Abtei lung IV
D-6928/2007/sch/dua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
X._______, geboren _______, Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungs-
stelle für Asyl Suchende St. Gallen/Appenzell, _______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Oktober 2007 (Revision; D-_______).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6928/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 31. Okto-
ber 2006 mit Verfügung vom 30. August 2007 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 7. September 2007 mit Urteil vom 19. Sep-
tember 2007 abwies,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. September 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 19. Septem-
ber 2007 ersuchen und dabei den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
- versehentliche Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden
erheblichen Tatsache - anrufen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht dieses erste Revisionsgesuch mit
Urteil vom 8. Oktober 2007 abwies,
dass für den Inhalt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens sowie des
ersten Revisionsverfahrens auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Eingabe vom
12. Oktober 2007 (Datum Telefax und Postaufgabe) um Revision des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007 ersucht,
dass dabei beantragt wird, das Urteil vom 8. Oktober 2007 sei durch
einen erweiterten Spruchkörper in Revision zu ziehen, und das
Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um den Erlass vorsorglicher Mass-
nahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) sowie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird,
dass dem Revisionsgesuch eine an das Bundesgericht gerichtete
Rechtsverweigerungsbeschwerde/Aufsichtsanzeige vom 11. Oktober
2007 beilag,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den
Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober
2007 vorsorglich aussetzte,
dass mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 eine ergänzende Begründung
des Revisonsgesuchs nachgereicht wurde, welcher eine Übersicht
über die Militär- und Nationaldienstpflicht in Eritrea beilag,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung
von Gesuchen um Revision seiner Urteile (vgl. Art. 45 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass über Revisionsgesuche, welche nicht in die Zuständigkeit des
Einzelrichters gemäss Art. 111 Abs. 2 AsylG fallen, in der Besetzung
von drei Richtern entschieden wird (vgl. Art. 23 VGG),
dass das Revisionsgesuch form- und fristgemäss eingereicht wurde
und der Gesuchsteller legitimiert ist, weshalb auf die Eingabe vom
12. Oktober 2007 einzutreten ist (Art. 47 VGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. c
und d BGG; Art. 48 ff. und 67 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]),
dass das vorliegende Revisionsgesuch aus den nachstehend darge-
legten Gründen offensichtlich aussichtslos ist, weshalb der Entscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG
anruft,
dass zur Begründung ausgeführt wird, das angefochtene Revi-
sionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007 sei
unvereinbar mit einem Grundsatzentscheid der vormaligen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK),
dass gemäss erster Regeste des besagten Grundsatzentscheids (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK 1994 Nr. 1]) nicht nur die im konkreten Fall
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tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke unter die als
Beweismittel dienenden Aktenstücke fielen, sondern alle Unterlagen,
welche grundsätzlich geeignet seien, als Beweismittel zu dienen,
dass mit dem Revisionsurteil vom 8. Oktober 2007 eine Änderung
dieser Praxis versucht worden sei,
dass das Revisionsurteil somit von einem erweiterten Spruchkörper im
Sinne von Art. 25 VGG hätte gefällt werden müssen,
dass das Revisionsurteil folglich unter einem revisionsrechtlich erheb-
lichen Mangel im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG leide,
dass in der ergänzenden Begründung vom 18. Oktober 2007
ausgeführt wird, das Beschwerdeurteil vom 19. September 2007 sowie
das angefochtene Revisonsurteil widersprächen auch der in EMARK
2006 Nr. 3 umschriebenen Gerichtspraxis,
dass sich weder im fraglichen Beschwerdeurteil noch im Revi-
sionsurteil vom 8. Oktober 2007 eine substanziierte Auseinander-
setzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage in Eritrea oder mit
den Umgangsformen der eritreischen Armee finde,
dass diese Begründung indessen nicht überzeugt,
dass der Grundsatzentscheid EMARK 1994 Nr. 1 die Auslegung der
Bestimmungen von Art. 26 - 28 VwVG (Recht auf Akteneinsicht) zum
Thema hat,
dass dabei unter anderem der in Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG
verwendete Begriff der "als Beweismittel dienenden Aktenstücke"
näher definiert und festgestellt wurde, darunter seien alle Unterlagen
zu verstehen, welche grundsätzlich geeignet seien, als Beweismittel
zu dienen,
dass sich der Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 3 zur Frage
äussert, ob und unter welchen Umständen Dienstverweigerer und
Deserteure aus Eritrea als Flüchtlinge anzuerkennen sind,
dass nicht ersichtlich ist - und im vorliegenden Revisionsgesuch auch
nicht konkret dargelegt wird, - inwiefern das angefochtene
Revisionsurteil die durch die zwei erwähnten Grundsatzentscheide
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begründete Praxis abändert respektive abzuändern versucht, zumal es
dabei um völlig unterschiedliche Rechtsnormen beziehungsweise
Rechtsgebiete geht,
dass es in der vom Gesuchsteller zitierten Regeste des Grundsatz-
entscheids EMARK 1994 Nr. 1 um die Frage geht, in welche
Aktenstücke Einsicht zu gewähren ist, damit dem Recht auf
Akteneinsicht Genüge getan wird,
dass im Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 3, welcher in der
ergänzenden Gesuchsbegründung angerufen wird, definiert wird,
wann bei Personen aus Eritrea eine begründete Furcht vor einer
Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion vorliegt,
dass gemäss diesem Entscheid Personen, welche begründete Furcht
vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion
haben, als Flüchtlinge anzuerkennen sind,
dass es dagegen im angefochtenen Revisionsurteil um die Frage ging,
ob die Beschwerdeinstanz in den Akten liegende erhebliche Tatsachen
nicht berücksichtigt und damit einen Revisionsgrund gesetzt habe,
dass das vom Gesuchsteller vorgebrachte Argument, wonach das
angefochtene Revisionsurteil die in EMARK 1994 Nr. 1 und EMARK
2006 Nr. 1 begründete Praxis abgeändert respektive eine
diesbezügliche Praxisänderung angestrebt habe, nach dem Gesagten
als haltlos zu qualifizieren ist,
dass mit dem angefochtenen Revisionsurteil weder eine Praxis-
änderung erfolgt noch ein Präjudiz geschaffen wurde, weshalb die vom
Gesuchsteller genannten Verfahrensvorschriften (Art. 25 VGG) zu
Recht nicht angewendet wurden,
dass nach dem Gesagten keine Verletzung der Vorschriften über die
Besetzung des Gerichts ersichtlich ist,
dass der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund von Art. 121
Bst. a BGG somit nicht zutrifft,
dass das Vorbringen in der ergänzenden Gesuchsbegründung,
wonach bereits das Beschwerdeurteil vom 19. September 2007 der in
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EMAKR 2006 Nr. 3 begründeten Praxis widersprochen habe, per se
kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG darstellt,
dass diese Rüge im Übrigen verspätet ist, da sie ohne weiteres bereits
im ersten Revisionsgesuch vom 30. September 2007 hätte erhoben
werden können,
dass das Revisionsgesuch vom 12. Oktober 2007 demnach abzu-
weisen ist,
dass das im Revisionsgesuch (sinngemäss) gestellte Begehren um
den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens
mit dem Ergehen des vorliegenden Endurteils gegenstandslos und der
mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 vorsorglich angeordnete
Vollzugsstopp damit hinfällig wird,
dass dem Revisionsgesuch mit Blick auf die vorstehenden Erwä-
gungen keine Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von
Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. N _______; Kopie zu den Akten)
- das _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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