Abtei lung IV
D-6931/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, Nigeria,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6931/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 22. Dezem-
ber 2007 sein Heimatland Nigeria verliess und auf dem Luftweg nach
C._______ gelangte, von wo aus er seine Reise im Zug fortsetzte und
am 23. Dezember 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 16. Januar 2008 im D._______ befragt und am 31. März
2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei als Waisenkind bei seinem Onkel aufgewachsen,
welcher aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer militanten Organisati-
on im Jahr 1999 von der Polizei getötet worden sei,
dass er anschliessend bei einem Freund seines verstorbenen Onkels
habe leben können, welcher ihn dazu gedrängt habe, ebenfalls dieser
militanten Gruppe beizutreten,
dass er seit Januar 2007 für die militante Organisation als Fahrer tätig
gewesen sei und am 8. Dezember 2007 den Auftrag erhalten habe, bei
der Entführung der sechsjährigen Tochter von E._______ mitzuwirken,
dass er zu diesem Zeitpunkt die Organisation habe verlassen wollen,
der Freund seines Onkels ihm jedoch gesagt habe, diese würde ihn tö-
ten, falls er aussteigen würde,
dass es bei der vorgenannten Entführung zu einer Schiesserei gekom-
men sei, bei der drei Mitglieder der militanten Organisation umgekom-
men und zwei weitere von der Polizei festgenommen worden seien,
dass die Polizei bei einer Hausdurchsuchung seinen Führerschein ge-
funden und deshalb herausgefunden habe, dass er als Fahrer bei der
Entführung mitgewirkt habe, und seither nach ihm gesucht werde,
dass er dies einem früheren Mitglied der militanten Organisation er-
zählt und erklärt habe, sein Leben sei in Gefahr und er wolle ausstei-
gen,
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dass ihn dieser in einem kleinen Hotel während zwölf Tagen unterge-
bracht und ihm anschliessend zur Ausreise aus Nigeria verholfen
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er keinen
Identitätsausweis besitze und seinen Führerschein nicht beibringen
könne, weil er ihn auf der Flucht nicht von Zuhause habe mitnehmen
können, unglaubhaft seien und die Vermutung nahe legen würden, der
Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei
Anstrengung unternommen, sich aus seinem Heimatstaat Reise- oder
Identitätspapiere zukommen zu lassen, womit er offenkundig auch
nicht gewillt sei, solche zu beschaffen,
dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen von Be-
schwerdeführern entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre
Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass das BFM betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu
den asylbegründenden Vorbringen festhielt, diese würden erhebliche
Ungereimtheiten aufweisen, so habe er anlässlich der Kurzbefragung
angegeben, sein Freund sei am 8. Dezember 2008 von der Polizei ge-
tötet worden, indessen bei der Direktbefragung erklärt, sein Freund sei
von der Polizei verhaftet und zu ihrem Haus in F._______ gebracht
worden, wo sie das Haus durchsucht und seinen Führerschein
gefunden habe, und er nicht wisse, was mit seinem Freund geschehen
sei, weil er um sein Leben gefürchtet habe,
dass die Vorinstanz in seinen Angaben bezüglich der behaupteten Ent-
führung, seiner angeblichen Verfolgungssituation sowie des Namens
der militanten Organisation weitere Widersprüche und Ungereimthei-
ten feststellte,
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dass das BFM weiter festhielt, es könne nicht geglaubt werden, der
Beschwerdeführer sei auf seiner Reise von Nigeria in die Schweiz nie
persönlich kontrolliert worden und habe nur mit einem für ihn unlesba-
ren Badge und der Hilfe eines weissen Mannes einfach so die Kontrol-
len passieren können,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der widersprüchlichen und reali-
tätsfremden Aussagen die entsprechenden Vorbringen nicht geglaubt
werden könnten,
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM
aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur materiellen Beur-
teilung zurückzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewäh-
ren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
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nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente angab, noch nie im Besitz eines Passes oder einer
Identitätskarte gewesen zu sein und auch noch nie entsprechende Do-
kumente beantragt zu haben (vgl. A 1/10, S. 3),
dass er in Begleitung eines weissen Mannes in die Schweiz gereist
sei, welcher bei der Ankunft in G._______ die Papiere für ihn vorgelegt
habe und er ihm einfach gefolgt sei (vgl. A 1/10, S. 7),
dass er, falls er bei einer Kontrolle nach seinem Namen gefragt wor-
den sei, einfach den weissen Mann gerufen hätte (vgl. A 1/10, S. 7),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der weisse Mann habe
alles für ihn erledigt und auch seine Papiere vorgewiesen, nicht zu
überzeugen vermag, da Flugreisende ihre Reisepapiere anlässlich der
strengen Kontrollen eigenhändig vorlegen müssen,
dass der Beschwerdeführer auch darüber hätte Bescheid wissen müs-
sen, unter welcher Identität er reiste, um entsprechende Nachfragen
beantworten zu können,
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dass die unsubstanziierten und stereotypen Angaben des Beschwer-
deführers über die genaueren Reiseumstände nicht dadurch erklärt
werden können, die Reise sei von einer Drittperson organisiert wor-
den, sondern vielmehr der Eindruck entsteht, er wolle seine wahren
Reiseumstände sowie seine Identität gegenüber den Asylbehörden
nicht offen legen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträgli-
chen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es
bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl.
