Abteilung IV
D-693/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...], Eritrea,
vertreten durch Michel Meier,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-693/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann Eritrea
am 27. April 2008 verliess und über den Sudan und Libyen im August
2008 nach Italien gelangte,
dass sie in die Schweiz weiterreisten, wo sie am 30. Januar 2009 um
Asyl nachsuchten,
dass sie am 9. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Z._______ summarisch zu den Personalien, den Gesuchsgrün-
den und dem Reiseweg befragt wurden,
dass das BFM ihnen anlässlich dieser Kurzbefragung vom 9. Februar
2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der EURODAC-Treffer (Fin-
gerabdruck-Datenbank), zum daraus resultierenden respektive beab-
sichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegwei-
sung nach Italien gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemannes nicht eintrat und sie nach Italien wegwies,
dass sie am 14. Juli 2009 begleitet auf dem Luftweg nach Italien zu-
rückgeschafft wurden,
dass die Beschwerdeführerin am 1. September 2009 erneut in die
Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Y._______ vom
10. September 2009 unter anderem ausführte, sich nach der Rückkehr
nach Italien bis zur Wiedereinreise in die Schweiz stets in X._______
aufgehalten zu haben,
dass man – ohne Bleibe – gezwungen gewesen sei, nachts auf der
Strasse zu schlafen,
dass ihr Ehemann eines Tages verschwunden sei,
dass sie ein Kind erwarte,
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dass sie vor diesem Hintergrund wieder in die Schweiz gekommen sei,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs im Rahmen der Kurzbefragung vom 10. September 2009
(Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens gemäss
Dublin-Verordnung, Wegweisung nach Italien) im Wesentlichen anführ-
te, sie müsste bei einer Rückkehr nach Italien auf der Strasse über-
nachten, könnte keine medizinische Versorgung erhalten und sich an
keine Stelle wenden, wo sie etwas zum Essen bekäme,
dass sie psychisch am Ende gewesen sei und jetzt noch ein Kind be-
komme,
dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2009 den Sohn Simon
zur Welt brachte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2010 – eröffnet am 4. Fe-
bruar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche (recte: das Asylgesuch [der Beschwerdeführerin]) nicht
eintrat und die Beschwerdeführerin sowie ihren Sohn nach Italien weg-
wies,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin und ihren Sohn gleich-
zeitig aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen und festhielt, eine
Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung,
dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aus-
gehändigt wurden,
dass das BFM zur Begründung anführte, aufgrund von zwei von Italien
übermittelten EURODAC-Treffern sowie aufgrund der Überstellung der
Beschwerdeführerin nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens
am 14. Juli 2009 und aufgrund ihrer Aussagen anlässlich der Kurz-
befragung vom 10. September 2009 habe das BFM an Italien das Er-
suchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestellt,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
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[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrag zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig sei und angesichts dessen, dass dieses Land innert Frist nicht ge-
antwortet habe, von seiner Zustimmung auszugehen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 8. März 2010 zu erfolgen habe,
dass die Einwände der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien nicht geeig-
net seien, den Entscheid des BFM umzustossen,
dass keine Hinweise darauf bestünden, wonach in Italien kein effek-
tiver Schutz vor Rückführung in den Heimatstaat im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG herrsche,
dass Italien die Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und die Eu-
ropäische Menschenrechtskonvention (Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]) ratifiziert habe und in der Praxis anwende,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar
2010 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 8. Februar 2010) unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung mit der Anweisung an das BFM, die Behandlung des Asylge-
suchs der Beschwerdeführerin fortzusetzen, beantragen liess,
dass mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der vorlie-
genden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei mit der
Anweisung an die Vollzugsbehörde, die Vollzugsbemühungen sofort
einzustellen,
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dass eventualiter der Beschwerdeführerin die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand
(Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren sei,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Februar
2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
VwVG vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am 21. August 2008 bei der Einreise in
Italien sowie am 13. Oktober 2008 als Asylgesuchstellerin (A 5/2 und
B 5/1) dort daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuches der
Beschwerdeführerin zuständig ist respektive war (vgl. die einschlägi-
gen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assozi-
ierungsabkommen, in der Dublin-II-VO und in der DVO Dublin),
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. September 2009 um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, und die italieni-
schen Behörden die Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme unge--
nutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine
stillschweigende Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerde-
führerin gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
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dass Italien sowohl Signatarstaat der FK und EMRK ist und keine kon-
kreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die da-
raus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass den Akten ausserdem nicht zu entnehmen ist, wonach die Be-
schwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Italien entweder um
Schutz oder um Hilfe und Unterkunft ersucht hat,
dass sie es in diesem Zusammenhang lediglich mit der Aussage be-
wenden lässt, kein Mensch hätte dies aushalten können,
dass der Vorinstanz die der Beschwerdeführerin bevorstehende Ge-
burt bewusst war, was zum einen aus dem Rubrum und der äusserst
knappen Begründung (I/S. 2) der angefochtenen Verfügung hervor-
geht,
dass zum andern im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Eröffnung
der angefochtenen Verfügung das BFM der Geburt des Sohnes der
Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Überstellung der beiden nach
Italien Rechnung getragen hat,
dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sodann fehl
geht, wonach dieses "verfrüht" gewährt worden sei beziehungsweise
der Beschwerdeführerin erst nach "der Zustimmung der italienischen
Behörden am 8.10.2009" (Verfristung gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO) hätte gewährt werden müssen,
dass die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall
nicht von einem allfälligen Zeitpunkt abhängt, sondern die Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin zur Frage der Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung ihres Asylverfahrens und ihrer Wegweisung dorthin
zum Gegenstand hat respektive voraussetzt,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
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dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerde-
führerin und ihr Sohn würden im Falle einer Rückkehr nach Italien in
eine existenzielle Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009
vom 30. Oktober 2009),
dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht somit nicht
davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbst-
eintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die ent-
sprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und sich weitere Erörterungen zu den nicht konkret auf die Person
der Beschwerdeführerin bezogenen Ausführungen in der Beschwerde
erübrigen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine konkreten Hinweise
darauf bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an
die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in einen Drittstaat ausrei-
sen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittel-
eingabe davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin
werde bei entsprechendem Ersuchen in Italien als alleinerziehende
Mutter mit ihrem dreieinhalb Monate alten Kleinkind den Umständen
entsprechend untergebracht, und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass auch in Berücksichtigung der in der Beschwerde genannten Be-
richte zum Asylverfahren in Italien festzustellen ist, dass zwar das ita-
lienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, aber in
den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche
sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt
nicht eine so umschriebene Notlage zu erkennen ist, dass ein Vollzug
unzumutbar wäre (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober
2009),
dass vorliegend keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprächen,
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dass – wie bereits oben im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrenden
erwähnt – die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nicht auf sich
allein gestellt sein wird und es ihr zuzumuten ist, sich zwecks Rege-
lung ihres Aufenthalts mit Hilfe privater Hilfsorganisationen an die ita-
lienischen Behörden zu wenden,
dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Italien, wie
bereits ausgeführt, zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und
ihres Sohnes staatsvertraglich verpflichtet ist und einer Rückübernah-
me stillschweigend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass allerdings in der angefochtenen Verfügung die Anordnung des
sofortigen Vollzugs nicht begründet und namentlich nicht ausgeführt
wird, auf welche Gesetzesbestimmung das BFM diese Anordnung in
Derogation der allgemeinen Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 AsylG (ob-
ligatorische Ansetzung einer Ausreisefrist) stützt,
dass deshalb Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
aufzuheben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4 S. 24 ff.)
und das BFM zur Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist anzu-
halten ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung unter der vorgenannten Einschränkung zu bestätigen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde und die zu deren Stützung gemachten Hinweise
auf diverse Berichte einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, eine
andere Beurteilung herbeizuführen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit der am 8. Februar 2010 verfügten vorsorglichen Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs und mit dem Entscheid in der Hauptsache
ohne vorgängige Beschwerdeinstruktion der Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden ist,
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dass sich die Rechtsbegehren aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen
ist,
dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Absatz 1 der nämli-
chen Bestimmung das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung (Art. 65
Abs. 2 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) demnach den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Ausreise-
frist im Sinne der Erwägungen anzusetzen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
anwaltlicher Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben, Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...])
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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