Abtei lung IV
D-6931/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Gérald Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Iringo Hockley.
A._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFF vom
15. Februar 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6931/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige musli-
misch-bosniakischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Z._______, stellte
am 13. Januar 1997 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches
vom BFF gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979
(aAsylG) mit Verfügung vom 21. April 1997 abgelehnt wurde. Die
Vorinstanz ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an
und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Diese
Verfügung erwuchs am 26. Mai 1997 unangefochten in Rechtskraft.
B. Die Beschwerdeführerin verliess am 6. März 1998 die Schweiz. Am
15. Oktober 2001 stellte sie zusammen mit ihrer Cousine L.S. (N [...])
ein zweites Asylgesuch in der Schweiz und machte im Rahmen der
Kurzbefragung vom 22. Oktober 2001 und der direkten Anhörung vom
12. November 2001 im Wesentlichen geltend, das Haus ihrer Familie
sei während des Krieges niedergebrannt worden, weshalb sie nach
ihrer Rückkehr aus der Schweiz in Y._______ bei Z._______ gelebt
habe. In der Nacht vom 10. auf den 11. März 2000 sei sie in ihrer
Wohnung von zwei unbekannten Männern überfallen, geschlagen und
mehrfach brutal vergewaltigt worden, bis sie das Bewusstsein verloren
habe. Nachdem sie wieder zu sich gekommen sei, hätten die Täter sie
mit dem Tod bedroht, falls sie sich wagen würde, eine Anklage gegen
sie zu erheben. Die Angreifer hätten am nächsten Morgen aufgrund
der Anzeige der Beschwerdeführerin von der Polizei gefasst werden
können und seien mit Urteil vom (...) zu 5 Jahren und 8 Monaten be-
ziehungsweise zu 5 Jahren und 2 Monaten Haft verurteilt worden.
Nach der Vergewaltigung habe L.S. die Beschwerdeführerin bei sich zu
Hause in Z._______ untergebracht und gepflegt, wobei sie (die
Beschwerdeführerin) 10 Tage bettlägerig gewesen sei. Zudem sei sie
wegen massiven psychischen Problemen auf engmaschige (neuro-)
psychiatrische Behandlung und Medikamente angewiesen: Sie habe
sich die ersten sechs Monate 4 Mal wöchentlich und danach bis zur
Ausreise zwei Mal die Woche in Begleitung ihrer Cousine - wegen
Platzmangel im Spital - bei der Organisation AMICA behandeln lassen
müssen. Ferner leide sie unter Schlaflosigkeit, Flashbacks, sei suizidal
und sei weder in der Lage zu arbeiten noch alleine zu sein.
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Sie und ihre Cousine L.S. seien in der Folge massiven Bedrohungen
ausgesetzt gewesen. So sei sie (die Beschwerdeführerin) am Tag vor
der ersten Gerichtsverhandlung von der Mutter von P.D., eines der An-
greifer, telefonisch bedroht worden, man werde sie (die Beschwerde-
führerin) von der Erdoberfläche verschwinden lassen, falls sie die An-
klage nicht zurückziehe beziehungsweise falls P.D. inhaftiert werde.
Zwei bis drei Monate nach der Verurteilung der Täter sei sie in ihrer
Unterkunft von zwei Unbekannten beschimpft worden. Im Januar 2001
habe ein Unbekannter in einem roten VW-Golf versucht, sie und ihre
Cousine auf dem Trottoir zu überfahren. Diese Übergriffe, wie auch ein
Drohbrief, welchen sie im September 2001 erhalten habe, seien von
ihr beziehungsweise von ihrer Cousine bei der Polizei angezeigt wor-
den, jedoch ohne Erfolg. Seit August 2000 sei sie ein bis zweimal im
Monat beziehungsweise insgesamt 10 Mal bedroht worden; man habe
sie und ihre Cousine beispielsweise auf der Strasse oder vor ihrem
Haus beschimpft. Etwa eine Woche vor ihrer Ausreise habe ihnen je-
mand einen in ein Drohschreiben eingewickelten Stein durch das
Fenster in die Wohnung geworfen. In der Folge hätten sie und ihre
Cousine ihr Heimatland am 14. Oktober 2000 gemeinsam verlassen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende
Beweismittel samt deutscher Übersetzung zu den Akten: Eine Nieder-
schrift der Tatbestandsaufnahme des Amtsgerichtes Z._______ vom
11. März 2000, eine Vorladung des kantonalen Gerichtes von
Z._______ vom 24. März 2000, ein Urteil desselben Gerichtes vom
(...) sowie verschiedene gynäkologische und neuropsychiatrische
Berichte über ihren Gesundheitszustand. Nach entsprechender
Aufforderung durch das BFF reichte sie ferner einen ärztlichen Bericht
von Dr. B._______, Chefärztin vom (...) vom 17. Dezember 2001 zu
den Akten.
C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2002 trat das BFF in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug dersel-
ben an.
Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin würden sich auf Übergriffe privater Dritter
beziehen; den bosnischen Behörden könne keine asylrelevante Pflicht-
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verletzung gegenüber der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden.
Vielmehr hätten sie die Vergewaltiger verhaftet und verurteilt und be-
treffend die Bedrohungen Ermittlungen eingeleitet. Zudem stehe der
Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb ih-
rer Heimat offen.
D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. März 2002 (Poststempel vom 15. März 2002) bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommision (ARK) an. Dabei be-
antragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entschei-
des bezüglich des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen
ärztlichen Bericht von Dr. C._______, Chefärztin des (...) vom 13. März
2002 zu den Akten, wonach die Beschwerdeführerin nach einem
Suizidversuch hospitalisiert worden sei. Auf die Begründung der
Beschwerde und auf den Inhalt des ärztlichen Berichtes wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2002 stellte die vormals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK fest, Gegenstand des Verfah-
rens sei die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges und verzichtete antragsgemäss auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, einen Spitalaustrittsbericht einzureichen und die
behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
F. Mit Eingabe vom 28. März 2002 reichte die Beschwerdeführerin die
Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Ak-
ten.
G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2002 setzte die Instruk-
tionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin zur Einreichung eines
Austrittsberichtes und eines aktuellen ärztlichen Berichtes eine 30-tä-
gige Frist ab Erhalt der Zwischenverfügung an.
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H. Mit Eingabe vom 5. November 2002 reichte die Beschwerdeführerin
ein Arztzeugnis von Dr. med. D._______, Facharzt FMH, Psychiatrie
und Psychotherapie, X._______ zu den Akten, wonach sie unter einer
schweren und chronifizierten Posttraumatischen Belastungsstörung
mit sehr langwierigem und schwankendem Verlauf leide.
I. In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 hielt das BFF
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwe-
sentlich - in den Erwägungen eingegangen.
J. Mit innert verlängerter Frist eingereichter Replik vom 10. Januar
2003 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen
fest und wies unter anderem erneut auf ihre schwere psychische be-
handlungsbedürftige Erkrankung und die mangelnden Behandlungs-
möglichkeiten in Bosnien und Herzegowina hin.
K. Auf entsprechende Aufforderung des neu zuständigen Instruktions-
richters hin reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. No-
vember 2004 ein Arztzeugnis von Dr. med. D._______, Facharzt FMH,
Psychiatrie und Psychotherapie, X._______ ein.
L. Mit am 15. Dezember 2006 bei der ARK eingegangener Eingabe
bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen.
M. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die
Beurteilung der bei der vormaligen ARK eingereichten Beschwerde
(Art 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32).
N. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2007 wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, bis zum 13. August 2007 allfällige Wegweisungs-
hindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillieren
ärztlichen Bericht zu belegen und eine Erklärung über die Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwal-
tungsgericht einzureichen. Ferner wurde ihr Gelegenheit gegeben,
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zum Unfang, in welchem sie auf die Unterstützung ihrer Cousine L.S.
Angewiesen ist, Stellung zu nehmen.
O. Am 11. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin die Entbindungs-
erklärung zu den Akten.
P. Innert erstreckter Frist wurde ein Arztzeugnis von Dr. med.
D._______, Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie,
X._______ vom 27. August 2007 zu den Akten gereicht, wonach die
Beschwerdeführerin unverändert unter einer schweren und
chronifizierten Posttraumatischen Belastungsstörung mit
dazugekommener andauernder Persönlichkeitsveränderung leide.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig
war, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 und 50 ff. VwVG).
1.5 Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Cousine L.S., koor-
diniert behandelt (vergleiche separates Urteil D-[...]).
2. Die Beschwerde vom 14. März 2002 richtet sich ausschliesslich ge-
gen den Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung des BFF vom
15. Februar 2002 - soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und
die Anordnung der Wegweisung betreffend - mit Ablauf der Beschwer-
defrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bleibt demnach lediglich die Prüfung, ob die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet hat.
3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
gemäss Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20; vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG).
3.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder
in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ver-
bracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person
in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die aus-
ländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2,
3 und 4 ANAG).
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3.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a
S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der
Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herr-
schenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54; 1997
Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen.
4. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Per-
son eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts
der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die
sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner
Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer kon-
kreten Gefährdung auszugehen, wenn jemand nach seiner Rückkehr
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte
(vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668) oder - aus objektiver Sicht - wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwie-
derbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2005
Nr. 12 E. 10.3 S. 114; EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; EMARK 1994
Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.). Die Bestimmung
in Art. 14a Abs. 4 ANAG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deut-
lich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtli-
cher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt.
4.1 In Weiterführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als ei-
nem Wegweisungsvollzug generell nicht entgegenstehend, sofern die
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Rückkehr in eine Entität erfolgt, in welcher die betroffene Person zur
Mehrheitsethnie gehört (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7k S. 54). Diese
Voraussetzung ist im Falle der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
bosnisch-kroatischen Föderation - wo sie zwischen 1992 und 1997
sowie im Jahre 2000 und 2001 in der Nähe von Z._______ als
Muslimin gelebt hat - erfüllt (vgl. A1/1 und B1/1).
4.2 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches
grundsätzlich als sicher gilt, sind sodann im Rahmen einer Gesamt-
würdigung individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein be-
ziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von
Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht, die Schul-
und Berufsbildung sowie Berufserfahrung als auch allfällige familiäre
Verpflichtungen - zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7l
S. 54 f.).
4.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom
15. Februar 2002 diesbezüglich aus, es sprächen keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei einer
Rückführung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina
bestünde für sie keine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher
Schäden, was auch im ärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2001 be-
stätigt werde. Ausserdem habe sie schon in Bosnien und Herzegowina
nachweislich von einer angemessenen, besonders in Z._______
zufriedenstellenden, medizinischen Behandlung profitieren können. Im
Weiteren stehe ihr in ihrem Heimatstaat eine Witwenrente zu und sie
verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie
unterstützen könne. Zudem könne die Beschwerdeführerin die
Heimreise zusammen mit ihrer Cousine antreten.
4.2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde-
schrift vom 14. März 2002 singemäss geltend, der Wegweisungsvoll-
zug sei aufgrund ihres prekären Gesundheitszustandes nicht zumut-
bar: Seit der Vergewaltigung habe sie ihre Lebensfreude verloren, sie
könne nicht mehr schlafen, sei arbeitsunfähig und aufgrund ihrer
Angstzustände nicht einmal mehr in der Lage, ihre Wohnung zu verlas-
sen. Im Falle eines Wegweisungsvollzuges fürchte sie ausserdem der
Rache der Familien der Vergewaltiger und der der Täter - die einmal
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aus dem Gefängnis entlassen würden - ausgesetzt zu sein. Zudem sei
die Ehre ihrer Familie durch die mit dem Strafprozess bekannt gewor-
dene Vergewaltigung verletzt, weshalb sie als muslimische Frau aus
ihrer Familie verstossen worden sei.
4.2.3 In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 hielt das BFF
an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien gemäss
ärztlichem Bericht vom 17. Dezember 2001 rückläufig. Mit angemesse-
ner medizinischer Behandlung könne die Suizidalität der Beschwerde-
führerin unterdrückt beziehungsweise gemindert werden. Ferner sei in
Bosnien und Herzegowina, im Besonderen in Z._______, eine
angemessene psychiatrische Behandlung traumatisierter Personen
durch erfahrene und qualifizierte Therapeuten gewährleistet, sei die
Beschwerdeführerin doch schon in ihrem Heimatstaat über einen
längeren Zeitraum in den Genuss einer engmaschigen und
angemessenen psychiatrischen Behandlung gekommen. Aufgrund der
in ihrer Heimat bestehenden öffentlichen Gesundheitsversorgung
seien auch in finanzieller Hinsicht und bezüglich der Zugänglichkeit
zur Krankenversicherung und zu den notwendigen Therapien keine
Schwierigkeiten zu erwarten. Ihr stehe es ferner frei, ein Gesuch um
medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. In ihrer Heimat könne die
Beschwerdeführerin ausserdem auf ein familiäres Beziehungsnetz
sowie auf eine Witwenrente zurückgreifen.
4.2.4 In ihrer Replik vom 10. Januar 2003 betont die Beschwerdefüh-
rerin unter Hinweis auf den behandelnden Arzt Dr. med. D._______
und den Bericht der Humanitären Organisation AMICA vom
22. September 2000, welcher vom BFF nicht berücksichtigt worden
sei, es wäre für ihre Gesundheit schädlich, an den Ort der Vergewalti-
gung zurückkehren zu müssen. Zudem könne sie in ihrer Heimat nicht
auf die Hilfe ihrer Familie zählen, da diese sie als vergewaltigte Frau
verachte.
4.2.5 Mit ärztlichen Berichten vom 19. Mai 2000, 22. September 2000
und 17. September 2001 von Dr. E._______, Neurpsychiater, Hu-
manitäre Organisation AMICA, Z._______, wurde der
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Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert, deren psychotherapeutische und medikamentöse
Behandlung sich angesichts der Schwere der traumatischen
Vergewaltigung in die Länge ziehen könne. Die Beschwerdeführerin
leide ferner an einer depressiven Grundstimmung, Albträumen,
Flashbacks und panischen Angstzuständen (vor allem vor erneuter
Begegnung mit den Vergewaltigern und vor dem Alleinesein). Eine in
veränderter Umgebung fortgesetzte engmaschige Psychotherapie wird
dringend empfohlen.
Im ärztlichen Zeugnis von Dr. B._______, Chefärztin vom (...), vom 17.
Dezember 2001, werden die psychiatrischen Befunde von Dr.
E._______ im Wesenlichen bestätigt (Posttraumatische
Belastungsstörung [F43.1], eine rückläufige Angst- und depressive
Störung [F41.2] sowie Schlafstörungen, Albträume, Flashbacks und
Angstzustände). Trotz Stabilisierung des psychischen Zustandes der
Beschwerdeführerin und der Bejahung der Reisefähigkeit, sei eine
Psychotherapie in Kombination mit einer medikamentösen Therapie
(Deroxat 20 mg, Imovane) auf unabsehbare Zeit angezeigt.
Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. C._______, Chefärztin des (...)
vom 13. März 2002 sei die Beschwerdeführerin nach einem
Suizidversuch durch Einnahme von Medikamenten in der Folge des
negativen Asylentscheids am 6. März 2002 hospitalisiert worden. Ihr
psychischer Gesundheitszustand (unter anderem Angstzustände und
Depression) habe sich derart massiv verschärft, dass eine
weiterführende stationäre Behandlung im psychiatrischen Spital
angezeigt sei.
Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. D._______, Facharzt FMH,
Psychiatrie und Psychotherapie, X._______ vom 5. November 2002
und 30. November 2004 leide die Beschwerdeführerin unter einer
schweren, chronifizerten Posttraumatischen Belastungsstörung, wobei
sich der Verlauf sehr langwierig und schwankend gestalte. Ihr Zustand
stabilisiere sich langsam, doch bestehe schon bei einer kleinen
Belastung beziehungsweise Stresssituation eine schwere Gefahr der
Dekompensation und der Entgleisung ihres Gesundheitszustandes.
