwerdefüh-
rer Festhalten an der Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte er um Be-
schleunigung des Beschwerdeverfahrens und reichte eine Kostennote
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu
den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehö-
ren somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt
auf das AsylG (vgl. Art. 32 VGG e contrario) erlassen wurden; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf diesem Gebiet endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsge-
richt die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde,
welche im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht geschieht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen ei-
ne Verfügung, mit welcher das BFF auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs).
Werden solche Nichteintretensentscheide, mit denen es das Bundes-
amt ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32 bis 35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets
nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das
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Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie
sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die
angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf das in der Beschwerde for-
mulierte Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, ist folgerichtig nicht einzu-
treten. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts hingegen in der Frage der Wegweisung und deren
Vollzugs, weil das Bundesamt sich diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.3 Die Beschwerde wurde innert der zum damaligen Zeitpunkt mass-
gebenden (vgl. heute Art. 108 Abs. 2 AsylG) gesetzlichen Frist von 30
Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52
VwVG). Demzufolge ist auf diese - unter Vorbehalt des in Erwägung
2.1 Gesagten - einzutreten.
3.
3.1 In seiner als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Rechts-
schrift vom 11. Januar 2001 ersuchte der Beschwerdeführer im Rah-
men des Rechtsbegehrens 2 um Gewährung des politischem Asyls
und damit implizit (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG) um Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nach der Definition von Art. 3 AsylG.
Praxisgemäss ist ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens vorbe-
hältlich des Anrufens von Revisionsgründen grundsätzlich als neues
Asylgesuch zu behandeln. Für die Qualifizierung einer Eingabe als
neues Asylgesuch sind die Bezeichnung und der Inhalt derselben nicht
massgebend. Gelangt ein Gesuchsteller, nachdem seinem ersten Asyl-
gesuch kein Erfolg beschieden war, erneut an die Behörden, liegt un-
abhängig von der Bezeichnung und dem Inhalt der Eingabe wiederum
ein Asylgesuch vor, wenn sich daraus ergibt, dass er - noch immer
oder wiederum - um Schutz vor Verfolgung ersucht. Auch eine als
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„Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe kann daher ohne
weiteres unter den Begriff "Asylgesuch" im Sinn von Art. 18 AsylG
subsumiert werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10).
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer hierzulande bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen gehabt, als er mit seinem "Wiederer-
wägungsgesuch" vom 11. Januar 2001 an das Bundesamt gelangte
und zum zweiten Mal implizit die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft verlangte (vgl. im Einzelnen E. 4.1 hiernach). Zur Begründung
des erneuten Begehrens um Asylgewährung greift der Beschwerde-
führer in einem ersten Teil auf jene Sachumstände aus der Zeit vor
dem Verlassen des Heimatlandes zurück, mit denen er schon sein
erstes Asylgesuch zu stützen versucht hatte (von Folter geprägte Fest-
nahmen wegen seiner kurdischen Ethnie und seines Engagements für
die [politische Partei]). Zur Illustration seiner davon herrührenden
"psychischen und physischen Zerstörung" legt er einen Bericht eines
in Frankreich praktizierenden Psychologen und Psychotherapeuten
vom 6. April 2000 ins Recht (im Folgenden: Arztbericht vom 6. April
2000). Als Begründung für seine seinerzeitige Reise nach E._______
führt er an, diese sei Ausdruck seiner persönlichen Notsituation gewe-
sen. Insoweit macht der Beschwerdeführer im Ergebnis die ursprüng-
liche Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Verfügung des Bundesamts
vom 6. September 1996 geltend, indem er sich nämlich sinngemäss
auf die Verwirklichung des Revisionsgrundes von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG beruft. So gesehen erscheint die Frage nicht abwegig, ob das
Bundesamt die Eingabe vom 11. Januar 2001 nicht korrekterweise als
(so genanntes qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch gegen die Ver-
fügung vom 6. September 1996 hätte behandeln müssen (vgl. EMARK
2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). In einem zweiten Teil der Begründung
des Begehrens um Asylgewährung in der Rechtsschrift vom 11. Ja-
nuar 2001 weist der Beschwerdeführer jedoch unter Berufung auf den
erwähnten Arztbericht vom 6. April 2000 auf seinen "aktuellen"
Gesundheitszustand hin, der sich dadurch kennzeichne, dass ihn die
Jahre seines Aufenthalts in E._______ und seines illegalen Status in
der Schweiz seit seiner Rückkehr im August 1998 erst recht zermürbt
hätten. Zusätzlich bringt er unter Hinweis auf von ihm als Beweismittel
präsentierte Zeitungsartikel vom Dezember 2000 und einer Auskunft
des EDA zur Rückkehrgefährdung eines linksgerichteten Landsman-
nes im Dezember 2000 vor, die politische Lage in der Türkei habe sich
überhaupt nicht beruhigt, und Mitglieder oder Sympathisanten der
(politische Partei) hätten nach wie vor mit Unterdrückung durch die
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türkischen Behörden zu rechnen. Zur Verdeutlichung dessen führt er in
seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2001 aus, seine Eltern hätten
ihm in einem vor 14 Tagen geführten Telefongespräch von einer
Rückkehr dringend abgeraten und als Erklärung angegeben, die
Polizei suche immer noch nach ihm. Mit diesem zweiten Teil seiner
Begründung macht der Beschwerdeführer somit eine - gegenüber den
Verhältnissen bei Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom
6. September 1996 durch Abschreibungsbeschluss der ARK vom
4. Februar 1998 - nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend,
wobei er diese nachträglichen Sachumstände nur bedingt in Be-
ziehung setzt zu den erwähnten Vorbringen betreffend die Zeit vor sei-
ner Flucht aus der Türkei, über die bereits rechtskräftig entschieden
worden ist. Es ist demzufolge bei einer gesamthaften Betrachtung
nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt die Rechtsschrift vom
11. Januar 2001 mit den zugehörigen Beweismitteln nicht als Wieder-
erwägungsgesuch, sondern als neues Asylgesuch behandelt hat.
3.2 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht aus dem
Verfolgerstaat - E._______ ist weder Heimat- noch Herkunftsstaat - in
die Schweiz zurückkehrte (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG), wurde
folgerichtig auch keine Anhörung durchgeführt. In solchen Fällen ist
der asylsuchenden Person lediglich das rechtliche Gehör zu gewähren
(vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG), was in casu mit Schreiben des Bundesam-
tes vom 30. Januar 2001 geschehen ist (vgl. Bst. C.b und C.c hiervor).
3.3 Was den Aspekt der Behandlungsfrist betrifft, so ist der Umstand
von Belang, dass das Asylgesuch am 11. Januar 2001 eingereicht
wurde, mithin vor Inkrafttreten der diversen Änderungen im Asylgesetz
am 1. April 2004, wie sie im Rahmen des Bundesgesetzes vom
19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 eingeführt
wurden (vgl. AS 2004 1634 ff., 1847). Auf solche Asylgesuche findet
für die Behandlungsfrist noch die alte Vorschrift von Art. 37 AsylG in
der Fassung vom 26. Juni 1998 Anwendung (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2003, AS 2004
1636), der zufolge Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb
von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summa-
risch zu begründen sind. Nichtsdestotrotz muss das Bundesamt bei
Verwirklichung der im Gesetz festgelegten Tatbestandsmerkmale auch
dann einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die massgebliche
Entscheidungsfrist (in casu 20 Arbeitstage gemäss Art. 37 AsylG in
der Fassung vom 26. Juni 1998, heute 10 Arbeitstage gemäss Art. 37
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Abs. 1 AsylG) unbegründet überschritten und damit dem Gebot der
Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen wurde. Es handelt
sich dabei nämlich um eine so genannte Ordnungs- und nicht um eine
Verwirkungsfrist, was sich aus der Formulierung, wonach die entspre-
chende Verfügung "in der Regel" innerhalb der Frist zu treffen ist, er-
gibt. Somit können Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ab-
lauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden (betreffend die
dazumal geltende Behandlungsfrist von 20 Tagen vgl. EMARK 2002
Nr. 15 E. 5d S. 125 f.). Die Frage, ob die Vorinstanz trotz Zeitablaufs zu
Recht den sofortigen Vollzug der Wegweisung verfügt hat, kann offen
gelassen werden, weil sie keinen Einfluss auf das Ergebnis des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens hat.
4.
Gemäss der auf den 1. Januar 2008 geringfügig modifizierten Fassung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (das Nichteintreten auf ein neues Asyl-
gesuch nach dem Rückzug des vorhergehenden Asylgesuchs wird
nunmehr als Anwendungsfall der Gesuchseinreichung nach Abschrei-
bung eines früheren Gesuchs in Art. 35a AsylG geregelt) wird auf ein
Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des
hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurück-
gekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Er-
eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind. Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
enthält somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles
Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig
erfüllt sein müssen.
4.1 Was das formelle Erfordernis des Erstverfahrens betrifft, so verhält
es sich im konkreten Fall so, dass der Beschwerdeführer bereits am
5. September 1994 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hatte,
welches mit Verfügung des Bundesamtes vom 6. September 1996 - bei
gleichzeitiger Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - abgelehnt
wurde. Diese Verfügung erwuchs nach der Abschreibung der dagegen
erhobenen Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit mit Beschluss
der ARK vom 4. Februar 1998 (vgl. Bst. A.c hiervor) in Rechtskraft. Da-
mit kann das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erforder-
nis in Gestalt der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durch-
laufenen Asylverfahrens als gegeben betrachtet werden, weil ein
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rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in dem nach einer abschliessenden
materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK
1998 Nr. 1 E. 5b S. 7 ff.). Zwar blieb als Folge der Abschreibung der
gegenstandslos gewordenen Beschwerde in zweiter Instanz unbeur-
teilt, ob die Nichtzuerkennung der Flüchtlingeigenschaft durch das
Bundesamt zu Recht erfolgte. Trotz dieser Tatsache liegt jedoch ein
hierzulande erfolglos durchlaufenes Asylverfahren im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG vor, weil die explizite Feststellung des Bundesam-
tes in der Verfügung vom 6. September 1996, wonach der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, in Rechtskraft er-
wachsen ist. Die Rechtskraft der Verfügung vom 6. September 1996
hat auch heute noch Bestand, dies auch deshalb, weil das am 19. Au-
gust 1998 vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Wiederauf-
nahme des abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens durch Urteil der
ARK vom 2. März 1999 abgewiesen wurde (vgl. Bst. B. hiervor).
4.2 Nicht ganz so klar präsentiert sich die Aktenlage in Bezug auf das
materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf seither eingetre-
tene bedeutsame Ereignisse.
4.2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG hat das Bundesamt auch auf
ein neues, d.h. nicht erstmaliges Asylgesuch einzutreten und damit ei-
ne materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen, sobald
sich Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse erge-
ben, die entweder für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ge-
eignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind. Die Relevanz der zwischenzeitlichen Ereignisse im Sinne dieser
Bestimmung bemisst sich nicht nach demselben - weiten - Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b, Art. 34 Abs. 1 AsylG
und Art. 35 AsylG (vgl. zu den ersten drei Bestimmungen EMARK
2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247); bedeutsam
sind vielmehr nur Hinweise auf solche Ereignisse, die sich zur Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Mit anderen Worten muss ein
engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden, und es ist dann auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, wenn eines der Elemente der Flücht-
lingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18). Innerhalb des so gesteckten Rahmens ist bei
der Prüfung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG ein gegenüber den - ihrerseits im Vergleich zum strikten Beweis
bereits erleichterten - Anforderungen des Glaubhaftmachens (vgl.
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Art. 7 Abs. 2 AsylG) nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwen-
den. Grundsätzlich ist, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlings-
rechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeut-
same Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfah-
rens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei ers-
tem Hinsehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache,
dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon
(mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling
versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3. S. 16 f.). Als Folge der im Vergleich zum Glaubhaftmachen
nochmals gelockerten Beweisanforderungen fällt in der Praxis die
Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu treffen, namentlich dann von vornherein ausser
Betracht, wenn subjektive Nachfluchtgründe wie insbesondere exilpoli-
tische Aktivitäten geltend gemacht werden und dies nicht nur in Form
von unbegelegten Parteibehauptungen, sondern anhand von substan-
ziierten Vorbringen und einschlägigem Beweismaterial geschieht (vgl.
EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214 f.).
4.2.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren in
seinem "Wiedererwägungsgesuch" vom 11. Januar 2001 für die Zeit
nach Abschluss des ersten Asylverfahrens am 4. Februar 1998 insbe-
sondere geltend, die Jahre seines Aufenthalts in E._______ und
seines illegalen Status in der Schweiz seit seiner Rückkehr im August
1998 hätten ihn gesundheitlich zermürbt, und zusätzlich sei zu
bedenken, dass die politische Lage in der Türkei sich überhaupt nicht
beruhigt habe und Mitglieder oder Sympathisanten der (politische
Partei) nach wie vor Verfolgung durch die türkischen Behörden zu
gewärtigen hätten. Um die Lageentwicklung in der Türkei und die
angebliche Rückkehrgefährdung von Angehörigen der (politische
Partei) zu veranschaulichen, legt er als Beweismittel Auszüge aus
türkischen Zeitungen vom Dezember 2000 vor. Eine Verbindung zwi-
schen den darin enthaltenen allgemeinen Informationen und dem
konkreten Einzelfall in der Hinsicht, dass sich aus den geschilderten
Vorgängen im Heimatland gerade auch für ihn selber neue
Gefährdungsindizien herleiten liessen, vermag er jedoch in keiner
Form herzustellen. Gleich verhält es sich, insoweit der Beschwerdefüh-
rer eine Empfehlung des EDA an einen politisch aktiven, linksgerichte-
ten Landsmann als Hinweis für eine ihm persönlich drohende Verfol-
gung heranzuziehen versucht. In seiner Stellungnahme vom 8. Februar
2001 weist er unter Berufung auf eine aktuelle telefonische Auskunft
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von seinen Eltern auf eine Suche in der Türkei nach seiner Person hin.
In diesem Zusammenhang stützt er sich freilich weitgehend auf bereits
im ersten Asylverfahren geltend gemachte Sachumstände und ein ver-
meintliches Risikoprofil ab, die jedoch ihrerseits als unerheblich zu be-
zeichnen sind, weil das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft
rechtskräftig festgestellt wurde. Der die Rechtskraft herbeiführende
Abschreibungsbeschluss der ARK wegen nachträglichen Dahinfallens
des Rechtschutzinteresses wurde - bei gleichzeitiger Abweisung eines
Wiederaufnahmegesuchs des Beschwerdeführers - mit Urteil der ARK
vom 2. März 1999 als korrekt bestätigt, wobei in der Begründung
namentlich festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seine Mi-
gration nach E._______ bewusst und gezielt vollzogen habe.
Es zeigt sich bei dieser Sachlage, dass im zweiten Asylverfahren keine
Hinweise auf Ereignisse vorliegen, die in der Zwischenzeit - d.h. nach
Abschluss des Asylverfahrens und der Wiedereinreise in die Schweiz -
eingetreten und geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind (vgl. Art 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Auf den ersten Blick erkennbar
im Sinne von EMARK 2004 Nr. 34 bedeutet wie erwähnt, dass ein
klares und überzeugendes Argument für die Haltlosigkeit der Hinweise
auf Verfolgung genügen muss, andernfalls wird die Anforderung des
„ersten Blicks“ relativiert und lässt sich von einer materiellen Glaubhaf-
tigkeitsprüfung nicht mehr unterscheiden. In casu fehlen in den Vor-
bringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens erlittene Verfolgung durch die tür-
kischen Behörden. Dies letztlich auch deshalb, weil im Hinweis auf ei-
ne beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belas-
tungsstörung (PTBS), welche in der Folge durch verschiedene Arztbe-
richte bestätigt wurde, vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage
kein Indiz für zwischenzeitlich, d.h. nach dem 4. Februar 1998 einge-
tretene bedeutsame Ereignisse nach dem hiervor erläuterten Ver-
ständnis von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erblickt werden können. Ne-
ben dem zeitlichen Moment ist hierbei in grundsätzlicher Weise zu be-
denken, dass zur Beurteilung der Beweiskraft weder die Herkunft des
Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Expertise
massgeblich sein können; die Beweiskraft eines ärztlichen Berichts
kann daher nur verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indi-
zien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit dieses Berichts
in Zweifel zu ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 18 E. 4a.aa S. 145 f.). Ärzt-
liche Berichte, die von Asylsuchenden eingereicht werden, unterliegen
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der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2002 Nr. 13
E. 6c, S. 115; CLAUDIA COTTING-SCHALCH, La pratique de la Commission
suisse de recours en matière d’asile relative à l’appréciation de docu-
ments médicaux, in: Asyl3/02, S. 16). Den für die Beweiswürdigung un-
erlässlichen Mindestsachverstand eignet sich der Richter unter ande-
rem durch Studium der Fachliteratur an. Im vorliegenden Einzelfall wird
eine Traumatisierung des Beschwerdeführers seitens des Gerichts
nicht bezweifelt. Was indes die Feststellbarkeit der Ursachen einer
Traumatisierung betrifft, so ist als Leitgedanke stets zu beachten, dass
aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung einzig glaubhaft gemacht ist, dass die betroffene Per-
son mit einem traumatisierendes Erlebnis konfrontiert gewesen sein
muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses aber - welche für die
Frage der Relevanz mit Blick auf die Kriterien des Flüchtlingsbegriffs
von Art. 3 AsylG gerade von entscheidender Bedeutung wären - be-
dürfen regelmässig der zusätzlichen Aufklärung. Mit psychiatrisch-psy-
chotherapeutischen Mitteln kann letztlich nicht mit Sicherheit erschlos-
sen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag
und wie dieses geartet war (vgl. MARTIN LEONHARDT/KLAUS FOERSTER, Pro-
bleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstö-
rung, in: Der medizinische Sachverständige 99 [2003], S. 151). Zudem
muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen
Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer PTBS auf Folter und
menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext be-
ruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es im Prin-
zip immer auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Ent-
wurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten,
schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern usw.) geben
(vgl. WILHELM TREIBER, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwi-
schen Justiz und Medizin, in: ZAR 8/2002, S. 286). Auch unter diesem
Blickwinkel besehen bildet die beim Beschwerdeführer diagnostizierte
PTBS für sich alleine keinen genügenden Hinweis auf zwischenzeitlich
eingetretene asylrechtlich relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG. Was den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eingereichten Arztbericht vom 22. Juli 2005 betrifft, dem zufolge der
Beschwerdeführer an unspezifischen Rückenschmerzen "nach Folter"
leidet, ist festzuhalten, dass "unspezifische Rückenschmerzen" ver-
schiedene Ursachen haben können. Es liegt deshalb auch in diesem
Punkt kein Hinweis auf eine Verfolgung nach dem klassischen Ver-
ständnis von Art. 3 AsylG vor. Desgleichen lässt ein chronisches geni-
tales Schmerzsyndrom nicht auf erlittene Folter schliessen, zumal we-
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der dem Untersuchungsbericht vom 27. Mai 2005 noch demjenigen
vom 27. Juni 2006 bezüglich der Ursache des Leidens etwas zu ent-
nehmen ist. Die in der Diagnose vom 22. Juli 2005 angeführte Ursache
(Folter) der körperlichen Beschwerden stützt sich somit allein auf die
Angaben des Beschwerdeführers und ist folglich medizinisch nicht
erhärtet. Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen
Unterlagen keine genügend stichhaltigen Hinweise auf Verfolgung zu
entnehmen.
4.3 Indem das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung festgestellt
hat, dass der Beschwerdeführer nicht in den Verfolgerstaat zurückge-
kehrt sei und folglich keine neuen Verfolgungselemente erlebt haben
könne, vermag es überzeugend darzulegen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfolgung enthalten und somit
im Sinne von EMARK 2004 Nr. 34 auf den ersten Blick auf eine fehlen-
de Verfolgung schliessen lassen, wie dies für einen Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erforderlich ist. Nach dem
Gesagten sind die vom Beschwerdeführer gemachten Verfolgungsvor-
bringen im Sinne der ARK-Praxis, die vom Gericht übernommen wird,
als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage erübrigt
es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und den
Folgeeingaben näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen
anderen Entscheid in der Frage des Nichteintretens auf das Asylge-
such in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG herbeizuführen.
Gleichermassen ist auf weiter führende Erörterungen zu den einge-
reichten Beweismitteln zu verzichten, weil absehbar ist, dass daraus
keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden
könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustel-
len, dass die Vorinstanz zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist.
5.
Auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilte der Migrations-
dienst des Kantons Bern dem Beschwerdeführer am 27. März 2008 mit
der Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von
Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei dieser Sachlage hat
eine Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG unbesehen des rechts-
kräftigen Nichteintretens auf das Asylgesuch zu unterbleiben (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]). Somit sind die Anordnungen des BFF be-
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treffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung in der angefochte-
nen Verfügung vom 16. Oktober 2002 ohne weiteres als dahin gefallen
zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel
keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178,
2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist deshalb hinsichtlich der
Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs als gegenstandslos
geworden abzuschreiben. Bei dieser Sachlage konnte darauf verzich-
tet werden, vor Erlass dieses Urteils dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des BFM vom 20. Mai 2005 zum Vorliegen einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage und die Vernehmlassung vom
15. März 2006, worin das BFM ausschliesslich zur Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs unter medizinischen Gesichtspunk-
ten Stellung bezogen hat, zur Kenntnis zu bringen und ihm hierzu das
Replikrecht einzuräumen.
6.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen, soweit auf diese einzutreten (vgl. E. 2.1 hiervor) und sie nicht in-
folge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. E. 5 hiervor).
7.
Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der Beschwerdebegehren
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender
oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von
der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sind die Prozessaussichten im Moment der Gesuchseinreichung
massgebend, selbst wenn erst in einem späteren Zeitpunkt darüber
befunden wird (EMARK 2000 Nr. 6 E. 9 S. 51 f.). Im vorliegenden Fall
kann dem Beschwerdeführer aus den aufgezeigten Gründen zwar
nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt
der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Er-
folgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275). Indes wird seine prozessuale Bedürftigkeit nicht
durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinrei-
chend belegt, sondern lediglich behauptet. Das Gesuch um Gewäh-
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rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist deshalb mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung des Bun-
desamtes vom 16. Oktober 2002 und das Eintreten auf sein Asylge-
such beantragen liess, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind
die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund
der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren,
es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen
und er sei in der Folge vorläufig aufzunehmen, kaum durchgedrungen
wäre. Dem Beschwerdeführer sind demnach die gesamten Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen.
8.3 Die dem Beschwerdeführer zu überbindenden Verfahrenskosten
sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1 bis 3 VGKE).
8.4 Nach dem Gesagten ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Begehrens um Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch abgewie-
sen; betreffend das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung von Asyl wird auf die Beschwerde nicht einge-
treten; betreffend das Begehren um Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me wird die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Vernehmlassungen des BFM vom 20. Mai
2005 und vom 15. März 2006 in Kopie zur Kenntnis)
- das BFM Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- den G._______ des Kantons H._______ ad (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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