B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6926/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 1), dessen Frau
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2), und das Kind
C._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 3),
Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. November 2017 / N (…).
D-6926/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer 1, ein syri-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
D._______ (Region al-Qamishli / al-Malikya), seinen Heimatstaat am 2.
Februar 2013 und hielt sich fortan im Irak auf. Am 6. Oktober 2015 reiste
er weiter in die Türkei. Die Beschwerdeführerin 2, eine syrische Kurdin,
verliess Syrien erstmals am 24. Mai 2015. Nach einem viermonatigen Auf-
enthalt im Irak kehrte sie am 1. Oktober 2015 in ihren Heimatstaat zurück.
Am 14. Oktober 2015 flog sie von al-Qamishli über den Libanon in die Tür-
kei. Von dort aus gelangten die Beschwerdeführenden auf dem Landweg
in die Schweiz, wo sie am 4. November 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten (vgl. Vorakten [nach-
folgend: Vi-act.] A1/4, A8/11 Ziff. 2.01 und Ziff. 5.02, A9/12 Ziff. 2.01 und
Ziff. 5.02).
A.b Am (…) wurde die Beschwerdeführerin 3 geboren und in das Asylver-
fahren ihrer Eltern einbezogen (vgl. Vi-act. A27/3, A30/3).
A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2015 (Vi-act.
A9/12) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Sep-
tember 2017 (Vi-act. A34/15) brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesent-
lichen Folgendes vor:
Er habe ein Aufgebot für den Militärdienst bekommen und sei deswegen
von den syrischen Behörden gesucht worden. Er habe etwa im Jahr 2008
das Militärbüchlein erhalten. Dazu habe er zur Aushebungssektion in al-
Malikiya gehen müssen. Es seien medizinische Untersuchungen durchge-
führt worden. Bei Erhalt des Büchleins sei die erste Militärdienstverschie-
bung bereits eingetragen gewesen, da er damals Gymnasiast gewesen
sei. Er habe den Dienst immer wieder aufschieben können. Die letzte Ver-
schiebung sei bis etwa Ende November 2012 gültig gewesen. Am 1. Au-
gust 2012 habe die Polizei im Bezirk E._______ seinem Vater ein Schrei-
ben ausgehändigt, in dem er (der Beschwerdeführer 1) aufgefordert wor-
den sei, sich vor dem 1. September 2012 bei der Aushebungssektion al-
Malikiya, wegen einer (erneuten) Verschiebung oder zur Einrückung in den
Militärdienst zu melden. Für den Weigerungsfall habe er am 2. Januar 2013
offiziell in den Dienst einzurücken. Im Januar 2013 seien Beamte etwa drei
Mal zu ihm nach Hause gekommen; einmal sei dies im Rahmen einer im
Dorf durchgeführten Razzia auf der Suche nach militärdienstpflichtigen jun-
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gen Männern geschehen. Dabei hätten die Beamten zu seinem Vater ge-
sagt, sie wüssten um seinen Aufenthalt im Dorf und er müsse sich unbe-
dingt stellen.
A.d Die Beschwerdeführerin 2 führte anlässlich der Anhörung vom
12. September 2017 (Vi-act. 35/11) insbesondere aus, sie habe in Damas-
kus (…) und (…) studiert. In jener Zeit seien sie und ihre Kolleginnen ge-
zwungen worden, an den Freitagen jeweils an Kundgebungen für das Re-
gime teilzunehmen. Man habe ihr gesagt, wenn sie sich weigere, werde sie
aus der Universität ausgeschlossen. Im Juli 2014 sei sie gemeinsam mit
ihrem Vater und weiteren Personen in einem Bus nach Rakka gereist. Dort
seien sie bei einem Kontrollpunkt des sogenannten Islamischen Staats (IS)
angehalten worden. Dabei hätten Mitglieder des IS ihren Namen notiert
und ihr verboten, weiter zur Universität zu gehen. Ihr Vater sei geschlagen
worden, weil er ihr Studium unterstützt habe. Zudem habe er 500 syrische
Lira bezahlen müssen. Anschliessend habe sie ihr Studium aufgegeben.
Im Jahr 2015 habe sie sich mit der Heirat mit ihrem Mann einverstanden
erklärt. Da dieser im Nordirak gelebt habe, sei sie am 24. Mai 2015 zu ihm
gereist und habe ihn am 10. Juni 2015 im Irak geheiratet. Aufgrund der
schwierigen Lage im Irak und ihrer Schwangerschaft sei sie auf Anraten
ihres Mannes am 1. Oktober 2015 zu ihren Eltern zurückgekehrt. Endgültig
verlassen habe sie Syrien aufgrund der Probleme ihres Mannes und man-
gelnder Zukunftsperspektive.
A.e Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwer-
deführenden folgende Dokumente zu den Akten: Identitätskarten und Rei-
sepass der Beschwerdeführerin 2, Familienbüchlein, Militärbüchlein betref-
fend den Beschwerdeführer 1, Aufgebot zum Militärdienst betreffend den
Beschwerdeführer 1 vom 1. September 2012, Bestätigung einer Anstellung
als (…) betreffend den Beschwerdeführer 1, Einladung zur Hochzeit der
Beschwerdeführenden samt Übersetzung (alles im Original), Eheschlies-
sungsbescheinigung (in Kopie), Facebook-Link betreffend die Hochzeit der
Beschwerdeführenden (Vi-act. A36).
B.
Mit Verfügung vom 3. November 2017 – eröffnet am 8. November 2017 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb es die
Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufnahm (Vi-act. A39/9,
A41/1).
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C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 7. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache
sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu ge-
währen, subeventualiter seien sie (gestützt auf subjektive Nachflucht-
gründe) als Flüchtlinge anzuerkennen. Zudem ersuchten sie um Einsicht
in die Akten A10/1 (Aktennotiz betreffend verkürzte BzP) und A20/6 (Aus-
weisprüfung) sowie den im angefochtenen Entscheid zitierten Bericht
„Note Syrie vom 13. September 2017/ La Situation dans la province d’al
Hassaka“ (nachfolgend: „Note Syrie vom 13.9.2017“), eventualiter um Ge-
währung des rechtlichen Gehörs betreffend die genannten Akten sowie um
Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
Schliesslich beantragten die Beschwerdeführenden Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (Akten des Beschwerdeverfah-
rens [nachfolgend BVGer-act.] 1).
Als weitere Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht
unbekannter Herkunft vom 25. Juli 2012 betreffend einen Angriff auf das
Dorf F._______ samt einem Auszug aus , ein Abschluss-
zeugnis betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 20. September 2012 und
eine Übersetzung des Aufgebots zum Militärdienst vom 1. September 2012
ein. Zudem verwiesen sie auf verschiedene Länderberichte.
D.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Anträge betreffend Aktenein-
sicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung wies es, soweit die Akten A10/1 und A20/6 betref-
fend, ab. Zudem lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung ein und forderte diese auf, den Bericht „Note Syrie vom 13.9.2017“
zu den Akten zu reichen (BVGer-act. 3).
E.
Das SEM führte mit Schreiben vom 8. Januar 2017 aus, es verzichte in
materieller Hinsicht auf eine Vernehmlassung und halte vollumfänglich an
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den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. Betreffend den der Ein-
gabe beiliegenden Bericht „Note Syrie vom 13.9.2017“ führte es aus, es
handle sich dabei um einen als öffentlich klassifizierten, nicht einzelfallspe-
zifisch erstellten Hintergrundbericht, der all seinen Mitarbeitenden über das
Intranet „KOMPASS“ zugänglich sei und als zitierbar gelte. Der Bericht
hätte im Dossier abgelegt und als „zur Edition freigegeben“ paginiert sowie
ediert werden müssen, was irrtümlicherweise unterlassen worden sei
(BVGer-act. 5).
F.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 übermittelte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung samt dem
Bericht „Note Syrie vom 13.9.2017“ zur Stellungnahme (BVGer-act. 6). Der
Beschwerdeführer reichte am 26. Januar 2018 eine Replik ein (BVGer-
act. 7).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rü-
gen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht
zu vollständiger und richtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
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Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.1.1 Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde den Beschwerdeführen-
den vollumfänglich Einsicht in den im angefochtenen Entscheid zitierten
Bericht „Note Syrie vom 13.9.2017“ gewährt und Frist zur Stellungnahme
angesetzt (vgl. BVGer-act. 6). In ihrer Replik machen sie geltend, das SEM
habe es offensichtlich auch nachträglich unterlassen, den betreffenden Be-
richt in seinem Dossier abzulegen, zu paginieren und zu editieren. Dadurch
habe es seine Paginierungs- und Aktenführungspflicht in schwerwiegender
Weise verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufgeho-
ben werden müsse (vgl. BVGer-act. 7, S. 1 f.; vgl. auch BVGer-act. 1,
S. 7 f.).
Diese Rüge erweist als unbegründet: Der Bericht wurde als Vi-act. A47/6
im vorinstanzlichen Dossier abgelegt und den Beschwerdeführenden
wurde nachträglich Akteneinsicht gewährt. Sie konnten sich im vorliegen-
den Verfahren dazu äussern, wodurch der vormalige Mangel als geheilt
gelten kann.
3.1.2 Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdefüh-
rer 1 verfüge über ein spezifisches Gefährdungsprofil und habe mit seiner
illegalen Ausreise aus Syrien gegen behördliche Ausreisebestimmungen
verstossen. Indem das SEM sich damit nicht auseinandergesetzt habe,
habe es die Begründungspflicht schwer verletzt (BVGer-act. 1, S. 3-5).
Die Vorinstanz stuft die Asylgründe des Beschwerdeführers 1 in der ange-
fochtenen Verfügung als teilweise unglaubhaft und im Übrigen asylrechtlich
nicht relevant ein, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Damit
geht sie davon aus, dass er keinem spezifischen Gefährdungsprofil ent-
spricht, weshalb sie von weiteren Ausführungen dazu absehen durfte. Eine
Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.
3.1.3 Die Beschwerdeführenden monieren zudem, das SEM habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in der angefochtenen Ver-
fügung nicht erwähnt habe, dass es eine Prüfung der eingereichten Doku-
mente (Familienbüchlein und Militärbüchlein, vgl. Vi-act. A20/6) vorgenom-
men habe. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, die eingereichten
Beweismittel – insbesondere das Militärbüchlein und die Aufforderung zum
Militärdienst – zu würdigen. Sie habe diesen Dokumenten vielmehr bereits
vorab aufgrund der angeblich leichten Käuflichkeit jeglichen Beweiswert
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Seite 8
abgesprochen, womit auch das Willkürverbot verletzt worden sei. Es sei
offensichtlich, dass die eingereichten Beweismittel gewisse Tatsachen be-
weisen würden. Es wäre Aufgabe des SEM gewesen, diese Tatsachen im
Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbe-
trachtung zu würdigen, was es aber unterlassen habe (BVGer-act. 1,
S. 7 f.).
Die fragliche Ausweisprüfung wurde nicht durch das SEM, sondern durch
die Kantonspolizei G._______ veranlasst, die die Dokumente anlässlich ei-
ner Kontrolle (…) beschlagnahmt hatte (vgl. Vi-act. A20/6 S. 2); das SEM
musste diesen Umstand daher nicht zwingend offenlegen. Sodann wurden
im angefochtenen Entscheid unabhängig von der leichten Käuflichkeit sol-
cher Dokumente (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.2 und 6.1.1) Zweifel an der
Echtheit der Aufforderung zum Militärdienst vom 1. September 2012 ge-
äussert. Die weiteren Beweismittel erachtete das SEM offensichtlich als für
die Glaubhaftmachung der Asylvorbringen nicht relevant, weshalb es auf
weitere Ausführungen diesbezüglich verzichten konnte (vgl. dazu sogleich
E. 3.1.4).
3.1.4 Ferner rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe einige ihrer
Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, so etwa die Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer 1 nach einer Schweigeminute betref-
fend Vorfälle in H._______ von den Behörden aufgefordert worden sei, so
etwas nicht mehr zu tun, oder dass er nach dem Erhalt der Militärdienst-
aufforderung mehrfach zu Hause von den syrischen Militärbehörden ge-
sucht worden sei (vgl. Vi-act. A34/15 F94 und F79-83; BVGer-act. 1, S. 8).
Die Begründung der Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Es
trifft zu, dass die Schweigeminute im angefochtenen Entscheid nicht er-
wähnt wurde. Dabei handelt es sich jedoch auch nicht um ein entscheidre-
levantes Vorbringen (vgl. nachfolgend E. 6.2). Die Suche nach dem Be-
schwerdeführer 1 im Zuge der geltend gemachten Einberufung in den Mi-
litärdienst nahm das SEM hingegen in den Sachverhalt auf. In seiner Wür-
digung der Asylgründe sprach es diesem Vorbringen implizit die Glaubhaf-
tigkeit und die Asylrelevanz ab (vgl. Vi-act. A39/9 Ziff. I/2 und II/1 f. S. 3 f.).
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Seite 9
Das SEM hat hinsichtlich der zentralen Asylgründe der Beschwerdeführen-
den hinreichend begründet, weshalb es diese als teilweise unglaubhaft und
im Übrigen als asylrechtlich nicht relevant erachtet.
3.1.5 Nach dem Gesagten kann – abgesehen von der zunächst nicht im
Dossier abgelegten und nicht offengelegten „Note Syrie vom 13.9.2017“,
welcher Mangel als geheilt gilt – keine Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör festgestellt werden.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
3.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das SEM habe ihre Asyl-
gründe nicht vollständig abgeklärt. Wegen der angespannten Unterbrin-
gungssituation im EVZ sei eine verkürzte BzP durchgeführt worden und sie
seien ausdrücklich aufgefordert worden, sich kurz zu fassen und nur das
Wichtigste zu erwähnen (vgl. Vi-act. A9/12 S. 2 und Ziff. 7.01; Vi-act. A8/11,
Ziff. 7.01). Daher hätten sie sich nur sehr knapp zu ihren Asylgründen äus-
sern können. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen – insbeson-
dere eine weitere Anhörung – durchführen müssen. Zudem stelle es eine
Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vorinstanz seit Einreichen
des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung rund ein Jahr unge-
nutzt habe verstreichen lassen (BVGer-act. 1, S. 9 f.).
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Seite 10
Aus der Dauer der BzP kann keine unvollständige beziehungsweise un-
richtige Ermittlung des Sachverhalts abgeleitet werden, zumal die Erhe-
bung der Asylgründe anlässlich der Anhörung stattfindet (vgl. Art. 29 AsylG)
und Asylsuchende dazu im Rahmen der Erstbefragung in der Regel nur
summarisch befragt werden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 erhielten
anlässlich der Anhörung die Möglichkeit, ihre Asylgründe ausführlich dar-
zulegen. Sie gaben denn auch zu Protokoll, sie hätten alles sagen können,
was sie für ihr Gesuch als wesentlich erachteten (vgl. Vi-act. A34/15 F111;
Vi-act. A35/11 F56-58, F68). Aus der Zeitdauer von rund 10 Monaten zwi-
schen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung kann überdies
keine Verletzung der Abklärungspflicht abgeleitet werden.
3.2.2 Zudem monieren die Beschwerdeführenden, das SEM habe seine
Abklärungspflicht dadurch schwer verletzt, dass es behauptet habe, die
eingereichten Beweismittel (insbesondere die eingereichte Militärdienst-
aufforderung) hätten keinen Beweiswert, ohne jedoch eine Dokumen-
tenanalyse durchgeführt zu haben. Überdies sei es nicht zulässig, betref-
fend den angeblich bedingten Beweiswert syrischer Dokumente aufgrund
der Möglichkeit des käuflichen Erwerbs auf Internetartikel von deutschen
Zeitungen zu verweisen. Durch dieses Vorgehen erschwere das SEM es
sämtlichen syrischen Asylgesuchstellern, ihre Asylvorbringen durch das
Einreichen von echten und entscheidrelevanten Beweismitteln zu bekräfti-
gen (BVGer-act. 1, S. 10 f., S. 19 in fine).
Das SEM legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb es die eingereich-
ten Beweismittel als zum Beweis der Vorbringen der Beschwerdeführen-
den untauglich erachtet und auf eine materielle Prüfung verzichtet hat. Eine
Verletzung der Abklärungspflicht kann nicht festgestellt werden. Die Vor-
instanz ist nicht verpflichtet, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn
sie – wie auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa das jüngst ergan-
genen Urteil des BVGer E-5017/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1) – davon
ausgeht dass die beigebrachten Beweismittel leicht käuflich sind und daher
selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte. Im Übrigen
hat das SEM seinen Entscheid massgeblich auf die seiner Ansicht nach
fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers 1 und die
fehlende Asylrelevanz seiner und der Vorbringen der Beschwerdeführerin
2 gestützt.
3.2.3 Nach dem Gesagten wurde der relevante Sachverhalt betreffend die
drohende Verfolgung der Beschwerdeführenden seitens des SEM – soweit
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Seite 11
aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden möglich – vollständig
und richtig erstellt. Eine Verletzung von Art. 12 VwVG liegt nicht vor.
3.3 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergän-
zenden Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Der entspre-
chende Antrag ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Entscheids aus,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits unglaubhaft
(vgl. sogleich E. 5.1.1) und – betreffend die drohende Verfolgung im Zu-
sammenhang mit dem Militärdienst und die Tätigkeiten der Beschwerde-
führerin 2 – nicht asylrelevant (vgl. E. 5.1.2 f.).
5.1.1 Der Beschwerdeführer 1 mache geltend, er habe Syrien verlassen,
nachdem er eine Vorladung zum Militärdienst erhalten habe. Er habe bei
der BzP und anlässlich der Anhörung ausgeführt, nach dem Studium in
Damaskus in sein Heimatdorf zurückgekehrt zu sein. Die zeitlichen Anga-
ben rund um seine Rückkehr und die Ausreise in den Irak seien jedoch
auseinandergegangen. Bei der Anhörung habe er gesagt, er sei am
17. Juni 2012 in D._______ eingetroffen (vgl. Vi-act. A34/15 F39). Bei der
BzP habe er erwähnt, er sei noch etwa vier Monate zu Hause geblieben,
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Seite 12
bis er in den Nordirak gegangen sei (vgl. Vi-act. A9/12 Ziff. 2.01). Aufgrund
dieser Angaben wäre er ungefähr Ende Oktober 2012 ausgereist und nicht
erst am 2. Februar 2013. Sodann habe die Beschwerdeführerin 2 erklärt,
sie habe ihren Mann im Juni 2015 geheiratet; dieser habe sich zu jenem
Zeitpunkt bereits seit rund vier Jahren im Irak aufgehalten gehabt (vgl. Vi-
act. A35/11 F29, F47 f.). Dies spreche für eine noch weit frühere Ausreise
als vom Beschwerdeführer 1 angegeben. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten
sei jedenfalls davon auszugehen, dass er Syrien bereits vor dem Aufgebot
für den Militärdienst verlassen habe.
Überdies komme der eingereichten Aufforderung zum Militärdienst kein
Beweiswert zu. Das Dokument datiere vom 1. September 2012 und sei
nach den Angaben des Beschwerdeführers am 1. August 2012 seinem Va-
ter ausgehändigt worden. Dass das Dokument diesem nicht – wie es zu
erwarten wäre – nach der Ausstellung am 1. September 2012, sondern be-
reits zuvor überbracht worden sei, deute darauf hin, dass es sich um eine
Fälschung handle. Dafür spreche insbesondere auch, dass gemäss zahl-
reichen übereinstimmenden, öffentlich zugänglichen Quellen jede Art von
amtlichen Dokumenten in Syrien und den Nachbarstaaten leicht käuflich
zu erwerben sei (vgl. etwa Die Zeit, 4. Dezember 2015, „Syrische Pässe
kauft man am Kiosk“, abrufbar unter
12/paesse-syrer-faelscher-griechenland-athen>; , 20. Dezember
2015, „Die Gefahr der ,echten falschen Pässe‘ und die Rolle des IS, abruf-
bar unter
Gefahr-der-echten-falschen-Paesse-und-die-RoIle-des-IS.html>).
5.1.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Der Beschwerdeführer 1 habe den Militärdienst als Student ohne Probleme
mehrmals verschieben können. Gemäss der eingereichten Vorladung hätte
er bis zum 1. September 2012 bei den Behörden in al-Malikiya vorstellig
werden sollen, um entweder den Dienst erneut zu verschieben oder am
2. Januar 2013 in den Militärdienst einzurücken. Von der Möglichkeit einer
erneuten Verschiebung habe er keinen Gebrauch gemacht und auch sonst
nicht wegen des Einrückens bei den Behörden vorgesprochen. Ausgereist
sei er angeblich einen Monat, bevor (recte: nachdem) er in den Dienst hätte
einrücken müssen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Zeit-
punkt der Ausreise sei jedoch anzunehmen, dass er Syrien schon früher
D-6926/2017
Seite 13
verlassen habe und sein Vater die Vorladung zum Dienst mutmasslich erst
nach seiner Ausreise entgegengenommen habe. Selbst wenn von einer
Ausreise im Februar 2012 (recte: 2013) auszugehen wäre, könne der Be-
schwerdeführer daraus keine drohende Verfolgung ableiten. Im Juni/Juli
2012 habe sich die syrische Regierung aus der Region um die Städte al-
Hassaka und Qamishli zurückgezogen. Als Konsequenz könne die syri-
sche Regierung in diesen Gebieten auch nicht mehr rekrutieren. Für Per-
sonen, die in der kurdischen Zone verblieben seien, wie er es nach der
Rückkehr aus Damaskus bis zu seiner Ausreise getan habe, sei das Risiko,
von der syrischen Armee kontrolliert zu werden, vernachlässigbar gewesen
(vgl. SEM/Note Syrie vom 13. September 2017/La Situation dans la pro-
vince d‘aI Hassaka/S.4). Aufgrund des eingereichten Militärbüchleins
könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als
syrischer Staatsangehöriger grundsätzlich dienstpflichtig sei und es inso-
fern naheliegend sei, dass er früher oder später zum Dienst aufgeboten
worden wäre. Der Umstand, dass er die Einberufung in den Militärdienst
erwartet habe, vermöge jedoch noch keine Furcht vor Verfolgung zu be-
gründen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
begründe eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienstaufge-
botes auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft
nicht; diese sei nur dann erfüllt, wenn mit der Bestrafung eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verbunden sei. Dies sei in Syrien insbe-
sondere dann anzunehmen, wenn der Betroffene in der Vergangenheit be-
reits als Regimegegner registriert worden sei (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2).
Der Beschwerdeführer sei in Syrien – ebenso wie seine Verwandten – nicht
politisch aktiv gewesen. Seine Befürchtungen, staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt zu werden, würden sich daher als nicht asylrele-
vant erweisen.
5.1.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 seien asylrechtlich eben-
falls nicht relevant. Sie sei insbesondere wegen ihres Mannes aus Syrien
ausgereist und habe sich dort nie aus freiem Willen politisch betätigt. Dass
sie zur Teilnahme an Demonstrationen für den syrischen Machthaber Bas-
har al Assad gezwungen worden sei, sei aufgrund der fehlenden Intensität
dieser Anordnung nicht als asylbegründende Verfolgung einzustufen.
5.2 Die Beschwerdeführenden halten den Ausführungen des SEM im We-
sentlichen Folgendes entgegen:
D-6926/2017
Seite 14
5.2.1 Der Beschwerdeführer 1 habe bereits anlässlich der BzP ausgeführt,
dass er am 2. Februar 2013 von Syrien in den Irak gereist sei, welche An-
gabe sich mit seinen Ausführungen bei der Anhörung decke (vgl. Vi-
act. A9/12 Ziff. 5.01; Vi-act. A34/15 F28, 29, 44). Das SEM habe ihn mehr-
fach auf angebliche Widersprüche zwischen den beiden Befragungen an-
gesprochen, ohne ihn auf den Umstand hinzuweisen, dass er bei der BzP
angegeben habe, noch etwa vier Monate zu Hause gewesen zu sein, bevor
er in den Irak geflüchtet sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 mehr-
fach ausgeführt, dass sie schlicht nicht wisse, seit wann sich ihr Mann im
Irak befunden habe (vgl. Vi-act. A35/11, F29, 48, 50). Sie habe daher nur
ungefähre Zeitangaben machen können. Dass er bis Februar 2013 in Sy-
rien gelebt habe, bestätigten auch seine Ausführungen, wonach er im Sep-
tember 2012 sein Abschlussdiplom erhalten habe; dazu sei auf das einge-
reichte Zeugnis (BVGer-act. 1, Beilage 3) zu verweisen (BVGer-act. 1,
S. 18 f.).
5.2.2 Ihre Vorbringen seien zudem asylrechtlich relevant.
Das SEM halte gestützt auf die „Note Syrie vom 13.9.2017“ fest, die syri-
sche Regierung habe sich seit Juni/Juli 2012 aus der Region um al-
Hassaka und al-Qamishli zurückgezogen. Die Schnellrecherchen der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. November 2015, vom
29. Oktober 2015 und vom 10. September 2015 zeigten jedoch auf, dass
auch im Jahr 2015 in den von der PYD (kurdische Partei der Demokrati-
schen Union) verwalteten Gebieten Rekrutierungen durch die syrische Ar-
mee stattgefunden hätten und die syrischen Behörden weiterhin im kur-
disch dominierten Norden Syriens vertreten seien (vgl. auch den Bericht
vom 25. Juli 2012 betreffend einen Angriff der syrischen Regierung in
Derik, BVGer-act. 1, Beilage 2). Das syrische Militär kontrolliere insbeson-
dere noch immer Teile von al-Qamishli und sei in den Städten präsent (vgl.
The Washington Institute for Near East Policy, 12. April 2017, „Rojava
Seeks to Break Out in Syria“, abrufbar unter
>). Dies decke sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. etwa die Urteile D-3600/2016 vom 22. Mai 2017
E. 5.4.2; E-4523/2015 vom 3. August 2017 E. 6.3; E-407/2016 vom 29. No-
vember 2017 E. 6.6). Zudem bestehe zwischen dem syrischen Regime und
der PYD eine Kooperation und es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass das Regime bei der Rekrutierung von der YPG (kurdische Volksver-
teidigungseinheiten; bewaffneter Arm der PYD) unterstützt werde (BVGer-
act. 1, S. 12 ff.).
D-6926/2017
Seite 15
In ihrer Replik machen die Beschwerdeführenden zudem geltend, aus dem
Bericht „Note Syrie vom 13.9.2017“ gehe hervor, dass junge Kurden, wel-
che in den von Kurden kontrollierten Gebieten in Syrien lebten, riskierten,
in den syrischen Militärdienst einberufen zu werden, wenn sie sich in Ge-
biete begeben würden, welche von der syrischen Regierung kontrolliert
würden. Damit könnten junge kurdische Männer, welche in den kurdischen
Gebieten lebten, weiterhin von der syrischen Armee rekrutiert werden. Zu-
dem sei dem Bericht zu entnehmen, dass junge Männer, welche in den
Nordirak fliehen würden, Gefahr liefen, von den syrischen Behörden in den
Militärdienst einberufen zu werden. Der Bericht bestätige eindeutig die
glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers 1. Auch er habe be-
fürchtet, bei seiner Flucht in den Nordirak von den syrischen Grenzbehör-
den entdeckt und in den syrischen Militärdienst einberufen zu werden (vgl.
Vi-act. A34/15, F103 f.). Hätten die syrischen Behörden ihn auf seiner
Flucht in den Irak aufgegriffen, so hätten sie ihn umgehend in den Militär-
dienst geschickt. Im Übrigen müsse – wie vorstehend dargelegt – davon
ausgegangen werden, dass das syrische Regime, entgegen den Ausfüh-
rungen im erwähnten Bericht, weiterhin auch in den kurdischen Gebieten
junge Männer für den Militärdienst rekrutiere (vgl. BVGer-act. 7, S. 2).
In der angefochtenen Verfügung gehe das SEM selbst davon aus, dass der
Beschwerdeführer 1 dienstpflichtig sei und dass ein Aufgebot zum Dienst
naheliegend sei. Er habe ein Militärdienstaufgebot eingereicht, das eindeu-
tig belege, dass er in den syrischen Militärdienst einberufen worden sei.
Dass darauf der 1. September 2012 als Ausstellungsdatum aufgeführt wor-
den sei, könne ihm nicht angelastet werden, da es sich beim Ausstellungs-
verfahren der Militärdienstaufforderung um ein Verhalten Dritter handle, auf
welches er keinen Einfluss habe. Auch wenn das SEM (zu Unrecht) davon
ausgehe, dass es sich bei der Aufforderung um eine Fälschung handle,
hätte es zwingend beachten müssen, dass weitere eindeutige Tatsachen
für die Einberufung sprechen würden. Das SEM stelle nicht in Abrede, dass
das eingereichte Militärbüchlein echt sei. Bereits das Verfahren zur Aus-
stellung des Militärbüchleins stelle eine Rekrutierung dar. Aus diesem Be-
weismittel ergebe sich sodann, dass er seinen Militärdienst mehrfach auf-
grund seiner schulischen Ausbildungen verschoben habe. Da er sein Stu-
dium nicht mehr fortgesetzt habe und seinen Militärdienst folglich nicht
mehr habe verlängern können, hätte er diesen nach Ablauf der Verlänge-
rungsfrist antreten müssen, was er jedoch nicht getan habe. Deshalb
werde er von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer und Ver-
räter betrachtet. Diesen Umstand habe das SEM nicht ausreichend berück-
sichtigt; es habe sich nicht mit den Konsequenzen befasst, die ihn erwartet
D-6926/2017
Seite 16
hätten, nachdem die Frist zur Einrückung abgelaufen war. Zumindest sei
er als Meldepflichtiger bei den syrischen Behörden registriert: Da er sich
jedoch nicht gemeldet habe, als er dies hätte tun müssen, sei er straffällig
geworden. Dieses Verhalten werde von den syrischen Behörden nicht ge-
duldet und als oppositioneller Akt geahndet. Es sei davon auszugehen,
dass er im Falle des Verbleibs im Heimatstaat seitens des Regimes asyl-
relevant verfolgt worden wäre. Ein aktueller Bericht der SFH vom 23. März
2017 („Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“) und
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar
2015 zeigten auf, wie ausserordentlich gross und real die Gefahr für Män-
ner in Syrien sei, wegen Militärdienstverweigerung verhaftet, bestraft, ge-
foltert oder getötet zu werden. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien
würde man ihn aufgreifen, kontrollieren und als straffällig gewordenen Mi-
litärdienstverweigerer sofort festnehmen. Aus dem Bericht der kanadi-
schen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörden vom 19. Januar 2016 be-
treffend Rückkehrende nach Syrien gehe hervor, dass besonders Männer
im Alter zwischen 16 und 40 Jahren von den syrischen Behörden bei der
Kontrolle schwer benachteiligt und misshandelt würden: Das Interesse der
syrischen Behörden an Männern im diensttauglichen Alter sei äusserst
hoch, vor allem wenn diese keinen Militärdienst leisten würden bezie-
hungsweise keinen geleistet hätten. Sämtliche betroffenen Personen wür-
den, wenn sie von den Behörden erwischt würden, kontrolliert und unter
massiven Druck gesetzt (vgl. den Bericht des Immigration and Refugee
Board of Canada vom 19. Januar 2016, Syria: Treatment of returnees upon
arrival at Damascus International Airport, abrufbar unter
>). Er wäre somit unabhängig vom konkreten Aufgebot zum Mili-
tärdienst bereits allein aufgrund seines Alters kontrolliert und festgenom-
men worden, wäre er nicht aus Syrien geflüchtet (BVGer-act. 1, S. 14-23).
Die Zustände in syrischen Militärgefängnissen seien unvorstellbar; die In-
sassen würden aufs Schwerste misshandelt und es würden mehrmals pro
Woche Hinrichtungen stattfinden (vgl. Amnesty International, „Human
Slaughterhouse: Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison,
Syria“, 7. Februar 2017; BVGer-act. 1, S. 25 f.).
5.2.3 Überdies machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien in Sy-
rien politisch aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe während seiner
Zeit im Gymnasium eine Schweigeminute aufgrund der Vorfälle von
H._______ abgehalten, woraufhin er aufgefordert worden sei, dies nicht
mehr zu machen (vgl. Vi-act. A34/15 F94); damit sei er den syrischen Be-
hörden bereits früh aufgefallen. Zudem sei die Tatsache, dass er den Mili-
tärdienst verweigert habe, eine politische Angelegenheit (vgl. BVGer-act.
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1, S. 18). Die Beschwerdeführerin 2 habe sich geweigert, an einer Pro-
Assad-Demonstration teilzunehmen. Gemäss dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hätten Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme
(vgl. dort E. 5.7.2). Die Beschwerdeführenden hätten ihre politische, oppo-
sitionelle Haltung öffentlich bekundet, weshalb davon auszugehen sei,
dass man sie als Regimegegner identifiziert habe (vgl. BVGer-act. 1, S. 21
f.).
5.2.4 Ferner sei der Beschwerdeführer 1 illegal aus Syrien in den Irak ge-
reist (vgl. Vi-act. A9/12 Ziff. 5.02; Vi-act. A34/15 F103 f.). Er verfüge somit
offensichtlich über ein spezifisches Profil, aufgrund dessen er mit seiner
illegalen Flucht aus Syrien gegen behördliche Ausreisebestimmungen
verstossen habe. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er im
Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG er-
leiden würde (BVGer-act. 1, S. 3-5 und S. 28). Zudem gehörten sie (die
Beschwerdeführenden) der Ethnie der Kurden an, was im Falle einer Rück-
kehr nach Syrien das Misstrauen der syrischen Behörden wecken und ver-
stärken würde (BVGer-act. 1, S. 29). Schliesslich habe sich die Menschen-
rechtslage in Syrien seit ihrer Ausreise weiter verschlechtert. Das UNHCR
gehe in seinem Bericht „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Per-
sonen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“, 4. aktualisierte
Fassung, November 2015, davon aus, dass die meisten asylsuchenden
Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Artikel 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Das SEM müsse
die Erkenntnisse des UNHCR berücksichtigen und die Schwelle zur Erfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft herabsetzen, zumal sich das syrische Re-
gime aktuell gestärkt zeige respektive davon auszugehen sei, dass es den
Bürgerkrieg gewonnen habe und mit noch grösserer Härte gegen alle Ver-
räter vorgehen werde. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien würden
sie seitens der Behörden verhört, wobei sich deren Verdacht betreffend
politischer Aktivitäten schnell erhärten würde (BVGer-act. 1, S. 23-28).
6.
6.1 Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob das Vorbringen des Be-
schwerdeführers 1, in den syrischen Militärdienst einberufen worden zu
sein, glaubhaft ist.
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Seite 18
6.1.1 Aus dem eingereichten Militärdienstbüchlein – das einer Dokumen-
tenanalyse unterzogen wurde, bei der keine objektiven Fälschungsmerk-
male festgestellt werden konnten –, ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 seinen Dienst mehrfach (am 30. Dezember 2008, am 23. Februar
2009 und am 27. November 2011) aufgrund seiner schulischen und univer-
sitären Ausbildung verschoben hat. Zur Untermauerung der geltend ge-
machten (erneuten) Einberufung in den Militärdienst reichte der Beschwer-
deführer 1 ein Aufgebot zum Militärdienst vom 1. September 2012, gestem-
pelt von der Aushebungssektion al-Malikya, zu den Akten. Diesbezüglich
wendet er zu Recht ein, das Argument, derartige Dokumente könnten in
Syrien leicht käuflich erworben werden und seien überdies auch einfach
fälschbar, greife für sich alleine genommen zu kurz. Dennoch handelt es
sich bei der Möglichkeit des käuflichen Erwerbs und der hohen Fälschbar-
keit von Dokumenten im syrischen Kontext um nicht von der Hand zu wei-
sende Tatsachen (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer E-5017/2016,
a.a.O., E. 5.1). Da die Echtheit des eingereichten Dokuments aus sich her-
aus schwierig zu beurteilen ist, ist zu prüfen, ob die Umstände des behaup-
teten Aufgebots glaubhaft sind.
6.1.2 Das SEM hält zu Recht fest, dass die Aussagen der Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus
Syrien Ungereimten enthalten und nicht nachvollziehbar erscheint, dass
der Vater des Beschwerdeführers 1 das Aufgebot bereits am 1. August
2012 im Empfang genommen haben soll, obwohl es vom 1. September
2012 datiert (vgl. vorne E. 5.1.1). Zudem äusserte sich der Beschwerde-
führer 1 zur Rekrutierung und der Zeit bis zur Ausreise äusserst knapp und
oberflächlich (vgl. insb. Vi-act. A34/15 F56, F70-76, F79-83). Die diesbe-
züglichen Einwände der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbe-
gründet. Insbesondere lässt sich aus dem eingereichten Abschlussdiplom
der (…)hochschule vom 20. September 2012 (Beschwerdebeilage 3) nicht
ableiten, wie lange sich der Beschwerdeführer nach Studienabschluss
noch in Syrien aufhielt.
6.1.3 In der Provinz al-Hasaka haben sich im Verlauf des Jahres 2012 die
Machtverhältnisse grundlegend verändert. Ab Juli 2012 zogen sich die Re-
gierungstruppen der Syrischen Arabischen Armee mit wenigen Ausnah-
men aus dem Nordosten des Landes zurück, um ihre zunehmend unter
Druck geratenen militärischen Positionen in Aleppo und Damaskus zu kon-
solidieren (vgl. etwa Kurdwatch, What does the Syrian-Kurdish opposition
want?, September 2013, abrufbar unter
KurdWatch_A009_en_Parteien2.pdf>; The New York Times, Kurdish
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Seite 19
Struggle Blurs Syria's Battle Lines, 1. August 2013, abrufbar unter
, beide
zuletzt besucht am 6. April 2018). Kurdische Milizen übernahmen in der
Folge die Kontrolle über Teile dieser Gebiete in einem weitgehend gewalt-
losen Übergang (Aljazeera, Kurds in Syria triumph over al-Assad's regime,
20. November 2012, abrufbar unter
pictures/2012/11/20121119132652603960.html>, zuletzt besucht am
6. April 2018). Im Verlauf des Jahres 2012 sowie bis in den Frühling 2013
wurde wiederholt davon berichtet, wie Regierungstruppen ganze Städte
oder Gebäude von strategischer Bedeutung in der Provinz al-Hasaka
räumten (vgl. Kurdwatch, Al-Malikiyah: Regime cedes service offices and
rural areas to the PYD – intelligence service headquarters reclaimed, 5.
August 2012, abrufbar unter ,
Amuda/ad-Darbasiya: Syrisches Regime überlässt PYD weitere Städte, 1.
Dezember 2012, abrufbar unter
aid=2707&z=de&cure=246>, Al-Qahtaniya: YPG übernimmt kampflos
Kontrolle über die Stadt, 10. März 2013, abrufbar unter
org/index.php?aid=2780&z=de>, alle zuletzt besucht am 6. April 2018).
Dem Gericht liegen zur Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Pro-
vinz al-Hasaka zudem verschiedene Quellen vor, nach welchen es – wie
auf Beschwerdeebene geltend gemacht – zwar tatsächlich verschiedene
Hinweise auf eine gewisse Zusammenarbeit der syrischen Regierung und
der kurdischen Behörden Nordsyriens gebe. Diese Zusammenarbeit be-
treffe aber nie den Bereich der Rekrutierung von Männern für die syrische
Armee (vgl. Note Syrie vom 13.9.2017). Das Carnegie Middle East Center,
das die Lage in Syrien beobachtet, und Militärberater der Commission of
Inquiry erklärten, dass die Regierung im Zusammenhang mit der Über-
nahme der Kontrolle durch die YPG Mitte 2012 prinzipiell aufgehört habe,
Personen zum Militärdienst einzuberufen (vgl. Lifos [Migrationsverket],
Förhållanden i syriska områden under PYD-kontroll, 20. Mai 2015). Der
Danish Immigration Service (DIS) zeichnet hierzu folgendes Lagebild: "The
Syrian government has made some attempts in the Kurdish areas in recent
years to recruit Kurds, but it has failed in doing so as it faced severe re-
sistance from the Kurdish forces present In the area." Im aufdatierten Be-
richt, den der DIS in Zusammenarbeit mit dem Danish Refugee Council
(DRC) im September 2015 publizierte, heisst es: „All the sources agreed
that the Syrian authorities do not recruit people to the Syrian army in the
area controlled by the Kurdish Self-administration.“ Weiter schreiben DIS
und DRC: “The government only recruits people in the areas under its con-
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Seite 20
trol.” (DIS / DRC, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-De-
fence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015). Bestätigt wird
die vorstehende Einschätzung durch die Ausführungen des Politgeografen
Dr. Fabrice Balanche: „(…) Par conséquent, l’armée syrienne ne peut plus
recruter à al-Malikiyya/Derik, Tall Gamal ou d’autres endroits qu’elle ne
contrôle plus. Pour une personne qui reste exclusivement dans la zone
kurde, le risque d’y être enrôlé par l’armée syrienne est nul.” (vgl. Note
Syrie, vom 13.9.2017; vgl. das Urteil des BVGer E-5017/2016, a.a.O.,
E. 5.1 2. Absatz). Ein anderes Bild ergibt sich aus den durch die Beschwer-
deführenden zitierten Länderberichten – soweit diese noch verfügbar sind
– und den angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht; in
Letzteren wird lediglich ausgeführt, dass ein (kleiner) Teil der Stadt al-
Qamishli unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe.
6.1.4 Dass – unter Annahme der Echtheit des Aufgebots – sich der Be-
schwerdeführer 1 seit dem 1. August 2012 nicht bei den Militärbehörden in
al-Maliyka meldete, hatte für ihn eigenen Angaben zufolge keine direkten
Konsequenzen. Zwar gab er an, im Januar 2013 seien „ca. drei Mal“ Be-
amte zu seinem Vater nach Hause gegangen, wobei es beim dritten Mal
eine allgemeine Razzia gewesen sei. Substanziierte Äusserungen zu die-
sen Besuchen machte er hingegen nicht (vgl. Vi-act. A34/15 F79 ff.). Vor
diesem Hintergrund und der Lage in der Provinz al-Hassaka ab Mitte 2012
kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich in
den Militärdienst einberufen wurde respektive im Zeitpunkt der Ausreise
eine allfällige Wehrdienstverweigerung seitens der syrischen Behörden ge-
ahndet worden wäre. Etwas Anderes wird auch mit dem eingereichten Be-
richt über eine Fahndung nach abtrünnigen Soldaten (Beschwerdebei-
lage 2) nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Asylrelevanz der angebli-
chen Einberufung kann überdies auf die Ausführungen des SEM verwiesen
werden (vgl. vorne E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer 1 verfügte bei der Aus-
reise aus Syrien offensichtlich nicht über ein politisches Profil; eine politi-
sche Aktivität verneinte er anlässlich beider Befragungen ausdrücklich (vgl.
Vi-act. A9/12 Ziff. 7.02, A34/15 F95 ff.). Eine generell bevorstehende asyl-
relevante Verfolgung alleine aufgrund eines bestimmten (militärdienstfähi-
gen) Alters ist im Übrigen nicht feststellbar.
6.2 Bei der einmaligen Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an einer
Schweigeminute handelt es sich nicht um ein politisch relevantes Engage-
ment. Der diesbezüglichen Ermahnung seitens der syrischen Behörden
kommt keine asylrelevante Intensität zu, zumal sich das Vorkommnis Jahre
vor der Ausreise des Beschwerdeführers 1 ereignet hat. Es erscheint als
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höchst unwahrscheinlich, dass er von den syrischen Behörden deswegen
als Regimegegner registriert worden ist. Selbiges gilt betreffend die Be-
schwerdeführerin 2; diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Alleine aus der
mehrfachen Weigerung, an Demonstrationen für das Regime teilzuneh-
men, ergibt sich kein ernstzunehmendes politisches Engagement. Ferner
hatten diese Vorfälle für die Beschwerdeführerin 2 keine ernsthaften Kon-
sequenzen (vgl. Vi-act. A35/11 F63, F66). Auch die geschilderte Behelli-
gung seitens des IS (vgl. Vi-act. A35/11 F59 ff.) erweist sich mangels der
nötigen Intensität als asylrechtlich nicht relevant.
6.3 Nach dem Gesagten drohte den Beschwerdeführenden im Zeitpunkt
der Ausreise keine unmittelbar bevorstehende asylrelevante Verfolgung.
Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie aktuell begründete Furcht
haben könnten, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. Derzeit lässt
sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil
und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu
bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zu-
gehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle
spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weite-
ren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsge-
richt als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchen-
den syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren ab-
schliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5779/2013 [als Referenzurteil publiziert], E. 5.3.1, 5.3.2
und 5.4.5).
Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus Syrien erscheint auf-
grund der Aktenlage und der insgesamt unglaubhaften Asylvorbringen als
nicht erstellt. Überdies vermögen die illegale Ausreise aus Syrien ebenso
wie die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich allein keine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen.
Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführenden bei der Wiedereinreise nach Syrien einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie
jedoch nicht glaubhaft machen konnten, in der Vergangenheit in massgeb-
licher Weise politisch aktiv gewesen und als Aktivisten identifiziert worden
zu sein, ist – soweit nach aktuellem Stand, nach welchem keine zwangs-
weisen Rückführungen nach Syrien vorgenommen werden, beurteilbar –
nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend
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Seite 22
einstufen würden und die Beschwerdeführenden deshalb asylrelevante
Massnahmen zu befürchten hätten.
Wie die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der
aktuellen Lage nicht abschliessend beurteilbar. Indes ist aufgrund der vor-
angehenden Erwägungen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür
ersichtlich, dass sie als Regimegegner eingestuft und asylrelevant verfolgt
würden. Daraus ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden
seien aktuell in ihrem Heimatstaat aufgrund des herrschenden Krieges
nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resul-
tierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch
die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispo-
sitivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügung).
6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine
erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht ha-
ben. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG).
8.
Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführen-
den als unzumutbar, weshalb sie deren vorläufige Aufnahme in der
Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausfüh-
rungen zum Vollzug der Wegweisung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 23
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom
21. Dezember 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6926/2017
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Simona Risi
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