B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6921/2015
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 24. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Einreichung seines Asylgesuchs angab, gemäss dem in
seinem Heimatstaat Afghanistan gebräuchlichen (iranischen) Kalender im
Jahr 1379 beziehungsweise gemäss gregorianischem Kalender im Jahr
2000 geboren zu sein, und anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
31. August 2015 an diesen Angaben festhielt, wonach er 15 Jahre alt und
noch minderjährig sei (vgl. Vorakten SEM […] und […]),
dass das SEM aufgrund erheblicher Zweifel an der behaupteten Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers Dr. med. B._______, mit der Durchfüh-
rung einer Handknochenanalyse zur Altersbestimmung beauftragte, wel-
che am 7. September 2015 erfolgte (vgl. Vorakten SEM […]),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu seiner Person und sum-
marisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt wurde, wobei er
insbesondere erklärte, er habe Afghanistan im Alter von sieben oder acht
Jahren verlassen und sich in der Folge bis im August 2015 im C._______
aufgehalten, ehe er über D._______, E._______, F._______, G._______,
H._______ und Österreich illegal in die Schweiz weitergereist sei, wo er
am 24. August 2015 angekommen sei (vgl. Vorakten SEM […]),
dass in Österreich die Fingerabdrücke von ihm genommen worden seien
(vgl. a.a.O.),
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass die Handknochenanalyse ein Skelettalter von mehr als 19 Jahren
ergab und ihm dazu am 10. September 2015 das rechtliche Gehör gewährt
wurde, ebenso zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Mög-
lichkeit einer Überstellung nach oder Österreich (vgl. Vorakten SEM
[…],[…] und […]),
dass das SEM die österreichischen Behörden am 25. September 2015 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
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nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), ersuchte,
dass es dabei auf einen österreichischen Eurodac-Treffer Bezug nahm,
wonach der Beschwerdeführer am 10. August 2015 in Österreich ein Asyl-
gesuch gestellt hatte und dort am 12. August 2015 daktyloskopiert worden
war, und darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer entgegen der von ihm
geltend gemachten Minderjährigkeit gemäss der mittels einer Handkno-
chenanalyse erfolgten schweizerischen Altersbestimmung als volljährig
gelte, zudem sein Alter mit keinerlei Dokumenten bewiesen sei und er nur
unsubstanziierte Angaben zu seinem Lebenslauf und zu seiner familiären
Situation gemacht habe,
dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 8. Ok-
tober 2015 gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – eröffnet am 22. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG,
SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Österreich anordnete, verbun-
den mit der Anordnung, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zu-
ständig zu erklären,
dass im Sinne einer vorsorglicher Massnahme der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden
habe,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sowie auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
an seinem Alter von 15 Jahren festhielt, einwendete, dass die vorgenom-
mene Handknochenanalyse unzuverlässig sei, und er eine Taskara be-
sitze, welche ihm zu einem Freund nach I._______ zugestellt worden sei,
weshalb er diese erst in der folgenden Woche einreichen könne,
dass man ihm auch ansehe, dass er minderjährig sei, wobei er die Einrei-
chung eines Fotos von ihm in Aussicht stellte und gleichzeitig ein solches
einreichte,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass ebenfalls am 29. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) eine Für-
sorgebestätigung vom 28. Oktober 2015 nachgereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass den Vorbehalten in der Rechtsmitteleingabe gegenüber einer Hand-
knochenanalyse zwar einerseits insofern zuzustimmen ist, als gemäss der
weiterhin zu beachtenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenal-
tersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährig-
keit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Be-
stimmung des tatsächlichen Alters aufweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr.19 E. 7a, 2004 Nr. 30 E. 6.2),
dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation bezie-
hen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Kno-
chenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Recht-
sprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmten
Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem
angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei
Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel
gilt,
dass an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und in-
haltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7)
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dass die vorliegend durchgeführte Analyse den von der ARK stipulierten
und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforde-
rungen an Knochenaltersanalysen zu genügen vermag,
dass vorliegend der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer an-
gegebenen Alter von (zum Zeitpunkt der Analyse) 15 Jahren und dem fest-
gestellten Knochenalter von mindestens 19 Jahren mehr als drei Jahre,
nämlich mindestens vier Jahre beträgt,
dass deshalb auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen
ist,
dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft
erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher
Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Al-
tersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung gilt (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3
und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm be-
haupteten Minderjährigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Um-
stände die Einschätzung seiner Volljährigkeit durch die Asylbehörden nicht
zu entkräften vermögen,
dass bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit
behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer Angaben, die
sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Ab-
gabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeu-
tung zukommt (vgl. wiederum EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1),
dass der Beschwerdeführer zunächst keine nachvollziehbaren Gründe für
die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren zu nennen vermochte,
beschränkte er sich doch diesbezüglich im Wesentlichen auf die wenig
plausible Aussage, seine Taskara, bei welcher es sich um sein einziges
Dokument handle, befinde sich bei seinen Eltern im C._______ und er
habe sie nicht mitgenommen, weil er sie unterwegs nicht habe verlieren
wollen, habe er doch unterwegs seine Sachen verloren (vgl. Vorakten SEM
[…]),
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dass seine Behauptung, nie über einen Reisepass beziehungsweise eine
Identitätskarte verfügt zu haben, auch mit Blick auf seinen angeblich mehr-
jährigen Aufenthalt im C._______ und die zahlreichen während der Reise
in die Schweiz von ihm durchquerten Länder wenig überzeugend anmutet,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2007/7 fest-
gelegt hat, dass unter Identitätspapieren jeder Ausweis zu verstehen ist,
der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatli-
chen Behörden ausgestellt worden ist, solche Dokumente die Identität fäl-
schungssicher und zweifelsfrei belegen müssen und diese Anforderungen
grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten erfüllen, nicht
aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4–6),
dass der Beschwerdeführer aus der von ihm in Aussicht gestellten Nach-
reichung seiner Taskara nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und
diese nicht abgewartet werden muss, zumal er anlässlich der BzP gefragt
wurde, ob er sich eine Kopie des Dokuments von seinen Eltern im
C._______ per Telefax oder E-Mail schicken lassen könne, worauf er er-
klärte, dass seine Eltern nicht mit der Technologie vertraut seien, dies nicht
hinbekommen würden und er sich erkundigen müsse, ob sie jemanden fra-
gen können (vgl. Vorakten SEM […]),
dass er im Übrigen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur
Altersbestimmung darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine Taskara
für sich allein möglicherweise nicht genüge, um ein angegebenes Alter zu
beweisen (vgl. Vorakten SEM, […]),
dass eine Taskara gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1755/2013 vom 18. April 2013 nicht über einen hohen Beweiswert ver-
fügt, da sie in Afghanistan leicht käuflich erwerbbar und einfach zu fälschen
ist,
dass sie mithin unter den gegebenen Umständen selbst dann, wenn darin
das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter bestätigt würde, nicht
geeignet wäre, das Resultat der Handknochenaltersanalyse nachhaltig in
Zweifel zu ziehen,
dass schliesslich das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto ebenfalls
nicht geeignet ist, seine Minderjährigkeit rechtsgenügend zu belegen,
dass somit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit unbe-
wiesen geblieben ist,
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dass er demnach auch aus seinem Einwand in der Beschwerde, wonach
bei unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat zuständig sei, in
welchem sich die betroffene Person aufhalte, nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten vermag,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Verordnung (Art. 8–15) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die ein-
zelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapi-
tel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist zustimmten und die Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des
Asylantrags ausdrücklich anerkannten,
dass die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Be-
schwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern ver-
mag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/40 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Österreichs auch mit den Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht zu negieren vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbst-
eintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen
Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Österreich Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht
darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzu-
nehmen sei, Österreich würde in seinem konkreten Fall die staatsvertrag-
lichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und
ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar
2011),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür
dargetan hat, die österreichischen Behörden würden ihm die Aufnahme
verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren respektive in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre, oder in
dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den,
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dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Anhaltspunkte darzule-
gen vermag, die darauf hindeuten würden, Österreich würde ihm dauerhaft
die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zu-
stehen, vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung im Übrigen nötigenfalls an die Behörden vor Ort wenden und die ihm
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde
in Österreich wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine exis-
tenzielle Not geraten,
dass sich aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers ergeben und allfällige medizinische Leiden ohnehin vor Ort be-
handelt werden könnten,
dass mithin keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt
auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtli-
chen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zustän-
dig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
sich ableiten kann, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO)
dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund
der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden
Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur An-
nahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ord-
nungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. das zur Publikation bestimmte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4
ff.),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vorausset-
zung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung be-
ziehungsweise auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nach-
gewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwer-
debegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: