B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6932/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Tochter
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).
D-6932/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind nach eigenen Angaben syrische Kurden.
A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) stammt aus D._______
in der Provinz E._______ und B._______ (nachfolgend: die Beschwerde-
führerin) aus F._______. Am (…) 2014 hätten sie Syrien zu Fuss über die
Grenze zur Türkei verlassen. In der Türkei seien sie nach Istanbul geflogen
und hätten auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul je ein Vi-
sum für die Schweiz beantragt, welches ihnen auch ausgestellt worden sei.
Am 10. April 2014 reisten sie gemeinsam in die Schweiz ein, wo sie am
15. April 2014 je ein Asylgesuch einreichten.
B.
Am 29. April 2014 wurden die Beschwerdeführenden einzeln zu ihrer Per-
son und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]).
C.
Eingehende Anhörungen zu den Gründen der Flucht fanden am 4. Dezem-
ber 2014 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er in Syrien erstens während mehr als (…) Monaten vom Regime
inhaftiert worden sei, da er verdächtigt worden sei, ein Oppositioneller zu
sein. Zweitens habe er während einiger Zeit für die (…) engagiert, weshalb
ihn die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) be-
droht habe. Drittens habe er auch Aktivitäten für die YPG (Yekîneyên Pa-
rastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) ausgeführt. Nachdem er jedoch
sein Engagement für Letztere niedergelegt habe, sei er als Verräter be-
schuldigt und bedroht worden. Aufgrund dieser Vorkommisse und der all-
gemein schlechten Lage wegen des Krieges in Syrien habe er die Flucht
ergriffen.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass sie Syrien aufgrund der Probleme ihres Ehemannes – des Be-
schwerdeführers – und des herrschenden Krieges verlassen habe.
D.
Am (…) 2015 brachte die Beschwerdeführerin das gemeinsame Kind
C._______ zur Welt.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 (Eröffnung am 28. September
2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Diese wurde aufgrund der
Unzumutbarkeit des Vollzugs angesichts der Bürgerkriegssituation in Sy-
rien zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
F.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 erhoben die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der
Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 25. September 2015, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und als
Folge davon die Gewährung von Asyl für seine Familie. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwer-
deführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2015 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 24. November
2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mit nachfolgendem Vorbehalt einzutreten.
1.4 Hinsichtlich des Antrags betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziff. 3
der Rechtsbegehren) ist zum einen festzuhalten, dass dieser unklar ist und
im Widerspruch zur Beschwerdebegründung steht, indem eine vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling verlangt wird. Ein derarti-
ger Rechtsstatus könnte sich sinngemäss nur darauf beziehen, dass der
Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch wegen ei-
nes Asylausschlussgrundes (subjektive Nachfluchtgründe oder Asylunwür-
digkeit) kein Asyl erhält. Weder finden sich in den Akten Anhaltspunkte für
solche Tatbestände noch wird in der Beschwerdeschrift entsprechendes
vorgebracht. Zum andern ist ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu
verneinen, soweit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt
wird. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG und
Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiese-
nen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG),
wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen
und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMRK 2006 Nr.
6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine
wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht ver-
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bunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewir-
ken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der
angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller
Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf den Antrag 3 der Be-
schwerdebegehren ist somit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er kur-
discher Ethnie sei und in D._______ gelebt habe. Seit 2011 habe er die
syrische Staatsangehörigkeit, bis zu jenem Zeitpunkt sei er Staatenloser
(Ajnabi) gewesen. Er habe nach der regulären Schule im Jahr 2007 eine
Elektrikerschule in G._______ begonnen und diese nach zwei Jahren ab-
geschlossen. Anschliessend habe er an der Universität in G._______ ein
Studium als Elektroingenieur gemacht, welches er jedoch nach vier von
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fünf Jahren habe abbrechen müssen. Für seine Flucht aus Syrien gebe es
mehrere Gründe. Ein Hauptgrund sei, dass er (…) 2013 für (…) Monate
und (…) Tage vom syrischen Regime inhaftiert worden sei. Er habe damals
zusammen mit (…) befreundeten Mitstudentinnen und -studenten einen
Flug von H._______ nach I._______ angetreten, um von dort aus weiter
nach G._______ zu gehen, wo sie Prüfungen für ihr Studium abzulegen
gehabt hätten. Als sie im Flughafen in I._______ angekommen seien, hät-
ten sie zwei Personen des Nachrichtendienstes angehalten, sie in einen
separaten Raum gebracht und ihnen die Identitätskarten und Studenten-
ausweise abgenommen. Anschliessend seien sie mit verbunden Augen in
einem Bus in ein nahegelegenes Gefängnis gebracht worden. Während
und auch nach der Haft sei ihnen weder eine Begründung noch eine offizi-
elle Anklage betreffend ihre Inhaftierung gegeben worden. Solche Festnah-
men und Inhaftierungen von Jugendlichen habe es zu jenem Zeitpunkt ver-
mehrt gegeben. Während der Haft seien der Beschwerdeführer wie auch
seine drei Zellengenossen in den ersten fünf bis sechs Tagen von den Wär-
tern geschlagen worden. Später hätten ihnen Letztere lediglich Essen und
Trinken vorbeigebracht. Am (…) 2014 sei ihm und seinem in der gleichen
Zelle inhaftierten Freund mitgeteilt worden, dass sie nichts getan hätten
und entlassen würden. Vor der Freilassung seien ihnen ihre Identitätskar-
ten zurückgegeben worden, jedoch nicht ihre Studentenausweise. Diese
seien zurückbehalten worden, damit sie nicht mehr hätten weiterstudieren
können.
Nebst diesem Ereignis sei er von der PYD – dem syrischen Ableger der
PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) – bedroht
worden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er seit (…) 2011 Mitglied der
damals gerade neu gegründeten (…) gewesen sei, für welche er an huma-
nitären Aktionen in D._______ teilgenommen habe. Sie seien eine kleine
Gruppe von (…) Personen gewesen und hätten unter anderem armen Fa-
milien Essen verteilt, Schulhefte oder Heizöl in Schulen gebracht, Kleider
an Bedürftige abgegeben oder auch Geld für weitere Aktionen gesammelt.
Der Beschwerdeführer sei auch im Informationsdienst tätig gewesen, habe
Poster kreiert und sei im Internet für die Bewegung aktiv gewesen. Die (…)
habe rein humanitäre und keine politischen Ziele gehabt. Die Mitglieder
hätten jedoch manchmal friedliche Demonstrationen veranstaltet, um ihre
Rechte zu verteidigen und seien auf die Leute zugegangen, um zu wissen,
was ihnen fehle. Diese Aktionen hätten die PYD gestört, weshalb Letztere
mehrmals dabei interveniert sei. Die PYD habe die (…) kontrollieren und
die Hilfsaktionen in ihrem eigenen Namen durchführen wollen. Sodann
seien sie – der Beschwerdeführer und ein paar Andere der Bewegung –
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zur Sicherheitszentrale der PYD mitgenommen worden, wo sie gewarnt
und bedroht worden seien, nicht noch einmal ohne Erlaubnis Aktionen zu
veranstalten. Ansonsten würden sie von der PYD festgenommen werden.
Ein weiterer Vorfall sei passiert, als der Beschwerdeführer mit der (…)
Heizöl einer Schule vorbeigebracht habe. Leute von der PYD hätten sie
angegriffen, mitgenommen und gesagt, dass sie sie mit Erdöl einschmieren
und anzünden würden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zwei Mal per-
sönlich aufgrund der Aktivitäten für die Bewegung bedroht worden – das
erste Mal (…) 2011 und das zweite Mal (…) 2012. Unter den Akteuren der
PYD, von welchen die Bedrohungen ausgegangen seien, sei J._______
gewesen, welcher aktuell im (…) der neuen Regierung in der Region sei.
Ein weiteres Mal sei er mit der PYD in Konflikt geraten, als er sich auf eine
Arbeitsstelle für eine Erdölfirma in K._______ beworben habe. Die Erdöl-
firma sei zwar von der syrischen Regierung geführt worden, allerdings
habe die PYD die Region unter ihre Kontrolle gebracht und deshalb auch
die Firma kontrolliert. Als er sich dort beworben habe, hätten Leute von der
PYD ihm gesagt, er habe dort nichts zu suchen, da er kein Recht auf eine
Anstellung habe. Überdies habe der Beschwerdeführer Probleme mit der
PKK – der mit der PYD verwandten Partei – gehabt, weil diese seine jün-
gere Schwester entführt hätten, währenddem er (...) 2013 inhaftiert gewe-
sen sei. Solche Entführungen seien üblich, denn die PKK würde die Kinder
in die Berge mitnehmen und ihnen das Kämpfen beibringen. Von der Ent-
führung habe er nach seiner Rückkehr aus der Haft erfahren und sei so-
gleich bei der PKK – bei den ihm bekannten verantwortlichen Personen
L._______, M._______ und N._______ – in O._______ vorbeigegangen
und habe sich mit ihnen gestritten. Dabei sei er auch geschlagen worden.
Nach seiner Rückkehr nach Hause hätten sie seiner Familie gedroht, dass
sie alle getötet würden, wenn sie nochmals nach der Tochter beziehungs-
weise Schwester verlangen würden.
Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer nach dem Angriff der Al
Nusra-Front im Jahr 2013 in der Region während ungefähr (…) Monaten
für die YPG engagiert. Er habe sich nie offiziell angemeldet, er habe ein-
fach mitgemacht, wie sehr viele andere junge Leute aus der Region auch.
Er habe in der Logistikabteilung mitgeholfen, in welcher sie Essen, Trinken
und andere Dinge, wie Kleider, zu ihren Kämpfern gebracht hätten. Als er
dann am (…) 2013 geheiratet habe, habe er sich zurückziehen wollen und
sei nur noch kurz weiter für die YPG tätig gewesen, bevor er dann von den
syrischen Behörden inhaftiert worden sei. Als er dann (…) 2014 zurück
nach Hause gekommen sei, habe ihn die YPG aufgefordert, sich wieder für
sie zu engagieren. Falls er dies nicht täte, würde er festgenommen und
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getötet. Weitermachen habe der Beschwerdeführer aber nicht wollen, was
die YPG wiederum nicht habe akzeptieren wollen. Aufgrund den Drohun-
gen der YPG sowie weil er zu jenem Zeitpunkt von der Entführung seiner
Schwester erfahren habe, habe er sich zusammen mit seiner Ehefrau zur
Flucht entschlossen. Nach seiner Flucht habe er von seiner Familie ver-
nommen, dass die YPG nochmals zu ihm nach Hause gegangen sei und
gedroht hätten, ihn wie auch die Familie zu töten.
Ausserdem sei auch die Tatsache, dass er bis 2011 Ajnabi gewesen und
deshalb diskriminiert worden sei – auch seitdem er syrischer Staatsange-
höriger sei – ein Mitgrund für die Flucht gewesen.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie kur-
discher Ethnie sei und aus F._______ stamme, wo sie bis zu ihrer Heirat
mit ihrer Familie gelebt habe. Am (…) 2013 habe sie den Beschwerdefüh-
rer geheiratet und sei zu seiner Familie nach D._______ gezogen. Als ihr
Ehemann für mehrere Monate inhaftiert gewesen sei, habe sie erst nach
seiner Rückkehr von der Haft erfahren. Währenddem er weg gewesen sei,
hätten weder sie noch seine Familie gewusst, dass er im Gefängnis gewe-
sen sei. Aus Syrien geflohen sei sie hauptsächlich aufgrund der Bürger-
kriegssituation und wegen den Problemen ihres Ehemannes, insbeson-
dere weil ihm von der YPG mit dem Tod gedroht worden sei.
4.1.3 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitäts-
karten, die Laissez-Passer des Generalkonsulats in Istanbul für die Ein-
reise in die Schweiz, das Familienbüchlein sowie Auszüge aus dem syri-
schen Zivilregister, der Eheschein ein. Weiter reichten sie Dokumente, wel-
che nur den Beschwerdeführer betreffen ein, nämlich dessen Führer-
schein, eine Anmeldung für die (…) vom (…) 2012, eine Mitgliederbestäti-
gung für die (…) sowie eine Bestätigung der Koalition der syrischen Oppo-
sition, gemäss welcher der Beschwerdeführer ein (...)-Mitglied des lokalen
Büros der Koalition in F._______ sei.
4.2 Das SEM hielt in seiner Begründung fest, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Haft vom (…) 2013 bis am (…) 2014 sei festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin in der Anhörung anfänglich angegeben habe, nach
der Hochzeit die ganze Zeit mit ihrem Ehemann zusammengelebt zu ha-
ben. Erst als die Haft vom SEM angesprochen worden sei, habe die Be-
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schwerdeführerin reagiert und nach wiederholtem Nachfragen diese bestä-
tigt. Jedoch habe sie nicht erklären können, wie genau die Familie von der
Haft erfahren habe. Im Weiteren seien die Schilderungen des Beschwer-
deführers zur mutmasslichen Haft stereotyp und allgemein ausgefallen. So
habe er keine Angaben dazu machen können, wo er inhaftiert worden sei
oder wie seine Tage in Haft ausgesehen hätten. Auch habe er zuerst vehe-
ment verneint, in näheren Kontakt mit den Gefängnisangestellten gekom-
men zu sein, im späteren Verlauf der Anhörung habe er jedoch angegeben,
er sei beschimpft und geschlagen worden. Angesichts der prägenden Er-
fahrung einer (…) Haft würden die Schilderungen des Beschwerdeführers
die zu erwartende Detailtreue und Bildhaftigkeit vermissen lassen und ent-
hielten weder subjektive Wahrnehmungen noch Sinneseindrücke. Es be-
stünden in Anbetracht der Unstimmigkeiten und Substanzlosigkeit erhebli-
che Zweifel an den Vorbringen. In der Folge sei es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, die angebliche Verfolgung durch die PKK im Zusammen-
hang mit dem Verschwinden seiner Schwester glaubhaft darzulegen. Ge-
mäss seiner Aussage hätten bereits vor seiner Intervention mehrere Fami-
lienmitglieder bei der PKK bezüglich des Verbleibes der Schwester vorge-
sprochen, ohne dass allfällig darauffolgende asylrelevante Ereignisse ge-
schehen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer auch keine genauen
Angaben gemacht, seit wann die Schwester als vermisst gelte. Des Weite-
ren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, wiederholt von der YPG be-
droht worden zu sein, da sie seine erneute Mitgliedschaft gewollt habe.
Überdies habe die YPG sein wohltätiges Engagement innerhalb der (…)
nicht toleriert. Vormals sei er Mitglied der YPG gewesen und habe in deren
Logistikabteilung gearbeitet. Auf die Frage, weshalb er gerade zu jenem
Zeitpunkt und aufgrund der YPG aus Syrien habe flüchten müssen, habe
der Beschwerdeführer keine schlüssige Erklärung liefern können. Es sei
logisch nicht nachvollziehbar, dass er nach den angeblichen Bedrohungen
durch die YPG bis (…) 2014 mit der Ausreise gewartet haben solle. Zudem
sei einzig seine Familie durch die YPG bedroht worden, da er selber ehe-
maliges Mitglied gewesen sei. Diese allgemein gehaltenen Schilderungen
würden ein zu erwartendes Detailreichtum und Substantiierung vermissen
lassen. Es werde so in keiner Weise den Eindruck von Selbsterlebtem ver-
mittelt. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer ferner ausgeführt, er
sei im (…) 2011 und im (…) 2012 von der PYD aufgrund seines Engage-
ments für die (…) bedroht worden. Letztmals habe er im (…) 2013 eine
Bedrohung durch die PYD erlebt anlässlich des Vorfalls in der Schule. Trotz
der mutmasslichen Bedrohung sei er dennoch für weitere (...) Monate für
die Bewegung tätig geblieben. Ebenso sei es logisch nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Bedrohung durch die
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PYD Anstrengungen unternommen habe, um in K._______ für eine Regie-
rungsfirma zu arbeiten. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er sich
freiwillig bei den angeblichen Verfolgern für eine Stelle gemeldet habe. An
den diesbezüglichen Vorbringen bestünden erhebliche Zweifel.
Im Weiteren handle es sich bei den von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Nachteilen – die unsichere Lage und die Befürchtungen um
ihre Sicherheit – zwar um bedauerliche Realitäten im Kontext der bewaff-
neten Auseinandersetzungen in Syrien, von denen leider viele Leute in
ähnlicher Weise betroffen seien. Den Ausführungen seien jedoch keine
Hinweise zu entnehmen, dass sie gezielt und aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe treffen wolle.
Demzufolge würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhal-
ten.
4.3 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass es bei den Befragungen
Probleme gegeben habe, was beim Durchlesen der Protokolle auffalle. Die
Beschwerdeführenden hätten mehrmals die Fragen nicht verstanden und
das Protokollierte sei teils kein gutes Deutsch. Ebenfalls sei die Sprache in
den Befragungen unterschiedlich gewesen. Während die beiden BzP auf
Arabisch durchgeführt worden seien, habe die Dolmetscherin in den Anhö-
rungen Kurdisch gesprochen. Allerdings habe sie nicht einen syrischen Di-
alekt gesprochen, weshalb die Beschwerdeführenden verständnishalber
oft hätten nachfragen müssen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin bei
der Anhörung sehr verängstigt und sogar eingeschüchtert gewesen. Dies
hange damit zusammen, dass sie sehr jung und ausserdem zu jenem Zeit-
punkt am Anfang ihrer Schwangerschaft gewesen sei. Da es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine heranwachsende Person handle, welche we-
der eine Ausbildung noch Erfahrung im Umgang mit Behörden habe und
ihren Ehemann aus soziokulturellen Rücksichten – trotz Unwohlsein – nicht
habe belasten wollen und deshalb trotz allem an der Anhörung teilgenom-
men habe, sei es zu Unstimmigkeiten gekommen.
Gemäss dem Beschwerdeführer seien seine Familie und seine Ehefrau
tatsächlich erst nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis und seiner
Rückkehr nach Hause über den Vorfall informiert worden. Aus dem Ge-
fängnis habe er keinen Kontakt nach aussen gehabt, weshalb niemand von
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seiner Inhaftierung gewusst habe. Weiter sei zur protokollierten Bemer-
kung „GS lacht“ im Zusammenhang mit der Beschreibung seines Gefäng-
nisaufenthaltes anzumerken, dass es er nicht unhöflich oder respektlos
habe sein wollen, sondern dass er einfach unbeholfen gewesen sei. Er
habe sich gefragt, ob denn die Schweizer Behörden nicht wissen würden,
dass man während einer Gefangenschaft kein Honig und Brot bekomme,
sondern Schläge und Folter. Wie er in der Anhörung gesagt habe, sei er
persönlich nicht gross geschlagen worden, ein anderer Mitgefangener je-
doch schon. Dieser sei sogar mit gebrochener Hand und blutendem Finger
zurück in die Zelle gebracht worden und kurz darauf sei er von einem Ver-
hör nicht mehr zurückgekehrt. Dass man in der Haft beschimpft werde, ge-
höre ausserdem zur Tagesordnung und sei nichts Spezielles, was seiner
Ansicht nach nicht besonders genannt werden müsse.
Zu seinem Aufsuchen der Funktionäre der PKK nach dem Verschwinden
der Schwester des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer bei der YPG im Logistikbereich gearbeitet habe und als
YPG-Mitglied in seiner Stadt bekannt gewesen sei. Da die YPG eine Sek-
tion der PKK gewesen sei, habe er auch Kontakt mit deren Funktionären
gehabt. Sodann habe er seine Bekanntschaften und seine eigene Bekannt-
heit genutzt und die zuständigen Personen persönlich aufgesucht. Da er
jedoch nicht mit ihnen habe zusammenarbeiten wollen und auch weil die
kurdischen Parteien die Rechte ihrer Bürger nicht respektieren würden, sei
er rausgeworfen, beleidigt und geschlagen worden. Dies sei so durchaus
plausibel und logisch nachvollziehbar.
Zur Flucht aus Syrien und der Einreise in die Schweiz sei festzuhalten,
dass der Schwager des Beschwerdeführers, welcher in der Schweiz
wohne, für die Eltern des Beschwerdeführers sowie für seine Geschwister
Anträge auf humanitäre Visa für die Schweiz gestellt habe, noch bevor der
Beschwerdeführer geheiratet habe. Die Schwiegereltern und die Be-
schwerdeführerin hätten ausserdem selbst bereits im (…) 2013 einen Ter-
min bei der Schweizer Vertretung in Istanbul gehabt – während der Zeit,
als der Beschwerdeführer in I._______ in Haft gewesen sei. Die Beschwer-
deführerin habe ihren Termin ohne ihn wahrgenommen. Erst als der Be-
schwerdeführer (…) 2014 nach Hause zurückgekehrt sei und über seine
Inhaftierung und Probleme mit der PKK, YPG und PYD gesprochen habe,
habe sein Schwager auch für ihn ein humanitäres Visum beantragt. Und
da der Beschwerdeführer jeglichen Kontakt sowohl mit den syrischen Be-
hörden als auch mit den kurdischen regierenden Parteien habe vermeiden
wollen, hätten die Beschwerdeführenden versucht die Grenze zur Türkei
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illegal zu überqueren, was beim dritten Anlauf auch geklappt habe. Da dem
Beschwerdeführer gesagt worden sei, dass es beim humanitären Visum
nur um Bürgerkriege gehe und keine Asylgründe genannt werden könnten,
habe erst nach Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht.
Das Asylmotiv des Beschwerdeführers sei erstens sein Status bis 2011 –
Ajnabi – und dass die syrische Regierung beziehungsweise der Nachrich-
tendienst seine Bürgerrechte auch nach der Erteilung der syrischen Staats-
bürgerschaft verletzt, ihn unbegründet inhaftiert und ohne Anklageschrift
für mehr als (…) Monate festgehalten, ihm seinen Studentenausweis weg-
genommen und das Fortführen seines Studiums verunmöglicht habe.
Zweitens sei er wegen seinen humanitären Aktivitäten gezielt und wieder-
holt seitens der herrschenden PYD unter Druck gesetzt und bedroht wor-
den. Drittens sei er von der YPG zur Zusammenarbeit gezwungen, als Ver-
räter bezeichnet und mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer
habe sich zwischen zwei Fronten befunden und sich deswegen um Leib
und Leben gefürchtet. Amnesty International schreibe in der Landesana-
lyse von 2014/15 sodann, dass Menschenrechtsverletzungen nicht nur
durch die syrische Regierung, sondern auch von bewaffneten Gruppierun-
gen ausgeübt würden. Zudem habe Human Rights Watch (HRW) die PYD-
Behörden dazu aufgefordert, willkürliche Inhaftierungen einzustellen und
Minderjährige nicht als Soldaten einzusetzen. Ausserdem habe HRW von
der PYD verlangt, die zahlreichen Entführungen und öffentlichen politisch
motivierten Tötungen zu untersuchen.
Aufgrund all diesen Ausführungen sei die Furcht vor einer gezielten staat-
lichen oder quasi staatlichen Verfolgung und damit verbundenen ernsthaf-
ten Nachteilen plausibel, schlüssig und nachvollziehbar und somit glaub-
würdig und asylrelevant. Demzufolge würden dem Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile und unmenschliche Be-
handlung und somit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen, weshalb
die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt seien.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-
instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch
aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Mo-
tivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
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Seite 13
3. Aufl., Zürich 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus nachfolgenden Erwä-
gungen ergibt, hat das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden –
ungeachtet der Frage, ob ihre Begründung in allen Teilen zutreffend ist –
zu Recht abgelehnt.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zu
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin oder
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Beschwer-
deführenden – im Gegensatz zu der Einschätzung der Vorinstanz – nicht
per se als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer berichtete relativ ausführlich
über seine Aktivitäten für die (…) und seine Probleme mit der PYD. Auch
die Drohungen durch die YPG sowie der Vorfall mit der PKK aufgrund der
Entführung seiner Schwester können nicht ohne weiteres als unglaubhaft
eingestuft werden. Auch bezüglich der vorgebrachten Haft erwähnte der
Beschwerdeführer in der Anhörung sowie in der Beschwerde gewisse De-
tails, welche für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sprechen. In der
Anhörung erzählte er unter anderem, dass ihm die Leute vom Nachrichten-
dienst am Flughafen I._______ vorgeworfen hätten, er heisse A._______,
was bedeute, dass er nach G._______ gehe, um der Opposition zu helfen
(vgl. act. A13, F21). In der Beschwerde führte er zum Beispiel aus, dass
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ein Mitgefangener einmal mit gebrochener Hand und blutendem Finger zu-
rück in die Zelle gebracht worden und nach dem nächsten Verhör nicht
mehr zurückgekehrt sei. Allerdings sind die meisten weiteren Ausführun-
gen zur Inhaftierung sehr allgemein gehalten, weshalb trotzdem Zweifel an
der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bestehen. Jedoch kann nicht mit
genügend grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dies
stattgefunden hat.
5.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur der Haft ihres Eheman-
nes lassen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auf-
kommen, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte. Es erscheint unlogisch,
dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Dauer der angebli-
chen Inhaftierung des Beschwerdeführers gar nichts vom Grund seiner lan-
gen Abwesenheit gewusst haben soll. Dass weder der Beschwerdeführer
selbst, noch einer seiner (…) Mitstudentinnen und -studenten irgendwie
ihre Familien oder Bekannten hätten kontaktieren können, um von der In-
haftierung zu berichten, scheint unwahrscheinlich. Hätte nur einer dieser
Freunde Kontakt mit seiner Familie aufnehmen können, hätte diese ange-
sichts der Schwere des Vorfalls der Inhaftnahme die Familien der anderen
Freunde darüber ins Bild setzen können. Besonders in der Bürgerkriegssi-
tuation Syriens ist davon auszugehen, dass die Familien noch genauer
wissen wollen, wo all ihre Familienmitglieder verbleiben. Wie dem Protokoll
der Anhörung der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, war die Be-
schwerdeführerin sehr nervös und durcheinander bei der Befragung. Auch
wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass insbesondere die Be-
schwerdeführerin Verständnisprobleme mit der Dolmetscherin gehabt
habe, obwohl sie dies anlässlich der Anhörung nicht so angegeben hatte
(vgl. act. A14, F1). Selbst wenn Verständnisprobleme bestanden haben
sollten, und auch wenn der verwirrte Zustand der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Anhörung miteinberechnet wird, erscheint es nicht logisch,
dass sie erst nach mehrmaligen Nachfragen von der langen Abwesenheit
ihres Ehemannes aufgrund der Haft bloss (…) Wochen nach ihrer Hochzeit
und dem Umzug der Beschwerdeführerin in das Elternhaus ihres Eheman-
nes erzählte (vgl. act. A14, F50-73). Dies bekräftigt die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit des Haftvorbringens erheblich.
5.5 Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit aller Vorbringen
kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen jedoch offen gelassen
werden, da die Vorbringen ohnehin nicht geeignet sind, ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
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Seite 15
6.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshand-
lung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zu-
dem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide
m.w.H.).
6.2 Das Vorbringen der Inhaftierung des Beschwerdeführers durch das sy-
rische Regime stellt sodann keine asylrelevante Verfolgung dar. Der Be-
schwerdeführer führte aus, dass seine Haftentlassung damit begründet
worden sei, dass er nichts getan habe (vgl. act. A13, F79). Seit seiner Ent-
lassung aus der Haft am (…) 2014 – (…) Monate vor seiner Ausreise aus
Syrien – hat der Beschwerdeführer weder in den Befragungen noch in der
Beschwerde asylrelevante Konsequenzen oder Verfolgungsakte aufgrund
seiner Inhaftierung geltend gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass
die Inhaftierung – falls überhaupt glaubhaft – weder von asylrelevanter Be-
deutung noch aktuell ist.
6.3 Das Vorbringen der Verfolgung durch die YPG, welche den Beschwer-
deführer bedrohte, da er sein Engagement beendet habe und nicht wieder
habe aufnehmen wollen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, da die geltend gemachten Drohungen eine zu ge-
ringe Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nachteile qualifiziert werden
zu können. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei einige Zeit nach seiner
Haftentlassung von der YPG kontaktiert und aufgefordert worden, zu ihnen
zurückzukehren, ansonsten würden sie ihn festnehmen und töten (vgl. act.
A13, F20 und F124-126). Darauf habe er geantwortet, er brauche Zeit, um
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darüber nachzudenken. Später sei er zusammen mit der Beschwerdefüh-
rerin geflüchtet. Nach seiner Ausreise sei seine Familie ein einziges Mal
von der YPG kontaktiert worden, wobei Letztere nachgefragt hätte, wo der
Beschwerdeführer sei und gedroht hätte, dass sie ihn wie auch seine Fa-
milie umbringen würde (vgl. act. A13, F140). Weiterführende Konsequen-
zen oder weitere Drohungen wurden nicht geltend gemacht. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer zwar von der YPG bedroht worden sei, jedoch
Bedenkzeit erhielt und dann auch erst nach gewisser Zeit ausser Lande
flüchtete, ohne Verfolgungsakte seitens der YPG erlitten zu haben, begrün-
det keine genügend intensive asylrelevante Verfolgung. Dass auch die zu-
rückgebliebene Familie in Syrien bloss einmal von der YPG aufgesucht und
bedroht worden sei, ohne dass dies weitere Folgen gehabt habe, bekräftigt
diese Einschätzung zusätzlich.
Überdies ist hinsichtlich der Asylrelevanz der befürchteten Verfolgung
durch die YPG auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Demzufolge kann das Vor-
liegen einer begründeten Furcht als YPG-Dienstverweigerer generell ver-
neint werden. Berichten zufolge gibt es kein systematisches Vorgehen ge-
gen Dienstverweigerer, welches als ernsthafter Nachteil qualifiziert werden
könnte (vgl. a.a.O. E. 5.3).
6.4 Auch der geltend gemachten Verfolgung durch die PYD aufgrund des
Engagements des Beschwerdeführers für die (…) mangelt es an Intensität
und Aktualität, so dass nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszuge-
hen ist. Die aufgezählten Vorfälle sind zwar bedauerlich, allerdings blieben
sie ohne weiterreichende Konsequenzen für den Beschwerdeführer. So-
dann sei er auch nach dem letzten Vorfall mit einer Störung durch die PYD
bei einer Aktion der (…) noch weitere (...) Monate für die Bewegung aktiv
gewesen (vgl. act. A13, F59). Insgesamt habe er sich bis im (…) 2013 für
die Bewegung betätigt, wobei er in den letzten Monaten wie auch nach
dem Niederlegen seiner Aktivitäten keine Verfolgungsakte mehr erlitt. Zwar
machte er geltend, seine Stellenbewerbung bei einer Erdölfirma in der Re-
gion aufgrund seines Engagements für die (…) sei durch die PYD verhin-
dert worden, was aber nicht für die Intensität ernsthafter Nachteile im asyl-
rechtlichen Sinne ausreicht.
6.5 Der Vorfall mit der PKK und der Entführung der Schwester des Be-
schwerdeführers erweist sich ebenfalls nicht als asylrechtlich relevantes
Ereignis, da die in jenem Rahmen ausgesprochenen Drohungen nicht auf
einem asylrechtlichen Motiv – Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion,
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Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder po-
litische Anschauung (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) – basieren.
6.6 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers der Kollektivver-
folgung der Ajnabi in Syrien ist anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts eine solche verneint wird (vgl. auch die
Urteile des BVGer E-919/2014 vom 6. November 2014 E. 6.2 m.w.H. sowie
E-3474/2011 vom 18. Juni 2012 E. 4.2).
6.7 Speziell zur Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass sie keine eige-
nen Asylgründe vorbrachte, sondern lediglich ausführte, sie sei wegen den
Problemen des Beschwerdeführers geflüchtet. Eine allfällige Reflexverfol-
gung kann vorliegend allerdings ausgeschlossen werden, da der Be-
schwerdeführer durch seine Vorbringen keine asylrechtlich relevante Ver-
folgung nachzuweisen vermochte. Auch brachte die Beschwerdeführerin
gar keine Verfolgungshandlungen gegen sie vor, so dass nicht anzuneh-
men ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Familienzugehörigkeit
verfolgt werde.
6.8 Schliesslich vermögen auch die von den Beschwerdeführenden einge-
reichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen.
6.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen konnten und deshalb nicht als Flücht-
linge anerkannt werden können. Das SEM hat die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
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schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund
der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 10. November
2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Ver-
hältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Karin Fischli
Versand: