Abtei lung IV
D-6931/2007
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Allemann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 10. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6931/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Sulaymaniya im Nordirak,
suchte am 21. Mai 2003 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte
ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall - bis zum 15. November 2004 zu verlassen. Der Kanton
Z._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Novem-
ber 2004 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde und beantragte - unter anderem - die Aufhebung der Verfü-
gung des BFF, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung
sowie die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung in den Irak und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Urteil vom 30. August 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, so-
weit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz
angefochten wurde, und wies das BFM an, das Anwesenheitsverhält-
nis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme zu regeln.
E.
Mit Verfügung vom 5. September 2005 hob das BFM die Ziffern 4 und
5 des Dispositvs der Verfügung vom 1. Oktober 2004 betreffend Weg-
weisungsvollzug auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an.
F.
Am 24. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
achte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituati-
on im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumut-
bar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdführer das rechtli-
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che Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug.
G.
In der Stellungnahme, welche am 3. September 2007 beim BFM ein-
ging, bat der Beschwerdeführer darum, von der Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme abzusehen und reichte einen Brief des Arbeitgebers,
zwei Berichte aus dem Internet und vier Kopien von Zeugnissen ein.
H.
Mit Verfügung vom 10. September 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz -
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum
10. November 2007 zu verlassen, und beauftragte den Kanton
Z._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
I.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die Verfügung des
BFM vom 10. September 2007 sei aufzuheben, es sei gestützt auf
Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121; heute
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) in Verbindung mit
Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) die vorläufige Aufnahme zu bewilligen und anzuordnen.
J.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 forderte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum
1. November 2007 einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Dieser wurde
am 23. Oktober 2007 bezahlt.
K.
Am 30. Oktober 2007 gab der Instruktionsrichter dem Bundesamt Ge-
legenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
L.
In der Vernehmlassung vom 14. November 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
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M.
Mit Verfügung vom 20. November 2007 des Instruktionsrichters wurde
dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung
des Bundesamtes Stellung zu nehmen.
N.
In der Replik vom 5. Dezember 2007 hielt der Beschwerdeführer an
den Anträgen in der Beschwerde vom 10. Oktober 2007 fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft ge-
treten; gleichzeitig ist das aANAG aufgehoben worden (vgl. Art. 125
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i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter
Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie
des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht.
Der Beschwerdeführer wurde auf Anweisung der ARK im Urteil vom
30. August 2005 vom BFM mit Verfügung vom 5. September 2005
gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998
(AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen.
Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4
AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht,
mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufi-
ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts-
kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und
es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumut-
bar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 10. Oktober 2007, die
vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, wird damit begründet, dass
der Wegweisungsvollzug in den Nordirak nach wie vor unzumutbar sei.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit le-
diglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin
bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen
oder diese aufzuheben ist.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass auf-
grund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den
drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya dort zurzeit nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könne. Ob-
wohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten
Provinzen zu terroristischen Attentaten gekommen sei, sei die Sicher-
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heitslage als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug in diese
drei Provinzen sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbeson-
dere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in
der Schweiz aufhielten und in einer dieser drei Provinzen über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Zudem würden im vor-
liegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer sei als
Minderjähriger im Alter von rund 17 Jahren in die Schweiz eingereist.
Er habe damit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prä-
genden Kinder- und Jugendjahre, in seiner Herkunftsstadt Sulaymani-
ya in der gleichnamigen Provinz verbracht. Damit sei er mit Sprache,
Kultur, Lebens- und Arbeitsweise an seinem Herkunftsort bestens ver-
traut. Der Beschwerdeführer habe während sechs Jahren die Grund-
sowie während dreier Jahre die Mittelschule in Sulaymaniya besucht.
Zudem habe er als Autowäscher und Parkplatzwächter gearbeitet. Aus
den Akten würden keine Hinweise hervorgehen, dass der Beschwer-
deführer an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Er würde da-
mit in der Lage sein sollen, nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort
im Irak die Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können.
Zudem verfüge er mit seinen nach wie vor in der Provinz Sulaymaniya
wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Beziehungsnetz,
das ihm zumindest in der Anfangsphase unterstützend zur Seite ste-
hen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Ge-
brauch machen könne, welches ihm die Reintegration im Heimatland
erleichtern dürfte. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich
der Ausländer in der Schweiz um Integration bemühe, insbesondere
was die Integration ins Erwerbsleben betreffe. Es sei aber dennoch da-
von auszugehen, dass die Reintegration des Beschwerdeführers an
seinem Herkunftsort, auch nach einem Aufenthalt von über vier Jahren
in der Schweiz, keine grösseren Schwierigkeiten bereiten sollte.
5.2 In der Beschwerde vom 10. Oktober 2007 wird geltend gemacht,
dass im Nordirak nicht von einer stabilen Sicherheitslage gesprochen
werden könne. Insbesondere die sich stetig verschlechternden Bezie-
hungen zum Iran und der Türkei würden eine Bedrohung darstellen;
die Grenzübergänge zwischen den kurdischen Gebieten im Nordirak
und dem Iran seien bereits dicht, und der türkische Generalstab habe
den Druck auf die irakischen Kurden erhöht, indem er die Gebiete ent-
lang der Grenze vorübergehend zum Sperrgebiet erklärt habe. Darü-
ber hinaus seien Anfang September 2007 zahlreiche kurdische und
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assyro-chaldäische christliche Dörfer in der Provinz Sulaymaniya
durch iranische Truppen unter Beschuss genommen worden. Etwa
450 kurdische und christliche Familien hätten in der Folge die Flucht
ergreifen müssen. Zudem könne gesagt werden, dass Spannungen
und Gewalt zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen
steigen würden. Dies nicht zuletzt wegen der, durch den riesigen
Flüchtlings- bzw. Vertriebenenansturm verursachten, zum Teil äusserst
schwierigen Lebensumständen in den nordirakischen Provinzen. Der
Nordirak sei noch immer ein unterentwickeltes Gebiet mit hoher
Arbeitslosigkeit. Wirtschaftlicher Aufbau und Ausbau des
Arbeitsmarktes seien dringend nötig, würden sich jedoch als äusserst
schwierig gestalten. Problematisch wirke sich dabei insbesondere die
"Überschwemmung" der kurdischen Gebiete im Norden durch viele
Tausend Vertriebene aus allen Teilen des Iraks aus. Staatliche Stellen
und Hilfsorganisationen seien bereits heute nicht mehr in der Lage,
ausreichend Hilfe zu leisten. Die Schliessung der Grenzen zum Iran,
als Haupthandelspartner bedeute zusätzliche Probleme für die
regionale Wirtschaft. Der Beschwerdeführer verfüge bisher über keine
berufliche Ausbildung. Als ungelernter Arbeiter sei ihm somit nur ein
äusserst geringer Teil des Arbeitsmarktes zugänglich. Hinzu komme,
dass tragfähige soziale Kontakte insbesondere bei der Arbeitssuche in
einem Gebiet mit hoher Arbeitslosigkeit von herausragender
Bedeutung seien. Wie jedoch nachfolgend noch auszuführen sei,
verfüge der Beschwerdeführer in seiner Heimat gerade nicht über
solche Kontakte. Dass der Beschwerdeführer seiner zuletzt
ausgeübten Tätigkeit wieder nachgehen könne, sei aufgrund deren
Art, dem Überschuss an Arbeitskräften sowie mangelnder sozialer
Beziehungen ausgeschlossen. Es müsse demnach davon
ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Existenz des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nicht gesichert sei und er
mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut gestossen würde. Der
Beschwerdeführer sei Halbweise und habe seit dem Tod seiner Mutter
keine Unterstützung mehr durch seinen Vater erfahren. Zwar seien er
und seine Schwester jeweils während eines bestimmten Zeitraums von
verschiedenen Verwandten aufgenommen worden, jedoch habe es
sich aufgrund wirtschaftlicher Probleme nie um eine dauerhafte
Aufnahme gehandelt. Seit der Heirat der Schwester des
Beschwerdeführers im Jahre 2000 sei dem Beschwerdeführer jegliche
verwandtschaftliche Unterstützung verwehrt worden, woraufhin der
Kontakt zu den Verwandten schliesslich abgebrochen sei. Als auch die
neue Familie der Schwester es abgelehnt habe, den
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Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen, sei er völlig auf sich alleine
gestellt gewesen. Er habe über keine Unterkunft verfügt und habe
während zweier Jahre in einer Autowerkstatt bzw. auf einem Parkplatz
übernachtet. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in
seiner Heimat über kein soziales Beziehungsnetz verfüge. Er würde im
Falle einer Rückkehr vollständig auf sich gestellt sein und könnte mit
keinerlei Unterstützung rechnen. Zu diesem Schluss sei auch die ARK
in ihrem Urteil vom 30. August 2005 gelangt. Dass der
Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der
Verfügung vom 10. September 2007 zum heutigen Zeitpunkt im Irak
über ein soziales Netz verfügen solle, obwohl dies vor zwei Jahren
verneint worden sei und sich der Beschwerdeführer in der
Zwischenzeit nicht in seiner Heimat aufgehalten habe, entbehre
jeglicher Logik und werde vehement bestritten. Zwar sei der
Beschwerführer in Sulaymaniya aufgewachsen, verfüge jedoch
trotzdem über kein tragfähiges soziales Netz und könne daher mit
keinerlei Unterstützung rechnen. Insbesondere fehle es an einer
Unterkunftsmöglichkeit in Sulaymaniya. Im Weiteren sei die
Existenzsicherung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Nicht
zuletzt müsse von einer geringen sozialen Akzeptanz sogenannter
"Rückkehrer" ausgegangen werden. Eine Reintegration des
Beschwerdeführers in seiner Heimat scheine somit ausgeschlossen
und eine Rückkehr stelle für den Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung dar, ja sei für ihn geradezu gefährlich. Der
Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in der Schweiz vor über vier
Jahren um Integration bemüht. Er verfüge zwischenzeitlich über sehr
gute Deutschkenntnisse und habe verschiedene Weiterbildungskurse
absolviert. Seit dem 9. November 2005 arbeite der Beschwerdeführer
als Hilfskoch/Casserolier in einem Gourmetrestaurant. Aufgrund
seines ausserordentlichen Engagements sowie fachlicher und
sprachlicher Kenntnisse, könne der Beschwerdeführer dort im
Herbst 2008 sogar eine Berufslehre als Koch beginnen. Ebenso wie in
beruflicher Hinsicht, müsse der Beschwerdeführer, welcher sich in der
Schweiz einen festen Kollegen- und Freundeskreis aufgebaut habe,
was durch die Aussagen des Arbeitsgebers bestätigt werde, auch aus
gesellschaftlichem Blickwinkel als vollständig integriert bezeichnet
werden. Da die Verwurzelung und die Integration in der Schweiz seit
dem 1. Januar 2007 nicht mehr im Rahmen einer Notlagenprüfung
nach Art. 44 Abs. 3 AsylG berücksichtigt werden könne, sei ihnen
durch eine realitätsbezogene Zumutbarkeitsprüfung angemessen
Rechnung zu tragen. So komme auch die ARK zum Schluss, dass
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zwischen der Situation im Herkunftsland und der erfolgreichen
Integration in der Schweiz ein Zusammenhang bestehe, mit anderen
Worten, die starke Assimilierung in der Schweiz zur Entwurzelung im
Heimatstaat führen könne, welche, wie im vorliegenden Fall, die
Rückkehr als unzumutbar erscheinen lasse. Zusammenfassend bleibe
festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall
eine "konkrete Gefährdung" des Beschwerdeführers bedeuten würde
und daher unzumutbar sei. Es könne nicht angehen, eine 21-jährige,
auf sich gestellte Person in eine unsichere Heimat zurückzuschicken,
wo ihre Gesundheit gefährdet sei und sich ihr aufgrund der
Verhältnisse keinerlei berufliche und persönliche Perspektiven bieten
würde.
5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz nochmals fest, dass
das BFM seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug von Wegweisungen in die
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich
als zumutbar einschätze. Von den bewaffneten Konflikten im Zentral-
und Südirak, die in den letzten Jahren viele Opfer gefordert hätten,
seien die vorgenannten Provinzen weitgehend ausgenommen, auch
wenn sich einzelne isolierte Zwischenfälle ereignet hätten. Die Tatsa-
che, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen
mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den
Nordirak inkl. Mosul und Kirkuk), unterstreiche die Feststellung zur Si-
tuation in dieser Region. Die Einschätzung des BFM, dass der Weg-
weisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumut-
bar sei, würden auch andere europäische Staaten (Schweden, Nieder-
lande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) tei-
len, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche.
Ausserdem sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR nicht grund-
sätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Es
empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass
auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein erzie-
hende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen
trage das BFM mit der heutigen Wegweisungspraxis und der Einzelfall-
prüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung.
Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei im Grenzgebiet des
Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus kein individuelle Gefähr-
dung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem
Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht
eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es würden sich da-
her aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak kei-
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ne Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erge-
ben. Der Beschwerdeführer lege denn auch nicht dar, dass die Rück-
kehr in sein Heimatland ihn aus individuellen Gründen einer konkreten
Gefährdungssituation gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) aussetzen würde. Der Beschwerdeführer sei allein-
stehend, mithin habe er nach seiner Rückkehr lediglich für den Unter-
halt für sich selbst zu sorgen, was ihm - wenn auch mit Anfangs-
schwierigkeiten - insbesondere vor dem Hintergrund gelingen dürfte,
als er bereits vor der Ausreise für seinen eigenen Unterhalt habe sor-
gen können. Im Übrigen habe er auch durch seine Migration in die
Schweiz eine gewisse Flexibilität hinsichtlich Anpassung an neue
Situationen unter Beweis gestellt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wes-
halb ihm der Aufbau einer neuen Existenz – bei entsprechendem Be-
mühen – nicht auch in seinem Heimatland gelingen sollte. Trotz der un-
bestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des Be-
schwerdeführers gehe das BFM daher insgesamt davon aus, dass
Hilfsleistungen von Verwandten und Bekannten vor Ort sowie von
Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen können und der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen
nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde. Hinweise
auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die
schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits seien,
was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe gemäss Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts Nr. C-598/2006 vom 16. April 2007
unbeachtlich.
5.4 In der Replik vom 5. Dezember 2007 wird geltend gemacht, dass
zwar das UNHCR Wegweisungen in den Nordirak nicht grundsätzlich
ausschliesse, er jedoch ausdrücklich festhalte, dass die allgemeine Si-
cherheitslage auch im Nordirak angespannt und unvorhersehbar sei
und die Möglichkeit einer plötzlichen und dramatischen Änderung be-
stehe. Insbesondere der Aufmarsch türkischer Truppen habe die Si-
cherheitslage in den nordirakischen Provinzen verschärft, die Situation
könne jederzeit eskalieren. Würde es zu einer Gewalteskalation kom-
men sollen, würde dies entgegen der Meinung der Vorinstanz sehr
wohl auch die nordirakischen Kurden betreffen. Ein Krieg fordere im-
mer auch Opfer in der Zivilbevölkerung und die Vorstellung, dass die
türkische Armee vor jedem Angriff abklären würde, ob es sich bei ei-
nem potentiellen Opfer um einen PKK-Aktivisten handle, sei völlig ab-
surd. Wie bereits in der Beschwerde vom 10. Oktober 2007 ausführlich
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dargestellt, verfüge der Beschwerdeführer über kein tragfähiges
soziales Netz in Sulaymaniya, der Kontakt zu den Verwandten sei
bereits Jahre vor der Ausreise aus dem Irak abgebrochen und der
Beschwerdeführer sei die letzten Jahre in seiner Heimat völlig auf sich
alleine gestellt gewesen. Mangels sozialem Netz habe die ARK den
Vollzug der Wegweisung mit Urteil vom 30. August 2005 für
unzumutbar erklärt. Die Vorinstanz führe aus, dass es dem
Beschwerdeführer gelingen müsste nach seiner Rückkehr für den
eigenen Unterhalt aufzukommen, da es ihm auch vor der Ausreise
gelungen sei. Halte man sich jedoch vor Augen, dass der
Beschwerdeführer während zweier Jahre mangels
Unterkunftsmöglichkeit in einer Autowerkstatt bzw. auf einem Parkplatz
übernachtet habe, so könne diese Aussage keinesfalls zutreffen. Die
wirtschaftliche Situation im Nordirak sei geprägt durch hohe
Arbeitslosigkeit. Der Beschwerdeführer verfüge über keine berufliche
Ausbildung und werde auch seine alte Beschäftigung nicht wieder
aufnehmen können. Wie er ohne Beziehungsnetz und vermutlich auch
ohne Unterstützung der Hilfsorganisationen, diese seien durch die Flut
von Flüchtlingen aus anderen Teilen des Irak bereits heillos
überfordert, eine wirtschaftliche Existenz aufbauen solle, sei nicht
nachvollziehbar. Entgegen der Bemerkung der Vorinstanz reiche hier
die blosse Bemühung bzw. der gute Wille nicht aus. Es sei schier
unglaublich, dass die Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers
oder mit anderen Worten seine gute Integration in der Schweiz
missbraucht werde, um einen Wegweisungsvollzug zu befürworten.
Würden Verfügungen der Vorinstanz auf einer solch unsachlichen,
willkürlichen und völlig falschen Argumentation beruhen, dränge sich
die Frage auf, ob nicht an anderer Stelle über die Wegweisung eines
Ausländers entschieden werden müsste. An einem fairen
Wegweisungsverfahren und einem sachlichen Entscheid des BFM
bestünden jedenfalls grosse Zweifel.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
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8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.).
6.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergibt
sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden,
gesunden und jungen kurdischen Mann handelt, der sein Leben bis
zur Ausreise am 24. November 2002 in der nordirakischen Provinz Su-
laymaniya verbracht hat. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer - wie
die ARK feststellte - über kein tragfähiges familiäres oder soziales
Netz in Sulaymaniya. Die ARK führte in diesem Zusammenhang aus,
der Beschwerdeführer sei Halbweise. Sein Vater habe ihn und seine
Schwester nach dessen zweiter Heirat verlassen, da die zweite Frau
es abgelehnt habe, für die Kinder einer anderen Frau zu sorgen. Eine
Tante sei aus wirtschaftlicher Not nicht in der Lage gewesen, für sie zu
sorgen. Ein Onkel habe sie schliesslich aufgenommen, weil er damit
habe verhindern wollen, dass über seine Schwester, die noch sehr
jung gewesen sei, schlecht geredet wurde. Seit der Heirat der Schwes-
ter sei er auf sich alleine gestellt und habe an seinem Arbeitsplatz in
einer Autowaschanlage bzw. einem Parkplatz übernachten müssen.
Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit im Irak und der Schwierigkeiten,
mit denen Rückkehrer bei der Arbeitssuche konfrontiert seien, könne
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nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine
Stelle und damit die dürftige Unterkunft, die ihm vor seiner Ausreise
zur Verfügung gestanden sei, wieder aufnehmen könne. Der
Beschwerdeführer würde sich im Falle einer Rückkehr ohne Unterkunft
und Erwerbsmöglichkeiten alleine der oben beschriebenen Lage im
Nordirak ausgesetzt sehen. Unter diesen Umständen sei der Vollzug
der Wegweisung in den Irak unzumutbar (vgl. Urteil der ARK vom
30. August 2005 E. 6.4).
Wie erwähnt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in
den Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb eine Rückführung dorthin nicht
als generell unzumutbar betrachtet werden kann. Es ist aufgrund der
Akten jedoch nicht ersichtlich und das BFM vermag in der Verfügung
auch nicht überzeugend aufzuzeigen, inwiefern sich die persönliche
Situation des Beschwerdeführers seit dem Urteil der ARK nachhaltig in
einer Weise verändert hat, die darauf schliessen lässt, dieser sei heute
im Falle der Rückkehr in die Heimat entgegen der damaligen
Beurteilung der ARK nicht mehr konkret gefährdet. Die
Arbeitslosenquote im Nordirak liegt gegenwärtig Schätzungen zufolge
bei Jugendlichen bei ungefähr 90%. Der Zustrom von Tausenden von
internen Vertriebenen hat ausserdem den Druck auf den
Billiglohnsektor erhöht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.3). Es kann deshalb
auch aus heutiger Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in der Lage wäre, aus
eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen,
zumal er über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm
eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische
Gesellschaft ermöglichen dürfte. Gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts hängt aber gerade der Erhalt einer
Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen
und politischen Beziehungen ab (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Mithin
sind die individuell erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme,
der Beschwerdeführer könne sich in Sulaymaniya eine
Existenzgrundlage aufbauen, nach wie vor nicht erfüllt. Der Vollzug der
Wegweisung ist unter diesen Umständen weiterhin als unzumutbar zu
bezeichnen.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und
die Verfügung des BFM vom 10. September 2007 ist aufzuheben.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der bereits geleistete Kosten-
vorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
9.
Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendige Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine vom 6. Oktober
2008 datierende Kostennote eingereicht, worin er den zeitlichen Auf-
wand für das Beschwerdeverfahren auf 12 Stunden à Fr. 250.-- bezif-
fert, und Auslagen von Fr. 50.-- sowie Mehrwertsteuern von Fr. 231.80
geltend macht. Der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren er-
scheint jedoch in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der Sa-
che nicht im vollen Umfang als notwendig. Unter Berücksichtigung von
ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren ist deshalb von einem not-
wendigen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden auszugehen. Die Partei-
entschädigung ist demnach unter Beachtung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2'205.80 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuern) festzusetzen Das BFM ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. September 2007 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstatt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'205.80 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Formular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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