die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwä-
gungen der Vorinstanz bezüglich Nichtabgabe von Identitätspapieren
nichts entgegensetzt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei
vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
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dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die Wahrheit der ge-
machten Aussagen bekräftigt und gleichzeitig angeführt wird, bei den
von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten handle es sich le-
diglich um unwesentliche Tatsachen und angesichts des summari-
schen Charakters des Empfangsstellenprotokolls sei es nicht angän-
gig, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen
zu späteren Aussagen entscheidende Bedeutung beizumessen,
dass diese Einwände als unbeholfene Erklärungsversuche zu qualifi-
zieren sind, da es sich insbesondere bei den festgestellten Widersprü-
chen nicht wie behauptet um unwesentliche Abweichungen handelt,
sondern um grundlegende Elemente seiner asylbegründenden Vorbrin-
gen, so ist beispielsweise auf seine Aussagen bezüglich seines Freun-
des zu verweisen, wobei er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll
gab, dieser sei von der Polizei getötet worden, und dazu in Wider-
spruch (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 f.) anlässlich der Direktbe-
fragung angab, die Polizei habe ihn verhaftet und er wisse nicht, was
mit seinem Freund geschehen sei,
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtli-
cher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder An-
merkungen unterschriftlich bestätigte und sich somit bei seinen Aussa-
gen behaften zu lassen hat, weshalb der vorerwähnte Einwand nicht
ansatzweise geeignet ist, zu einer von der Vorinstanz abweichenden
Betrachtungsweise zu führen,
dass es sich bei der behaupteten Beteiligung des Beschwerdeführers
an der Entführung eines Kindes - unabhängig der Glaubhaftigkeit der
entsprechenden Vorbringen - um eine Straftat handelt und es Aufgabe
der Strafrechtsbehörden ist, kriminelles Unrecht zu ahnden, weshalb
seinen asylbegründenden Vorbringen auch keine Asylrelevanz zu-
kommt,
dass unter diesen Umständen - entgegen dem diesbezüglichen Ein-
wand in der Beschwerde - von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, zumal in der
Rechtsmitteleingabe nicht konkretisiert wird, inwiefern in Anbetracht
der nicht nachgewiesenen Identität des Beschwerdeführers verlässli-
che Abklärungsergebnisse erreicht werden könnten,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht unzumutbar ist,
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dass insbesondere davon auszugehen ist, dass dieser - in Anbetracht
der ihm bei der Ausreise gewährten Unterstützung - über ein soziales
und - unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben - sogar
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, da er im vorinstanzlichen
Verfahren angab, seine Eltern seien gestorben, als er noch ein Klein-
kind gewesen sei (vgl. A1/10, S. 1 und 3; A15/10, S. 2), und im Gegen-
satz dazu in der Beschwerde anführt, er habe in seinem Heimatland
nur noch seine Mutter und einen Onkel,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Nigeria
schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass ferner das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das H._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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