Abtei lung IV
D-6928/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6928/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. September 2009 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 6. Oktober 2009 im Transitzentrum
B._______ sowie anlässlich der am 21. Oktober 2009 ebenfalls in
B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte,
er sei seit dem Jahre 2000 Chef eines "Alusi" gewesen,
dass Anfang 2007 sein Freund C._______ zu ihm gekommen sei und
ihn gebeten habe, für ihn und seine Freunde ein Zaubermittel
herzustellen, das sie vor Schüssen schütze,
dass er dieser Aufforderung nachgekommen sei, und das verlangte
Zaubermittel hergestellt habe,
dass später C._______ und seine Freunde in seiner "Alusi" auch
Schusswaffen deponiert hätten,
dass C._______ und seine Freunde im Mai 2009 auf Diebestour
gegangen seien, in deren Verlauf sie in einen Schusswechsel mit der
Polizei verwickelt worden seien, wobei mehrere Personen ums Leben
gekommen und zwei Diebe festgenommen worden seien,
dass einer der Diebe habe flüchten können und zu ihm gekommen sei,
um ihm zu erzählen, was passiert sei,
dass er daraufhin seine Mutter über das Geschehene informiert habe,
die ihn am Abend des folgenden Tages in ihr Heimatdorf gebracht
habe,
dass er dort wenig später erfahren habe, dass die Polizei zusammen
mit einem der festgenommenen Diebe zu ihm nach Hause gegangen
sei, da der Dieb der Polizei erzählt habe, dass er - der Beschwerdefüh-
rer - für sie ein Zaubermittel hergestellt habe,
dass die Polizei in seiner "Alusi" die deponierten Schusswaffen gefun-
den habe,
Seite 2
D-6928/2009
dass er in der Folge von seiner Mutter zu seiner Tante mitgenommen
worden sei, die ihn anschliessend in eine Kirche zu einem Priester ge-
bracht habe,
dass er dort später von seiner Tante erfahren habe, dass in den Nach-
richten im Fernsehen nach seiner Person gesucht worden sei, da er
für die Diebe gezaubert habe,
dass er deswegen befürchtet habe, von der Polizei gefunden und getö-
tet zu werden, weshalb er beschlossen habe, Nigeria zu verlassen,
dass der Priester ihn daraufhin zu einem weissen Bischof gebracht
habe, der ihn fünf Tage später einem anderen Mann übergeben habe,
der ihn auf ein "grosses Ding" mitgenommen habe, mit dem sie wäh-
rend mehrerer Tage auf einem grossen Gewässer zu einem unbekann-
ten Ort gefahren seien,
dass er von dort per Zug beziehungsweise Auto am 19. September
2009 in die Schweiz gereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe schriftlich aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzurei-
chen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2009 - eröffnet am
gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such vom 19. September 2009 nicht eintrat und die Wegweisung sowie
den Vollzug verfügt,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräum-
ten Frist von 48 Stunden weder ein Reise- noch ein Identitätspapier
eingereicht,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie ein amtliches Aus-
weisdokument besessen oder beantragt zu haben, da in seinem Dorf
niemand wisse, wie und wo man solche beantrage,
Seite 3
D-6928/2009
dass er im Weiteren geltend mache, er sei lediglich mit einem Papier
von der Kirche ausgereist, das sich jetzt aber beim Mann befinde, der
ihn hierher gebracht habe,
dass er auch niemanden in Nigeria anrufen und um ein Ausweisdoku-
ment bitten könne, da er über keine Telefonnummer verfüge,
dass diese Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er keine
Ausweisdokumente zu den Akten geben könne, stereotyp und als
Standartvorbringen zu werten seien, wie sie viele Gesuchsteller ver-
wenden würden, die den Asylbehörden ihre Identität nicht offenlegen
wollen,
dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren
zudem zu werten sei, wie der Beschwerdeführer die Reise von seinem
Heimatland nach Europa bewältigt haben wolle,
dass er insbesondere geltend mache, unterwegs nie kontrolliert wor-
den zu sein und für die Reise nichts bezahlt zu haben,
dass diese Schilderungen offensichtlich unglaubhaft seien und der all-
gemeinen Erfahrung widersprechen würden, insbesondere, da bei Ent-
deckung von papierlosen Mitreisenden Schiffseigner mit extrem hohen
Bussen bestraft würden und es schwierig und gefahrvoll sei, papierlo-
se Personen auf ein Schiff zu bringen, weil die Kontrollen in den Häfen
sehr streng seien,
dass daher keine entschuldbaren Gründe gegeben seien, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass zudem die tatsachenwidrigen Angaben über den Reiseweg erste
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung er-
wecken würden,
dass diese Zweifel durch die widersprüchlichen Angaben (Zahl der ge-
töteten Polizisten), dem realitätsfremden Verhalten des Beschwerde-
führers (keine sofortige Flucht nach Erhalten der Information) sowie
der äusserst dürftigen Angaben zu seinen Aufenthaltsorten nach dem
Vorfall verstärkt würden,
Seite 4
D-6928/2009
dass die allgemein gehaltenen und undetaillierten Aussagen des Be-
schwerdeführers weitere Hinweise darauf seien, dass er sich bei sei-
nen Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf
tatsächlich Erlebtes stütze,
dass es sich selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen nicht um eine
asylrelevante Verfolgung handeln würde, da eine solche nicht vorliege,
wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dien-
ten, wie das vorliegend der Fall sei,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2009 gegen
diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben,
das die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2009 beim Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Seite 5
D-6928/2009
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
Seite 6
D-6928/2009
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer nicht zu belegen vermag, er habe sich
ernsthaft um die Beschaffung von tauglichen Identitätspapieren (vgl.
dazu BVGE 2007/7) bemüht, und die Beteuerung in der Beschwerde,
er rufe die nigerianische Botschaft zwecks Termin an, um Identitätspa-
piere zu bekommen, in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts ändert,
Seite 7
D-6928/2009
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die im Verlaufe der
Anhörungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers teilweise
widersprüchlich und realitätsfremd sowie zum Teil sehr unsubstanziiert
ausgefallen sind und diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägun-
gen zu verweisen ist,
dass deshalb davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behaup-
tung des Beschwerdeführers, wonach er für eine Diebesbande ein
Zaubermittel hergestellt habe und sie ihre Waffen in seiner "Alusi" de-
poniert hätten, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht
geglaubt werden kann, dass er nun in Nigeria von der Polizei gesucht
wird,
dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass selbst
bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers keine
asylrelevante Verfolgung vorliegen würde, da es sich bei der behaupte-
ten polizeilichen Suche nach dem Beschwerdeführer um eine zulässi-
ge staatliche Massnahme handeln würde,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziel-
les entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt
der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen fest-
hält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits fest-
gestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der offensichtli-
chen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts
zu ändern vermag,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
Seite 8
D-6928/2009
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
Seite 9
D-6928/2009
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen - soweit akten-
kundig - gesunden jungen Mann handelt, der sein ganzes bisheriges
Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb - entgegen den unglaubhaften
Behauptungen des Beschwerdeführers - davon auszugehen ist, er ver-
füge dort über ein Beziehungsnetz, das nicht nur aus seiner Mutter
und seiner Tante besteht,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 10
D-6928/2009
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-6928/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...), mit Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwer-
deführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 12