B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6931/2015
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1., A._______,
und deren Söhne
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / (...).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin albanischer
Ethnie suchte zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehe-
mann E._______ erstmals am (...) 1995 in der Schweiz um Asyl nach. Am
(...) wurde ihr Sohn B._______ (Beschwerdeführender 2) in der Schweiz
geboren. Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF,
heute SEM) vom (...) 1996 wurde das Asylgesuch abgelehnt sowie die
Wegweisung und der Vollzug angeordnet. Auf die gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) mit Urteil vom 21. August 1996 mangels
Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. In der Folge verliessen die
Beschwerdeführenden die Schweiz nicht.
A.b Am (...) 1999 wurde die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem
Ehemann und ihren beiden Söhnen zwischenzeitlich im Rahmen des Bun-
desratsbeschlusses vom 7. April 1999 betreffend die vorläufige Aufnahme
von jugoslawischen Staatsangehörigen in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen. Diese vorläufige Aufnahme wurde am (...) 1999 aufgehoben. Sie
reisten am (...) 2000 in den Kosovo zurück.
II.
B.
B.a Am (...) 2012 suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre drei
Söhne erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. August 2012 wurden die
Beschwerdeführenden 1–3 zu ihrer Person und summarisch zu ihren Asyl-
gründen befragt (BzP). Am 15. Oktober 2012 wurden sie durch das BFM in
Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung (HWV) zu den Asylgründen ange-
hört (Anhörung).
B.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei nach
sechs Jahren in der Schweiz nach dem Kriegsende im Jahr 2000 in ihre
Heimat zurückgekehrt und habe zuletzt im Dorf F._______ (Gemeinde
[G._______]) gelebt. Ihr Ehemann habe dort ein (...) Geschäft besessen
und damit gut verdient. Bereits im Jahr 2001 hätten die Probleme begon-
nen, nachdem Verwandte ihres Ehemannes den Sohn ihres ältesten
Schwagers H._______ schwer geschlagen hätten. Den Grund dafür kenne
sie nicht. Die Familie habe immer schon viele Probleme gehabt. H._______
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habe die Täter angezeigt und diese seien von der Polizei festgenommen
worden. Damit habe der Streit begonnen. Die Verwandten hätten sich nach
der Anzeige rächen wollen. H._______ sei eines Tages auf dem Heimweg
angeschossen und schwer verletzt worden. I._______, ein anderer Schwa-
ger, welcher die Schüsse gehört habe, sei herbeigeeilt und dabei derart
schwer verletzt worden, dass ihm (...) habe (...) werden müssen. Die bei-
den Täter seien verhaftet und zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Der
eine habe eine (...)jährige Gefängnisstrafe, der andere, J._______, eine
noch längere Strafe erhalten. J._______ habe versucht, aus dem Gefäng-
nis auszubrechen. Dabei habe er (...) und sei (...) ums Leben gekommen.
Der älteste Schwager, H._______, sei am (...) 2005, als er (...) unterwegs
gewesen sei, erschossen worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin
und sein Bruder I._______ seien dann bedroht worden und hätten sich
nicht mehr frei bewegen können. I._______ habe schliesslich beschlossen,
das Land zu verlassen und sei etwa (...) 2008/(...) 2009 nach K._______
ausgereist, während die Witwe des Schwagers H._______ mit ihren (...)
Kindern bereits etwa im Jahr 2006/2007 dorthin ausgereist sei. Der Ehe-
mann der Beschwerdeführenden 1 sei wegen all dieser Probleme am (...)
an (...) gestorben. (...) Wochen nach dessen Tod sei in ihrem Haus einge-
brochen worden. Sie habe die Polizei informiert, diese habe aber nichts
unternehmen können. Es seien auch wiederholt Steine gegen ihr Haus ge-
worfen worden und die Kinder anderer Familien hätten die Söhne der Be-
schwerdeführenden 1 bedroht und geschlagen. Diese hätten deswegen
auch die Schule nicht regelmässig besuchen können. Nachdem eine Wo-
che vor ihrer Ausreise der Schuppen ihres Hauses abgebrannt sei, habe
die Beschwerdeführende 1 beschlossen, nicht länger im Kosovo zu blei-
ben. Sie sei auch mehrmals auf dem Arbeitsweg beschattet und mit einem
Auto verfolgt worden. Sie habe zwar wiederholt bei der Polizei in
G._______ Anzeige erstattet, aber die Polizei habe nichts unternehmen
können. Auch die Staatsanwaltschaft in L._______ sei eingeschaltet wor-
den.
B.c Der Beschwerdeführende 2 nahm Bezug auf die von seiner Mutter vor-
gebrachten Behelligungen durch Angehörige der Familie seines Vaters und
führte im Wesentlichen aus, er sei von Kindern dieser Verwandten auf dem
Schulweg ständig provoziert, im Schulbus mehrmals mit (...) bedroht und
(...) Mal von ihnen auf dem Schulhof geschlagen worden. Diese hätten sein
Elternhaus des Nachts wiederholt mit Steinen beworfen und auch versucht
einzubrechen. Eine Woche vor der Ausreise hätten diese Leute den Schup-
pen hinter dem Haus angezündet.
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B.d Der Beschwerdeführende 3 brachte im Wesentlichen vor, seine Fami-
lie sei in eine Fehde mit einigen Verwandten seines Vaters verwickelt. Im
Übrigen wiederholte er sinngemäss die Vorbringen seines Bruders (Be-
schwerdeführender 2). Er selbst sei (...) Mal geschlagen worden.
B.e Am 11. Juni 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in
Priština um weitere Abklärungen des Sachverhalts.
B.f Am 21. August 2015 gewährte das Staatssekretariat den Beschwerde-
führenden schriftlich das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der
Schweizerischen Botschaft vom 11. August 2015. Die fristgerechte Stel-
lungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom 7. September 2015.
B.g Zur Stützung ihrer Vorbringen und zum Nachweis ihrer Identität reich-
ten die Beschwerdeführenden insbesondere diverse Bestätigungen und
Fotos der Staatsanwaltschaft L._______ bezüglich verschiedener Vorfälle,
eine Kopie der Todesurkunde des Ehemannes der Beschwerdeführen-
den 1, einen Arztbericht vom (...) 2013 betreffend den Beschwerdeführen-
den 3 sowie ihre Reisepässe ein.
C.
Mit Verfügung vom 28. September 2015 – eröffnet am 29. September 2015
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauf-
tragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug.
D.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Ge-
währung von Asyl; eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen; sub-
eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig
wurde eine fremdsprachige Stellungnahme von N._______ (Bruder der Be-
schwerdeführerin) vom (...) 2015 samt Übersetzung, eine Bestätigung der
Gemeinde O._______ vom (...) 2015 betreffend Besuch eines (...)kurses
durch die Beschwerdeführerin, je eine Schulbestätigung betreffend die Be-
schwerdeführenden 2 – 4 und eine Qualifikation vom (...) 2015 betreffend
eine Schnupperlehre des Beschwerdeführenden 2 eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 teilte der vormals zustän-
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dige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, und setzte ihnen
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am (...), geleis-
tet.
F.
Am (...) 2018 ging die Beschwerdeführerin vor dem Zivilstandsamt
M._______ die Ehe mit P._______ ein, einem in der Schweiz niedergelas-
senen Ausländer.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2018 gab der damals zuständige In-
struktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 20. Juli
2018 dazu Stellung zu nehmen, ob sie die Beschwerde vom 28. Oktober
2015, soweit diese infolge Eheschliessung bezüglich der Wegweisung
nicht gegenstandslos geworden sei, zurückziehen wolle. Zudem ersuchte
er innert der erwähnten Frist das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung
darüber, ob betreffend die beiden volljährigen Beschwerdeführenden 2 und
3 die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
aus humanitären Gründen bei den kantonalen Behörden in Betracht gezo-
gen werde, und gegebenenfalls den Stand des Verfahrens bekanntzuge-
ben.
H.
In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2018 ersuchten die Beschwerdefüh-
renden um Sistierung des Verfahrens bis zur definitiven Erteilung der Auf-
enthaltsbewilligung. Daraufhin werde die Beschwerde zurückgezogen. Be-
züglich der volljährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 erscheine eine vor-
läufige Aufnahme zweckmässig. Ihre Integration schreite fort. Der Be-
schwerdeführende 2 habe beim AKAD College ein (...)diplom VSH erwor-
ben und warte nunmehr auf die Bewilligung, um eine Lehre zu beginnen.
Beim Beschwerdeführenden 3 stelle sich aufgrund der Bewilligungsertei-
lung die Frage, ob noch zugewartet werden solle, um direkt eine Lehre zu
beginnen, oder ob eine ähnliche Schulung mit AKAD in Angriff genommen
werden könne. Der minderjährige Beschwerdeführende 4 könnte in die
Aufenthaltsbewilligung seiner Mutter miteinbezogen werden.
I.
Laut Meldung des Migrationsamts M._______ vom 4. Oktober 2018 wurde
den Beschwerdeführenden 1 und 4 je eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
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Seite 6
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 13. November 2018 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel
Tiefenthal übertragen. Dieser ersuchte die Vorinstanz mit Instruktionsver-
fügung vom gleichen Tag, eine Vernehmlassung einzureichen.
K.
Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2018 aus,
nach der Heirat der Beschwerdeführerin hätten diese und der minderjäh-
rige Beschwerdeführende 4 eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erhal-
ten. Diesbezüglich erübrige sich die Verfügung vom 28. Oktober 2015 hin-
sichtlich des Wegweisungsteils. Indessen habe die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerdeschrift die Gewährung von Asyl beantragt. Diesbezüglich
hielt das SEM an seinem Entscheid fest, zumal er in dieser Hinsicht zu
keinen Bemerkungen Anlass gebe. Die beiden volljährigen Beschwerde-
führenden 2 und 3 hätten keine kantonale Aufenthaltsregelung erhalten.
Beide seien zwar in der Schweiz geboren, aber in jungen Jahren mit ihren
Eltern in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie gewohnt und bis im Jahr 2012
die Schule besucht hätten. Aufgrund ihres jungen Alters, ihrer schulischen
Laufbahn und der Dauer ihres erneuten Aufenthalts in der Schweiz von
2012 bis 2018 könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich der-
massen integriert hätten, dass eine Rückkehr in den Kosovo zu einem un-
zumutbaren Zustand führen könnte. Dies umso weniger, als beide volljäh-
rig seien und davon ausgegangen werden dürfe, dass sie auch im Kosovo,
wo sie über ein Beziehungsnetz verfügten, für ihren Lebensunterhalt wür-
den aufkommen können.
L.
In der Replik vom 28. Januar 2019 wird ausgeführt, bezüglich der Be-
schwerdeführerin und dem Beschwerdeführenden 4 habe sich die Weg-
weisungsfrage infolge der Erteilung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung
erledigt. Diesbezüglich betrachte er die Beschwerde generell, also auch
hinsichtlich der Asylfrage, als erledigt. Betreffend die volljährigen Be-
schwerdeführenden 2 und 3 müsse noch über die Asyl- und die Wegwei-
sungsfrage befunden werden. Gegen eine Wegweisung spreche neben
den bereits vorgebrachten Gründen insbesondere der Umstand, dass ihre
Mutter mittlerweile in der Schweiz wohnhaft sei und deswegen die beiden
Söhne in der Heimat kein familiäres Umfeld mehr hätten.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführenden 4 ist
das vorliegende Beschwerdeverfahren soweit die Flüchtlingseigenschaft
und das Asyl betreffend durch Rückzug, soweit die Wegweisung und den
Vollzug betreffend infolge der erteilten Aufenthaltsbewilligung gegen-
standslos geworden. Das Beschwerdeverfahren betrifft somit nur noch die
Beschwerdeführenden 2 und 3.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift wurde subeventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz beantragt. Zur Begründung hielten die Beschwer-
deführenden fest, dass den Brüdern der Beschwerdeführerin aufgrund der
von ihr geschilderten Vorfälle in K._______ Asyl gewährt worden sei. Im
Weiteren führten sie unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 7. Septem-
ber 2015 zuhanden des SEM aus, sie hätten bereits damals den Beizug
der entsprechenden (...) Asylakten beantragt, und rügen eine Verletzung
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ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz auf den Beizug
der Akten verzichtet und dadurch ihre Abklärungspflicht verletzt habe (vgl.
Beschwerde S. 5–6).
4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). Im Asylverfahren gilt – wie im üb-
rigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz.
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(Art. 12 VwVG) und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört und
diese – wie die unterbreiteten Beweismittel – sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss, so dass die Betroffenen den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1
VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.3 Dazu ist unter Verweis auf die Ausführungen des SEM zum Botschafts-
bericht (vgl. E. 6.1) festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stel-
lungnahme vom 7. September 2015 ihren eigenen Aussagen zum Aufent-
haltsort ihrer Brüder widersprochen hat. Aufgrund der Aktenlage ist davon
auszugehen, dass sich nicht ihre Brüder, sondern allenfalls ihr Schwager
I._______ und die Kernfamilie ihres Schwagers H._______ in K._______
aufhalten. Indessen waren diese Personen von den von der Beschwerde-
führerin geschilderten Vorfällen im Zeitraum von 2001 bis 30. Dezember
2005 direkt betroffen, wogegen dies für die Beschwerdeführenden nicht
zutrifft, sondern diese sich jener Streitigkeiten bedient haben, um darauf
ihre Asylgründe zu konstruieren (vgl. E. 6.1). Unter diesen Umständen er-
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übrigt sich der Beizug der (...) Asylakten. Mithin hat die Vorinstanz ihre Ab-
klärungspflicht beziehungsweise den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf rechtliches Gehör nicht verletzt, weshalb der in diesem Zusammen-
hang gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung aus, die Vorbringen genügten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Deshalb müsse ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden.
Aus den Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft in L._______ gehe her-
vor, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente au-
thentisch seien. Im Fall der Ermordung von H._______ sei der Oberstaats-
anwalt vor Ort gewesen. Die Untersuchungen seien nicht abgeschlossen.
Bezüglich der Täterschaft gebe es bislang keine Hinweise. Was den Brand
des Schuppens anbelange, seien die Behörden rasch vor Ort gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie wisse nicht, wen sie der Tat
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Seite 10
verdächtige. Bezüglich der Todesumstände von J._______ hätten die Ab-
klärungen ergeben, dass dieser an den Folgen einer Rauchvergiftung im
Rahmen einer Gefängnisrevolte, bei der ein Brand ausgebrochen sei, ge-
storben sei.
Entgegen ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. August 2015
sei festzuhalten, dass sie anlässlich ihrer Anhörung erklärt habe, den
Grund oder die Ursache der Auseinandersetzung zwischen den Cousins
ihres Ehemannes nicht zu kennen. Die Familie habe sehr viele Probleme
und sei in der Gemeinde G._______ sehr bekannt; es handle sich um eine
gefährliche Familie und auch die Polizei könne nichts unternehmen. Einige
Familienangehörige seien auch schon im Gefängnis gewesen, würden
aber nach ihrer Freilassung wieder Probleme machen (vgl. act. […]). Dem-
gegenüber – so das SEM – könne nicht geglaubt werden, dass die Be-
schwerdeführende 1 den Grund der Auseinandersetzung nicht gekannt
hätte oder zumindest hätte erahnen können. Auch wenn Frauen vielleicht
weniger in diese Probleme hineingezogen würden und daher auch über
weniger Informationen verfügten, sei dennoch anzunehmen, dass auch
den Frauen zumindest ansatzweise die Gründe für solche Auseinanderset-
zungen innerhalb der involvierten Familienkreise bekannt seien. Das Un-
wissen der Beschwerdeführerin müsse somit als realitätsfremd und somit
als unglaubwürdig angesehen werden. Zudem folgten Streitigkeiten bezie-
hungsweise Fehden im Kosovo ganz klaren Abläufen. Der Kanun sehe bei
vergossenem Blut bestimmte Abläufe bei der Wiederherstellung der Fami-
lienehre vor. Indessen enthielten die Aussagen der Beschwerdeführerin
keinerlei Hinweise darauf, dass solche Abläufe existiert hätten oder einge-
halten worden wären.
Gemäss ihren Aussagen und ihrer Stellungnahme zur Botschaftsabklärung
wolle die Beschwerdeführerin im Kosovo immer noch gefährdet sein, da
sie angegeben habe, dass der Streit nicht beendet sei. Dagegen hätten die
Abklärungen des SEM ergeben, dass sich die Familien bereits vor gerau-
mer Zeit geeinigt hätten. Obwohl aus dem Botschaftsbericht nicht hervor-
gehe, um was für eine Art Einigung es sich handle, dürfe im Kosovo-Kon-
text davon ausgegangen werden, dass eine Versöhnung stattgefunden ha-
ben müsse. Als Hinweis darauf sei hervorzuheben, dass der Bruder der
Beschwerdeführerin ([N._______]) nach wie vor dort lebe und aus seinen
Aussagen nicht hervorgehe, dass er in irgendeiner Weise bedroht sein
könnte. Dies bestätige insofern indirekt auch die Angaben der Botschafts-
abklärung, aus denen hervorgehe, dass die Kernfamilie ihres verstorbenen
D-6931/2015
Seite 11
Ehemannes, das heisst die Beschwerdeführenden, von diesen Streitigkei-
ten nie direkt betroffen gewesen sein sollen.
Bei den geltend gemachten Auseinandersetzungen zwischen Cousins aus
der Verwandtschaft des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin
dürfte es sich daher nicht um eine eigentliche Fehde handeln, insbeson-
dere auch deswegen, weil Delikte immer nur von der einen Seite ausge-
gangen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um kriminelle
Machenschaften von einzelnen Personen gehandelt haben dürfte, die zu-
mindest teilweise auch bestraft worden seien.
Das SEM hielt zusammenfassend fest, dass es im vorliegenden Fall im
Kosovo zweifelsohne zwischen den Cousins des verstorbenen Eheman-
nes der Beschwerdeführerin zu einem Streit gekommen sei, welcher Opfer
gefordert habe. Indessen sei die Beschwerdeführerin im Zeitraum von
2001 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 nie selber direkt und konkret davon
betroffen gewesen. Dies würde insbesondere dadurch ersichtlich, dass sie
selber zu dieser Auseinandersetzung kaum Angaben und nicht einmal an-
satzweise Angaben bezüglich des Grundes oder der Ursache dieses
Streits zu machen vermocht habe. Dies werde durch die Abklärungen vor
Ort durch die Schweizerische Botschaft bestätigt. Auch wollten sich die in-
volvierten Parteien, zu denen die Kernfamilie der Beschwerdeführerin nie
gehört habe, in der Zwischenzeit geeinigt haben. Vielmehr müsse davon
ausgegangen werden, dass sie sich der Streitigkeit bedient habe, um da-
rauf ihre Asylgründe zu konstruieren.
Dies werde auch dadurch bestätigt, dass gewisse ihrer Angaben nicht mit
der Botschaftsabklärung übereinstimmten. Sowohl in der BzP als auch in
der Anhörung habe sie nie erklärt, dass sich ihr Bruder N._______ noch im
Kosovo befinde und ihre Mutter bei ihm lebe. Aus den Abklärungen der
Botschaft gehe auch hervor, dass ihr Bruder in seinem Haus in
Q._______/L._______ wohne, zusammen mit ihrer Mutter. Daher sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sie in ihrer Stellungnahme vom 7. September
2015 plötzlich behauptet habe, keinen Bruder im Kosovo zu haben. Zudem
handle es sich beim Bruder in Q._______ nicht um (den im Botschaftsbe-
richt ebenfalls erwähnten) A.M., sondern um N._______ Aus der Bot-
schaftsabklärung gehe auch hervor, dass sie zeitweise bei ihm gelebt ha-
ben wolle. N._______ habe sich während der Botschaftsabklärungen auch
als ihr Bruder ausgegeben und von ihr als seiner Schwester gesprochen.
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Seite 12
Bezüglich der von ihr geltend gemachten Überfälle auf ihr Haus, nament-
lich des Brands des Schuppens, habe die Beschwerdeführerin in der An-
hörung einen Zusammenhang zwischen den Streitigkeiten und der Ver-
nichtung des Schuppens gemacht. Hingegen gehe aus den Abklärungen
der Botschaft hervor, dass sie, wie sie ebenfalls behauptet habe, den Brand
der Polizei gemeldet habe und auch die Feuerwehr gekommen sei. Zudem
sei die Staatsanwaltschaft eingeschaltet worden. Indessen habe die Be-
schwerdeführerin vor Ort im Rapport angegeben, dass sie gegen nieman-
den einen Tatverdacht hege. Dies widerspreche ihren Aussagen in den An-
hörungen zumindest sinngemäss. Zudem könne nicht ausgeschlossen
werden, dass die Anschläge auf ihr Haus, welche sich nach der Ausreise
wiederholt haben sollen, damit zu erklären seien, dass dieses etwas abge-
legen sei, seit Jahren leer stehe und damit Einbrechern und Vandalen als
perfektes Einbruchsobjekt dienen dürfte. Daher könne wegen der Überfälle
auf das Haus nicht automatisch von allfälligen gezielt gegen die Beschwer-
deführenden beziehungsweise die Familie gerichteten Massnahmen aus-
gegangen werden.
6.2 Hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls wie-
derholten die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift ihre Ausfüh-
rungen in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2015 zum Botschaftsbe-
richt wortwörtlich und hielten an ihren bisherigen Vorbringen fest.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus
andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsub-
stitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398,
Rz. 1136). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2 und 3 – ungeachtet der
Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist – zu Recht abge-
lehnt.
6.4 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden 2 und 3 im Kosovo den von ihnen geltend gemachten Belästi-
gungen und Bedrohungen durch Mitschüler ausgesetzt waren. Zudem
kann als gesichert gelten, dass sich ihre Mutter zumindest wegen des
Brandes des Schuppens ihres Hauses an die heimatlichen Behörden ge-
wandt hat.
D-6931/2015
Seite 13
6.5 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Be-
dürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimat-
staat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Hei-
matstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfü-
gung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Or-
gane und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung
ermöglicht; diese Struktur muss dem Betroffenen darüber hinaus zugäng-
lich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51
E. 7.1–7.4 m.H.).
Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 gilt der Kosovo als
verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG. Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylre-
levante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatli-
cher Verfolgung gewährleistet ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rah-
men ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe
durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom bestehenden Schutzwillen und
von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszuge-
hen (vgl. Urteile des BVGer D-2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit
Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7; E-5031/2012 vom 4. Juni 2014 E. 7.3;
E-1215/2011 vom 12. August 2013 E. 4.2).
In diesem Zusammenhang ist zunächst mit der Vorinstanz davon auszuge-
hen, dass es sich bei den von der Mutter der Beschwerdeführenden 2 und
3 vorgebrachten Streitigkeiten unter den Familien ihres verstorbenen Ehe-
mannes nicht um eine eigentliche Fehde handelt und gemäss Botschafts-
bericht zwischenzeitlich eine Versöhnung stattgefunden hat. Zudem hat die
Beschwerdeführende 1 ihren Aussagen zufolge fast alle Bedrohungen be-
ziehungsweise Vorfälle, insbesondere die Steinwürfe auf ihr Haus und den
Brandanschlag auf den Schuppen, der Polizei gemeldet, woraufhin diese
und auch die Staatsanwaltschaft tätig wurden (vgl. act. […], […]). Unter
diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die zuständigen
staatlichen Organe den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz
verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Daran vermag nichts
zu ändern, dass die Täterschaft bislang nicht zur Rechenschaft gezogen
werden konnte. Infolgedessen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht,
die mit der Qualifikation als verfolgungssicheren Staat eintretende gesetz-
liche Regelvermutung umzustossen.
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Zudem besteht unter den gegebenen Umständen kein begründeter Anlass
zur Annahme, dass die zwischenzeitlich volljährig gewordenen Beschwer-
deführenden 2 und 3 bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Massnah-
men ausgesetzt würden.
6.6 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwer-
deführenden kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in den
Eingaben im Beschwerdeverfahren unterbleiben, da diese an der vorge-
nommenen Würdigung des Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. Das
SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 2
und 3 zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsge-
setz [AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug
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Seite 15
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be-
troffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 m.w.H.).
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die allgemeine Lage im Kosovo nicht
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden 2 und 3 im Falle
ihrer Rückkehr dorthin schliessen lässt. Zu prüfen bleibt die Frage, ob eine
Rückkehr in den Kosovo für sie aus individuellen Gründen nicht mehr zu-
mutbar ist.
9.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich der Mutter der
Beschwerdeführenden 2 und 3 insbesondere aus, diese habe im Kosovo
noch ein Beziehungsnetz, da sowohl ihr Bruder als auch ihre Mutter in
Q._______ lebten. Gemäss der Botschaftsabklärung sei ihr Bruder bereit,
sie und ihre Familie wieder bei sich in seinem Haus aufzunehmen, obwohl
die Wohnverhältnisse gemäss seinem Dafürhalten dann etwas einge-
schränkt oder eingeengt sein würden. Auch sie selbst habe dies anlässlich
ihrer Anhörung in Erwägung gezogen, zumal sie bereits vor ihrer Ausreise
im Jahr 2012 zeitweise dort gelebt haben wolle. Aus ihren Aussagen gehe
auch hervor, dass sie und ihre Familie im Kosovo grundsätzlich über die
Möglichkeit verfügten, sich in einem anderen Teil des Landes, an einem
anderen Ort oder in einer grossen Stadt niederzulassen. Betreffend die Be-
schwerdeführenden 2 und 3 hielt das SEM fest, diese seien in der Schweiz
geboren, indessen im Jahr 2000 im Alter von (...) beziehungsweise (...)
Jahren mit ihren Eltern in ihr Heimatland zurückgekehrt und hätten dort bis
zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 die Schule besucht. Somit hätten sie diese
vor allem oder mehrheitlich im Kosovo besucht, während sie die Schule
nach ihrer Einreise in die Schweiz entweder gar nicht oder nur wenig be-
sucht hätten. Aufgrund ihres Alters, ihrer schulischen Laufbahn und der
Dauer ihres erneuten Aufenthalts in der Schweiz zwischen 2012 und 2015
könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Schweiz dermas-
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sen integriert seien, dass eine Rückkehr in den Kosovo zu einer Entwurze-
lung oder zu einem unzumutbaren Zustand führen würde, umso weniger,
als sie heute volljährig seien und davon ausgegangen werden könne, dass
sie im Kosovo für sich und ihren Lebensunterhalt würden sorgen können.
Aus dem Arztbericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführende 3 an (...)
leide und mit (...) pflanzlichen Medikamenten behandelt werde. Die ge-
sundheitlichen Beschwerden seien indessen nicht derart schwerwiegend,
dass sie eine Rückkehr in das Heimatland verunmöglichen könnten, son-
dern seien auch im Kosovo behandelbar, insbesondere die psychischen
und psychiatrischen Beschwerden im Regionalspital L._______, zumal
dieses über eine psychiatrische Abteilung verfüge. Ausserdem habe er die
Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, was ihm ermögli-
chen würde, mit einem Vorrat von bisher in der Schweiz eingenommenen
Medikamenten in sein Heimatland zurückzukehren. Zusammenfassend
würden keine Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in
den Kosovo bestehen. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen,
dass sie dort wieder Fuss fassen und ihr Leben gestalten könnten, umso
mehr, als sie noch über ein intaktes Beziehungsnetz verfügten, welches
auch bereit sei, sie zu unterstützen. Daran hielt das SEM auch in seiner
Vernehmlassung sinngemäss fest (vgl. oben Bst. K).
9.4 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführende 2 erwarb
im Jahr 2017 in der Schweiz ein (...)diplom VSH. Diesem folgte im (...) 2018
ein (...)diplom VSH. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen,
dass er seither in der Schweiz Erwerbserfahrung sammeln konnte. Betref-
fend den Beschwerdeführenden 3 wurde mit der Beschwerdeschrift eine
Schulbestätigung der Stiftung R._______ vom (...) 2015 eingereicht. Darin
wird ausgeführt, dass die Ausbildung in der Stiftung über ein ganzes Schul-
jahr erfolge, die Jugendlichen in dieser Zeit während dreier Tage den
Schulunterricht besuchten und an den anderen zwei Tagen praxisorientiert
arbeiteten, wobei sie das Stiftungsgebäude aus- und umbauten. In der
Stellungnahme vom 18. Juli 2018 wurde ausgeführt, es stelle sich die
Frage, ob er direkt eine Lehre beginnen solle oder ob eine ähnliche Schu-
lung wie sein Bruder in Angriff genommen werden könne. Auch beim Be-
schwerdeführenden 3 kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegan-
gen werden, dass er über Erwerbserfahrung verfügt. Indessen ist von einer
Besserung seines Gesundheitszustands auszugehen. Zum einen wurden
seit dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten psychologischen At-
test vom (...) 2013 keine weiteren ärztlichen Unterlagen zu den Akten ge-
reicht. Zum andern wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit kei-
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Seite 17
nem Wort vorgebracht, er sei auf eine Therapie oder eine ärztliche bezie-
hungsweise medikamentöse Behandlung angewiesen. Was das Bezie-
hungsnetz anbelangt, gaben die beiden Beschwerdeführenden zu Proto-
koll, dass ihre Grossmutter und ihr Onkel mütterlicherseits (Bruder
[N._______] ihrer Mutter) und zwei Cousins ihres verstorbenen Vaters
noch im Kosovo lebten. Laut dem Botschaftsbericht vom 11. August 2015
befindet sich das Haus der Familie alleinstehend und etwas isoliert knapp
ausserhalb von F._______. Abgesehen davon, dass es aussen nicht ver-
putzt sei, weise es einen guten Ausbaustandard auf. Es sei offensichtlich
seit Monaten, wenn nicht seit Jahren unbewohnt und die Umgebung sei
nur rudimentär in Ordnung gehalten worden. Ansätze von Einbruchsversu-
chen ins Haus seien sichtbar.
Unter diesen Umständen kann entgegen den Ausführungen des SEM nicht
von einem intakten beziehungsweise tragfähigen Beziehungsnetz der bei-
den Beschwerdeführenden im Kosovo ausgegangen werden. Sodann ist
über das weitere Schicksal des Hauses der Familie nichts bekannt. Es ist
fraglich, ob es ihnen als neue Unterkunft in ihrem Heimatstaat dienen
könnte. Ebenso ist angesichts der Aktenlage ungewiss, ob sie von ihrem
Onkel N._______ aufgenommen würden oder andernorts im Kosovo eine
dauerhafte Bleibe finden könnten. Zudem verfügen sie über keine Er-
werbserfahrung und es steht nicht fest, ob beziehungsweise in welchem
Ausmass sie von ihrem Onkel unterstützt werden könnten. Unter diesen
Umständen bestehen erhebliche Zweifel daran, ob sie in der Lage wären,
im Kosovo für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Nach dem Gesagten
ist der Wegweisungsvollzug der beiden Beschwerdeführenden in den Ko-
sovo als nicht zumutbar zu qualifizieren.
9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unten den konkreten Um-
ständen im vorliegenden Einzelfall im Sinne einer Gesamtbetrachtung der
Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden 2 und 3 als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist. Aus den Akten
ergeben sich keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der beiden
Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichts-
punkt der Ausschlussgründe von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würde. Die
Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführen-
den 2 und 3 in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG sind damit gegeben.
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Seite 18
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführe-
rin und den Beschwerdeführenden 4 als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben. Betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 ist die Be-
schwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei vom Vollzug der
Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Üb-
rigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 28. September 2015
ist betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 in den Dispositivziffern 4
und 5 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführen-
den 2 und 3 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
11.
11.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskos-
ten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstands-
losigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegen-
standslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor dem
Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem in der Schweiz niedergelas-
senen Ausländer ist nicht als ein die Gegenstandslosigkeit bewirkendes
Verhalten im Sinne der genannten Bestimmung zu werten. Hinsichtlich der
Frage der Kostenauflage wären deshalb die Erfolgschancen der Be-
schwerde vor der Heirat zu ermitteln. Die diesbezügliche Überprüfung der
Akten ergibt, dass die Wegweisung als gesetzliche Regelfolge der Asylver-
weigerung zu bestätigen gewesen wäre (Art. 44 AsylG). Auch der angeord-
nete Vollzug der Wegweisung der über eine gute Ausbildung verfügende
Beschwerdeführenden 1, welche angab, sie habe von ihrem Erwerbsein-
kommen mit ihren drei Kindern im Kosovo leben können, wäre zu bestäti-
gen gewesen. Bei einer Gesamtbetrachtung wäre die Rückkehr der Be-
schwerdeführerin (mit ihren drei Söhnen) zumutbar gewesen, weshalb die
Beschwerde damit vor der Heirat auch hinsichtlich der Fragen der Wegwei-
sung und des Wegweisungsvollzugs keine Chancen auf Erfolg gehabt
hätte.
Es wäre deshalb vom vollumfänglichen Unterliegen der Beschwerdefüh-
renden auszugehen gewesen. Ihnen wären damit die Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen gewesen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
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Da jedoch die Beschwerdeführenden 2 und 3 vorliegend zur Hälfte obsiegt
haben, sind den Beschwerdeführenden die hälftigen Kosten von Fr. 300.–
(Art. 1–3 VGKE) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dieser Betrag ist dem am (...) geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist zurückzuerstatten.
11.2 Da die vertretenen Beschwerdeführenden teilweise – hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführenden 2
und 3 – mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, ist diesen für die ihnen
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes ver-
zichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren
zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die
hälftige Parteientschädigung ist demnach in Berücksichtigung der genann-
ten Bestimmung und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
ff. VGKE) auf Fr. 450.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) fest-
zusetzen. Das SEM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführenden 2
und 3 diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführerin und den Be-
schwerdeführenden 4 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 bezüg-
lich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewie-
sen.
3.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 28. Sep-
tember 2015 werden betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 aufge-
hoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden 2 und 3
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
4.
Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdefüh-
renden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen.
Der Restbetrag von Fr. 300.– wird zurückerstattet.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 2 und 3 eine Par-
teientschädigung von Fr. 450.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Jürg Marcel Tiefenthal
Der Gerichtsschreiber:
Daniel Widmer
Versand:
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