B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6924/2015
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juli 2015 unter
anderem angab, von Italien her kommend – er habe sich vom 9. bis zum
29. Juni 2015 in Italien aufgehalten – in die Schweiz eingereist zu sein
(act. A4/13 S. 7),
dass er geltend machte, er sei in seiner Heimat als Fotograf für die Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und habe auch den LTTE-
Chef aufgenommen,
dass er dreieinhalb Jahre im Gefängnis verbracht habe und auch nach sei-
ner Entlassung vom Criminal Investigation Department (CID) und der Ar-
mee beziehungsweise deren Geheimdienst aufgesucht und verhört wor-
den sei,
dass man ihn bei den Mitnahmen manchmal mehrere Tage lang festgehal-
ten, misshandelt und gefoltert habe,
dass man ihn bei der letzten Mitnahme vom 18. April 2015 zur Kooperation
aufgefordert und bedroht habe,
dass der CID am 18. Mai 2015 in seiner Abwesenheit zu seinem Geschäft
gekommen sei und ihm habe ausrichten lassen, er solle zum Büro des CID
kommen, worauf er sich zum Verlassen seiner Heimat entschlossen habe,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gel-
tend machte, er sei vom Schlepper in eine Unterkunft gebracht worden, in
der auch Singhalesen gewohnt hätten, die ihn aufgrund seiner Verbindun-
gen zu den LTTE geschlagen und ihm seine Beinprothese – er habe im
August 1996 beim Bombardement eines LTTE-Lagers sein rechtes Bein
verloren – weggenommen hätten (act. A4/13 S. 8 ff.),
dass er, zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt, sagte, in Sri
Lanka habe er in ständiger Angst gelebt, hier gehe es ihm besser, er benö-
tige jedoch einen Gehstock, da die Singhalesen in Italien an seine Prothese
getreten und diese beschädigt hätten (act. A4/13 S. 10),
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dass das SEM dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2015 mitteilte, er habe
bei einer allfälligen Anhörung gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Recht, ausschliesslich in Ge-
genwart von Männern angehört zu werden, da er geschlechtsspezifische
Verfolgung geltend gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer sagte, es wäre für ihn kein Problem zu erzäh-
len, er bevorzuge auf jeden Fall einen Mann als Dolmetscher (act. A5/2),
dass das SEM die italienischen Behörden am 4. August 2015 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass dieses Ersuchen unbeantwortet geblieben ist,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – eröffnet am 20. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn in Anwen-
dung der Dublin-III-Verordnung nach Italien wegwies, wobei es festhielt,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Be-
schwerdeführer anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 27. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vor-
instanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der
Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung
aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten
und eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben
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und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und das SEM und die zuständige kantonale Behörde seien anzu-
weisen, während des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen ab-
zusehen,
dass er zudem beantragte, es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwal-
tungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Ge-
richtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vor-
liegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterinnen an
einem Entscheid mitwirken würden,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Eingabe mehrere Beweismittel beigelegt wurden (vgl. Ziffn. 5 bis
8 auf S. 23 der Beschwerde),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG)
dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass das SEM gestützt auf die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich
der BzP, über Italien in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. SEM-Protokoll
A4/13 S. 7), die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerde-
führers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der grundsätzlichen Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem trotz der geltend
gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung keine Befragung in einer
reinen Männerrunde erfolgt sei und deswegen der rechtserhebliche Sach-
verhalt nicht habe dargelegt werden können,
dass bei der BzP hauptsächlich die Personalien und der Reiseweg sowie
summarisch die Gründe für das Verlassen des Heimat- oder Herkunfts-
staats aufgenommen werden und sich der Anspruch auf Anhörung in einer
Runde mit Personen des gleichen Geschlechts vor allem auf allfällige An-
hörungen zu den Asylgründen bezieht (Art. 6 AsylV 1),
dass es sich bei einem Dublin-Verfahren um ein Verfahren zur Feststellung
der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens handelt, in dem keine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
durchgeführt wird, weshalb sich die Rüge, der Beschwerdeführer hätte in
einer Männerrunde befragt werden müssen, als nicht stichhaltig erweist,
zumal er die von ihm erlittenen Übergriffe auch im Rahmen der summari-
schen Befragung erwähnen konnte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4021/2015 vom 28. September 2015),
dass angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers zu allfälligen
gesundheitlichen Beschwerden (vgl. act. A4/13 S. 10) seitens des SEM
keine weiteren Abklärungen angezeigt waren, weshalb die Rüge, der Sach-
verhalt sei diesbezüglich nicht korrekt abgeklärt und der Anspruch auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden, nicht zu überzeugen vermag,
dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe zur Situation
in Italien nicht die geringsten Sachverhaltsabklärungen gemacht, nicht zu
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überzeugen vermag, zumal den schweizerischen Asylbehörden die Situa-
tion in Italien bekannt ist und sie diese nicht in jeder einzelnen Verfügung
umfassend darzulegen verpflichtet sind,
dass in der Beschwerde im Weiteren gerügt wird, das SEM habe seine
Begründungspflicht verletzt, indem es die Prüfung der Selbsteintrittsklausel
nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen habe,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass sich somit die verfahrensrechtlichen Rügen als unzutreffend erwei-
sen, weshalb der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen
ist,
dass die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach
auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Pro-
these trägt und derzeit an Krücken gehen muss, ein Selbsteintritt zu ver-
neinen sei, da Italien über die notwendigen Behandlungsstrukturen ver-
füge, zu bestätigen ist, gehen doch sowohl das Bundesverwaltungsgericht
als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grund-
sätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur aus (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Ur-
teil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Nr. 39350/13 § 36),
dass der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, wonach dem Be-
schwerdeführer derzeit eine neue Prothese angepasst werde und er am
11. November 2015 einen nächsten Termin beim Orthopäden habe, einer
Überstellung nach Italien nicht entgegensteht, da dem bereits feststehen-
den Termin im Rahmen der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen
werden kann und auch in Italien orthopädische Spezialisten praktizieren,
an die er sich wird wenden können,
dass auch die in der Beschwerde geltend gemachte psychische Erkran-
kung sowie die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be-
schwerdeführers in Italien abgeklärt und behandelt werden können, wes-
halb sich weitere Abklärungen in der Schweiz dazu erübrigen und kein
Selbsteintritt zu erfolgen hat,
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dass das SEM im Weiteren im angefochtenen Entscheid festgehalten hat,
den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers werde im Rah-
men der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen,
dass hinsichtlich des Vorbringens, bei einer Überstellung nach Italien ris-
kiere der Beschwerdeführer, unter menschenunwürdigen Bedingungen le-
ben zu müssen, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden zwar
dafür sorgen müssen, dass er im Falle einer Überstellung nach Italien nicht
einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
er in Italien einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausge-
setzt wird,
dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
halte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wo-
bei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des
in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen
und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenun-
würdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des EGMR
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09,
§ 84 f. und 250; ebenso Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011
C-411/10 und C-493/10),
dass dieser Nachweis mit den durch die eingereichten Berichte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2011 und AIDA vom Ja-
nuar 2015 (auszugsweise eingereicht) sowie dem Gutachten der SFH vom
23. April 2015 untermauerten Hinweis auf die schwierige Situation für
Flüchtlinge in Italien nicht erbracht wird,
dass es dem Beschwerdeführer offensteht, allfällige Probleme bei der Un-
terbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen ita-
lienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines
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italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener
Hilfsorganisationen in Italien,
dass sich auch aus dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 Tarakhel
gegen Schweiz 29217/12, welches eine Familie mit Kindern betrifft, nichts
anderes zugunsten des alleinstehenden Beschwerdeführers ableiten lässt,
dass entgegen der Beschwerdevorbringen auch kein Anlass für die An-
nahme besteht, die italienischen (Polizei-)Behörden seien nicht schutzfä-
hig,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen,
die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig
erscheinen lassen,
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
Verordnung als zwingend erscheinen lassen würden,
dass der Antrag auf Befragung des Beschwerdeführers in einer Männer-
runde angesichts der vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist,
dass auch der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärzt-
lichen Berichts abzuweisen ist, da in antizipierter Beweiswürdigung davon
auszugehen ist, eine ärztliche Behandlung könne in Italien durchgeführt
werden und ein solcher Bericht werde nicht geeignet sein zu belegen, dass
die ärztliche Versorgung des Beschwerdeführers in Italien nicht ausrei-
chend sein wird,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass auf die Anmerkung in der Beschwerde, nach gewährter Akteneinsicht
könne zur Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
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sungsvollzugs Näheres ausgeführt werden, festzuhalten ist, dass der Be-
schwerdeführerin gemäss angefochtener Verfügung die gemäss Aktenver-
zeichnis editionspflichtigen Asylakten inklusive einer Kopie des Aktenver-
zeichnisses ausgehändigt wurden,
dass das Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs abzuweisen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer mitzuteilen, welcher Bun-
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und wel-
cher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion
im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterin-
nen an einem Entscheid mitwirken würden, angesichts des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass der weitere verfahrensrechtliche Antrag, der Beschwerde sei im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und das SEM und die zuständige kantonale Behörde seien anzuweisen,
während des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen,
ebenso gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: