Abtei lung IV
D-6919/2008
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{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, Afghanistan,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 29. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6919/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. September 2006 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er dabei anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer
Asylbehörden im Wesentlichen angab, er stamme aus Mazar-e-Sharif,
Provinz Balkh, wo er mit seiner Mutter und seinem Stiefvater gelebt
habe,
dass sein Stiefvater ihn nie gemocht, deswegen nie zur Schule ge-
schickt, sondern stattdessen zur Arbeit als Hirte und später als Bauar-
beiter angehalten habe,
dass sein Stiefvater im Jahre 2004 damit begonnen habe, im eigenen
Keller Drogen zu produzieren und zu lagern,
dass dieser ihn in der Folge dazu gezwungen habe, mehrere Male pro
Monat vier bis fünf Kilo Drogen von Mazar-e-Sharif nach Kabul zu
transportieren und dort einer bestimmten Person abzuliefern,
dass er während seiner Aufenthalte in Kabul einen Paschtunen na-
mens B._______ kennengelernt habe, der ebenfalls im
Drogengeschäft tätig gewesen sei,
dass sein Stiefvater ihn im April 2006 aufgefordert habe, Drogen in
den Iran zu schmuggeln,
dass er aus Furcht, im Iran allenfalls wegen Rauschgiftschmuggels
hingerichtet zu werden, seine letzte Drogenlieferung in Kabul auf eige-
ne Faust an B._______ verkauft und aus deren Erlös seine Ausreise
finanziert habe,
dass er aufgrund des eigenmächtigen Verkaufs der Drogen seines
Stiefvaters befürchte, von diesem getötet zu werden, falls dieser seiner
Person habhaft werden sollte,
dass er Afghanistan Ende April 2006 verlassen, zweieinhalb Monate
bei einem Onkel im Iran gelebt und etwa eineinhalb Monate in der Tür-
kei zugebracht habe, bevor er via weitere ihm unbekannte Länder im
September 2006 in die Schweiz gelangt sei,
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dass das BFM mit - am 3. Oktober 2008 eröffneter - Verfügung vom
29. September 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 3. November
2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und da-
bei im Hauptpunkt beantragen liess, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben; es sei die Unzuläs-
sigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem
Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 mit-
teilte, sein Mandant könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
dass er ferner feststellte, die Beschwerde richte sich ausschliesslich
gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung, wes-
halb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die
Frage zu prüfen sei, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle
des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wegen Aussichtslosigkeit abwies und den Beschwerdeführer auf-
forderte, bis zum 25. November 2008 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Be-
schwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert
Frist nicht bezahlt werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 24. November
2008 einzahlte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einge-
zahlt wurde,
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Voll-
zug der vorinstanzlich verfügten Wegweisung richtet,
dass demnach die Verfügung des BFM vom 29. September 2008, so-
weit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
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betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in
Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der Wegweisung
(Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die Fra-
ge bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, wonach er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abgelehnt
werde, unangefochten liess, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, es erstaune, dass der Beschwerdeführer, der während seiner
Zeit als Drogenkurier keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen
sei und zuhause gelebt habe, nichts über die Drogenproduktion und
insbesondere die Art der Herstellung der von ihm transportierten Kris-
talle zu berichten wisse,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, trotz seiner häufigen
und langen Reisen als Drogenkurier nie in eine Kontrolle gekommen
sei, im afghanischen Kontext realitätsfremd sei,
dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, weshalb der
Stiefvater ihn nicht genau instruiert habe, wie er sich im Falle einer
Kontrolle verhalten solle,
dass aufgrund des schlechten Verhältnisses zwischen Stiefvater und
Beschwerdeführer nicht plausibel sei, dass dieser ihm die wertvollsten
Drogenprodukte (Kristalle) für den Transport anvertraut habe,
dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde demgegenüber den
Standpunkt vertritt, angesichts der jugendlichen Alters, der fehlenden
Schulbildung sowie der Nichtbeteiligung seines Mandanten an der
Drogenproduktion könne nicht erwartet werden, dass dieser über die
chemischen Abläufe der Drogenherstellung Bescheid wisse,
dass es angesichts des im damaligen Zeitpunkt ineffizienten und kor-
rupten Kontrollsystems plausibel sei, dass der Beschwerdeführer Dro-
gen zwischen Mazar-e-Sharif und Kabul habe transportieren können,
ohne dabei verhaftet zu werden,
dass eine allfällige Festnahme des Beschwerdeführers nur für diesen
Konsequenzen gehabt hätte, wogegen der Stiefvater genügend Geld
und Einfluss gehabt hätte, um einer Strafe wegen Herstellung von Dro-
gen zu entgehen,
dass im Übrigen die Argumentation der Vorinstanz zu kurz greife, es
sei unglaubhaft, dass der Stiefvater dem Beschwerdeführer angesichts
ihres schlechten Einvernehmens gerade die wertvollsten Drogenpro-
dukte anvertraut habe, zumal der Stiefvater den Beschwerdeführer un-
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ter massiver Gewaltanwendung zur Tätigkeit als Drogenkurier gezwun-
gen und sich dessen Person als billiger Arbeitskraft bedient habe,
dass letztere Einwände indessen nicht zu überzeugen vermögen,
dass nämlich zufolge der angeblichen, immerhin zweijährigen und aus-
schliesslichen, Tätigkeit des Beschwerdeführers als Drogenkurier, des
gelegentlichen Konsums von Drogen sowie seiner Kontakte mit
B._______ anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich
der Herstellung der von ihm transportierten Drogen zumindest über ein
Basiswissen verfügen müsste,
dass gerade aufgrund der allgemeinen Korruption in Afghanistan und
entgegen der Annahme in der Beschwerde das Risiko für den Be-
schwerdeführer, anlässlich einer Polizeikontrolle als Drogenschmugg-
ler überführt zu werden, als deutlich erhöht erscheint,
dass angesichts dieser Sachlage unerfindlich bleibt, weshalb der Stief-
vater den Beschwerdeführer nicht ausführlich instruiert hat, wie er sich
im Falle einer Festnahme zu verhalten habe, zumal er hierdurch auch
die Möglichkeit geschaffen hätte, den Beschwerdeführer dem Zugriff
der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, diesen weiterhin als Dro-
genkurier einsetzen zu können und allenfalls gar wieder in den Besitz
der Drogen zu gelangen,
dass angesichts des erhöhten Werts der vom Stiefvater hergestellten
Drogenkristalle in jedem Falle die Annahme naheliegt, dass der Stief-
vater diese nur der Obhut eines loyalen Angestellten, nicht aber dem
Beschwerdeführer anvertraut hätte,
dass im Übrigen ohne weitere Erörterungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2008 verwie-
sen werden kann,
dass nach dem Gesagten nicht glaubhaft erscheint, dass der Be-
schwerdeführer für den Stiefvater in der geltend gemachten Art und
Weise als Drogenkurier tätig gewesen ist,
dass sich somit weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch
den Akten Hinweise dafür entnehmen lassen, dass er im Falle einer
Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
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lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit der letztmaligen Be-
urteilung durch die Schweizerische Asylrekurskommission (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9) zwar verschlechtert hat,
dass die Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers -
Balkh - auch in aktuellen Lagebeurteilungen des UNHCR nicht als un-
sicher eingestuft wird, weshalb der Wegweisungsvollzug in diese Pro-
vinz nach wie vor als grundsätzlich zumutbar erachtet wird,
dass sich der Beschwerdeführer somit in die Provinz Balkh bzw. deren
Hauptstadt Mazar-e-Sharif begeben könnte, da er dort in der Person
seines Stiefvaters und mutmasslich auch seiner Mutter auch über ein
soziales Beziehungsnetz verfügen würde, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
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dass die Verfahrenskosten durch den am 24. November 2008 geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu ver-
rechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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