B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6929/2014
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren (…),
und deren Ehemann
B._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014 /(…).
D-6929/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige – beantragten am
9. Juli 2014 beim schweizerischen Konsulat in E._______ (nachfolgend:
Vertretung) Visa aus humanitären Gründen.
B.
Die Vertretung wies die Visaanträge am 6. August 2014 unter Verwendung
des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annul-
ment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte sie, es lägen ins-
besondere keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, die
eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen
liessen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren
Vertreter mit Eingabe vom 5. September 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) bei der Vorinstanz Einsprache. Zur Be-
gründung machten sie im Wesentlichen geltend, eine Rückkehr nach Sy-
rien stehe für die Beschwerdeführenden wegen des dort herrschen Bürger-
krieges nicht zur Diskussion. Des Weiteren seien insbesondere die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Diese sei täglich auf die Einnahme teurer Medikamente angewiesen. Äus-
serst wichtig sei auch eine gründliche Erholung. Letzteres sei jedoch auf-
grund des Krieges in Syrien, wo die Beschwerdeführenden täglich mit dem
Kampf ums nackte Überleben konfrontiert und mittellos seien, und des ille-
galen Aufenthaltes in F._______, wo die Beschwerdeführenden sich an kei-
nem Ort sicher fühlen könnten und ihren Aufenthaltsort fast täglich wech-
seln müssten, unmöglich.
D.
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2014 – eröffnet am 28. Oktober 2014 – wies
die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 5. Septem-
ber 2014 ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
Zur Begründung führte sie aus, dass eine Einreise im Rahmen eines soge-
nannten Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen könne, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon aus-
D-6929/2014
Seite 3
gegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die be-
troffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegeri-
schen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefähr-
dung gegeben sein. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei
in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe
(vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-
5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2). Die Bewilligung eins Vi-
sums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen
als die im Fall der Asylgesuche aus dem Ausland entwickelten Kriterien.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die ge-
suchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib
und Leben selber belegen können (vgl. E-5105/2014 vom 13. Oktober
2014 E. 3.4 m.w.H.).
Entgegen der geltend gemachten Situation der Beschwerdeführenden in
F._______ ergebe sich nach den länderspezifischen Kenntnissen der Vo-
rinstanz, dass in F._______ keine Gefährdung im oben aufgezeigten Sinne
bestehe. Weder die allgemeine Lage in F._______ noch individuelle
Gründe liessen auf eine entsprechende Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden schliessen. Die Beschwerdeführenden würden sich in einem siche-
ren Drittstaat aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation lan-
desweiter Verfolgung herrsche (vgl. statt vieler E-5742/2013 vom 21. Feb-
ruar 2014 E. 7.2.3 m. H. a. BVGE 2013/2 E. 9.5 f.), und sich zurzeit tau-
sende syrische Flüchtlinge aufhielten, ohne konkret an Leib und Leben ge-
fährdet zu sein. Sie würden dort geduldet, und eine substanzielle Gefahr
einer zwangsweisen Rückführung von F._______ nach Syrien bestehe für
syrische Flüchtlinge zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der türkische Staat
habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen, die Flüchtlingsla-
ger seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei darauf
hinzuweisen, dass wegen solcher nur dann auf eine Gefährdung an Leib
und Leben geschlossen werden dürfe, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung in F._______ fehle oder der dortige Verbleib zu einer raschen
und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes füh-
ren würde (Art. 3 EMRK).
D-6929/2014
Seite 4
Die durchaus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zu-
gang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei verfüge
insbesondere in den Grossstädten wie E._______ über ein gut funktionie-
rendes und zugängliches Gesundheitssystem (vgl. E-4744/2014 vom
24. September 2014 E. 5.6 sowie D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1).
Gemäss eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin am 24. August 2014
(vgl. Beilage Nr. 10 der Eingabe vom 5. September 2014) in F._______
bereits ärztlich betreut worden. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe
nicht hervor, dass aufgrund der behandelten Leiden (Hypertonie und Herz-
insuffizienz) eine derart komplexe Situation vorliege, welche im Falle des
Verbleibs in F._______ zu einer raschen und lebensgefährlichen Beein-
trächtigung führen würde. Die Beschwerdeführerin sei demnach ausrei-
chend medizinisch versorgt worden und habe in F._______ auch tatsäch-
lich Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten,
so dass keine unmittelbare, unmenschliche Behandlung vorliege.
Die Vorinstanz verkenne nicht, dass die Lebensumstände der Beschwer-
deführenden zweifelsohne in F._______ schwierig sein mögen und es sei
auch verständlich, dass sie mitunter an ihre Grenzen stossen könnten. Die
Lebensbedingungen der Beschwerdeführenden seien aber gemessen am
durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlicher Situation
befindlicher Personen, indes insgesamt nicht solch gravierender Art zu er-
achten, als dass ein weiterer Verbleib in F._______ für sie gänzlich unzu-
mutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre.
Sollten die Beschwerdeführenden weitergehende Unterstützung benöti-
gen, könnten sie sich überdies an die lokalen Behörden oder an das UN-
HCR, den (…) Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisati-
onen wenden.
Insgesamt würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 4 VEV vor-
liegen, welche die Erteilung von Einreisevisa begründen liessen.
E.
E.a Mit Eingabe vom 27. November 2014 an das Bundesverwaltungsge-
richt erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter dagegen Be-
schwerde und beantragten, es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz
vom 24. Oktober 2014 aufzuheben und den Beschwerdeführenden ein Vi-
sum zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bean-
tragt.
D-6929/2014
Seite 5
Als Beilagen wurden folgende Unterlagen im Doppel eingereicht:
– die Vollmacht sowie die Substitutionsvollmacht vom 22. August 2014
– die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2014
E.b Als Beschwerdebegründung werden im Wesentlichen die bereits in der
Einsprache gemachten Ausführungen (vgl. dazu vorstehend der Abschnitt
C im Sachverhalt) wiederholt.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. De-
zember 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und die Be-
schwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis
zum 29. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzah-
len.
F.b Der Kostenvorschuss wurde am 27. Dezember 2014 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
D-6929/2014
Seite 6
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weite-
ren Hinweisen).
3.2 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die Gesuche von sy-
rischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde.
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schen-
gen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der
D-6929/2014
Seite 7
Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März
2010, S. 1-4], Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex, ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I einer Visumspflicht für
den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass
die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für
die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt sind,
sondern beantragt, den Beschwerdeführenden sei ein Visum aus humani-
tären Gründen zu erteilen. Da nicht davon ausgegangen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden nach Ablauf des Visums fristgerecht wie-
der aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, fällt die Erteilung eines
Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht.
Es bleibt somit nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auch die
Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht ver-
weigert hat.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylge-
suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht aus-
geschlossen werden kann, dass Personen, welche Schutz vor asylrechtlich
relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretun-
gen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die
Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung
des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft ge-
treten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus
humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch ein-
reichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wie-
der zu verlassen.
D-6929/2014
Seite 8
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausge-
gangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene
Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Er-
eignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevo-
raussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei
den per 29. September 2012 aufgehobenen Auslandgesuchen, bei denen
Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungs-
weise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Än-
derung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f.
und 4490 f.; Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014 betref-
fend Visumantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internet-
seite des BFM]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom
29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2, D-
2177/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.2).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prü-
fung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass vor-
liegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums
nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid
verwiesen werden. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuch-
stellenden in F._______ Schutz gefunden haben, da sie dort nicht mit Ver-
folgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass
sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit in
F._______ nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im
Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in
F._______ konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, wel-
che ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde,
selbst wenn bekannt ist, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in
F._______ schwierig ist. Die schwierige Lage gefährdet aber die Sicherheit
und den Zugang zu einer ausreichenden Gesundheitsversorgung nicht.
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid bereits ausge-
führt hat, verfügt F._______ insbesondere in den Grossstädten wie
D-6929/2014
Seite 9
E._______ über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheits-
system, welches die Beschwerdeführerin den Akten zufolge bereits in An-
spruch genommen hat (vgl. Beilage Nr. 10 der Eingabe vom 5. September
2014) und welches sie allenfalls erneut in Anspruch nehmen kann.
6.
In Berücksichtigung aller Umstände steht fest, dass die Vorinstanz die Ein-
sprache vom 5. September 2014 zu Recht abgewiesen hat.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde braucht nicht näher ein-
gegangen zu werden, da dies keine andere Beurteilung bewirken würde.
7.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Dezember 2014 in gleicher Höhe ein-
bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6929/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und das
Schweizer Konsulat in E._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: