Abtei lung IV
D-6933/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
21. Dezember 2001 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6933/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verliessen ihr Heimatland
nach eigener Aussage am 23. September 1999 über den Flughafen
von Colombo. Nach der Landung in Rom hätten sie einen Personen-
wagen bestiegen, mit dem sie am 27. September 1999 in der Schweiz
eingetroffen seien.
A.b Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erschienen am 27. Septem-
ber 1999 in der Empfangsstelle (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen und suchten um Asyl nach. Bei
der Erhebung ihrer Personalien gab die Beschwerdeführerin 1 zu Pro-
tokoll, sie sei eine aus D._______ (gleichnamiger Distrikt,
Nordprovinz) stammende Tamilin und habe seit dem Jahre 1995 mit
ihrem Ehemann und der im selben Jahr geborenen Tochter B._______
in E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) gelebt. Ihr Mann habe
das Land schon früher verlassen und befinde sich als Asylsuchender
in der Schweiz (Asylgesuch vom [...] [Anm. dieses Gerichts]). Das da-
malige BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte
die Beschwerdeführerin 1 am 29. September 1999 summarisch und
am 25. November 1999 ausführlich zu ihren Asylgründen. Die dabei
von ihr gemachten Angaben liess das BFF in der Folge durch die
Schweizerische Botschaft in Colombo überprüfen. Des Weiteren holte
das BFF im Rahmen der Sachverhaltsermittlung unter Mitwirkung der
Beschwerdeführerin 1 Berichte der hierzulande für sie zuständigen
Asylbetreuerin, der Psychotherapeutin sowie der Hausärztin ein.
A.c Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführe-
rin 1 in den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, sie sei in
ihrem Heimatland während mehr als eineinhalb Jahren von der Armee
gefangen gehalten und in dieser Zeit wiederholt von Soldaten verge-
waltigt worden. Nach ihrer Freilassung sei sie von weiteren Konfronta-
tionen mit Angehörigen der Armee verschont geblieben, doch hätten
nun die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zunehmend Druck auf
sie ausgeübt mit dem Ziel, sie für ihren Studentenverein zu gewinnen
und die Tochter zum Besuch des eigens angebotenen Schulunterrichts
zu bewegen. Ihr Ehemann sei im März 1997 zu Hause von der Armee
festgenommen und in ein Camp in F._______ verbracht worden, wel-
ches vorher als Spital genutzt worden sei. Mit täglichen Besuchen
habe sie zusammen mit anderen Familienangehörigen die Freilassung
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ihres Mannes erreichen wollen. Dieses Vorhaben sei nach einer Wo-
che auch tatsächlich gelungen. Bei der Freilassung habe man ihren
Mann gewarnt, dass er jederzeit wieder verhaftet würde, falls dies er-
forderlich sei. Deswegen habe ihr Mann das Land verlassen, um hier
in der Schweiz als Flüchtling Schutz zu finden. Nach der Ausreise
ihres Mannes habe sie zusammen mit dessen Schwester, deren Mann
ebenfalls nicht zugegen gewesen sei, in F._______ gewohnt. Im Mai
1997 seien dort frühmorgens fünf oder sechs Angehörige der Armee
erschienen und hätten sich nach dem Verbleiben ihres Mannes erkun-
digt. Sie habe beteuert, dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Da-
raufhin hätten die Soldaten sie unter dem Vorwurf, die LTTE zu unter-
stützen, zusammen mit ihrer Tochter in dasselbe Camp überführt, in
welches schon ihr Mann zwei Monate zuvor gebracht worden sei.
Zusammen mit ihrer Tochter seien sie in einem mit Medikamenten-
schränken ausgestatteten Zimmer einquartiert worden, das sie in der
Folge mit einer älteren Frau geteilt hätten. In unregelmässigen Interval-
len von manchmal bis zu einer Woche hätten zwei oder drei Soldaten
das Zimmer - in oftmals alkoholisiertem Zustand - betreten und sie
entweder mitgenommen oder ihre Tochter und die ältere Frau angewie-
sen, nach Draussen zu gehen. Danach hätten sich die Soldaten
sexuell an ihr vergangen. Wenn sie mit Kniffen und Bissen einen
Geschlechtsverkehr zu verhindern versucht habe, hätten die Männer
sie geschlagen; einmal habe einer eine Zigarette auf ihrer Haut aus-
gedrückt, so dass noch heute eine Brandwunde an der Stelle zu sehen
sei. Die heftigen Rückenschmerzen, unter denen sie heute leide, führe
sie auf jene Gewalterfahrungen zurück. Nachdem die Soldaten von ihr
abgelassen gehabt hätten, sei sie aufgestanden und habe geweint;
oftmals habe sie erbrechen müssen. Mit der Zeit sei sie danach
apathisch liegen geblieben. Die Vergewaltigungen hätten in ihr Gefühle
der Trauer und Wut ausgelöst. In einem bestimmten Moment habe sie
sich abgefunden gehabt, unter solcherlei Umständen sterben zu müs-
sen. Immer wieder sei sie auch zu Befragungen abgeholt worden, wo-
bei sich diese in der Regel um den Aufenthaltsort ihres Mannes und
dessen Haltung gegenüber den LTTE gedreht hätten. Weil ihr Mann
zwei- oder dreimal von den LTTE mitgenommen worden sei, habe die
Armee Verdacht geschöpft, er würde bei diesen mitmachen. Sie habe
hierzu jedoch keine Auskunft geben können. Daneben seien ihr auch
Fragen zu ihrem Bruder gestellt worden, von dem sie nicht geleugnet
habe, dass er sich im Jahre 1990 den LTTE angeschlossen habe. Sie
habe sich jedoch, so wenig wie zu demjenigen ihres Mannes, zum
Aufenthaltsort ihres Bruders äussern können. Im Dezember 1998
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hätten die LTTE Gebiete um F._______ wieder unter ihre Kontrolle
gebracht. In einer Nacht sei plötzlich lauter Gefechtslärm zu hören ge-
wesen. Als Projektile in ihrer Nähe eingeschlagen hätten, sei sie zu-
sammen mit ihrer Tochter und der älteren Frau aus dem Zimmer ge-
rannt. Zu dritt hätten sie sich im unteren Geschoss in einem Lei-
chenraum versteckt gehalten, bis im Verlauf des nächsten Tages tami-
lisch sprechende Kämpfer aufgetaucht seien und ihnen geraten hätten,
sich in einem Tempel in Sicherheit zu bringen. Nachdem sie dort
angekommen seien, habe ihre Schwägerin davon Kenntnis erlangt.
Diese habe sich an den Ort begeben, sie und ihre Tochter bei sich
aufgenommen und wie eine Mutter zu ihnen geschaut. Eine Woche
nach ihrer Freilassung beziehungsweise im März 1999 hätten die
LTTE sie zu bedrängen begonnen, um zu erreichen, dass sie sich der
Studentenbewegung anschliesse. Sie habe den Vorschlag jedoch strik-
te verworfen, weil sie sehr wohl von der Gefahr gewusst habe, im Falle
eines Konflikts zur Waffe greifen zu müssen. Sie sei lediglich bereit
gewesen, den LTTE von zuhause aus zu helfen, insbesondere durch
die Zubereitung von Speisen. Die LTTE hätten ausserdem verlangt,
dass ihre Tochter eine von ihnen geführte Schule besuche. Etwa
viermal im Monat seien Vertreter der LTTE zuhause in E._______
erschienen und hätten auf sie eingeredet. Letztmals habe sie am
10. September 1999 einen solchen ungebetenen Besuch erhalten. Sie
habe ihrer Schwägerin eröffnet, dass sie unter diesen Umständen
nicht in Sri Lanka weiterleben könne. Die Schwägerin habe daraufhin
konkrete Vorbereitungen getroffen, um sie und ihre Tochter so schnell
wie möglich ausser Landes zu bringen. Am 18. September 1999
schliesslich seien sie aus F._______ abgereist, um am 20. September
1999 in Colombo anzukommen und in der Nacht auf den 23. Septem-
ber 1999 das Land über den dortigen Flughafen zu verlassen.
B.
B.a Das Asylgesuch des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Be-
schwerdeführerinnen, G._______, wurde mit Verfügung des BFF vom
14. Juli 2000 abgelehnt. In seinen Erwägungen führte das BFF an, die
behaupteten Fluchtgründe - mehrtägige Festhaltung in einem Armee-
Camp in H._______ ab dem 5. Oktober 1995 mit erlittenen
Misshandlungen, polizeiliche Festnahme am 15. Oktober 1995 in Co-
lombo mit Haft bis zum 23. Oktober 1995 in zwei Gefängnissen und
erneuten Misshandlungen wie namentlich einer Vergewaltigung durch
einen Mitinsassen, einwöchige Festhaltung in einem LTTE-Camp in
F._______ Anfang 1997 mit erlittenen Schlägen, Inhaftierung in einem
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Camp der Armee in F._______ im März 1997 mit Gewaltanwendung
anlässlich von Verhören zu Kontakten mit den LTTE und Freilassung
am 20. März 1997 mit auferlegter Präsenzpflicht - könnten zum einen
nicht geglaubt werden und stellten zum andern keinen Sachverhalt im
Sinne des gesetzlichen Verfolgungsbegriffs dar.
B.b Mit Urteil vom 8. September 2000 wies die Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) die Beschwerde ab, welche der Ehemann be-
ziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügung
vom 14. Juli 2000 - soweit damit vom BFF die Wegweisung und deren
Vollzug angeordnet worden war - erhoben hatte. In ihrer Urteilsbegrün-
dung führte die ARK unter anderem aus, wegen der rechtskräftig fest-
stehenden Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft kämen die Nor-
men des Non-Refoulements gar nicht zum Tragen, und gerade die je-
weiligen bedingungslosen Freilassungen nach den geltend gemachten
Festnahmen deuteten darauf hin, dass nichts vorliege, wovon auf ein
tatsächliches Risiko einer menschenrechtswidrigen Strafe oder Be-
handlung zu schliessen sei.
C.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 - eröffnet am 28. Dezember
2001 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte mit dieser Begründung deren Asyl-
gesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleich-
zeitig stellte es die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest
und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in
der Schweiz an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft führte das BFF an, die einzelnen geltend gemachten
Nachteile seien nicht gezielt gegen die Beschwerdeführerin 1 gerichtet
gewesen, stünden nicht in einem genügend engen zeitlichen und
sachlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise, fielen als Übergrif-
fe privater Dritter nicht in den Verantwortungsbereich des srilankischen
Staates oder entbehrten schliesslich deshalb der asylrechtlichen Rele-
vanz, weil kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sie
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen würden.
D.
Mit Beschwerde vom 28. Januar 2002 (Poststempel) liessen die Be-
schwerdeführerinnen die Verfügung des BFF vom 21. Dezember 2001
in Teilen bei der ARK anfechten. Im Einzelnen stellten sie die Begeh-
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ren, es seien die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 21. Dezem-
ber 2001 aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragten sie,
es sei festzustellen, dass ihre Wegweisung wegen Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht
schliesslich ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für das Ur-
teil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2002 bestätigte der Instruk-
tionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführerinnen
zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Erlass des Beschwerde-
entscheides. Gleichzeitig verlegte er die Beurteilung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Ver-
fahrenskostenvorschusses.
F.
F.a In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2002 beantragte das
BFF die Abweisung der Beschwerde.
F.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. März 2002 gab der In-
struktionsrichter der ARK den Beschwerdeführerinnen die vorinstanz-
liche Vernehmlassung zur Kenntnis und bot ihnen die Gelegenheit, bis
zum 19. März 2002 darauf zu replizieren.
F.c In ihrer Replik vom 19. März 2002 bezogen die Beschwerdefüh-
rerinnen Stellung zu den Erwägungen des BFF in der Vernehmlassung
vom 27. Februar 2002 und hielten an ihren Begehren und Standpunk-
ten fest.
G.
Mit Urteil vom 2. April 2003 wurde die Ehe zwischen der Beschwerde-
führerin 1 und G._______ geschieden und die Beschwerdeführerin 2
unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin 1 gestellt.
H.
Am (...) kam der Sohn C._______ der Beschwerdeführerin 1 zur Welt.
Seite 6
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I.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
J.
J.a Am 13. März 2007 erteilte die Fremdenpolizei der Stadt Biel den
Beschwerdeführenden mit der Zustimmung des BFM eine Aufenthalts-
bewilligung auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
J.b Auf die Anfrage des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 16. März 2007 hin, ob sie angesichts der neuen Sachla-
ge ihre Beschwerde, soweit diese nicht ohnehin schon gegenstandslos
geworden sei, allenfalls zurückziehen würden, erklärten die Beschwer-
deführenden mit Antwort vom 2. April 2007 (Poststempel) Festhalten
an den Begehren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34
VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d
VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des
Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist
(Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und
schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht
aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 28. Januar 2002 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
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der Beschwerdeführenden gegen einen Entscheid des BFF - als Vor-
gänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen (vgl. Bst. H
hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei
sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits
hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt bezie-
hungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der
Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005;
AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor dem Bundes-
amt teilgenommen, sind durch die am 21. Dezember 2001 ergangene
Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung
einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.3 Der am (...) geborene Sohn C._______ wird in das vorliegende
Urteil miteinbezogen.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
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werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer
Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsange-
hörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5
S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3. S. 200 und E. 10
S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.).
3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
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Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EMARK 1996
Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
Den in diesem Sinne gelockerten Beweisanforderungen vermag die
Beschwerdeführerin 1 mit ihren in den Befragungen erteilten Auskünf-
ten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. b VwVG, vgl. Bst. A.c hiervor) in
allen für die Beurteilung des Asylgesuchs relevanten Punkten zu genü-
gen. Ihre freien Schilderungen weisen einen hohen Detaillierungsgrad
auf, bleiben jederzeit genau nachvollziehbar und vermitteln eine leb-
hafte Vorstellung von den Geschehnissen. Nennenswerte Unterschie-
de zwischen den Schilderungen in der Empfangsstellenbefragung und
in der Anhörung zu den Asylgründen bestehen nicht. Die ihr gestellten
Rückfragen beantwortete die Beschwerdeführerin 1 ausführlich und
konzis. Ihre Schilderungen betreffend Haftort, erlittene Übergriffe und
Flucht sind auch nach der Einschätzung der vom BFF eingeschalteten
Schweizerischen Botschaft in Colombo durchaus mit der Realität zu
vereinbaren. Das Gericht legt deshalb der nachfolgenden Beurteilung
den Sachverhalt zugrunde, wie er aus den beiden Befragungsprotokol-
len hervorgeht, und wie er hiervor unter Bst. A.c zusammengefasst ist
(vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VwVG). In der angefochtenen
Verfügung und in der Vernehmlassung zur Beschwerde meldet das
BFF seinerseits keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der von der Be-
schwerdeführerin 1 gelieferten Gesuchsbegründung an. Soweit seine
dortige Wiedergabe der protokollierten Aussagen einzelne Bestand-
teile der Zusammenfassung in Bst. A.c nicht enthält, ist eine Ergän-
zung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
5.
5.1 Abstellend auf die als glaubhaft erachteten Gesuchsgründe, er-
achtete das BFF im vorliegenden Fall die Flüchtlingseigenschaft als
nicht erfüllt, mit dem hauptsächlichen Argument, dass es zwischen der
Gefangenschaft der Beschwerdeführerinnen in einem Armee-Camp im
Zeitraum Mai 1997 bis Dezember 1998 und der erst am 23. September
1999 erfolgten Ausreise am erforderlichen Kausalzusammenhang in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht fehle. Namentlich aus diesem Grund
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hätten die Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Be-
dingungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb - so der
Standpunkt des BFF in der Vernehmlassung vom 27. Februar 2002 -
eine Asylgewährung auf der Grundlage von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) von vornherein nicht in Frage kommen könne. Dem-
gegenüber erblicken die Beschwerdeführerinnen trotz der seit der Be-
freiung im Dezember 1998 verstrichenen Zeit sehr wohl einen genü-
gend engen Kausalzusammenhang zwischen der erwähnten - von
massiven Eingriffen in die physische und psychische Integrität der Be-
schwerdeführerin 1 geprägten - Gefangenschaft und dem Verlassen
des Heimatlandes im September 1999. Auch für den Fall, dass vom
Fehlen eines Kausalzusammenhanges ausgegangen werden sollte,
erachten sie die Flüchtlingseigenschaft als gegeben, deshalb nämlich,
weil sie sich gleichwohl auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung im Ausreisezeitpunkt berufen könnten, habe doch aufgrund
der damaligen militärischen Lage eine Rückeroberung ihres Wohnor-
tes durch die srilankische Armee ein völlig realistisches Szenario dar-
gestellt. Auch heute, d.h. bei Einreichung der Beschwerde beziehungs-
weise der Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, liege ihrerseits
jedenfalls eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die srilankische
Armee vor, so dass selbst bei fehlendem Kausalzusammenhang zwi-
schen der Gefangenschaft von Mai 1997 bis Dezember 1998 und der
Ausreise im September 1999 die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Das
Bestehen einer begründeten Verfolgungsfurcht im Moment der Ausrei-
se sowie die zweifellos schwer traumatisierenden Erlebnisse der Be-
schwerdeführerin 1 in der Gefangenschaft führten im Übrigen dazu,
dass ihnen das Asyl selbst bei nicht mehr vorhandener Verfolgungs-
gefahr im Entscheidungszeitpunkt aus triftigen Gründen im Sinne von
Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK gewährt werden müsse.
5.2
5.2.1 Bezüglich der Gefangenschaft in einem zum Armee-Camp um-
funktionierten Spital in F._______ und der dabei von der Beschwerde-
führerin 1 erlittenen Übergriffe ist zunächst im Sinne einer Klarstellung
vorauszuschicken, dass es sich um Nachteile handelt, die mit dem
Freikommen im Dezember 1998 ihren Abschluss gefunden haben. Es
liegt somit eine vergangene Verfolgung in der Variante der bereits ab-
geschlossenen, d.h. im Ausreisezeitpunkt nicht mehr andauernden
Verfolgung vor (so genannte „Vorverfolgung“, vgl. zur diesbezüglichen
Differenzierung WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Ba-
Seite 11
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sel/Frankfurt a. M. 1990, S. 126 f.; EMARK 1993 Nr. 31 E. 10 S. 222).
Auch eine solche „Vorverfolgung“ kann zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen, wenn eine darauf
zurückgehende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeit-
punkt der Ausreise vorliegt und auch bei Erlass des Asylentscheides
noch Bestand hat oder unterdessen - infolge einer grundlegenden Ver-
änderung im Heimatstaat nach der Einreise in die Schweiz - zwar weg-
gefallen ist, indes eine Person betrifft, die sich auf zwingende Gründe
im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK berufen kann (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.2., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f., EMARK 1999 Nr. 7
E. 4d.aa S. 46 f., jeweils mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Zur Klärung der umstrittenen Frage, ob zwischen der im Dezem-
ber 1998 durch eine militärische Aktion der LTTE beendeten Gefan-
genschaft und der Ausreise ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
genügend enger Kausalzusammenhang besteht, ist in erster Linie auf
die unmittelbaren Angaben der Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung
vom 25. November 1999 abzustellen. Aus diesen wird bei näherer Be-
trachtung deutlich, dass die Gefangenschaft letztlich keine entschei-
dende Rolle beim Ausreiseentschluss und dessen Umsetzung am
23. September 1999 gespielt haben kann. So gab die Beschwerdefüh-
rerin 1 insbesondere zu Protokoll, sie habe „möglichst“ lange in ihrem
Heimatland zu bleiben versucht und die LTTE unterstützt, so weit dies
von zuhause aus machbar gewesen sei, beispielsweise mit Mahlzei-
ten, die sie gekocht habe. „Als“ aber die LTTE von ihr verlangt hätten,
dass sie bei der Studentenbewegung mitmache, habe sie „die Gefahr“
gesehen, weil sie im Falle eines Gefechts nicht habe kämpfen wollen
(act. B8/22 F 19 S. 3 f.). Dass sie nicht länger im Heimatland geblieben
ist und dieses zusammen mit ihrer Tochter ausgerechnet am 23. Sep-
tember 1999 verlassen hat, ist somit einzig mit dem zunehmenden
Druck seitens der LTTE zu erklären. Ihren Aussagen nach zu schlies-
sen wäre die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Heimatland geblieben,
wenn sie nicht von den LTTE in der geschilderten Weise bedrängt wor-
den wäre. Umgekehrt geht aus ihren Aussagen ebenso deutlich her-
vor, dass sie das Land auch ohne die Vorgeschichte mit der Gefangen-
schaft und der in deren Verlauf erlittenen Übergriffe verlassen hätte,
aus der Sorge nämlich, bei einem Beitritt zur Studentenbewegung der
LTTE an bewaffneten Konflikten teilnehmen zu müssen. Die Darstel-
lung in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 4), wonach sich die Be-
schwerdeführerin 1 schon bald nach ihrer Befreiung zunehmend vor
einer erneuten Inhaftierung und einer Fortsetzung der erlebten Gräuel
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zu fürchten begonnen habe, wird insofern durch die entsprechenden
Passagen im Anhörungsprotokoll nicht bestätigt. Ein genügend enger
sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der sich von
Mai 1997 bis Dezember 1998 erstreckenden Gefangenschaft und dem
Verlassen des Heimatlandes neun Monate später ist somit nicht er-
sichtlich. Mit dem Freikommen im Zuge der Eroberung des Gebiets
durch die LTTE, der Aufnahme bei der Schwester des Ehemannes be-
ziehungsweise Vaters in F._______ und dem Ausbleiben jeglicher wei-
terer Konfrontationen mit Angehörigen der Armee (act. B8/22 F 21
S. 4) haben sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerinnen im
Vergleich zum Zeitraum zwischen Mai 1997 und Dezember 1998 ob-
jektiv verändert. Eine Vermutung in dem Sinne, dass allein von der Ge-
fangenschaft zwischen Mai 1997 und Dezember 1998 und der in die-
sem Zeitraum geschehenen Eingriffe in die körperliche und psychische
Integrität der Beschwerdeführerin 1 auf ein ernsthaftes und konkretes
Risiko einer Wiederholung der vergangenen Verfolgung im Zeitpunkt
der Ausreise im September 1999 geschlossen werden könnte (EMARK
2000 Nr. 2 E. 8c S. 21, EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277), vermag
deshalb nicht zu greifen.
5.2.3 Entgegen der Sichtweise in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5)
kann eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung auch nicht aus anderen Sachumständen hergeleitet
werden.
5.2.3.1 Gemäss konstanter Praxis der ARK, die vom Bundesverwal-
tungsgericht weiter geführt wird, liegt mit Bezug auf den Zeitpunkt der
Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letz-
tere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit
Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später mögli-
cherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten
Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objek-
tivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein,
die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung
und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist
für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend,
was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation
empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätz-
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lich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das
Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer
bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat ob-
jektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjek-
tive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar dieje-
nige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmen-
schen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. statt vieler
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, mit weiteren Hinweisen).
5.2.3.2 Dass die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Ausreise im Sep-
tember 1999 einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt waren, in einem be-
stimmbaren oder wenigstens eingrenzbaren Zeitpunkt durch Ange-
hörige der srilankischen Armee in asylrechtlich relevanter belangt zu
werden, ist aufgrund der Akten auszuschliessen. Die Beschwerdefüh-
rerin 1 knüpfte das Risiko einer erneuten Gefangennahme durch die
Armee selber an eine Wiedereinnahme des Gebiets um ihren Her-
kunftsort F._______ durch die Regierungstruppen (act. B8/22 F 20
S. 4). Aufgrund welcher objektiver Indizien aber damals mit einer ge-
wissen, über den Grad blosser Spekulationen hinaus reichenden Ver-
lässlichkeit erwartet werden konnte, dass es über kürzere Zeit zu einer
solchen Rückeroberung der LTTE-Hochburg F._______ durch die Ar-
mee kommen würde, wird aus ihren Aussagen in der Anhörung bezie-
hungsweise aus den Eingaben im Beschwerdeverfahren nicht ver-
ständlich. Ein entsprechendes Szenario blieb denn auch lange Zeit
aus; erst am 2. Januar 2009 vermeldete die srilankische Regierung die
Wiedereinnahme von F._______ und wichtiger Stützpunkte der LTTE
durch ihre Truppen. Folgerichtig ist für den Zeitpunkt der Ausreise sei-
tens der Beschwerdeführerinnen eine begründete Furcht, Opfer einer
von der srilankischen Armee ausgehenden asylrelevanten Verfolgung
zu werden, zu verneinen.
5.2.3.3 Nicht anders verhält es sich mit der Gefahr einer Verfolgung
durch die LTTE. Auch hier fehlt es an substanziellen Hinweisen darauf,
dass eine Verwirklichung des von der Beschwerdeführerin 1 befürchte-
ten Szenarios, gegen ihren Willen von den LTTE zu einem Beitritt zur
Studentenbewegung und - damit einhergehend - zur Teilnahme an
Kampfhandlungen gedrängt beziehungsweise - im Weigerungsfall -
bestraft zu werden, im Zeitpunkt der Ausreise realistisch abzusehen
war. Die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 schaffen in die-
ser Beziehung insofern keine Klarheit, als darin einerseits von einem
ersten Besuch eines wichtigen Repräsentanten der LTTE mit Rekru-
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tierungsabsichten bereits eine Woche nach dem Ende der Gefangen-
schaft im Dezember 1998 die Rede ist (act. 8/22 F 145 S. 16) und an-
dererseits erwähnt wird, die Bedrängung durch die LTTE habe erst im
März 1999 eingesetzt und sich bis zum 10. September 1999 hingezo-
gen (act. B8/22 F 6 S. 2). Demzufolge kann dahin gestellt bleiben, ob
ein mit weiteren Hausbesuchen und der Drohung mit Strafe (vgl. hierzu
B8/22 S. 19) erzwungener Beitritt zur Studentenbewegung der LTTE
einschliesslich der daraus für die Beschwerdeführerin 1 entstehenden
Konsequenzen beziehungsweise eine Bestrafung für Ungehorsam eine
genügende Intensität erreicht hätten, um als Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit beziehungsweise als Massnahmen gel-
tend zu können, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen
(Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2.4 Damit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Be-
schwerdeführerinnen bei ihrer Ausreise am 23. September 1999 nicht
in begründeter Weise befürchten mussten, einer asylrechtlich relevan-
ten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Weil sie somit im damaligen
Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt haben, fällt eine Be-
rufung auf zwingende Gründe nach Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK, aus de-
nen sie allenfalls trotz Fehlens eines aktuellen Verfolgungsrisikos als
Flüchtlinge hätten anerkannt werden können, von vornherein nicht in
Betracht (EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f., EMARK 1999 Nr. 7
E. 4d.aa S. 46 f.).
5.2.5 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass al-
lein aus der Entwicklung im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin-
nen in den letzten Wochen, die von bedeutenden Gebietsgewinnen der
Regierungstruppen auf Kosten der LTTE gekennzeichnet war, für den
heutigen Zeitpunkt keine begründete Verfolgungsfurcht nach dem oben
erläuterten Massstab abgeleitet werden kann (zur Berücksichtigung
von Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland zwischen
Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchen-
den Person vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., mit weiteren Hinweisen).
5.3 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erweisen sich die im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens erhobenen Rügen in allen Punkten als un-
begründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist bis zur Entschei-
dungsreife ermittelt (vgl. vorne, E. 4), und es ist demgemäss absehbar,
dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen wesentlichen Er-
kenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der gesamten
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Umstände ist alsdann im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin 1 keinen Sachverhalt geltend gemacht
hat, der sie zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Definition von
Art. 3 AsylG berechtigen würde. Die Ablehnung der Asylgesuche ist
demnach als rechtmässig zu bestätigen.
6.
Auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilte die (...) der Stadt
H._______ den Beschwerdeführenden nach der erforderlichen Zustim-
mung durch das BFM am 13. März 2007 eine Aufenthaltsbewilligung
im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei dieser
Sachlage hat eine Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG unbesehen
der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs zu unterbleiben
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Somit sind die Anordnungen
des BFF betreffend Wegweisung aus der Schweiz und betreffend vor-
läufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2001 ohne
weiteres als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem
neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Be-
schwerde ist deshalb hinsichtlich der Anfechtung der Wegweisung als
solcher (Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Verfügung des
BFF vom 21. Dezember 2001 in Rechtsbegehren 1) und mit Bezug auf
das Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs wegen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft (Rechtsbegeh-
ren 3) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7.
Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge
- soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl.
soeben unter E. 6) - abzuweisen.
8.
Zusammen mit der Beschwerde haben die Beschwerdeführenden ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einge-
reicht, dessen Beurteilung vom damals zuständigen Instruktionsrichter
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der ARK mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2002 auf einen späte-
ren Zeitpunkt verlegt wurde (vgl. vorne, Bst. E). Gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwer-
de eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An-
trag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen erscheint
es fraglich, ob den Beschwerdeführenden vorgehalten werden kann,
ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nöti-
gen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Diese
Frage braucht aber insofern nicht erörtert zu werden, als die prozes-
suale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden von diesen nicht durch
eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend
belegt, sondern lediglich behauptet wird. Die Bestätigung für ihre Für-
sorgeabhängigkeit, deren Nachreichung in der Beschwerde angekün-
digt wurde, fand nie den Weg in die Akten. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist deshalb - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Be-
schwerdebegehren - mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuwei-
sen.
9.
9.1 Bei dieser Sachlage wären die Kosten grundsätzlich den unter-
liegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall ist indes auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Nach dem Gesagten ist keine Parteientschädigung auszurichten
(vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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