B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6919/2014
Ur t e i l vom 1 2 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ (Sri Lanka), wo sie
nach eigenen Angaben zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden
Schwestern lebt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 (Angabe entsprechend
der Akte der Mutter, die vom Gericht beigezogen wurde) und wiederholt mit
Schreiben vom 13. März 2011 ersuchte die Mutter bei der Schweizer Bot-
schaft in Colombo (nachstehend: Botschaft) für sich und ihre beiden Töch-
ter um Asyl nach. Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 wurde die Beschwerde-
führerin durch die Botschaft aufgefordert, bis zum 9. Juni 2011 ihre Asyl-
gründe selbständig zu substanziieren. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011
legte sie diese (gemeinsam mit einer ihrer Schwestern und ihrer Schwäge-
rin) dar. Am 11. Juli 2011 wurde sie von der Botschaft gebeten, ergänzend
bis zum 12. August 2011 auf spezifische Fragen Antwort zu geben. Mit
Schreiben vom 10. September 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin, ei-
nen Termin für eine persönliche Befragung zu erhalten. Am 13. Mai 2014
wurde sie schliesslich auf der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie in der Hauptsache an, ihr
Bruder, D._______ (nachfolgend: Bruder), sei am (…) verschwunden und
sie sowie ihre Familienangehörigen seien in der Folge von Unbekannten
aufgesucht, bedroht und genötigt worden.
B.
B.a Anlässlich der Anhörung vom 13. Mai 2014 gab die Beschwerdeführe-
rin ergänzend im Wesentlichen das Folgende zu Protokoll: Die Unbekann-
ten hätten sie seit dem Verschwinden ihres Bruders regelmässig aufge-
sucht ("manchmal einmal täglich, zweimal täglich, einmal wöchentlich oder
zweimal monatlich") und nach diesem gefragt. Sie hätten ihr und ihren Fa-
milienmitgliedern vorgeworfen, ihren Bruder zu verstecken und die Armee
zu Unrecht zu beschuldigen, für dessen Verschwinden verantwortlich zu
sein. Sie hätten wissen wollen, wo er sei und ihnen unter Drohungen ver-
boten, Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Einen Monat nach dem Verschwinden ihres Bruders habe eine Demonst-
ration für Verschwundene stattgefunden. Sie und ihre Mutter hätten teilge-
nommen und der Presse Interviews gegeben, so dass sie mit ihrem Anlie-
gen in der Zeitung und im Fernsehen erschienen seien. Die Unbekannten
hätten ihnen die entsprechenden Presseausschnitte gezeigt und sie daran
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erinnert, dass sie ihnen befohlen hätten, nicht an die Öffentlichkeit zu ge-
langen. Ihre Mutter habe dennoch wiederholt an einer solchen Demonstra-
tion teilgenommen.
Am (…) (das Jahr wurde während der Anhörung nicht angegeben bezie-
hungsweise nicht erfragt; gemäss den Akten ihrer Mutter fand das Ereignis
im Jahr (…) statt) habe das CID (Crime Investigation Department) die Iden-
titätskarte sowie das Telefon des Bruders übermitteln lassen. Der zustän-
dige Beamte habe ihre Familie darüber unterrichtet, dass der (…), der den
Bruder entführt und ermordet haben soll, gefunden worden sei. Er habe
ihnen seine Kontaktadresse hinterlassen und ihnen empfohlen, Anzeige zu
erstatten. Ihre Mutter habe diesen Rat befolgt und einen Anwalt in
E._______ kontaktiert, der ihr von einem Anwalt für Menschenrechte aus
C._______ empfohlen worden sei. Der empfohlene Anwalt habe ihnen von
dem Vorhaben abgeraten. Da die Mutter aber insistiert habe, habe er dann
doch Anzeige erstattet. Die Mutter würde nach wie vor daran glauben, dass
der Bruder am Leben sei. Dies entgegen der Auskunft des Anwalts, dass
der (…) bei seiner Befragung angegeben habe, alle seine Gefangenen um-
gebracht zu haben.
Seit Erstattung der Anzeige im (…) habe sich die Bedrohungslage ver-
schlimmert. Die Unbekannten seien jeden oder jeden zweiten Tag gekom-
men und hätten sie unter Druck gesetzt, ihre Anzeige zurückzunehmen.
