Abtei lung IV
D-6923/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), Sri Lanka,
alle vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6923/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in
Y._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
23. November 2007 und gelangte über Singapur und Italien am
25. November 2007 in die Schweiz, wo er am Tag darauf ein Asylge-
such stellte. Am 30. November 2007 wurde er durch das BFM im Em-
pfangs- und Verfahrenszentrum X._______ summarisch befragt und
am 16. Januar 2008 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel -
tend, er habe vom 11. Oktober 1989 bis zum 14. September 2005 als
Polizeibeamter in der (...)abteilung gearbeitet. Am 29. Juli 2001 seien
im Haus seiner Schwiegereltern bei einer Bombenexplosion zwei Per-
sonen, welche bei seinen Schwiegereltern gewohnt und gearbeitet
hätten, gestorben. Er, seine Frau, seine Schwiegermutter und später
auch sein Schwager seien festgenommen worden, weil die Polizei den
Verdacht gehabt habe, dass diese beiden Personen mit der LTTE zu
tun gehabt hätten, und die Bombe, welche aus Versehen bei ihnen zu
Hause explodiert sei, eigentlich an einem anderen Ort hätten einset-
zen wollen. Seine Schwiegermutter und seine Frau habe man wieder
gehen lassen. Fünfzehn Tage später sei seine Schwiegermutter, wel-
che bei der Explosion verletzt worden sei, gestorben. Zu dieser Zeit
sei auch er nach fünfzehntägiger Haft wieder freigelassen worden, ha-
be aber nicht mehr nach Hause gedurft, sondern auf dem Posten blei -
ben müssen. Sein Schwager habe die Schuld für den Fall auf sich ge-
nommen, weshalb dieser weiter in Haft geblieben sei. Er (der Be-
schwerdeführer) habe seine Frau und seine Kinder zu seiner Mutter
nach Z._______ gebracht, und sei selber in Y._______ geblieben und
habe weiter gearbeitet. Nach dem Tsunami habe er seine Frau und
seine Kinder wieder nach Y._______ geholt. Im Juli 2005 seien in der
Nähe ihres Hauses Claymore-Minen gefunden worden. Er sei festge-
nommen und befragt worden, weil es die gleiche Art von Bombe wie
im Jahr 2001 gewesen sei und er an diesem Tag nicht bei der Arbeit
erschienen sei. Während der folgenden Zeit sei er von der Polizei ver-
dächtigt worden, die LTTE zu unterstützen, und die LTTE ihrerseits ha-
be von ihm verlangt, ihnen zu helfen, und habe ihn verdächtigt, ihre
Leute an die Behörden zu verraten. Dann hätten sie versucht, seinen
Sohn mitzunehmen. Nachdem er am 14. September 2005 um elf Uhr
abends von der Arbeit zurückgekehrt sei, habe man ihn von draussen
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auf singhalesisch gerufen. Er sei aus Angst nicht rausgegangen, aber
seine Frau. Als er gehört habe, wie sie seine Frau geschlagen hätten,
sei er auch hinausgegangen. Die drei Personen hätten ihn dann gefes-
selt und mitgenommen. Zuerst sei er zu der SIU gebracht worden, wo
man ihn während sieben bis acht Monaten festgehalten und schwer
misshandelt habe. Man habe ihm vorgeworfen, der LTTE zu helfen. Da-
nach hätten sie ihn ins Armeelager W._______ und nach sieben Mo-
naten schliesslich wieder zur SIU nach Y._______ gebracht, wo er
wieder gefoltert worden sei. Ein ehemaliger Kollege von ihm sei im
Oktober 2007 erschossen worden und er habe gewusst, dass sie auch
ihn erschiessen würden. Am 15. Oktober 2007 habe ihn ein Freund,
mit dem er früher gearbeitet habe, während einer Party, an der alle be-
trunken gewesen seien, freigelassen. Er sei daraufhin zu seinem
Schwiegervater gegangen und später ausgereist.
B.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hatten Sri Lanka gemäss ei-
genen Angaben bereits am 9. Oktober 2007 verlassen und waren über
Katar und Italien am 11. Oktober 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie
gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hatten. Am 22. Oktober 2007
waren die Beschwerdeführerin und ihr Sohn durch das BFM im Em-
pfangs- und Verfahrenszentrum X._______ summarisch befragt und
am 12. August 2008 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wor-
den.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
wie ihr Ehemann die Bombenexplosion im Jahre 2001 und die Verhaf-
tung ihres Ehemannes am 14. September 2005 geltend. Am nächsten
Tag sei sie zur Polizeistation gegangen und habe mit dem Chef dort
gesprochen. Er habe gesagt, er wisse, dass sie LTTE-Sympathisanten
seien, und sie solle doch dort nach ihrem Mann fragen. In der Folge
habe sie mehrmals auf dem Polizeiposten vorgesprochen und sei dort
geschlagen und sexuell belästigt worden. Im November 2005 sei sie
auch zur LTTE gegangen, um ihren Mann zu suchen. Am gleichen Tag
habe die Polizei sie bei sich zu Hause gesucht, und ihr Vater habe ih-
nen gesagt, sie sei ihren Mann bei der LTTE suchen gegangen. Auf
Aufforderung der Polizei vom 14. August 2007 hin sei sie am 15. Au-
gust 2007 auf den Posten gegangen. Man habe sie den ganzen Tag
warten lassen und dann von ihr verlangt, ein Geständnis zu unter -
schreiben, dass ihr Mann mit der LTTE zu tun gehabt habe. Sie habe
sich geweigert. Am Abend seien Polizisten oder Soldaten zu ihr nach
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Hause gekommen, hätten sie und ihren Sohn geschlagen und wieder
verlangt, dass sie das Geständnis unterschreibe. Sie hätten sie ausge-
zogen, schikaniert, versucht sie zu vergewaltigen und Petrol auf sie
und ihre Kinder gegossen. Ihr Vater habe ihre Schreie gehört und sei
mit Dorfleuten zu ihrem Haus gekommen, woraufhin die Polizisten
oder Soldaten geflohen seien. Daraufhin habe sie sich mit ihren Kin-
dern zuerst beim Pfarrer versteckt und sei dann über Colombo ausge-
reist.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
stätigung des Bezirksvorstehers, dass ihr Haus am 29. Juli 2001 bom-
bardiert worden sei, ein Formular der LTTE vom 4. November 2005,
dass sie mit dem LTTE-Büro Kontakt aufnehmen solle und dass sie am
5. November 2005 nach Hause zurückgekehrt sei, eine Bestätigung
des Dorfvorstehers, dass ihr Haus beim Tsunami zerstört worden sei,
drei Fotos von ihr und ihrem Ehemann (teilweise in Uniform), zwei Be-
stätigungen, dass ihr Mann nicht mehr bei der Polizei arbeite, und eine
Vorladung der Polizei vom 22. Oktober 2005 ein.
Der Sohn der Beschwerdeführenden machte im Wesentlichen diesel-
ben Probleme wie seine Eltern geltend. Zudem gab er an, im Jahre
2007 hätten Unbekannte zwei Mal versucht, ihn zu entführen.
C.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 – eröffnet am 2. Oktober 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und
ordnete deren Wegweisung an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf.
D.
Mit Eingabe vom 3. November 2008 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen
diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dis-
positivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewäh-
rung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um eine Parteikostenentschädigung.
Seite 4
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E.
Mit Verfügung vom 10. November 2008 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2008 – welche den Be-
schwerdeführenden am 14. November 2008 zur Kenntnis gebracht
wurde – beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2009 reichten die Beschwerdeführenden
diverse Beweismittel nach. Dabei handle es sich um einen Zeitungsar-
tikel vom 19. Juli 2005 zur Verhaftung von sieben Personen nach der
Entdeckung von Claymore Minen, einen Zeitungsartikel vom 9. Sep-
tember 2007 zur Ermordung eines ehemaligen Kollegen des Be-
schwerdeführers, ein Schreiben des „Y._______ Citizens' Committee“
vom 8. Dezember 2008 und Gerichtsakten betreffend das Zivilverfah-
ren nach der Explosion im Jahr 2001 gegen den Schwager des Be-
schwerdeführers.
H.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführenden
ein Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin ein und führten
aus, bei ihren gesundheitlichen Beschwerden (kleine Zyste auf Stimm-
bändern nach einer Verletzung, wie sie bei starkem Druck von aussen
mit gleichzeitigem Schreien entstehen kann) dürfte es sich um eine di-
rekte Folge der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte im August
2007 handeln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
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gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung;
sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz wurde in der Folge in keiner Weise begründet. Aus
den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde. Der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird demnach abgewiesen.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Seite 6
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5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM
im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien
nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe sich widersprochen, in-
dem er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, er sei im Jahr 2001 al -
lein verhaftet worden, bei der Anhörung aber angegeben habe, auch
seine Frau und seine Schwiegermutter seien verhaftet worden. Zudem
habe er seine letzte Mitnahme bei der Erstbefragung auf den 14. Sep-
tember 2007 und bei der Anhörung auf das Jahr 2005 datiert. Ferner
hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Laufe des Verfah-
rens widersprochen. Während die Beschwerdeführerin explizit zu Pro-
tokoll gegeben habe, nur sie sei mit Petrol übergossen worden, habe
ihr Sohn ausgesagt, auch er sei mit Petrol übergossen worden. Weiter
wolle der Sohn bereits seit dem 15. August 2007 in Colombo gelebt
habe, während die Beschwerdeführerin vorher noch fünf Tage in einer
Kirche gewesen sein wolle. Zudem hätten sie sich bezüglich der Um-
stände der Reise nach Colombo, der Dauer des dortigen Aufenthaltes,
sowie der Dauer der polizeilichen Intervention im August 2007 wider-
sprochen.
Weiter lasse sich die geltend gemachte Haftzeit des Beschwerdefüh-
rers (14. September 2005 bis 15. Oktober 2007, somit zirka 25 Mona-
te) nicht logisch mit seinen anderen Aussagen vereinbaren, wonach er
zirka sieben Monate im Armeelager W._______ und sieben Monate bei
der SIU in Y._______ zugebracht habe, da in seinen Angaben noch
zirka elf Monate fehlten. Auch vermöge nicht zu überzeugen, dass
während seiner Haft kein offizielles Gerichtsverfahren gegen den Be-
schwerdeführer eingeleitet worden sei, da die srilankischen Behörden
bei tatsächlichem Verdacht auf LTTE-Unterstützung sehr rigoros vor-
gingen. Darüber hinaus sei bei der geschilderten Art und Weise der
Flucht nicht nachvollziehbar, wieso er nicht bereits früher habe entwei-
chen können. Auch entspreche die Ausreise über den Flughafen Co-
lombo nicht dem von einer aus einer Haftanstalt entwichenen Person
benutzten Fluchtweg, und es sei davon auszugehen, dass er dabei
verhaftet worden wäre.
Sodann äussere sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage bei der An-
hörung nur allgemein über die erlittenen Misshandlungen im Armeela-
ger W._______ und beschreibe auch das Lager nur oberflächlich.
Nach mehrmonatiger Haft wären detaillierte Schilderungen und Real-
kennzeichen zu erwarten gewesen. Auch die Beschwerdeführerin kön-
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D-6923/2008
ne in Bezug auf die zahlreichen Kontaktaufnahmen mit der Polizei we-
der den Namen des diensthabenden Offiziers mit Sicherheit und voll-
ständig nennen noch angeben, wie oft und in welcher Häufigkeit die
Besuche stattgefunden hätten. Zur Frage, was man von ihr gewollt
habe, und zum Inhalt der Vorladungen habe sie nicht klar und detail-
liert Auskunft geben können. Die Vorfälle auf dem Posten schildere sie
wenig lebensnah und teilnahmslos. Auch die Kontaktaufnahme mit der
LTTE beschreibe sie nur allgemein. Den Vorfall vom 14. August 2007
bei sich zu Hause gebe sie nur dürftig wieder, und zur versuchten Ver-
gewaltigung äussere sie sich wenig erlebnisreich und personenbezo-
gen. Dasselbe treffe auf die Vorfälle vom 15. August 2007 zu. Auch die
Vorbringen des Sohnes der Beschwerdeführenden betreffend die ver-
suchten Entführungen im Sommer 2007 seien wenig detailliert gewe-
sen. So habe er angegeben, während dieser Zeit anonyme Drohanrufe
erhalten zu haben, sei indessen ausserstande gewesen, den Inhalt,
die Anrufer sowie die Reaktion seiner Mutter lebensnah, detailliert und
überzeugend wiederzugeben. Bezüglich der Entführung mit dem weis-
sen Van wisse er nicht, an welchem Datum sich der Vorfall ereignet ha-
be, um was für Personen und um wie viele Entführer es sich gehandelt
habe. Auch die versuchte Entführung durch die Motorradfahrer schilde-
re er pauschal.
Die eingereichten Beweismittel stellten keinen tauglichen Beweis für
die behauptete Mitnahme des Beschwerdeführers dar. Aus der in Ko-
pie vorliegenden Bestätigung des Bezirksvorstehers zur Bombardie-
rung ihres Hauses im Jahr 2001 lasse sich kein Hinweis darauf ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit wegen
LTTE-Verdachts festgenommen worden sei. Auch das Formular der
LTTE vom 4. November 2005 liege bloss in Kopie vor und widerspre-
che den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich ohne
Aufgebot bei diesen gemeldet haben wolle. Die Bestätigung des Dorf-
vorstehers über das beim Tsunami zerstörte Haus, die Fotos und die
Bestätigungen bezüglich des Dienstverhältnisses des Beschwerdefüh-
rers liessen ebenfalls keine Schlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung
zu. Schliesslich seien die zahlreichen geltend gemachten Kontakte der
Beschwerdeführerin mit der Polizei bereits für unglaubhaft qualifiziert
worden. Daran vermöge auch die polizeiliche Vorladung vom 22. Okto-
ber 2005, bei der es sich zudem um ein handschriftlich ausgefülltes
Blankoformular handle, nichts zu ändern.
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5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden den
Erwägungen des BFM entgegen, die Angaben des Beschwerdeführers
zur Verhaftung im Jahre 2001 widersprächen sich nicht, vielmehr habe
er während der Erstbefragung nur von sich erzählt und an der Anhö-
rung präzisiert, dass die Familienangehörigen ebenfalls kurz verhaftet
worden seien. Bezüglich der letzten Mitnahme gehe zudem aus den
Akten deutlich hervor, dass er immer vom September 2005 gespro-
chen habe. Bei der vom BFM erwähnten anderslautenden Datumsan-
gabe müsse es sich um einen Fehler handeln. Die gesamte Dauer der
Inhaftierung habe er verschiedentlich angegeben, indem er den Okto-
ber 2007 wiederholt als Fluchtzeitpunkt angegeben habe und von über
zwei Jahren ohne richtigen Schlaf und ohne seine Familie gesprochen
habe. Seine Angaben über die Dauer des ersten Aufenthaltes im SIU-
Bunker in Y._______ und des Aufenthaltes im Armeelager W._______
könnten nicht als unlogisch betrachtet werden, nur weil damit noch
nicht die gesamten knapp 25 Monate abgedeckt seien. Der zweite Auf-
enthalt im SIU-Bunker habe ja noch gefolgt, und nach dessen Dauer
sei er nicht gefragt worden. Zudem sei es für Gefangene bekanntlich
schwierig, genaue zeitliche Angaben zu machen, zumal er angegeben
habe, während der Inhaftierung ein Blackout gehabt zu haben. Er sei
psychisch stark angeschlagen gewesen und habe nicht mehr gewusst,
was mit ihm geschehe. Aus den Befragungsprotokollen gehe deutlich
hervor, in welch schlechtem Gesundheitszustand er sich nach seiner
Flucht befunden habe. Seine damaligen Schilderungen könnten nicht
als generell und oberflächlich bezeichnet werden. Die befragende Per-
son habe es offenbar nicht als angebracht erachtet, nach weiteren De-
tails zu fragen. In der Schweiz befinde er sich nun in ständiger ärzt li-
cher Behandlung. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz erschie-
nen seine über zweijährige Haft und die Misshandlungen ohne die Er-
öffnung eines offiziellen Verfahrens angesichts der Umstände in Sri
Lanka durchaus plausibel. Gemäss einem Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Dezember 2007 könnten Verdächtige
angeklagt und unbegrenzt festgehalten werden. Bis eine Verurteilung
erfolge, könne es mehrere Jahre dauern. Verurteilungen erfolgten auf-
grund von Geständnissen. Er habe aber trotz Folter kein falsches Ge-
ständnis abgelegt, das eine Anklage ermöglicht hätte. Weiter gehe aus
den im Bericht geforderten Besuchsmöglichkeiten für das IKRK an den
Haftorten hervor, dass seine Inhaftierung in verborgenen Räumen, die
für das IKRK nicht zugänglich seien, als realistisch bezeichnet werden
müsse.
Seite 9
D-6923/2008
6.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamt-
haft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
6.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).
6.2 Diesen herabgesetzten Beweismassanforderungen hat die Vor-
instanz vorliegend nicht genügend Rechnung getragen. Ihre Erkennt-
nis, wonach die Gesuchsgründe der Beschwerdeführenden in den we-
sentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründen auf einer zu restrikti-
ven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG.
6.3 Zunächst ist auf die Vorfälle im Jahre 2001 einzugehen. Das BFM
meinte einen Widerspruch darin zu erkennen, dass der Beschwerde-
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führer bei der ersten Befragung nur seine eigene Verhaftung und die
seines Schwagers erwähnte, während er erst später auf die gleichzeiti-
ge Mitnahme seiner Frau und seiner Schwiegermutter hinwies. Dies
lässt sich allerdings zunächst mit dem summarischen Charakter der
Erstbefragung erklären. Vor allem aber ist zu beachten, dass es sich
bei ihm selbst und beim Schwager tatsächlich um die Verhaftung von
Verdächtigen handelte, während die Ehefrau und die Schwiegermutter
offensichtlich eher zur Befragung mitgenommen und bald wieder ent-
lassen worden waren. Aufgrund dieser Umstände, ist die unterschiedli-
che Gewichtung der Festnahmen nachvollziehbar und muss vielmehr
als Realkennzeichen in dem Sinne gedeutet werden, dass der Be-
schwerdeführer die zunächst rudimentäre Geschichte der Verhaftung
später kohärent und in Übereinstimmung mit den Aussagen der Ehe-
frau verfeinern konnte. In diesem Sinne führte auch die Beschwerde-
führerin selber bei der Erstbefragung lediglich aus, auch sie sei mitge-
nommen worden, ohne dabei ihre Mutter zu erwähnen (A2 S. 6), und
bei der Anhörung erwähnte sie nicht einmal mehr ihre eigene Verhaf-
tung (A11 S.5). Nicht ganz in Übereinstimmung gebracht werden kön-
nen die Aussagen der Beschwerdeführenden einzig insofern, dass der
Beschwerdeführer aussagte, beide bei der Explosion gestorbenen
Männer hätten bei seinen Schwiegereltern gewohnt (A7 S. 15), wäh-
rend die Beschwerdeführerin angab, lediglich einer habe bei ihnen ge-
wohnt, der andere müsse ein Freund von diesem gewesen sein (A2
S.6). Dabei handelt es sich aber nicht um wesentliche Sachverhalts-
elemente, bei denen es leicht zu Ungenauigkeiten zwischen zwei
Sachverhaltsvorträgen kommen kann. Im Wesentlichen haben die bei-
den Beschwerdeführenden die diesbezüglichen Ereignisse jedoch
übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert und vermochten die
Explosion mit Beweismitteln zu untermauern. Auch die Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Polizeibeamter vermochte er durch ein Beweis-
mittel zu belegen. In das Bild der damaligen politischen und gesell-
schaftlichen Verhältnisse passt denn auch, dass der Beschwerdeführer
als tamilischer Polizist im Dienst des Staates zwischen die Fronten ge-
raten ist. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erzählun-
gen der Beschwerdeführenden mit verschiedenen Details ausge-
schmückt sind, die die Ereignisse als durchaus nachvollziehbar er-
scheinen lassen. Auch die Konsequenzen, die die Verdächtigungen zu-
nächst für ihn und seine Familie hatten, der Beschwerdeführer musste
im Polizeiquartier verbleiben und die Familie zog zu den Eltern des Be-
schwerdeführers, wurden von allen übereinstimmend und nachvoll-
ziehbar geschildert. Schliesslich vermag auch zu überzeugen, dass
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sich die Situation des Beschwerdeführers mit dem Zeitablauf und auch
vor dem Hintergrund der Friedensabkommen zwischen den Jahren
2001 und 2005 nach und nach normalisiert hatte, der Verdacht aber
nie ganz abzuschütteln war.
6.4 Im Weiteren ist auf die Ereignisse im Jahre 2005 und die darauf
folgende Haft einzugehen.
6.4.1 Besonderes Gewicht bei der Beurteilung der Vorbringen kommt
im vorliegenden Fall der überaus glaubhaften Schilderungen der Be-
schwerdeführenden zu, die ihre Erlebnisse durch eine freie, relativ de-
taillierte, mit zahlreichen Realkennzeichen versehene und emotionale
Erzählweise vorbrachten. So beschrieben beide ihre Verfolgungsvor-
bringen über mehr als eine A4 Seite in freier Rede und im Wesentli-
chen, wie auch in verschiedenen Details übereinstimmend. Auch dass
es eben zu kleineren Abweichungen zwischen den Vorträgen der bei-
den Beschwerdeführenden kam, unterstreicht deren Glaubwürdigkeit,
zumal einige Ereignisse Jahre zurück lagen. Auffallend ist auch, dass
während der Befragungen der Erzählfluss insbesondere des Be-
schwerdeführers immer wieder durch die aufwallenden Emotionen ins
Stocken geriet. Seine Befragung musste sogar unterbrochen werden,
und der Beschwerdeführer war während der Befragungen zum Teil nur
schwer ansprechbar. Auch die Beschwerdeführerin verwies verschie-
dentlich auf psychische Probleme des Beschwerdeführers. Diese Um-
stände wurden von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt, vielmehr
wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in zentralen Punk-
ten ihrer Vorbringen sehr vage und unsubstanziiert blieben. Aus den
Protokollen wird aber deutlich, dass dem Beschwerdeführer das Spre-
chen über die erlittene Folter grösste Mühe bereitete (vgl. A7, S. 20).
Dies ist bei Folteropfern häufig zu beobachten. Auch ergeben sich aus
den recht ausführlichen Protokollen verschiedene Details zu den ein-
zelnen Haftorten. So erwähnt der Beschwerdeführer die Namen der
einzelnen Gefängnisse und wo diese liegen. Auch erzählt der Be-
schwerdeführer spontan, dass in eine Zelle Meerwasser eingedrungen
ist, dass die Wut der Befrager besonders gross war, wenn es ausser-
halb des Gefängnisses zum Tod eines Militärs gekommen war und
dass ihm zur Beruhigung Pillen verabreicht worden waren.
6.4.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer widersprüchliche zeit li-
che Einordnung der damaligen Festnahme ist festzustellen, dass – mit
einer einzigen Ausnahme – die Verhaftung des Beschwerdeführers von
Seite 12
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allen Familienmitgliedern stets auf das Jahr 2005 datiert wurde. Einzig
im Rahmen der summarischen Befragung wurde einmal das Jahr 2007
genannt, in der gleichen Befragung jedoch auch das Jahr 2005. Aus
dem Zusammenhang wird insgesamt deutlich, dass diesbezüglich von
einem Fehler oder Missverständnis ausgegangen werden muss und
nicht von einem Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers.
6.4.3 Ungewöhnlich ist immerhin, dass gegen den Beschwerdeführer
weder ein offizielles Verfahren eingeleitet worden sei, noch habe das
IKRK Zugang zu den jeweiligen Haftorten gehabt. Aufgrund der ein-
schlägigen Berichte ist davon auszugehen, dass das IKRK zu den
meisten Haftorten Zugang hat. Dass es aber diesbezüglich auch Aus-
nahmen geben kann, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden,
dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die besondere Position des Be-
schwerdeführers als Staatsangestellter. Auch die Flucht aus dem Ge-
fängnis durch die Mithilfe eines früheren Kollegen wirft Fragen auf,
scheint sie doch in Anbetracht der Umstände allzu einfach gewesen zu
sein.
6.5 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind ihrerseits mit
zahlreichen Details ausgeschmückt auf die hier im Einzelnen nicht ein-
zugehen braucht. Auch die Übereinstimmung mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers fällt auf, ohne dass aber der Eindruck entsteht, die
Ereignisse seien auswendig gelernt worden. Vielmehr zeichnet sich die
Schilderung durch freie Erzählung und auch dadurch aus, dass die
Sicht der Beschwerdeführerin mit deren unterschiedlichen Gewichtung
einzelner Sachverhaltselemente stark zur Geltung kommt, sich die Er-
eignisse aber ohne weiteres in den vom Beschwerdeführer beschrie-
benen Verfolgungshintergrund wie auch in die politischen und gesell-
schaftlichen Ereignisse vor Ort einfügen lassen. Auch die Beschwerde-
führerin ist während der Befragung stark emotional aufgewühlt gewe-
sen und konnte ihre Tränen über weite Strecken nicht zurückhalten.
Dies gilt auch für den für die Beschwerdeführerin schliesslich flucht-
auslösenden Überfall der Polizei im Jahre 2007, den auch der Sohn
der Beschwerdeführerin in den wesentlichen Zügen gleich schilderte.
So stimmen die Aussagen insofern überein, wie die Polizisten ins
Haus eingedrungen sind, wie sie sich verhielten, was sie von der Be-
schwerdeführerin verlangten, dass sie die Beschwerdeführerin mit Pe-
trol übergossen und dass sie schliesslich vom Vater, der zusammen
mit einigen Nachbarn zu Hilfe kam, gerettet worden waren. Unwesent-
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lich ist in diesem Zusammenhang der vom BFM angeführte Wider-
spruch bezüglich des Petrols. So kann jedenfalls nicht ausgeschlossen
werden, dass beim Angriff auf die Mutter mit Petrol auch die Kinder
betroffen worden sind, ohne dass dies von der Beschwerdeführerin
klar erkannt werden konnte (A 12, Anhang). Im Übrigen gab sie bei der
Erstbefragung zu Protokoll, man habe Petrol auf sie und ihre Kinder
geschüttet (A 2 S. 7). Dass der Angriff in erster Linie der Mutter gegol-
ten hatte, geht jedenfalls auch aus der Schilderung des Sohnes hervor.
Weniger nachvollziehbar sind allerdings die Widersprüche in den
Sachvorträgen zwischen Mutter und Sohn bezüglich der Reise nach
Colombo, führt doch der Sohn im Gegensatz zur Mutter aus, sie seien
mit Passierscheinen in einem Reisebus gereist. Auch bleibt der Sohn
inkohärent, was die zeitliche Einordnung der Entführungsversuche und
des Schulabbruchs betreffen. Letztlich darf den Aussagen des Sohnes
aber nicht übermässiges Gewicht beigemessen werden, war er doch
im Zeitpunkt der Befragung erst 16 Jahre alt und im Zeitpunkt der ent -
sprechenden Ereignisse entsprechend jünger.
6.6 Schliesslich bleibt anzumerken, dass das BFM den Besuch der
Polizisten bei der Beschwerdeführerin zu Hause und die versuchte
Vergewaltigung in seinen Erwägungen fälschlicherweise auf den
14. August 2007 datiert. Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber
übereinstimmend aus, sie habe an diesem Tag nur die Vorladung er-
halten, und erst am 15. August 2007 hätten die Beamten sie bei sich
zu Hause belästigt. Ein Widerspruch in den Aussagen lässt sich hier
nicht erkennen. Vielmehr bleibt unklar, was das BFM mit den Ereignis-
sen vom 14. August 2007 und was mit den Vorfällen vom 15. Au-
gust 2007 meint.
6.7 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und
denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsge-
richt insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beur-
teilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punk-
ten den Tatsachen, höher ist, als die – wenn auch nicht restlos auszu-
schliessende – Möglichkeit, sie sei von den Beschwerdeführenden
bloss inszeniert worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgebli-
chen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden sprechenden Elemente gegenüber den Un-
glaubhaftigkeitsindizien (vgl. EMAKR 2004 Nr. 1). Den Beschwerdefüh-
renden ist es demnach gelungen, den zur Begründung ihrer Asylgesu-
che vorgetragenen Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten glaub-
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haft zu machen. Somit bleibt unter Verzicht auf weitergehende Abklä-
rungen zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden damit die Vorausset-
zungen für die Anerkennung als Flüchtlinge gemäss Art. 3 AsylG zu
erfüllen vermögen.
7.
Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht -
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-
che im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach
neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von
Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder
begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objekti-
ven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24
E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S.135 ff.).
7.1 Bei den von den Beschwerdeführenden erlittenen Übergriffen
durch die lokalen Sicherheitskräfte handelt es sich zweifellos um ziel-
gerichtete staatliche Verfolgung, die die Beschwerdeführenden wegen
ihrer Ethnie und dem Verdacht auf Tätigkeit für die LTTE traf. Die sri -
lankischen Behörden führten einen landesweiten Kampf gegen die
LTTE, und die Sicherheitskräfte in Y._______ handelten in ihrer amtli-
chen Funktion. Auch hinsichtlich Intensität sind die Anforderungen an
die Asylrelevanz erfüllt, sind doch die Nachteile, die die Beschwerde-
führenden kurz vor der Ausreise erlitten, als ernsthaft zu betrachten.
Schliesslich ist angesichts der gegebenen Umstände auch nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich in einem anderen
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Landesteil hätten in Sicherheit bringen können. Sind doch praxisge-
mäss an die Effektivität des am innerstaatlichen Zufluchtsort durch
den Heimatstaat gewährten Schutzes – unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass die betroffene Person in einem Teil des Heimatstaa-
tes bereits verfolgt worden ist – hohe Anforderungen zu stellen (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1).
7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich als Zwischenergebnis, dass
die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren beziehungs-
weise sich vor weitergehenden ernsthaften Nachteilen objektiv begrün-
det fürchten mussten. Diesen Übergriffen hätten sie auch nicht inner-
staatlich ausweichen können.
7.3 Schliesslich stellt sich die Frage, ob aufgrund der politischen Ver-
änderungen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nicht mehr von
einer aktuellen Gefährdungslage auszugehen ist.
7.3.1 Die Asylgewährung dient nicht dem Ausgleich vergangener Un-
bill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bie ten
(vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 127). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss daher nicht nur sachlich und zeitlich kau-
sal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Ge-
genüber Personen, die bereits einmal asylrelevante Verfolgung erlitten
haben, ist jedoch mit günstigen Prognosen Zurückhaltung zu üben, die
Verhältnisse müssen sich für die ein Asylgesuch stellende Person we-
sentlich zu ihren Gunsten verändert haben und diese Änderungen
müssen als ernsthaft und dauerhaft erscheinen (KÄLIN, a.a.O.,
S. 129 f.).
7.3.2 Zwar hat sich seit der Ausreise der Beschwerdeführenden die
politische und gesellschaftliche Situation in Sri Lanka wesentlich ver-
ändert. Ob allerdings von einer deutlichen und stabilen Verbesserung
der Situation ausgegangen werden kann, die den Beschwerdeführen-
den entgegengehalten werden könnte, ist bezogen auf den Einzelfall
zu prüfen. Vorauszuschicken ist dabei, dass der Bürgerkrieg mit dem
am 18. Mai 2009 ausgerufenen Sieg der srilankischen Armee über die
LTTE vorerst ein Ende gefunden hat. Im Dezember 2009 gab die sri -
lankische Regierung die Öffnung der in den vormaligen Rebellenge-
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bieten eingerichteten Camps bekannt, in denen zirka 280'000 Tamilen
aus den umkämpften Gebieten festgehalten worden waren, ohne dass
Hilfsorganisationen oder unabhängigen Beobachtern der Zugang ge-
währt worden wäre. Es wird geschätzt, dass sich Mitte Juni 2010 noch
zirka 40'000 Menschen in den inzwischen "offenen" Lagern befanden,
für die ein Pass-System Bewegungsfreiheit ermöglicht, und 9'000 wei-
tere wegen angeblicher Verbindungen mit der LTTE in Hochsicher-
heitslagern festgehalten wurden. Die Sicherheitsmassnahmen werden
von den srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo
– nur sehr langsam gelockert. So bleiben Notstandsgesetze (Emergen-
cy Rules) – wenn auch in abgeschwächter Form – und das Anti-Terror-
Gesetz (Prevention of Terrorism Act) weiterhin in Kraft, sodass willkür-
liche Verhaftungen auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden kön-
nen. Zudem besteht auch die Registrierungspflicht für eine Niederlas-
sung in Colombo fort, und vor allem junge tamilische Männer können
dabei auf Schwierigkeiten stossen. Wie im ganzen Land wurden auch
in Colombo Checkpoints zum Teil abgebaut und viele Strassen wieder
dem Verkehr freigegeben. Die Präsenz der Sicherheitskräfte bleibt
dennoch gross und Tamilen werden an Checkpoints weiterhin diskrimi-
nierend behandelt. Grossfahndungen und Durchsuchungsoperationen
haben zwar abgenommen, finden aber weiterhin statt. Grundsätzlich
sind dabei junge Männer aus dem Norden und Osten der Insel (insbe-
sondere Personen ohne Arbeit oder legitimen Grund für den Aufenthalt
in Colombo) dem grössten Risiko ausgesetzt. Die politische Situation
ist insbesondere im Osten und im Norden des Landes, aber auch in
Colombo nach wie vor äusserst angespannt. Die LTTE wurden zwar
zersplittert, es kann aber aus heutiger Sicht noch nicht davon ausge-
gangen werden, dass diese sich nicht wieder neu formieren könnten.
Die weitere Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als
vollkommen offen bezeichnet werden (UNHCR, UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum
Seekers from Sri Lanka, 5. Juli 2010; Freedom House, Countries at the
Crossroads 2010 - Sri Lanka, April 2010; US Department of State,
Country Report on Human Rights, März 2010; Human Rights Watch
[HRW], Legal Limbo. The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in
Sri Lanka, Februar 2010; HRW, World Report 2010, Januar 2010; In-
ternational Crisis Group [ICG], War Crimes in Sri Lanka. Asia Report
N°191, 17. Mai 2010; ICG, Sri Lanka: A Bitter Peace. Asia Briefing
N°99, 11. Januar 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]/Judith
Macchi/Rainer Mattern, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Bern 2009; UK
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Border Agency, Report of information gathering visit to Colombo, Sri
Lanka, Oktober 2009).
7.3.3 Angesichts der veränderten politischen Lage kommen gewisse
Zweifel am nach wie vor bestehenden Verfolgungsinteresse gegenüber
den Beschwerdeführenden auf. Auf der anderen Seite ist festzustellen,
dass – wie oben dargelegt – weitere Verfolgungshandlungen nicht aus-
geschlossen werden können. Von einer wesentlichen Verbesserung,
die ernsthaft und dauerhaft ist, wie es die Praxis verlangt, kann ange-
sichts der vorstehenden Erwägungen für den Beschwerdeführer nicht
ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer war immerhin im Staats-
dienst tätig und wurde als solcher der LTTE-Verbindungen verdächtigt.
Aufgrund des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit wurde er monatelang
inhaftiert und gefoltert. Angesichts des von den Beschwerdeführenden
in der Vergangenheit Erlebten und der nach wie vor angespannten Si -
tuation im Heimatstaat ist demnach mindestens die subjektive Furcht
der Beschwerdeführenden vor weiteren Verfolgungshandlungen durch
staatliche Behörden objektiv begründet.
7.3.4 Angesichts dieser Umstände lässt sich die veränderte politische
Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden diesen nicht entge-
genhalten.
7.3.5 Vor diesem Hintergrund ist insgesamt festzustellen, dass die Be-
schwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren. Zwar hat sich die poli ti-
sche Situation in jüngerer Zeit wesentlich verändert, von einer ernst-
haften und dauerhaften Verbesserung zugunsten der Beschwerdefüh-
renden kann jedoch aufgrund einer Betrachtung der gesamten Akten-
lage nicht ausgegangen werden.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft genügen; ferner bestehen aufgrund der Akten
keine Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe im
Sinne von Art. 53 AsylG. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben
und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Demzufolge er-
übrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Seite 18
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Den Beschwerdeführenden sind daher für die ihnen erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von
der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE)
ist die Parteientschädigung – welche vom BFM zu entrichten ist – auf
Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu er tei-
len.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 1'500.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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