Die Beschwerdeführerin leide oft unter Panik und Somatisation, die
bisweilen in einen dissoziativen Zustand ausarte und unter sporadisch
erhöhter Suizidalität. Sie sei auf wöchentliche Behandlung und auf
bedeutende Dauermedikation angewiesen. Mit ärztlichem Zeugnis vom
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27. August 2007 bestätigte Dr. med. D._______ seine beiden
vorhergehenden Arztberichte und hielt im Wesentlichen fest, der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seither praktisch
unverändert beziehungsweise stationär. So leide sie in unveränderter
Weise an einer schweren und chronifizierten Posttraumatischen
Belastungsstörung, wobei eine andauernde
Persönlichkeitsveränderung dazugekommen sei. Auch sei sie
weiterhin auf wöchentliche Behandlung und höher dosierte Dauer-
medikation, sowie die meiste Zeit auf die Anwesenheit ihrer Cousine
angewiesen, ansonsten sie in einen dissoziativen Zustand verfalle, der
bisweilen in wahnartiges Erleben ausarte. Die Reisefähigkeit der Be-
schwerdeführerin müsse verneint werden. Wegen den massiven orga-
nisatorischen Mängeln im bosnischen Gesundheitssystem und der feh-
lenden Finanzierung sei eine angemessene Behandlung im Heimat-
staat der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich illusorisch. Zu be-
rücksichtigen sei ferner, dass die vorhergehende Behandlung der Be-
schwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina umgebungsbedingt
wenig Erfolg gezeigt habe, und - insbesondere bei Konfrontation mit
den beteiligten Personen oder der Umgebung der Traumatisierung -
eine schwere Dekompensationsgefahr bestehe. Bei Angstanfällen und
Dissoziation sei die Beschwerdeführerin längerdauernd bettlägrig ge-
worden und habe auch schon mehrere Male hospitalisiert werden
müssen. Sporadisch sei sie erhöht suizidal und werde wahrscheinlich
lebenslange Behandlung benötigen.
4.2.6 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt die traumati-
schen Erlebnisse der Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Im Wei-
teren besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der in
medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der ins Recht gelegten
ärztlichen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Pri-
vatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Somit
steht mit hinreichender Deutlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin
seit bald 8 Jahren unter einer ernsthaften psychischen Erkrankung lei-
det, die eine bereits eben so lange dauernde engmaschige und inten-
sive psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung erforder-
te, deren Fortsetzung aus medizinischer Sicht dringend angezeigt er-
scheint; angesichts der Schwere und Eindeutigkeit der diagnostizierten
Beeinträchtigungen (schwere und chronifizierte Posttraumatische Be-
lastungsstörung bei andauernder Persönlichkeitsveränderung, Suizida-
lität sowie Angst- und Panikattacken) erübrigen sich diesbezüglich wei-
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tere Abklärungen.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in
Bosnien und Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtungen, wel-
che Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten; diese sind al-
lerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Die
benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Trau-
matisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung be-
dürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfü-
gung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische
Probleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf medika-
mentöse Behandlung. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten
ist festzustellen, dass eine Vielzahl von Medikamenten in Bosnien und
Herzegowina erhältlich ist, jedoch Patienten und Patientinnen ver-
schiedentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen
müssen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde re-
gistrieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu
kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt.
Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversiche-
rungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regel-
mässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versiche-
rungsschutz geltend machen wollen. Sodann sind immer mehr medizi-
nische Institutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu verlan-
gen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen
einzutreiben (vgl. EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE SCACCHI, Bosni-
en-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte
Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober
2004, S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and
Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, Februar 2006).
Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die von der Be-
schwerdeführerin langfristig benötigte engmaschige ärztliche und psy-
chotherapeutische Betreuung in Bosnien und Herzegowina ohne Wei-
teres gewährleistet wäre. Aufgrund der zu den Akten gereichten Arzt-
zeugnisse muss zum heutigen Zeitpunkt sodann geschlossen werden,
dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat zu einer weiteren psychischen Dekompensation und Re-
traumatisierung führen würde, was für diese angesichts ihrer ernstzu-
nehmender Suizidalität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine kon-
krete Gefährdung zur Folge hätte und eine noch intensivere medizini-
sche Betreuung erforderlich machen würde. Zudem ist nicht auszu-
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schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina
einen Teil oder gar die Gesamtheit der Medikamenten- und Behand-
lungskosten selbst übernehmen müsste. Hinsichtlich der Finanzierbar-
keit der Behandlung ist anzuführen, dass angesichts einer aktuellen
Arbeitslosenquote in Bosnien und Herzegowina von nahezu 50% die
Beschwerdeführerin nur geringe Chancen hätte, eine Arbeitsstelle zu
finden, um für sich zu sorgen und darüber hinaus noch die finanziellen
Mittel für die Bezahlung einer angemessenen psychiatrischen Behand-
lung aufbringen zu können. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch
die Beschwerdeführerin - die lediglich über eine Primarschulausbil-
dung und Arbeitserfahrung als Putzfrau verfügt - erscheint zudem auf-
grund ihrer gravierenden gesundheitlichen Probleme als praktisch aus-
geschlossen. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin als Arbeitslo-
se registrieren lassen oder sonstige Sozialhilfe beziehungsweise Wit-
wenrente in Anspruch nehmen könnte, dürften diese nach Kenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts im Durchschnitt geringen Entschädi-
gungen, die kaum den notwendigen Lebensbedarf abdecken - ebenso
wenig wie das Entgelt eines allfälligen Arbeitgebers -, nicht zusätzlich
auch noch zur Finanzierung der von der Beschwerdeführerin benötig-
ten medizinischen Behandlungen ausreichen. Es bestehen somit
ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, sich
eine neue wirtschaftliche Existenz in Bosnien und Herzegowina aufzu-
bauen. Angesichts ihres hohen Bedarfs an persönlicher Unterstützung
im alltäglichen Leben ist auch nicht davon auszugehen, dass die im
Heimatstaat lebenden Familienangehörigen in ausreichendem Masse
Hilfe leisten könnten, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin im
Krieg umgekommen ist, die Mutter seit dem 10. Lebensjahr der Be-
schwerdeführerin mit ihrem zweiten Ehemann in Serbien wohnt, der
Vater als Binnenflüchtling in einem Flüchtlingslager in Mihatovici lebt,
ein Bruder (N.S. N 356 913) in der Schweiz vorläufig aufgenommen
ist, ein anderer (A.S. N 426 875) sich in der Schweiz als Asylsuchen-
der aufhält und sich die restlichen Geschwister ohne festen Wohnort
und ohne Anstellung offenbar unter prekären Umständen in Bosnien
und Herzegowina aufhalten (vgl. Arztzeugnis vom 17. Dezember
2001), mithin kaum massgebliche freie Mittel vorhanden sein dürften.
Vor dem Hintergrund der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin -
welche durch das von ihr eingeleitete Strafverfahren bekannt gewor-
den ist - und der damit einhergehenden, im muslimischen Kontext ver-
breitet empfundenen Ehrverletzung der ganzen Familie, dürfte sie
auch nicht mit der Unterstützung ihrer übrigen Familienangehörigen
(Onkel väterlicherseits in Z._______, Tante in W._______, Srebrenik
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und zahlreiche Cousinen) rechnen. Angesichts der von der
Beschwerdeführerin auf unabsehbare Zeit dringend benötigten Thera-
pie würde die, in der Regel auf sechs Monate beschränkte medizini-
sche Rückkehrhilfe, auf welche die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vom 3. Dezember 2002 verweist, schlicht zu kurz greifen (vgl. Art. 75
Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen [AsylV 2, SR 142.312]). Für einen weiteren Verbleib in der
Schweiz spricht im Weiteren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil heutigen Datums zum Schluss gelangt ist, der Vollzug der Weg-
weisung der Cousine L.S., welche sich seit bald 8 Jahren um die Be-
schwerdeführerin kümmert, sei als ebenfalls unzumutbar zu erachten.
Zusammenfassend muss nach dem Gesagten befürchtet werden, dass
die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich in Bosnien und
Herzegowina eine neue Existenz aufzubauen, dass sie mithin in eine
existenzgefährdende Situation geraten würde. Ihre privaten Interessen
an einem vorläufigen Verbleib in der Schweiz und die damit zusam-
menhängenden humanitären Aspekte überwiegen demnach das öf-
fentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung.
4.3 In Würdigung sämtlicher in Betracht fallender Umstände kommt
das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als
nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG erweist. Nachdem
keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach
Art. 14a Abs. 6 ANAG vorliegen, sind die Voraussetzungen für die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Fragen der Zulässigkeit und
der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen (vgl. E. 3.2).
5. Demnach ist die Beschwerde, deren Gegenstand sich einzig auf die
Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt, gutzuheissen und die
Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Feb-
ruar 2002 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwer-
deführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a
Abs. 4 ANAG).
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist
jedoch nicht davon auszugehen, dass der nicht vertretenen Beschwer-
deführerin durch das Abfassen ihrer Beschwerde notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteient-
schädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
15. Februar 2002 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen,
die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...])
- (...) zur Kenntnisnahme
Der Vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Iringo Hockley
Versand:
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