Dem Beamten des CID hätten sie dies gemeldet. Dieser habe ihnen mit-
geteilt, dass er den (…) in der Zwischenzeit gefasst habe, dieser daraufhin
in Untersuchungshaft gewesen, aber auf Kaution wieder frei gekommen
sei. Er habe ihnen geraten, an der Anzeige festzuhalten und die weiteren
Vorkommnisse ebenfalls zu melden. Die Polizei habe dann aber die Auf-
nahme weiterer Meldungen mit der Begründung verweigert, es würde sich
hierbei um einen "LTTE-Fall" handeln, der ihnen Probleme verursachen
würde.
Weiter gab sie an, im Juli oder August 2013 in ihrem Haus von den Unbe-
kannten vergewaltigt worden zu sein. Um sich zu schützen und weil sie
gefürchtet habe, schwanger geworden zu sein, habe sie im September
2013 geheiratet. Davor hätte sie sich zu ihrem Schutz bei ihrem zukünfti-
gen Ehemann aufgehalten. Die Heirat habe aber keine Verbesserung der
Situation bewirkt. Die Unbekannten hätten das Haus jeweils am Abend auf-
gesucht, teilweise aber auch tagsüber. Es sei zu zwei bis drei Vorfällen
gekommen. Während diesen sei auch ihr Ehemann bedroht und ihm eine
Pistole an den Kopf gehalten worden. Ihr habe man Klingen sowie einen
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spitzen Stift unter die Fingernägel geschoben und in ihre Hände geschnit-
ten (an einer Stelle der Anhörung gab sie an, dass sich dies im Zusammen-
hang mit zwei Vorfällen vor der Heirat zugetragen habe, an anderer Stelle,
dass ihr dies erst nach der Heirat angetan worden sei). Zudem habe man
ihr den Rücken zerkratzt und, als sie ihren Ehemann habe verteidigen wol-
len, auf den Rücken geschlagen. Nachdem die Unbekannten ihren Ehe-
mann zweimal mitgenommen hätten, sei er auf ihren Wunsch zu seiner
Mutter gezogen. Nach der Heirat habe sie erfahren, dass sie aufgrund der
Vergewaltigung schwanger geworden sei.
Niemand würde sich nunmehr in ihrem Haus (ständig) aufhalten. Am Mor-
gen würde sie zu ihrer Mutter gehen, am Abend zu ihren Nachbarn, die in
unmittelbarer Nähe wohnten, um dort zu übernachten. Die Nachbarn wür-
den ihnen ausrichten, dass die Unbekannten das Haus häufig aufsuchen
würden. Das Haus ihrer Mutter sei 150 Meter von ihrem entfernt. Dazwi-
schen befände sich das Haus ihrer Schwiegermutter. Die Unbekannten
würden dies nicht wissen. Sie würden die Dorfbewohner einzig danach fra-
gen, wo die (…) wohnten, doch nicht nach dem Namen ihres Ehemannes
fragen. Nach wie vor würde sie ins Haus gehen, um aufzuräumen und zu
kochen.
B.b Die Botschaft leitete das Protokoll der Befragung zusammen mit einem
Bericht und weiteren Unterlagen an das BFM weiter (Eingang BFM: 5. Juni
2014).
C.
Mit Verfügung vom 22. August 2014 (eröffnet am 4. September 2014) be-
willigte die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz nicht und wies das Asyl-
gesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 29. September 2014 (Eingang bei der Botschaft: 3. Okto-
ber 2014) reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht ein. Beantragt wurde sinngemäss, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei zu überprüfen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind,
die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung
Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die genannten Normen des
AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmun-gen in dieser bis-
herigen Fassung verwiesen.
1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte
"Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu stel-
len sind.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10
Abs. 2 AsylV 1).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das
SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn es der
asylsuchenden Person zugemutet werden kann, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchen-
den Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts,
wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid
rechtfertigt es sich, die Voraussetzungen restriktive zu um-schreiben, wo-
bei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-kommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
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Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht
zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung
der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet wer-den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit
weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids in der Hauptsa-
che aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einreiserele-
vant seien. Erstens seien die von ihr geschilderten Vorkommnisse vor dem
Hintergrund der allgemeinen angespannten Situation zu betrachten, die
während und nach Beendigung des Bürgerkriegs geherrscht habe. Zwei-
tens läge das angebliche Verschwinden des Bruders (…) Jahre zurück,
weshalb die fortdauernden Erkundigungen nach seinem Verbleib durch
Unbekannte unrealistisch erscheinen würden, zumal er gemäss Feststel-
lung der Polizei entführt und getötet worden sei. Drittens habe der Einfluss
bewaffneter Gruppierungen in Sri Lanka seit Ende der Kriegshandlungen
im Mai 2009 stark abgenommen. Es bestünden keine Hinweise mehr, dass
die sri-lankische Armee und der Staat allgemein solche Gruppierungen un-
terstützen würden. Es komme zwar vor, dass sich frühere Angehörige sol-
cher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölke-
rung mit Drohungen sowie Erpressungen unter Druck setzen würden.
Ebenfalls könne nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass einzelne
Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte an diesen Vorkommnissen
beteiligt seien. Doch würde es sich losgelöst von dieser Sachlage bei den
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Problemen mit unbekann-
ten Personen um Nachteile handeln, die sich auf lokal oder regional be-
dingte Verfolgungsmassnahmen beschränken liessen. Die Beschwerde-
führerin würde sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil die-
sen entziehen können. Hinzuweisen sei zudem darauf, dass der sri-lanki-
sche Staat hinsichtlich der angeblichen Misshandlungen und Behelligun-
gen durch unbekannte Personen grundsätzlich als schutzfähig gelte. Es
bestünde die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor
solchen Übergriffen zu erhalten. Im Speziellen würden Straftaten wie die
angegebene Vergewaltigung von den sri-lankischen Strafverfolgungsbe-
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hörden geahndet. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich zu ihrem
Schutz an eines der beiden Institute, das "Ministry of Child Development
and Women's Affairs (MCDWA) oder das "Children & Women`s Bureau",
welches dem Polizeidepartement angegliedert sei, zu wenden. Viertens
habe die Beschwerdeführerin weder ihre Heimat verlassen, noch geltend
gemacht, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein. Deshalb sei nicht davon
auszugehen, dass sie dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei
oder gleichsam begründete Furcht hierfür habe. Fünftens könne sie von
der vermeintlichen Entführung ihres Bruders, auch wenn dies für sie eine
persönliche Belastung darstelle, für sich selbst keine "Einreiserelevanz"
herleiten. Im Ergebnis sei sie nicht akut gefährdet und ihre Furcht vor Ver-
folgung im Sinne des Asylgesetztes nicht objektiv begründet. Darüber hin-
aus könne, da die Schutzbedürftigkeit offensichtlich fehle, verzichtet wer-
den, auf allfällig vorhandende "Unglaubhaftigkeitselemente" der Asylvor-
bringen einzugehen. In Ergänzung dazu wird zudem festgehalten, dass die
Aussagen betreffen die geltend gemachte Vergewaltigung aufgrund ihrer
Unsubstanziiertheit nicht zu überzeugen vermöchten.
6.2 Auf Beschwerdeebene trägt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
entsprechend ihrer Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass
sich ihre Familie seit der Entführung des Bruders am (…) mit grossen Prob-
lemen konfrontiert sehe. Zudem sei, nachdem sie sich an die Schweizer
Behörden gewandt habe, der Ehemann ihrer Schwester, F._______, ver-
schwunden, so dass diese mit ihren drei Kindern in Schwierigkeiten gera-
ten sei. Des Weiteren wird geltend gemacht, ihr Familie sei sehr arm, so
dass ihnen der Umzug an einen anderen Ort nicht zugemutet werden
könne.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführe-
rin nicht im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG auf den
Schutz der Schweiz angewiesen ist. In diesem Zusammenhang kann voll-
umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden (vgl. E. 6.1). An dieser Einschätzung vermag
auch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, der Ehe-
mann ihrer Schwester sei verschwunden, nichts zu ändern, da es ihm
gänzlich an Substanz mangelt. Eine Beschreibung, unter welchen Umstän-
den dies geschehen und sie davon betroffen sein soll, fehlt. Ferner erübrigt
sich die Prüfung einer Schutzalternative, da eine akute Gefährdung der
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Beschwerdeführerin vor Ort im Sinne der genannten Bestimmungen aus-
geschlossen wird. Wie von der Vorinstanz (unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7059/2013 vom 31. Januar 2014) zu Recht
festgehalten wurde, ist es ihr zuzumuten, zwecks Schutzsuche an die an-
gegebenen Institute in Sri Lanka zu gelangen.
7.2 Gesamthaft betrachtet hat das BFM den Beschwerdeführenden zu
Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylge-
such abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
Versand: