B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-693/2013
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger arabischer
Ethnie und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit aus B._______ – verliess
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang August 2007 und ge-
langte nach einem eintägigen Aufenthalt in C._______ am 3. August 2007
nach D._______, wo er ein Asylgesuch stellte, das von den (…) Behör-
den am 29. Februar 2008 abgelehnt wurde. Am 24. Mai 2008 verliess er
D._______ auf dem Luftweg und gelangte am gleichen Tag nach
E._______, wo er polizeilich festgenommen wurde. Am 1. Juni 2008 ver-
liess er E._______ per Zug und gelangte selbentags illegal in die
Schweiz, wo er am 2. Juni 2008 um Asyl nachsuchte. Am 11. Juni 2008
erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie zu seinen
Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2008 wies ihn das
Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu.
Am 5. Juni 2009 hörte ihn das BFM vertieft sowie am 5. Juli 2011 ergän-
zend zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Vater sei unter der Regierung von Saddam
Hussein G._______ des (...) in B._______ und dabei namentlich in der
H._______ tätig gewesen. In dieser Position sei er gleichzeitig ein hoch-
rangiger Offizier und enger Gefolgsmann Saddam Husseins gewesen. Er
selber habe an der (…) von B._______ ebenfalls I._______ studiert und
sein Studium im (…) abgeschlossen. Seine Mutter sei ebenfalls
J._______ gewesen. Sie seien unter der Herrschaft Saddam Husseins
eine privilegierte Familie gewesen und hätten von Saddam regelmässig
Geschenke und andere Vorteile erhalten. Er selbst sei der Baath-Partei
im Alter von 15 Jahren beigetreten und an der Universität unter dessen
damaligem Direktor K._______ seit dem Jahr 2000 Verantwortlicher für
die Sicherheit der Studenten und politische Aktivitäten gewesen. Dabei
habe seine Aufgabe auch darin bestanden sicherzustellen, dass seine
Kommilitonen keine regimefeindlichen Aktivitäten wahrgenommen hätten.
Diese Tätigkeit habe er bis zum Sturz des Regimes von Saddam Hussein
Anfang April 2003 ausgeübt. Während seines Studiums habe er auch Ge-
legenheit gehabt, Einblick in die beruflichen Tätigkeiten seines Vaters zu
erhalten, da er in dessen Umfeld ein Praktikum habe ausüben können.
Nach dem Sturz Saddam Husseins sei sein Vater als ehemaliger hoch-
rangiger Militär und Getreuer Saddam Husseins durch die schiitische
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Gruppierung Faylaq Badr bedroht worden, welche ihn auf einer Todesliste
aufgeführt habe. Sein Vater habe den Irak deshalb kurz nach dem Fall
des Regimes verlassen und sei nach L._______ geflohen. Er selbst, sei-
ne Mutter und seine Geschwister hätten Zuflucht in M._______ gesucht.
Etwa zwei oder drei Monate später sei er wieder in den Irak zurückge-
kehrt, um sein Studium in B._______ fortzusetzen, zwischendurch aber
immer wieder nach M._______ zurückgekehrt. Im Dezember des Jahres
2005 habe er sich nachmittags in das Haus seiner Familie in B._______
begeben, da er dringend etwas benötigt habe. In der Nacht sei eine
Gruppe bewaffneter Leute des Innenministeriums mit mehreren Autos
vorgefahren und in das Haus eingedrungen. Dabei hätten sie ihn fest-
und später in einem Auto mitgenommen. Seine Entführer hätten ihn der-
art massiv geschlagen, dass er das Bewusstsein verloren habe. Nach-
dem er dieses wiedererlangt habe, habe er sich in einem Raum mit Zivi-
listen befunden, an dessen Wänden Bilder von Mokhtada Al-Sadr gehan-
gen hätten. Wenige Tage später habe man ihm die Augen verbunden und
ihm angekündigt, er werde hingerichtet. Stattdessen sei er in der Nähe
des Quartiers N._______ in B._______ freigelassen worden. Am nächs-
ten Tag habe er den Irak in Richtung M._______ verlassen. Später habe
er vernommen, dass ein Freund seines Vaters, ein Schiite, seine Freilas-
sung gegen einen Betrag von 35'000 US-Dollar ausgehandelt habe. Ende
Juli 2007 habe er sich abermals nach B._______ begeben, um von dort
aus wenige Tage später per Flugzeug via C._______ nach D._______ zu
gelangen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens Kopien seiner irakischen Identitätskarte, seines Nationalitätenaus-
weises, des irakischen Führerscheins sowie seines Militärbüchleins ein.
Ferner reichte er mehrere Dokumente ein, welche sein Asylverfahren in
D._______ dokumentieren. Im Weiteren gab er Kopien einer Wohnsitzbe-
scheinigung und des Militärausweises seines Vaters sowie mehrere Fo-
tos, auf denen sein Vater zusammen mit Saddam Hussein beziehungs-
weise einem ehemaligen Verteidigungsminister Saddam Husseins abge-
bildet sein soll, zu den Akten. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer
einen Drohbrief, verschiedene Fotos aus dem Irak sowie diverse Inter-
netartikel, welche sich zur allgemeinen Situation im Irak äussern, ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 – eröffnet am 15. Januar 2013 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaub-
haftigkeit seiner Asylvorbringen ab. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt
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die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers an.
C.
Am 11. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechts-
vertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü-
gung des BFM vom 10. Januar 2013.
D.
Mit – am 15. Februar 2013 im Original nachgereichter – Faxbeschwerde
seines Rechtsvertreters vom 14. Februar 2013 liess der Beschwerdefüh-
rer gegen die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eine zweite Beschwerde erheben, welche nach Darle-
gung des Rechtsvertreters die Beschwerde vom 11. Februar 2013 erset-
zen soll. Darin wird beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei im Asyl-
punkt – also mit Bezug auf die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs – aufzuhe-
ben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Rechtsvertreter legte seiner
Rechtsmitteleingabe unter anderem eine Scankopie des alten irakischen
Reisepasses des Beschwerdeführers bei.
E.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde vom 11. Februar 2013 sowie desje-
nigen der diese ersetzenden Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2013.
F.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 hielt der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Aus-
gang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er
diesen auf, bis zum 11. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
G.
Am 1. März 2013 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kos-
tenvorschuss ein.
H.
Mit Verfügung vom 4. September 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 19. Sep-
tember 2013 ein.
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I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2013 fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Üb-
rigen verwies das Bundesamt auf seine Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was hier nicht der Fall
ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesent-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
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der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte als unmittelbaren Grund für seine Aus-
reise geltend, er sei im Dezember 2005 von Milizen – Angehörigen des
"Kommandos des Innenministeriums" – festgenommen, entführt, massiv
misshandelt und schliesslich gegen Bezahlung eines Lösegelds in Höhe
von 35'000 US-Dollar wieder freigelassen worden. Es sei letztlich nur vie-
lem Glück zuzuschreiben, dass er damals freigelassen und nicht getötet
worden sei.
4.2 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 10. Januar 2013 indessen zu-
treffend erwogen hat, erscheint dieses Vorkommnis zufolge diverser Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft.
4.2.1 So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung, es
seien damals mehr als 20 Personen erschienen, um ihn festzunehmen
(vgl. act. A1/15 S. 8), um anlässlich seiner Anhörung am 5. Juli 2011 zu
behaupten, es hätten ihn damals etwa sieben bis zehn Personen festge-
nommen (vgl. act. A26/15 S. 8 F und A51). Der Beschwerdeführer ver-
sucht zwar, diese Diskrepanz in seinen Schilderungen dadurch zu erklä-
ren, die Gesamtzahl der anwesenden Personen habe tatsächlich mehr
als 20 Personen betragen. Es seien aber lediglich sieben bis zehn Perso-
nen gewesen, welche in das Haus eingedrungen seien und ihn dort un-
mittelbar festgenommen hätten. Die restlichen Personen hätten sich vor
dem Haus versammelt (vgl. Beschwerde S. 5). Dieser Erklärungsversuch
vermag jedoch nicht zu überzeugen, nannte der Beschwerdeführer doch
anlässlich seiner Befragung die Zahl von mehr als 20 Personen auf die
konkrete Fragestellung hin, wie viele Personen ins Haus gekommen sei-
en, um ihn festzunehmen.
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4.2.2 Gegen die Glaubhaftigkeit jenes Vorkommnisses sprechen zusätz-
lich Aspekte der Logik und des Realitätssinns: So wies der Beschwerde-
führer bereits bei seiner Befragung darauf hin, dass Angehörige der Mah-
di-Armee nach dem Sturz Saddam Husseins sowohl nach seinem Vater
als auch nach ihm gesucht hätten (vgl. act. A1/15 S. 7). Auch anlässlich
seiner ergänzenden Anhörung vom 5. Juli 2011 hielt er fest, sein Leben
im Irak sei seit dem 9. April 2003 in Gefahr gewesen. In diesem Zusam-
menhang wies er gleichfalls darauf hin, bereits verschiedentlich Drohbrie-
fe erhalten zu haben (vgl. act. A26/15 S. 7 F und A49 f.). Vor diesem Hin-
tergrund bleibt vollkommen unplausibel, weshalb der Beschwerdeführer
im Dezember 2005 das Risiko auf sich hätte nehmen sollen, in sein Haus
in B._______ zurückzukehren, mehr als sechs Stunden darin zu verwei-
len und überdies noch die Sperrstunde zu verpassen, welche es ihm
nach eigenem Bekunden verunmöglicht habe, das Haus in der Nacht
noch verlassen zu können (vgl. act. A1/15 S. 8). Der Erklärungsversuch in
der Beschwerde, er habe die Gefahr einer allfälligen Festnahme zum
damaligen Zeitpunkt einfach unterschätzt (a.a.O. S. 6 oben), vermag das
Gericht angesichts des Gesagten nicht zu überzeugen.
4.2.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die angebliche
Entführung des Beschwerdeführers im Dezember 2005 durch Milizen
nicht geglaubt werden kann. Damit bleibt letztlich im Dunkeln, welche
Gründe den Beschwerdeführer wirklich zur Ausreise aus der Heimat ver-
anlasst haben.
4.3 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zwei oder drei
Monate nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nach
B._______ zurückgekehrt ist und dort bis im Oktober 2005, also über ei-
nen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, ohne ersichtliche Schwierigkei-
ten an der (…) studiert hat, spricht sowohl aus objektiver als auch aus
subjektiver Sicht dagegen, dass er in jener Zeit einer asylbeachtlichen
Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.
4.4 Es trifft wohl grundsätzlich zu, dass Personen, die als Unterstützer
des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten und Mitglieder der
ehemaligen Baath-Partei sind, potenziell Drohungen ausgesetzt sein
können (vgl. BVGE 2008/12 E.6.4.5 S. 159 f.). Da der Beschwerdeführer
indessen nicht glaubhaft zu machen vermochte, im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus dem Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen
zu sein, besteht auch aus heutiger Sicht keine Veranlassung, für seine
Person das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung
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zu bejahen. Daran vermag der Umstand, dass seine Familie vor dem
Sturz des Saddam Regimes eine gehobene gesellschaftliche Stellung in-
nehatte, nichts zu ändern, bestand diese Situation doch bereits vor der
endgültigen Ausreise des Beschwerdeführers Ende Juli 2007 aus dem
Irak.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
5.3 Demgegenüber erübrigen sich vorliegend weitergehende Ausführun-
gen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs, da diese zufolge der am
10. Januar 2013 angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers (vgl. Sachverhalt Bst. B) obsolet geworden sind.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind durch den vom Beschwerdeführer am 1. März 2013 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese sind durch den vom Beschwerdeführer in selber Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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