Abtei lung IV
D-6922/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Richter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._________, geboren (...),
B._________, geboren (...),
C._________, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6922/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführende (...) suchte mit Schreiben vom 26. März
2008 an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel:
31. März 2008), welchem zahlreiche Dokumente als Beweismittel
beigelegt waren, für sich, (...) (Beschwerdeführende (...)) und (...)
(Beschwerdeführender (...)) sinngemäss um Asyl nach. Dieses Asyl-
gesuch ergänzte sie auf schriftliche Zusatzfragen der Schweizer Bot-
schaft vom 8. April 2008 hin mit einem Schreiben vom 7. Mai 2008
(Eingangsstempel: 14. Mai 2008). Mit Schreiben vom 25. Mai 2008
leitete die Schweizer Botschaft die Akten an das BFM weiter, wobei
ausgeführt wurde, dass mangels hinreichender personeller
Ressourcen auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden
verzichtet worden sei; zudem seien im Gesuch für die Dauer des
vorangegangenen Jahres keine ernsthaften Todesdrohungen vor-
gebracht worden und die Informationen über die Gründe der
Drohungen und deren Urheber ungenügend; das Gesuch basiere auf
humanitären oder finanziellen Gründen. Mit zwei Schreiben vom
20. Januar 2009 (Eingangsstempel: 27. Januar 2009) und 27. Oktober
2009 (Eingangsstempel: 2. November 2009) an die Schweizer Bot-
schaft teilte die Beschwerdeführende (...) mit, dass sich an ihrer
Situation nichts geändert habe, und ersuchte um beförderliche Be-
handlung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 teilte das
BFM der Beschwerdeführenden (...) mit, dass es den
rechtserheblichen Sachverhalt gestützt auf die eingereichten
Unterlagen als erstellt erachte, weshalb auf eine Anhörung verzichtet
werde. Gleichzeitig wurden die voraussichtliche Ablehnung des
Asylgesuchs und die Verweigerung der Einreisebewilligung in Aussicht
gestellt, da die Beschwerdeführenden gestützt auf die Aktenlage nach
der Einschätzung des BFM nicht auf den Schutz im Sinne des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angewiesen
seien, und ihnen dazu das rechtliche Gehör gewährt. Die
Stellungnahme der Beschwerdeführenden (...) datiert vom 14. Juli
2010 (Eingangsstempel: 19. Juli 2010), nachdem sie der Schweizer
Botschaft mit Schreiben vom 2. Juli 2010 (Eingangsstempel: 5. Juli
2010) mitgeteilt hatte, sie habe inzwischen ihr Domizil gewechselt,
weshalb die Zustellung des Schreibens vom 18. Mai 2010 misslungen
sei und sie um erneute Zustellung desselben ersuche; dieses erhielt
sie schliesslich am 10. Juli 2010. Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 teilte
die Schweizer Botschaft der Beschwerdeführenden (...) mit, dass sie
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die Akten an das BFM weitergeleitet habe.
Die Beschwerdeführende (...) machte im Wesentlichen geltend, sie sei
tamilischer Ethnie und stamme aus (...), wo sie zusammen mit den
Beschwerdeführenden (...) am 2. Januar 2008 zu Hause von der
Kriminalpolizei von (...) verhaftet und unter dem Verdacht, am Mord
(...) beteiligt gewesen zu sein, inhaftiert worden seien. Mit
Gerichtsurteil vom 7. März 2008 seien sie freigesprochen und aus der
Haft entlassen worden. In der Folge habe die Beschwerdeführende
(...) Drohanrufe von unbekannten Personen erhalten. Zudem sei sie
von (...) belästigt und verhört worden. Sie werde weiterhin von der
Polizei gesucht und von unbekannten Personen bedroht.
B.
Mit am 26. August 2010 über die Schweizer Botschaft versandter Ver-
fügung vom 17. August 2010 – eröffnet am 30. August 2010 – ver-
weigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab.
C.
Mit Eingabe vom 9. September 2010 an die Schweizer Botschaft
(Eingangsstempel: 14. September 2010), welche mit Schreiben vom
16. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das
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Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.2 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde
ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der
in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde am 30. August 2010 zugestellt.
Die Beschwerde traf gemäss Eingangsstempel der Schweizer Bot-
schaft am 14. September 2010 bei dieser ein und ist mithin rechtzeitig
erfolgt.
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die – abgesehen von
dem unter E. 1.2 festgestellten Mangel – frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1
AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von
der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Aus-
legung dieser Bestimmungen in seiner Entscheidsammlung BVGE
unter 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der
jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die An-
hörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des recht-
lichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende
Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis
auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels
konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten;
ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in
aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann
sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhalts-
abklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asyl -
suchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen
Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden
negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten,
das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asyl-
gesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der
Schweizer Botschaft in Colombo zu ihrem am 31. März 2008 ein-
gegangenen Asylgesuch nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss
Überweisungsschreiben vom 25. Mai 2008 aus Kapazitäts- und
weiteren Gründen nicht in der Lage war; die Beschwerdeführenden
wurden indes mittels Schreiben vom 8. April 2008 zur weiteren
Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Die in diesem
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Schreiben enthaltenen Fragestellungen decken sämtliche für die
Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte
ab (vgl. dazu nachfolgende E. 5.2), namentlich die genauen
Personalien der asylsuchenden Personen, die Asylvorbringen, die
unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche, und die Möglichkeit
einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Die Beschwerdeführende (...)
hat die ihnen gestellten Fragen mit Eingabe vom 14. Mai 2008
(Eingangsstempel) ausführlich beantwortet, wobei sie ihre Angaben
bereits zuvor mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt hatte. Bei
dieser Sachlage ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren
dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs grundsätzlich Rechnung getragen und der
entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Weise und
umfassend abgeklärt wurde, zumal die Beschwerdeführenden ihre
Asylgründe bereits im Rahmen ihres schriftlichen Asylgesuchs vom
26. März 2008 ausführlich dargelegt hatten.
Die Vorinstanz hat schliesslich in der angefochtenen Verfügung zur Be-
gründung des Verzichts auf eine persönliche Anhörung auf ihr ent-
sprechendes Schreiben vom 18. Mai 2010 an die Beschwerde-
führenden verwiesen. Damit ist sie ihrer diesbezüglichen Be-
gründungspflicht nachgekommen.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise
zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs.
1 AsylG bestehe.
5.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
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Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g
S. 131 ff., und 2004 Nr. 20, welche dort akzentuierte Praxis angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
6.
6.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um
Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land,
wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po-
litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 a.a.O.).
7.
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7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesent-
lichen Folgendes aus: Die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz
diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle
demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchts-
landes bedürfe. In diesem Sinne seien die geltend gemachten In-
haftierungen im Jahr 2008 und die damit verbundenen psychischen
und physischen Beeinträchtigungen für die Erteilung einer Einreise-
bewilligung nicht mehr beachtlich. Die Beschwerdeführenden seien
ohne weitere Bedingungen von einem Gericht freigesprochen worden.
Somit habe nichts gegen sie vorgelegen. Mithin seien die geltend ge-
machten Inhaftierungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung im
Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr asylrelevant.
Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von
denen auch die Beschwerdeführenden betroffen gewesen seien, habe
das BFM viel Verständnis dafür, dass sie Angst vor weiteren Ver-
folgungsmassnahmen hätten und in die Schweiz ausreisen wollten.
Indes komme das Bundesamt zum Schluss, dass die Beschwerde-
führenden – bei einer objektivierten Betrachtungsweise – nicht akut
gefährdet seien. Die geltend gemachten Asylvorbringen entsprächen
keiner Verfolgungsmassnahme, welche eine Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würde. Gemäss den Akten verfügten die Beschwerde-
führenden über kein politisches Profil. Die geltend gemachten Be-
lästigungen seien in den Kontext der allgemeinen Situation in Sri
Lanka während des Bürgerkriegs zu stellen. Zudem habe sich die
aktuelle Situation in Sri Lanka mittlerweile massgeblich verändert. Der
Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei im Mai 2009 mit der
Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Die LTTE existiere in ihrer
früheren Form heute nicht mehr. Damit befinde sich das gesamte Land
erstmals seit dem Jahr 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die
Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sei zwar noch nicht
befriedigend, doch seien die Anzahl von Gewaltereignissen wie Ent-
führungen und „Killings“ erheblich zurückgegangen. Vor diesem
Hintergrund vermöge die geltend gemachte Angst vor einer erneuten
Verfolgung durch den sri-lankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer
einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht hin-
länglich zu begründen. Was die geltend gemachten Bedrohung durch
unbekannte Personen anbelange, gelte der sri-lankische Staat als
schutzfähig und die Beschwerdeführenden hätten folglich die
Möglichkeit, diesbezüglich die Behörden um Schutz vor Verfolgung zu
ersuchen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden,
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welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden.
Mithin seien die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen. Daran vermöchten die eingereichten Dokumente
nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Vorbringen der
Beschwerdeführenden stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage
gestellt werde.
7.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wieder-
holung der bisherigen Vorbringen. Namentlich habe (...) die
Beschwerdeführende (...) ersucht, ihren im Ausland weilenden (...) zur
Rückkehr nach Sri Lanka aufzufordern, weil er ein (...) des der Tötung
des (...) verdächtigten (...) sei, welcher sich nach wie vor in Haft
befinde. Zudem habe (...) gesagt, sie könnte auch den
Beschwerdeführenden (...) verhaften, da er auch verdächtigt werde
(...).
7.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden
die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als den An-
forderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht ge-
nügend qualifiziert. Diesbezüglich wird auf E. 7.1 verwiesen. Daran
vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig,
dass nach der bedingungslosen Freilassung der Beschwerde-
führenden mangels genügender Beweise durch (...) am 7. März 2008
aktuell keine konkreten Hinweise bestehen, welche zur begründeten
Annahme berechtigen würden, die Beschwerdeführenden könnten mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft erneut
einer Verfolgung ausgesetzt sein. Demgegenüber steht das Vorbringen
in der Beschwerde, auch der Beschwerdeführende (...) könnte
verhaftet werde, da er als Tatverdächtigter gelte, in Widerspruch mit
dem bisherigen Vorbringen, wonach er zusammen mit den
Beschwerdeführenden (...) am 2. Januar 2008 verhaftet und am
7. März 2008 freigelassen worden sei, wozu allerdings im
erstinstanzlichen Asylverfahren – im Gegensatz zu den
Beschwerdeführenden (...) – keine Beweismittel eingereicht wurden.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführende (...) zum Zeitpunkt des
Tötungsdelikts sechs Jahre alt war, weshalb er als Täter kaum in
Betracht fallen dürfte. Sollte er trotzdem der Tat dringend verdächtigt
werden beziehungsweise worden sein, ist nicht nachvollziehbar,
weshalb er am 7. März 2008 mangels genügender Beweise
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bedingungslos freigesprochen wurde. Was das Vorbringen in der
Beschwerde anbelangt, die Beschwerdeführende (...) sei ersucht
worden, (...) zur Rückkehr nach Sri Lanka aufzufordern, weil dieser mit
dem nach wie vor inhaftierten Tatverdächtigen (...) befreundet sei,
handelt es sich dabei – abgesehen von der Frage, ob die Ahndung der
Tötung des Parlamentsabgeordneten auf einem asylbeachtlichen
Verfolgungsmotiv beruht – nicht um eine auf die
Beschwerdeführenden abzielende Massnahme, weshalb dieses
Vorbringen bereits aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich als
unbeachtlich zu qualifizieren ist.
Was die für den Zeitraum nach der Freilassung geltend gemachten
Kontrollen und Belästigungen sowie die schwierigen Lebensumstände
der tamilischen Minderheit in Sri Lanka anbelangt, ist Folgendes
festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat letztmals im
Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka
vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die
allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere
aber in Colombo, kontinuierlich verschlechtert habe. Nach Ergehen
dieses Urteils am 14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konflikt
zwischen der Regierung und den LTTE weiter zugespitzt. Im
Anschluss an die Rückeroberung des letzten von den LTTE
kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009
seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet
und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Auf diese Niederlage
der LTTE hin haben die srilankischen Behörden – namentlich im
Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen zwar immer noch
nicht gelockert, weshalb insbesondere junge Männer Gefahr laufen,
überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer
minutiösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für
eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein
Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-
Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der
Rügen des Supreme Court – zwar immer noch als repressives
Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten
angewandt, doch kommt diesen Behelligungen, denen ein Grossteil
der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in
Colombo ausgesetzt ist, aufgrund mangelnder Intensität indes kein
Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
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7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente
enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM ent -
scheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerde-
führenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert be-
ziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (...)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (...)
- das BFM, (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Seite 12