B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-692/2013
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 / N (…).
D-692/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am
16. August 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Da-
zu wurde er im EVZ am 26. August 2010 befragt (Kurzbefragung) und am
9. September 2010 am selben Ort angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei tamili-
scher Ethnie und stamme aus dem Distrikt Trincomalee, wo er zuletzt als
Rikscha-Fahrer gearbeitet habe. Im März 2007 sei er vom Militär bei einer
Razzia aufgrund der falschen Information eines "Kopfnickers" festge-
nommen und anschliessend inhaftiert sowie befragt worden, wobei man
ihm vorgeworfen habe, er gehöre zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam). Nach vier Tagen sei er auf Anordnung des Gerichts freigelassen
worden, da dieses ihn für unschuldig erachtet habe. Im Juni 2010 habe
man an der Rikscha-Station nach ihm gefragt beziehungsweise Erkundi-
gungen über ihn eingeholt. Am 13. Juni 2010 sei er während einer Stras-
senkontrolle vom CID (Criminal Investigation Department) der Marine be-
fragt und aufgrund der Intervention seines Vaters anschliessend freige-
lassen beziehungsweise vom CID von zu Hause mitgenommen und un-
terwegs freigelassen worden, nachdem man ihn in einer Gasse bedroht
und beschuldigt habe, die LTTE zu unterstützen. Aufgrund dieses Vorfalls
habe seine Familie beschlossen, ihn zu seinem in der Nähe wohnenden
Onkel zu schicken. Am 12. August 2010 habe er sich mit dem Zug nach
Colombo begeben, von wo er am folgenden Tag mit einem gefälschten
Pass nach Italien geflogen sei; von dort sei er unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Er habe von seiner Familie erfah-
ren, dass nach der Ausreise seine Arbeitskollegen nach ihm gefragt wor-
den seien und der CID zweimal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht ha-
be. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die ak-
tenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
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B.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, der Beschwer-
deführer habe zwei verschiedene Versionen der Ereignisse des Monats
Juni 2010 vorgebracht. So habe er bei der Kurzbefragung vorgebracht, er
sei von der Marine auf der Strasse angehalten und befragt worden, als er
mit seiner Rikscha unterwegs gewesen sei; man habe ihn nicht mitge-
nommen, sondern er sei sofort freigelassen worden. Demgegenüber ha-
be er bei der Anhörung erklärt, Leute des CID seien zweimal zu ihm nach
Hause gekommen, wobei er das zweite Mal von diesen mitgenommen
und in einer nahegelegenen Strasse während zehn Minuten befragt wor-
den sei; bevor man ihn freigelassen habe, sei ihm mit Konsequenzen ge-
droht worden, falls er nochmals die Rebellen unterstütze. Angesprochen
auf diese zwei Versionen habe der Beschwerdeführer behauptet, bei der
Kurzbefragung das Gleiche vorgebracht zu haben. Selbst wenn man da-
von ausgehe, dass er tatsächlich mit den Behörden oder dem CID Prob-
leme gehabt habe, sei sein Verhalten nicht angemessen gewesen. Hätte
seine Familie nämlich tatsächlich negative Konsequenzen resultierend
aus diesem Vorfall befürchtet, sei es nicht logisch, dass sie ihn zu seinem
in der Nähe wohnenden Onkel geschickt habe. Zudem hätte sie das Nöti-
ge unternommen, dass er so schnell wie möglich die Region bezie-
hungsweise das Land verlasse, was vorliegend nicht der Fall gewesen
sei. Aufgrund dieser Widersprüche und des dargelegten Verhaltens er-
schienen die geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft, und es sei
davon auszugehen, dass er sein Land unter anderen Umständen und aus
anderen Gründen verlassen habe. Diese Vorbringen hielten somit den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Bezüglich der Inhaftierung von vier Tagen nach einer Razzia im März
2007 sei festzuhalten, dass dieses Ereignis zu weit zurückliege, um noch
als Grund für seine Ausreise im August 2010 angesehen werden zu kön-
nen. Ausserdem habe es sich um keine schwerwiegende Verfolgung ge-
handelt, weil er kurz darauf auf Anordnung eines Richters freigelassen
worden sei. Da man ihn freigesprochen habe und er keine nachteiligen
Folgen habe gewärtigen müssen, erachte das Bundesamt dieses Ereignis
als nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer mache zudem nicht geltend,
sich jemals politisch engagiert zu haben. Er sei niemals Mitglied der LTTE
gewesen und habe auch nie Propaganda für diese Organisation gemacht.
Er behaupte überdies nicht, in irgendeiner Weise mit der früheren politi-
schen Elite der LTTE verbunden zu sein. Ausserdem habe er weder auf-
grund der Umstände, wie er sein Heimatland verlassen habe, noch derje-
nigen, wie er dorthin zurückkehren werde, negative Konsequenzen von
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den sri-lankischen Behörden zu befürchten, weshalb seine Befürchtung,
er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Nachteile zu gewärtigen, un-
begründet sei. Somit hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeich-
nen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung
verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachste-
hend aufgeführten Anträge stellen:
1. Die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 sei wegen der Verletzung
des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzu-
heben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 aufzuheben,
und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 aufzuheben,
und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 betreffend
die Ziffern 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
5. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem
unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzu-
setzen.
6. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bun-
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und wel-
cher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instrukti-
on im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem
Entscheid weiter mitwirken würden.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden fremdsprachige Gerichtsdokumente (in
Kopie), zwei fremdsprachige Todesscheine von C._______ und
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Seite 5
D._______. (in Kopie, inklusive Übersetzungen in englischer Sprache)
sowie zahlreiche Berichte und Dokumente zur Lage in Sri Lanka zu den
Akten gereicht (Beilagen 5-63).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefoch-
tenen Entscheids massgebend (im vorliegenden Fall Französisch), doch
kann das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden,
wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG), wes-
halb das Urteil in casu auf Deutsch erfolgt .
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren
erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und da-
durch den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie ihn letztmals am
9. September 2010 angehört habe. Die Situation in Sri Lanka habe sich
seit dieser letzten Anhörung grundlegend gewandelt, weshalb heute eine
andere Verfolgungsstruktur vorliege, als noch zur Zeit, als der Beschwer-
deführer das letzte Mal angehört worden sei. Angesichts des Grundsat-
zes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätte der Beschwerde-
führer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend nochmals zu
seiner asylrelevanten Gefährdungssituation angehört werden müssen;
zumindest wäre ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zu gewähren gewesen. Wäre die Vorin-
stanz dem nachgekommen, hätte sie vom Beschwerdeführer erfahren,
dass C._______ und D._______. – Mitangeklagte im Gerichtsverfahren
gegen den Beschwerdeführer im März 2007 – im Jahre 2011 durch unbe-
kannte Täter extralegal getötet worden seien, was belege, dass der Be-
schwerdeführer in Sri Lanka gefährdet sei.
4.2.2 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, ist festzuhalten, dass die
Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
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pflicht eines Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanzi-
ierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner letzten Befragung (Anhörung vom 9. Sep-
tember 2010) bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktu-
ellen Ereignisse zuhanden des BFM zu vermelden hatte, weshalb das
Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbe-
sondere darauf verzichtete, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören.
An dieser Einschätzung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn sich
die Situation in Sri Lanka seit der letzten Befragung des Beschwerdefüh-
rers tatsächlich – wie in der Beschwerde behauptet – grundlegend geän-
dert hätte, da davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz bezüglich einer
solchen Veränderung ausreichend informiert wäre. Nach dem Gesagten
ist die Rüge, wonach die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör verletzt habe, da sie ihn nicht nochmals ange-
hört respektive ihm nicht zumindest Gelegenheit zur Einreichung einer
Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewährt habe, unbe-
gründet. Folglich kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, sie
habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie mangels erneuter
Anhörung des Beschwerdeführers von der extralegalen Tötung von
C._______ und D._______. im Jahre 2011 nichts erfahren habe, weshalb
auch diese Rüge unbegründet ist. Auf die geltend gemachte Tötung von
C._______ und D._______. wird bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft nachstehend (E. 5.6.3) eingegangen.
4.3
4.3.1 In der Rechtsmittelschrift wird zudem vorgebracht, das BFM habe
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt,
da es keine länderspezifischen Informationen und Länderberichte in der
Sache beigezogen habe.
4.3.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung auf keine
länderspezifischen Informationen sowie Länderberichte gestützt und da-
mit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig
abgeklärt, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr kann – insbesondere auch
in Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGE 2011/24) – der angefochtenen Verfügung nicht entnommen wer-
den, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka
unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der an-
gefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich
keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen wer-
den, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länder-
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Seite 8
spezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM
mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der
Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum
Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochte-
nen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche
den Schluss zuliessen, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig ab-
geklärt respektive seine Begründungspflicht verletzt. An dieser Einschät-
zung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde
nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend ge-
machte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Schliesslich ist
festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde offen-
sichtlich zu den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argu-
menten ausführlich äussern konnte.
4.4
4.4.1 In der Rechtsmittelschrift wird überdies moniert, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da
es die Angelegenheit bezüglich des gegen den Beschwerdeführer einge-
leiteten Gerichtsverfahrens im März 2007 nicht weiter untersucht habe.
Insbesondere hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach dessen
Angebot, entsprechende Gerichtsdokumente einzureichen, explizit auf-
fordern müssen, solche Beweismittel zu den Akten zu geben.
4.4.2 Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfest-
stellung bezüglich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfah-
rens im März 2007 ist ungerechtfertigt. Es ergeben sich aufgrund einer
Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere der angefochtenen
Verfügung keine Hinweise darauf, dass das BFM bei seiner Entscheidfin-
dung von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegan-
gen ist. Weder die vorgebrachten Einwände noch die Akten lassen darauf
schliessen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung eine
rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum Gegen-
stand des Beweisverfahrens gemacht oder nicht alle für den Entscheid
rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte (KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 97 f.). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Behörde
nicht verpflichtet ist, alles und jedes, was aus der Sicht des Beschwerde-
führers wünschbar erscheint, von Amtes wegen abzuklären. Das Bun-
desamt sah somit vorliegend den Sachverhalt hinsichtlich des gegen den
Beschwerdeführer eingeleiteten Gerichtsverfahrens im März 2007 zu
Recht als genügend erstellt an, um darüber entscheiden zu können. Im
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Seite 9
Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung (implizit) aufforderte, Unterlagen bezüglich des Ge-
richtsverfahrens vom März 2007 einzureichen (BFM-Akten A 5/11 F28 f.),
weshalb die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung auch
diesbezüglich unbegründet ist.
4.5 Somit wurde der relevante Sachverhalt, entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers, vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch keine
Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Die Rüge
des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben wor-
den, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Folglich ist auch sein Even-
tualbegehren, wonach die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 auf-
zuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich auch
die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsge-
richt (Beschwerde S. 10) als gegenstandslos.
4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen
Asylgesuch abgewiesen hat.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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Seite 10
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.4
5.4.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verhaftung durch die sri-lankische Armee im März 2007, die anschlies-
sende viertägige Untersuchungshaft sowie das gegen ihn geführte Ver-
fahren wegen LTTE-Unterstützung, welches mit einem Freispruch geen-
det habe soll, grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, ihnen jedoch die
flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen. Im Folgenden ist daher zu
prüfen, ob die Vorinstanz diese geltend gemachten Asylgründe zu Recht
als unbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG beurteilt hat.
5.4.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternati-
ve verfügt (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31
5.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
5.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer im März 2007 von der sri-
lankischen Armee festgenommen, anschliessend während vier Tagen in
Untersuchungshaft gehalten und gegen ihn ein Verfahren wegen LTTE-
Unterstützung durchgeführt wurde, in dem man ihn schliesslich freige-
sprochen hat, fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusam-
menhang zwischen diesen geltend gemachten Vorfällen und der Ausreise
im August 2010, weshalb diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu verneinen ist. Am zeitlichen Kausalzusammen-
hang fehlt es deshalb, weil zwischen den genannten Verfolgungshand-
lungen und der Ausreise eine Zeitspanne von über drei Jahren liegt und
sich der Beschwerdeführer danach nicht versteckt gehalten und seine
D-692/2013
Seite 11
Ausreise vorbereitet hat, sondern weiterhin in seiner Heimat gelebt hat
und seinen Beschäftigungen nachgegangen ist. Da diese Ereignisse ge-
mäss seinen Aussagen zudem nicht der Anlass für seine Flucht aus Sri-
Lanka gewesen sind, fehlt es auch an einem sachlichen Kausalzusam-
menhang. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung im März 2007
zu wenig intensiv war, um asylrelevant zu sein.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch ausserdem da-
mit, er sei am 13. Juni 2010 durch Leute des CID der Marine befragt,
kurzzeitig mitgenommen und bedroht worden. Nach seiner Ausreise seien
seine Arbeitskollegen nach ihm gefragt worden und der CID habe zwei-
mal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die Vorinstanz diese Asylgründe des Beschwerdeführers zu Recht als un-
glaubhaft beurteilt hat.
5.5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Da-
bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2010/57
E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
5.5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der
Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine
Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Per-
sonen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (A 1/10 S. 1 und
7, A 5/11 S. 1).
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Seite 12
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011
E. 5.1). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare
Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbe-
gründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diamet-
ral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen,
welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in
der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt
werden.
5.5.4 Die behauptete Befragung und kurzzeitige Mitnahme durch Leute
des CID der Marine am 13. Juni 2010 sowie die in diesem Zusammen-
hang vorgebrachte Suche nach seiner Person sind – wie die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen hat – als unglaubhaft zu
beurteilen, da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich bei den Befra-
gungen widersprüchlich äusserte. So sagte er anlässlich der Kurzbefra-
gung aus, er sei am 13. Juni 2010, als er mit der Rikscha unterwegs ge-
wesen sei, von der Marine auf der Strasse befragt und gleich wieder ge-
hen gelassen worden, da sein Vater interveniert habe (A 1/10 S. 4 f.).
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer bei der Anhörung vor, der
CID der Marine sei zweimal zu ihm nach Hause gekommen, wobei er das
erste Mal, am 11. Juni 2010, nicht daheim gewesen sei; beim zweiten
Mal, am 13. Juni 2010, hätten sie ihn in eine kleine Gasse mitgenommen
und nach zirka zehn Minuten wieder gehen lassen (A 5/11 S. 4 f.). Als
dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen
Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, diese aufzulösen
(A 5/11 F45). Zudem machte er anlässlich der Anhörung geltend, die Leu-
te des CID hätten ihn am 13. Juni 2010 mit dem Tod bedroht (A 5/11 F41),
wohingegen er bei der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnte, am
13. Juni 2010 mit dem Tod bedroht worden zu sein, was nicht nachvoll-
ziehbar ist, handelt es sich dabei doch um ein wesentliches und einpräg-
sames Vorkommnis. Vom Beschwerdeführer darf erwartet werden, dass
er Geschehnisse, welche ursächlich im Zusammenhang mit den Flucht-
gründen stehen sowie in nicht allzu grosser zeitlicher Distanz zurücklie-
gen, widerspruchsfrei vorträgt. Nach dem Gesagten ist die Behauptung in
der Rechtsmittelschrift, wonach sich der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen bezüglich des Vorfalls vom 13. Juni 2010 nicht widerspro-
chen habe, unzutreffend.
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Seite 13
Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Er-
eignisse im Juni 2010 sowie der geltend gemachten Suche nach seiner
Person nach der Ausreise spricht zudem der Umstand, dass die diesbe-
züglichen Aussagen des Beschwerdeführers wenig detailliert und un-
substanziiert ausgefallen sind. Seinen Vorbringen fehlen die notwendigen
Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht
der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen
basierenden Schilderung zu entnehmen, was nicht nachvollziehbar ist,
handelt es sich doch insbesondere bei der Befragung sowie der Mitnah-
me durch den CID um einschneidende Erlebnisse. So war der Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung insbesondere nicht in der Lage an-
zugeben, weshalb der CID ihm vorgeworfen habe, er unterstütze die
LTTE (A 5/11 F46 f.), obwohl dies ihm mit Sicherheit vorgehalten worden
wäre.
Unglaubhaft erscheint die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behelli-
gung durch den CID im Juni 2010 sowie die anschliessende Suche nach
seiner Person auch deshalb, da der Beschwerdeführer im März 2007 vom
Gericht vom Vorwurf, die LTTE unterstützt zu haben, freigesprochen wur-
de und er gemäss eigenen Aussagen niemals Kontakt mit den LTTE hatte
(A 5/11 F54).
Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei
der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch den CID der
Marine ab Juni 2010 lediglich um ein Konstrukt handelt. An dieser Ein-
schätzung vermag auch seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift
nichts zu ändern, wonach er auch heute noch als LTTE-Unterstützer ge-
sucht werde, da dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird.
5.6
5.6.1 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, eine Verbindung
des Beschwerdeführers zu den LTTE sei durch den "Kopfnicker" im März
2007 erzeugt worden. Trotz des Freispruchs von solchen Vorwürfen
durch das Gericht habe der Verdacht der Behörden weiter bestanden,
was die Überprüfung am 13. Juni 2010 erkläre, und ebenso die beiden
extralegalen Tötungen seiner damals fälschlicherweise Mitangeschuldig-
ten C._______ und D._______. im Jahre 2011. Der Beschwerdeführer
gelte in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte weiterhin als
LTTE-Mitglied respektive als LTTE-Unterstützer, weswegen auch ihm eine
extralegale Tötung drohe. Zudem gehöre er zur bestimmten sozialen
Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller. Die asylrele-
D-692/2013
Seite 14
vante Verfolgung ergebe sich daraus, dass die Betroffenen als abgewie-
sene Asylgesuchsteller bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund eines
Generalverdachts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch
der Unterstützung der LTTE verdächtigt, durch die sri-lankischen Behör-
den verhaftet, durch Anwendung von schwerer Folter verhört und auch
auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden.
5.6.2 Das BFM hat in der angefochten Verfügung berechtigterweise dar-
auf hingewiesen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in
den letzten Jahren verbessert hat. Nach Beendigung des militärischen
Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009
ist sogar von einer inzwischen ganz allgemein verbesserten Lage in Sri
Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicher-
heitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das
Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusse-
rungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeg-
licher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet
und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen
(BVGE 2011/24 E. 7). Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkrei-
se, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer er-
höhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem
Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt wer-
den, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und
andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tä-
tige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder
Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzun-
gen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen,
abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader
oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE
2011/24 E. 8). Zwar trifft es – wie in der Beschwerde vorgebracht wird –
zu, dass sich der Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 auf Quellenmaterial
abstützt, das vor dem Jahr 2012 datiert, aber nichtsdestotrotz haben die
darin definierten Risikogruppen nach wie vor Bestand, erfolgt doch die
Prüfung der Zugehörigkeit zu denselben in Anwendung der in BVGE
2011/24 definierten Kriterien und mittels Evaluation vorhandenen neuen
Quellenmaterials. Ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört,
wie das in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist im Rahmen einer
einzelfallspezifischen Prüfung abzuklären.
D-692/2013
Seite 15
5.6.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer be-
haupteten Befragung und kurzzeitigen Verhaftung durch die Marine des
CID am 13. Juni 2010 sowie der in diesem Zusammenhang vorgebrach-
ten Suche nach seiner Person und der damit einhergehenden Furcht vor
Verfolgung sowie mangels anderweitiger diesbezüglicher Anhaltspunkte
in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ei-
ner der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen angehört. Namentlich
ist es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er zum jetzigen
Zeitpunkt konkret verdächtigt wird, den LTTE nahezustehen beziehungs-
weise diese unterstützt zu haben. Gemäss eigenen Aussagen hatte der
Beschwerdeführer niemals etwas mit den LTTE zu tun (A 5/11 F54), wes-
halb er auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich
gezogen haben kann. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Um-
stand, dass die beiden im Gerichtsverfahren vom März 2007 fälschli-
cherweise Mitangeschuldigten C._______ und D._______. aufgrund des
nach wie vor bei den Behörden bestehenden Verdachts im Jahre 2011
extralegal getötet worden seien, belege, dass der Beschwerdeführer be-
gründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden habe.
Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass aus den eingereichten Todes-
scheinen sowie den übrigen Akten nicht hervorgeht, wer C._______ und
D._______. im Jahre 2011 erschossen hat. Die Behauptung in der
Rechtsmittelschrift, sie seien im Auftrag der sri-lankischen Behörden ext-
ralegal hingerichtet worden, da man sie noch immer verdächtigt habe, die
LTTE zu unterstützen, ist daher in keiner Weise belegt, weshalb aus dem
Tod dieser beiden Männer keineswegs auf eine Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden geschlossen werden
kann. Aber selbst wenn sich herausstellen würde, dass C._______ und
D._______. im Auftrag der sri-lankischen Behörden extralegal hingerich-
tet wurden, würde das nicht ohne weiteres bedeuten, dass auch der Be-
schwerdeführer in Sri Lanka verfolgt wird. Es kann daher darauf verzich-
tet werden, ihn zur Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestell-
ten Beweismittel aufzufordern. Gegen ein heute noch bestehendes Ver-
folgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer
spricht zudem die Tatsache, dass er im März 2007 bereits nach vier Ta-
gen vom Gericht freigesprochen und freigelassen wurde, nachdem er
wegen des Verdachts, ein LTTE-Mitglied zu sein beziehungsweise diese
Organisation unterstützt zu haben, festgenommen worden war. Es ist da-
von auszugehen, dass er nicht so schnell freigesprochen worden wäre,
hätten die sri-lankischen Behörden ihn tatsächlich ernsthaft verdächtigt,
die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen. Überdies ist angesichts der
Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, seine
D-692/2013
Seite 16
Familie oder er verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er
auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. Ebenso
wenig ist anzunehmen, dass ihm im Zusammenhang mit der in Colombo
respektive im Norden und Osten des Landes vorgenommenen Registrie-
rung der Bevölkerung eine asylrechtlich relevante Gefährdung erwächst,
da er jahrelang im Distrikt Trincomalee (Ostprovinz) lebte und dort regist-
riert war. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Bevölke-
rungsregistrierung auch dazu diene, einen Überblick über die tamilische
Bevölkerung zu gewinnen, respektive zu eruieren, wo sich ehemalige
LTTE-Mitglieder befänden. Dies mag zutreffen, ist aber für den vorliegend
zu beurteilenden Fall nicht relevant.
Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit August 2010 in
der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag nicht
zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu füh-
ren, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Um-
feld der LTTE bewegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht – entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – auch in Anbetracht der jün-
geren Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamili-
sche Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter
Verfolgung ausgesetzt zu werden. Das Gericht verfolgt die Lageentwick-
lung in Sri Lanka stetig, sieht indessen im heutigen Zeitpunkt keine Ver-
anlassung, vor Fällung eines Urteils in dieser Sache oder generell weitere
Abklärungen zu veranlassen oder die weitere Lageentwicklung abzuwar-
ten beziehungsweise die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern,
wie das in der Beschwerde gefordert wird. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte nichts zu
ändern, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu
einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne
konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen indivi-
duellen Asylvorbringen sind. Soweit in der Rechtsmittelschrift bezüglich
der Gefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka auf ein Urteil des Obersten Gerichts von Grossbritannien
verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses für das Bundesverwaltungs-
gericht nicht relevant ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter
darauf einzugehen.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder
unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm kei-
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Seite 17
ne begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine Heimat zuerkannt wer-
den. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an
der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
D-692/2013
Seite 18
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
D-692/2013
Seite 19
fragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch kei-
ne Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (BVGE
2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die Vorbringen
des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift und die dort zitierten
Berichte nichts. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
veränderten Situation nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs am
19. Mai 2009 eine aktualisierte, auch heute noch zutreffende Lagebeurtei-
lung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich der Ostprovinz und dem Distrikt
Trincomalee – wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Wohnsitz
hatte – im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (BVGE
a.a.O., E. 13.1): In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstim-
menden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar
vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen
von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allge-
meinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen pa-
ramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewis-
sen Ausmass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte
geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten
ist relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich
aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz
soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo. Die Sicherheits-
D-692/2013
Seite 20
einschränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009
merklich abgenommen. Die Sicherheitslage im Distrikt Batticoloa hat sich
ebenfalls merklich verbessert, obwohl dort nach wie vor eine hohe Mili-
tärpräsenz vorhanden ist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicher-
heitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar,
und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird im
Rahmen grossangelegter Entwicklungsprojekte ausgebaut (Aufbau neuer
Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden all-
gemeinen Lage – in Übereinstimmung mit dem BFM – den Wegwei-
sungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich
zumutbar.
7.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in der Ostprovinz von Sri Lanka
sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungs-
vollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An
dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten Berichte bezüglich der Situation in Sri
Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beur-
teilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Gemäss den Angaben, die
der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung machte, lebte er von
Geburt bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Distrikt Trincomalee, Ost-
provinz. Dort wohnen nach wie vor seine E._______ sowie seine beiden
F._______ (A 1/10 S. 3). Es liegen keine Erkenntnisse vor, die zur An-
nahme führen würden, dass diese Familienangehörigen sich heute nicht
mehr im Distrikt Trincomalee aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist
ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri
Lanka als G._______ sowie als Rikscha-Fahrer tätig war und in der
Schweiz weitere berufliche Erfahrungen erwerben konnte. Den vorliegen-
den Akten sind auch keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten
des Beschwerdeführers zu entnehmen.
7.3.4 Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundes-
verwaltungsgericht in BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird
nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung sei-
ner im Distrikt Trincomalee lebenden Angehörigen und Verwandten zäh-
len können und bei ihnen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch
in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wie-
D-692/2013
Seite 21
der wirtschaftlich zu integrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangs-
schwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbeson-
dere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de-
nen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um ei-
ne konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Somit ist nicht anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existen-
zielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit erweist sich der für
den Gutheissungsfall gestellte Antrag um Ansetzung einer Frist zur Ein-
reichung einer Kostennote als gegenstandslos.
9.
Das Gesuch um Bekanntgabe des Spruchkörpers wird mit vorliegendem
Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
D-692/2013
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: