B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6929/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Annelies Djellal-Müller,
Verein Give a H,
Sandstrasse 5, 3302 Moosseedorf,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. November 2017.
D-6929/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Eth-
nie, gelangte eigenen Angaben zufolge über den Sudan, Libyen und Italien
am 31. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 12. August
2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den
Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 27. Januar
2017 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus C._______, und habe 2012 ein Jahr in Sawa absolviert. In
der Folge habe er aufgrund seiner guten Noten am (…) studieren können.
Als er eines Tages Ende Juli 2014 unterwegs nach D._______ gewesen
sei, wo seine Familie eine Farm bewirtschafte, seien er und zwei Freunde
verhaftet worden, da man sie verdächtigt habe, das Land illegal verlassen
zu wollen. Seine beiden Freunde hätten keine Passierscheine gehabt,
weshalb klar gewesen sei, dass diese im Gefängnis landen würden. Er
habe aber Hoffnung gehabt, nicht festgehalten zu werden, da er über einen
Passierschein vom College verfügt habe. Man habe sein Papier jedoch
nicht richtig überprüft und er sei – wie die anderen – brutal geschlagen und
ins Gefängnis nach E._______ gebracht worden. Er sei während ungefähr
fünf Monaten inhaftiert gewesen. In Haft sei er sehr krank geworden, wes-
halb er zur Behandlung ins Militärspital nach F._______ gebracht worden
sei. Als es ihm nach etwas über einer Woche bessergegangen sei, habe er
von dort fliehen können. Da es nach dieser Flucht keine Möglichkeit für ihn
gegeben habe, im Land zu bleiben, habe er sich entschlossen, Eritrea zu
verlassen. Jemand habe ihn nach seiner Flucht aus dem Spital nach
G._______ mitgenommen, wo er jemanden gekannt habe, bei dem er
übernachtet habe. Danach sei er für kurze Zeit zu einer Tante nach
H._______ gegangen, danach nach I._______ zu einem Freund. Dort sei
er ein paar Wochen geblieben und dann mit dem Bus nach K._______ ge-
fahren. Von dort sei er zu Fuss über die Grenze nach L._______ gelangt.
Vertreter der Behörden seien nach seiner Flucht zu ihm nach Hause ge-
kommen und hätten nach ihm gefragt und seine Eltern unter Druck gesetzt.
Als sie gemerkt hätten, dass er nicht mehr zurückkomme, hätten die Be-
hörden es aufgegeben.
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Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz folgende Beweismittel
ein: Eine Admission Card für die Prüfungen in Sawa, Fotos von seinem
Aufenthalt in Sawa sowie Schulzeugnisse des (…).
B.
Mit Verfügung vom 3. November 2017 – eröffnet am 7. November 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2017
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs
unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sinngemäss
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorge-
bestätigung der Flüchtlingshilfe Regionalstelle Belp vom 22. November
2017, Ausdrucke von Landkarten Eritreas sowie handschriftliche Angaben
betreffend die Distanzen ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 stellte die Instruktions-
richterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Ver-
fahrens fest. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf Erheben eines Kosten-
vorschusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2018 hielt das Bundesamt an sei-
ner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Am 20. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein unter
Beilage des Dokuments «Analyse des durcissements de la pratique suisse
à l’égard de requérant-e-s erythréen-ne-s» der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 13. Dezember 2018.
D-6929/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im
Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Be-
weis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
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Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen
damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht genügen. So habe dieser anlässlich der
BzP gesagt, ab Ende Juli 2015 (recte: Ende Juli 2014) in Haft gewesen zu
sein, anlässlich der Anhörung habe er jedoch angegeben, im August 2014
festgenommen worden zu sein. Weiter habe er an der BzP angegeben,
nach der Flucht aus dem Spital zwei Monate in I._______ geblieben zu
sein, anlässlich der Anhörung habe er von ungefähr vier Monaten gespro-
chen (von Januar bis April 2015). Ausserdem habe er sich wenig genau
über die Haftumstände seiner fünfmonatigen Haft in E._______ geäussert.
Trotz mehrmaliger Aufforderung, sich detailliert zu äussern, seien seine
Aussagen allgemein und substanzarm ausgefallen. Dasselbe gelte für den
Transfer ins Spital, den Aufenthalt dort, die Flucht sowie die Ausreise. Fer-
ner widerspreche es der Logik, dass er nicht direkt nach seiner angeblichen
Flucht aus dem Militärgefängnis in F._______, welches sich offenbar in der
Zoba Gash Barka und damit an der Grenze zum Sudan befinde, ausge-
reist, sondern zuerst noch nach I._______ gereist sei. Dieses Verhalten
entspreche nicht einer tatsächlich verfolgten Person, die versuchen würde,
so schnell als möglich zu fliehen. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie ihm
die Flucht aus dem bewachten Militärspital in F._______ gelungen sei und
er anschliessend seine Ausreise habe organisieren können. Das SEM
komme daher zum Schluss, dass die behauptete Desertion sowie die ille-
gale Ausreise nicht glaubhaft gemacht seien. Es sei davon auszugehen,
dass er aus irgendwelchen Gründen in Eritrea nicht mehr dem National-
dienst unterstanden habe oder von diesem ordentlich entlassen worden
sei. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Dokumente
nichts ändern. Da die Vorbringen betreffend Inhaftierung, Desertion bezie-
hungsweise Flucht aus dem Militärspital in F._______ sowie illegale Aus-
reise nicht geglaubt werden könnten, müsse diesbezüglich die Asylrele-
vanz nicht geprüft werden. Betreffend illegale Ausreise wurde weiter fest-
gehalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich erit-
reische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen
ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und
der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in
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den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Demzufolge erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylge-
such abzulehnen sei.
4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegnet, die vorinstanzliche Verfü-
gung enthalte verschiedene Ungenauigkeiten und Fehler. So werde dem
Beschwerdeführer vorgehalten, er habe anlässlich der BzP angegeben, im
Juli 2015 in Haft gewesen zu sein. Dies treffe nicht zu, dem Protokoll der
BzP lasse sich entnehmen, dass er gesagt habe, er sei Ende Juli 2014
verhaftet worden. Ferner kenne das SEM anscheinend die Landkarte Erit-
reas nicht und siedle verschiedene Ortschaften in den falschen Zobas an.
So befinde sich der Geburts- beziehungsweise Wohnort des Beschwerde-
führers nicht in der Zoba Debub, sondern in der Zoba Anseba, wo sich auch
das Militärspital von F._______ befinde. Der Vorhaltung, sein Fluchtverhal-
ten sei unlogisch, fehle damit die Grundlage. Auch sonst sei das Fluchtver-
halten des Beschwerdeführers sehr wohl logisch. So sei dieser nach
I._______ gegangen und habe sich einige Zeit dort aufgehalten, da er sich
dadurch zunächst noch eine Klärung seiner verfahrenen Lage erhofft habe.
Der Beschwerdeführer sei durchwegs in der Lage, zu sämtlichen seiner
Asylvorbringen detaillierte und schlüssige Angaben zu machen. Diese
seien weder widersprüchlich, noch würden sie der Logik des menschlichen
Handelns widersprechen, und seien somit glaubhaft. Da der Beschwerde-
führer sodann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht aus dem zivilen
Teil des Nationaldienstes entlassen worden sei, sondern aufgrund der In-
haftierung nicht ans College habe zurückkehren können und in der Folge
aus der Haft geflohen und später illegal ausgereist – und damit desertiert
– sei, seien seine Vorbringen auch asylrelevant. Er würde in Eritrea Gefahr
laufen, erneut inhaftiert zu werden. Die von ihm eingereichten Beweisdo-
kumente, insbesondere die Zeugnisse des (…), würden diese Annahme
bekräftigen.
4.3 Das SEM legte in seiner Vernehmlassung dar, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. So würden in
der Beschwerde die Widersprüche, die wenig detaillierten und unlogischen
Angaben zu den Umständen der Haft sowie die angeblich illegale Ausreise
nicht plausibel widerlegt. Das SEM halte daher an seiner Schlussfolgerung,
die behauptete Desertion aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes sowie
die angeblich daraus erwachsenen Verfolgungsmassnahmen entsprächen
nicht der Wahrheit, fest.
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Seite 8
4.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik im Wesentlichen ent-
gegen, das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts widerspreche verschiedenen Berichten und werde auch von der SFH
kritisiert. Ferner wurde auf das Urteil des Committee Against Torture (CAT)
D-811/2017 vom 7. Dezember 2018 verwiesen, mit welchem die Schweizer
Behörden dafür gerügt worden seien, die Gefahr, der zu Unrecht nach Erit-
rea weggewiesene Mandant könnte Opfer von Folter oder unmenschlicher
Behandlung werden, nicht ausreichend geprüft zu haben.
5.
5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Aussagen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen genügen. Das
SEM geht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus und begründet
dies einerseits mit mangelnder Substanz und Differenziertheit, anderer-
seits mit verschiedenen Widersprüchen und Ungereimtheiten betreffend
Daten und Ortschaften. Zu letzterem ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer diese in seiner Beschwerde hinreichend erklärt hat. So ist die Be-
hauptung der Vorinstanz, er habe anlässlich der BzP ausgesagt, ab Ende
Juli 2015 in Haft gewesen zu sein, schlicht falsch (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten act. 4 S. 7 unten: «F: Wann wurden Sie verhaftet? A: Ende Juli 2014»).
Bei der Anhörung legte der Beschwerdeführer sodann dar, von August
2014 bis Januar 2015 im Gefängnis gewesen zu sein (vg. act. A14 F66).
Diese Aussagen stellen keinen klaren Widerspruch dar. Dies trifft auch für
seine Aussagen betreffend Aufenthalt in I._______ zu, zumal er an der BzP
von zwei Monaten spricht und an der Anhörung sagt, sich von ca. Januar
bis Anfang April 2015, also zwei bis drei Monate, in I._______ aufgehalten
zu haben (vgl. act. A4 S. 7 und A14 F71). Ferner wirft die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer vor, sein Ausreiseverhalten widerspreche der allgemei-
nen Erfahrung und der Logik des Handelns da er nicht direkt ausgereist
sei, obwohl das Militärspital in F._______ sich in der Zoba Gash Barka und
somit an der Grenze zum Sudan befinde. Auch hier geht das SEM von fal-
schen Tatsachen aus. Sowohl der Heimatort des Beschwerdeführers
C._______ als auch das Militärspital F._______ liegen in der Zoba
J._______ und viel weiter entfernt von der sudanesischen Grenze als von
der Stadt I._______. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche
wurden vom Beschwerdeführer somit mehrheitlich widerlegt, gewisse Un-
genauigkeiten lassen aber dennoch Zweifel entstehen. Im Weiteren legte
die Vorinstanz dar, die Vorbringen seien zu wenig konkret und detailliert
dargelegt worden. Dies gelte für das Darlegen der Haftumstände, des
Transfers ins Spital, des Aufenthaltes dort sowie des Aufenthalts in
I._______. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Zwar lassen sich
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den Protokollen verschiedene Realkennzeichen entnehmen. So erwähnte
der Beschwerdeführer in der freien Schilderung immer wieder Details, nach
denen nicht gefragt wurde, wie beispielsweise die Information, dass sein
Vater mit den zuständigen Leuten gesprochen habe, damit er zu Schulbe-
ginn wieder studieren könne, als er im Gefängnis gewesen sei (vgl. act.
A14 F32) oder die Schilderung der Probleme beim Grenzübergang (vgl.
act. A14 F81). Es ist ihm aber nicht gelungen, die Begebenheiten im Ge-
fängnis sowie auf der Flucht ausführlich, substanziiert und logisch nach-
vollziehbar darzulegen. So fielen seine Aussagen betreffend Haftumstände
seiner fünfmonatigen Haft, wie vom SEM zutreffend festgehalten, trotz
mehrmaliger Aufforderung, sich frei und detailliert zu äussern, bloss allge-
mein und substanzarm aus und vermögen nicht den Eindruck einer Person
zu erwecken, die tatsächlich mehrere Monate dort inhaftiert war. Das Glei-
che kann über die Schilderung des Aufenthaltes im Spital sowie die Flucht
aus diesem gesagt werden. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass er den
Transfer aus dem Gefängnis zum Spital nicht habe beschreiben können,
da er zu diesem Zeitpunkt in einem kritischen Zustand, fast bewusstlos,
gewesen sei, weshalb er sich nicht daran erinnern könne. Dies vermag die
oberflächliche Beschreibung des Aufenthalts dort sowie der Flucht aber
nicht zu erklären. Seine Vorbringen zur geltend gemachten Haft und dem
anschliessenden Spitalaufenthalt erreichen nicht diejenige Überzeugungs-
kraft, die sie überwiegend glaubhaft erscheinen liessen, da es an der nöti-
gen Substanz und an der Wiedergabe persönlich geprägter Erlebnisse
fehlt. Diesbezüglich ist die vorinstanzliche Verfügung zu stützen. Nicht zu
überzeugen vermag allerdings die Folgerung des SEM, es sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer aus irgendwelchen Gründen nicht
mehr dem Nationaldienst unterstanden habe oder von diesem ordentlich
entlassen worden sei. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten «Exami-
nation Grade Report» (…) zufolge wurde ihm am 23. Juni 2014 ein «Good
standing» attestiert. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für die An-
nahme, der Beschwerdeführer habe seine dortige Ausbildung aufgrund
mangelhafter Leistungen nicht fortführen können. Er hat seine Anhaltung
zwar grundsätzlich nachvollziehbar geschildert, indessen ist angesichts
der als unglaubhaft zu qualifizierenden anschliessenden Haft davon aus-
zugehen, er habe aufgrund der von ihm geschilderten Intervention seines
Vaters sein Studium bis zur Ausreise weiterführen können. Damit ist – ent-
gegen der Ansicht des SEM – davon auszugehen, dass er sich im Zeitpunkt
seiner Ausreise noch in Ausbildung am (…) befand.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend geltend
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Seite 10
gemachter Haft sowie Spitalaufenthalt nicht als glaubhaft gemacht zu er-
kennen sind. Sein Studium am (…) und die Tatsache, dass er zur Zeit der
Ausreise noch Student dort war, erscheint jedoch als überwiegend wahr-
scheinlich und damit glaubhaft.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf-
grund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.
6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
6.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit ande-
ren Worten, wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die ge-
setzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage dem-
nach nicht verändert. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion – unter bestimmten Umständen – zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen bei-
spielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f.,
mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbe-
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züglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylre-
kurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
6.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haft-
strafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und
Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten aus-
gesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen,
dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer
unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rah-
menbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr
wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Deser-
tion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig
schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das
staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestra-
fung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. August 2017 E. 6.1, ebenfalls mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3). Dies
betrifft auch Personen, die aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes de-
sertiert sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1334/2017 vom
12. Dezember 2018, D-5632/2016vom 17. Januar 2019). Der konkrete Be-
hördenkontakt ist im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen (EMARK
2006 Nr. 3 E. 4.11 S. 40).
6.5 Im Sinne der vorangehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend davon auszugehen, dass
er zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch Student am (…) war. Es stellt sich
somit die Frage, ob die Ausbildung am (…) dem zivilen Nationaldienst
gleichzustellen ist, beziehungsweise ob ein College-Abbruch und Verlas-
sen des Landes dieselben Konsequenzen mit sich bringt wie die Ausreise
trotz Verpflichtung zur zivilen Nationaldienstleistung.
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6.5.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Eritrea quellentechnisch eine
grosse Herausforderung darstellt: Es existieren nur wenige verlässliche
und überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen
Daten beruhen. Zahlreiche zirkulierende Informationen zu Eritrea sind Mei-
nungen, Annahmen, Spekulationen und Schätzungen ohne empirische Da-
tenbasis, während die tatsächliche Faktenlage dünn ist. Spezifisch zur
Quellenlage über College-Abbrechende ist zu erwähnen, dass aufgrund
fehlender Quellen unklar ist, welche konkreten Konsequenzen ein College-
Abbruch in Kombination mit dem Verlassen des Landes nach sich zieht. Es
existieren auch keine Quellen zur Einstellung der Behörden gegenüber
rückkehrenden College-Abbrechenden. Es finden sich jedoch einzelne
Quellen, die darauf hinweisen, dass Collegestudenten sich im National-
dienst befinden. So schrieb Gaim Kibreab, Professor an der London South
Bank University, 2017 in seinem Buch «The Eritrean National Service»,
dass Studierende an Colleges Teil des Nationaldienstes seien. Auch einem
Bericht des UN Human Rights Council (UNHRC (Report oft he detailed fin-
dings oft he Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea) aus dem
Jahr 2015, der sich vor allem auf Informationen von Personen aus Eritrea
in der Diaspora stützt, ist zu entnehmen, dass Collegestudenten nicht aus
dem Nationaldienst entlassen worden sind, sondern als Rekruten gelten.
Zwar lässt sich auch verschiedenen Quellen entnehmen, dass sich der ur-
sprünglich militärische Charakter des (…) seit 2009 geändert habe, nach-
dem der bisherige «de facto» Leiter des Colleges, Oberst K._______, das
(…) verlassen hatte. Aus dieser Lockerung kann aber nicht geschlossen
werden, dass dies auch bedeutet, Studenten würden nicht mehr dem zivi-
len Nationaldienst angehören. Dies insbesondere, da sich keine Quellen
finden, die darauf schliessen liessen, Collegestudenten seien nicht mehr
Teil des Nationaldienstes. Somit ist festzuhalten, dass die – wenn auch
spärlichen – existierenden Quellen darauf hindeuten, dass Collegestuden-
ten als mit zivilen Nationaldienst leistende Personen vergleichbar erschei-
nen und ein Abbruch, verbunden mit dem Verlassen des Landes, als De-
sertion angesehen würde.
6.5.2 Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer, der zum Zeit-
punkt seiner Ausreise Student am (…) war, somit im zivilen Nationaldienst
befunden. Seine Ausreise ist als Desertion zu werten.
6.6 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne
der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten und hat deshalb im Falle
seiner Rückkehr nach Eritrea auch im heutigen Zeitpunkt begründete
Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
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werden. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das
Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtal-
ternative besteht offensichtlich nicht.
Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Be-
schwerdevorbringen (namentlich die Frage der flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz der illegalen Ausreise sowie die Frage der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs), Beweismittel und Beschwerdeanträge einzugehen.
Hinweise auf Art. 53 AsylG sind den Akten nicht zu entnehmen.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 3. Novem-
ber 2017 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 12. Dezem-
ber 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Ur-
teil als gegenstandslos geworden zu betrachten.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
nachdem sich der Aufwand im vorliegenden Fall zuverlässig abschätzen
lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer pauschal Fr. 1500.– (inklu-
sive Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6929/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 3. No-
vember 2017 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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