Abtei lung IV
D-6925/2008/amr
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren [...],
Äthiopien,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 / [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6925/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge eine äthiopi-
sche Staatsangehörige aus B._______ – ihr Heimatland am 3. Juli
2008 verliess und per Flugzeug sowie auf dem Landweg in die
Schweiz einreiste, wo sie am 18. August 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl ersuchte,
dass das BFM am 27. August 2008 im EVZ C._______ die Personalien
der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg so-
wie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal am
16. Oktober 2008 in Bern einlässlich zu den Asylgründen befragte,
dass sie anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei als Mitglied der Kinijit-
Partei aktiv gewesen und habe Propaganda gemacht,
dass die Partei im Jahre 1997 die Wahlen verloren habe und in den
Untergrund habe abtauchen müssen,
dass sie eines Tages von den Behörden aufgespürt und verhaftet wor-
den sei,
dass die Polizei sie gebrandmarkt habe, damit sie ein Papier unter-
schreibe, in dem sie eingestehe, ein Mitglied der verbotenen Kinijit-
Partei zu sein,
dass ihr von der Polizei verboten worden sei zu arbeiten und – sollte
sie dies nicht einhalten – sie mit ernsthafteren Massnahmen rechnen
müsse,
dass die Polizei einige Zeit später das Elternhaus aufgesucht habe,
wobei sie sich auf dem Feld versteckt habe,
dass die Polizei ihren Vater mitgenommen habe, weshalb sie gleichen-
tags nach D._______ zu ihrem Cousin gegangen sei,
dass sie in D._______ mit Hilfe ihres Cousins eine Arbeitsbewilligung
erhalten habe,
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dass sie aber auch bei ihrem Cousin von der Polizei gesucht worden
sei,
dass sie deshalb das Land mit Hilfe eines somalischen Schleppers
verlassen habe,
dass sie nach einem 1½-monatigen Aufenthalt im Sudan mit einem
vom Schlepper organisierten sudanesischen Pass per Flugzeug via
Ägypten nach Italien gereist seien,
dass sie von Italien her mit dem Auto in die Schweiz gereist seien, und
der Schlepper bei der Passkontrolle ihren Pass vorgewiesen habe,
dass auf eine Aufzählung weitergehender Einzelheiten verzichtet und
auf die Protokolle der Anhörung und Befragung verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 in Anwendung von
Art. 32. Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem
seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in ihrem Fall auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem sinngemäss bean-
tragte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf
das Erheben einbes Kostenvorschusses zu verzichten sowie eine Par-
teientschädigung auszurichten,
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dass sie gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gab,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgegeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzughindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
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überzeugend darlegt, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapiere keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass deshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorins-
tanzlichen Erwägungen verwiesen wird,
dass namentlich auffällt, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben
hinsichtlich der Fluggesellschaft machen konnte (A 9 S. 12),
dass sie überdies behauptete, sie wisse weder auf welchen Namen
der somalische Pass ausgestellt worden sei, noch habe sie diesen bei
den Kontrollposten persönlich vorweisen müssen, sondern habe hier-
bei auf die Hilfe des Schleppers zählen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden
Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der gesamten Aktenlage
davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für ihre Reise authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet hat, welche sie jedoch
innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. B AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass die Beschwerdeführerin zwar anlässlich ihrer Erstbefragung die
Bereitschaft zur Beschaffung der Identitätspapiere bekundete, im Wei-
teren jedoch niemanden im Heimatland kontaktierte,
dass aufgrund der vielfältigen Kommunikationsmittel nicht glaubhaft
erscheint, dass die Beschwerdeführerin bei entsprechender Bereit-
schaft nicht längst die Möglichkeit gehabt hätte, den Schweizer Asyl-
behörden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ihre Identität bele-
gende Ausweispapiere aus Äthiopien zukommen zu lassen,
dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, wonach die
Beschwerdeführerin über zwei Identitätskarten verfüge, an der
obgenannten Schlussfolgerung nichts zu ändern vermag,
dass im Übrigen zu bezweifeln ist, dass es sich beim in D._______
ausgestellten Dokument tatsächlich um eine Identitätskarte im formel-
len Sinn handelt (A 9 S. 3),
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dass somit aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender
Dokumente die Identität der Beschwerdeführerin bis heute nicht fest-
steht,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
hielt, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen sei-
en zufolge zahlreicher Widersprüche und Unstimmigkeiten unglaubhaft
und somit nicht geeignet für die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vollständig darauf
verzichtete, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzu-
setzen, und keine diesbezüglichen Ausführungen machte,
dass diesbezüglich ebenfalls zwecks Vermeidung von Wiederholungen
auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird,
dass sodann die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen be-
züglich des Wegweisungsvollzugs die vorinstanzlichen Erwägungen
nicht umzustossen vermögen,
dass namentlich der Einwand der Beschwerdeführerin, der Vater sowie
die Halbschwester würden nicht – wie vom BFM fälschlicherweise fest-
gestellt worden sei – in D._______, sondern in B._______ leben, nicht
entscheidrelevant ist,
dass den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge sämtliche Angehö-
rige der Familie in Äthiopien leben,
dass daher und aufgrund der Aktenlage keine Hinweise vorliegen, die
zu weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG An-
lass geben würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
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fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es der jungen ungebundenen und gesunden Beschwerdeführerin
zuzumuten ist, sich in ihrer Heimat eine Lebensgrundlage aufzubauen,
zumal sie dort, wie bereits erwähnt, über ein tragfähiges familiäres
Netz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht fällt
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. [...] (per Kurier; in Kopie)
- das [...] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Stella Boleki
Versand:
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