B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6933/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit der Ehefrau
B._______, geboren (…), und den Kindern C._______, ge-
boren (…), D._______, geboren (…); E._______, geboren
(…), F._______, geboren (…), und G._______ sowie
I._______, beide geboren (…), Eritrea,
Verfügung des BFM vom 7. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Eritrea stammende und sich damals in Libyen aufhaltende Be-
schwerdeführer, Ehemann von B._______ und Vater von C._______,
D._______, E._______, F._______, G._______ und I._______, liess
durch seinen in der Schweiz lebenden Bruder mit Eingabe vom
2. Februar 2011 ein Gesuch um Einreisebewilligung und um Gewährung
von Asyl einreichen. Am 25. Februar 2011 erteilte das BFM zwar die Ein-
reisebewilligung, indessen reiste der Beschwerdeführer am 17. April 2011
selbstständig in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag (erneut)
um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 anerkannte
das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
gewährte ihm Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Eingabe vom 13. September 2012 stellte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers beim BFM ein "Gesuch um Familienvereinigung" zu-
gunsten der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers. Als deren
Adresse gab er das Flüchtlingslager Shagrab im Sudan an. Der Eingabe
lagen nebst der Vollmacht eine Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der
Kinder, Passfotos sowie Fotografien von Flüchtlingsausweisen bei.
C.
Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
30. Januar 2013 auf, chronologisch aufzulisten, wann und wo er mit sei-
ner Partnerin und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt habe und
allenfalls entsprechende Beweismittel beizubringen. Gleichzeitig hielt das
BFM fest, der Beschwerdeführer lebe schon seit 2007 von seiner Familie
getrennt und es seien keine Bemühungen um eine Familienvereinigung
ersichtlich. Zudem sei er in Libyen eine neue Partnerschaft eingegangen.
Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, zu diesen Sachverhalten Stel-
lung zu nehmen. Am 25. Februar 2013 ging beim Bundesamt eine ent-
sprechende Stellungnahme ein.
D.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 an das BFM wies der Rechtsvertreter
auf die schwierige Situation der Familienangehörigen im Flüchtlingslager
hin und bat um einen baldigen Entscheid. Am 24. Oktober 2013 ersuchte
der Rechtsvertreter um Auskunft über den Verfahrensstand.
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E.
Mit Verfügung vom 7. November 2013 – eröffnet am 8. November 2013 –
verweigerte das BFM der Ehefrau sowie den Kindern die Einreise in die
Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
F.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2013 (Poststempel: 9. Dezember 2013)
focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfäng-
lich aufzuheben, die Ehefrau und die Kinder seien in die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und ihnen sei die Ein-
reise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu
bewilligen, wobei die Kosten der Einreise gemäss Art. 92 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch den Bund zu
übernehmen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um be-
schleunigte und prioritäre Behandlung des Verfahrens, um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters.
Auf die Begründung der Begehren wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Am 14. Januar 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
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Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige
Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere
Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzuneh-
men, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der
Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der
Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familien-
leben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist,
dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusam-
menzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder
Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, wel-
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che nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus
Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilli-
gung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des an-
erkannten Flüchtlings getrennt wurden. Für die Beurteilung ist der Zeit-
punkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich
(vgl. dazu BVGE 2012/32 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
4.2 Das BFM führte zur Begründung der Einreiseverweigerung und der
Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung beziehungswei-
se um Gewährung des Familienasyls aus, es erschliesse sich aus den
Akten nicht, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht bereits während
seines bisherigen, mehrjährigen Auslandaufenthaltes um eine Familien-
vereinigung bemüht habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen, wonach
er den Sudan und Libyen nicht als sicher erachtet habe, vermöchten inso-
fern nicht zu überzeugen, als er in Libyen eine neue Partnerschaft einge-
gangen sei. Aus dieser Verbindung sei am (…) 2010 ein Kind hervorge-
gangen. Jene Partnerin Y.Z. sei am (…) 2011 mit dem gemeinsamen Kind
ebenfalls in die Schweiz eingereist. Hierauf sei der Kontakt zur Ehefrau,
welche der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung bezeichnender-
weise erst auf Nachfrage erwähnt habe, gemäss seinen Angaben ab-
gebrochen. Zudem habe Y.Z. in ihrem Asylverfahren geltend gemacht, der
Beschwerdeführer sei auch der Vater ihres zweiten Kindes H., geb. (…)
2012. Aus diesem Sachverhalt sei der Schluss zu ziehen, dass zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine tatsächlich gelebte und
alleine durch die Flucht getrennte Beziehung mehr bestehe. Das Famili-
enasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG diene nicht der Wiederaufnahme von
zuvor abgebrochenen Beziehungen. Dass die Ehe zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Ehefrau rechtlich noch bestehe, sei ebenso
wenig von Belang wie die Tatsache, dass sich die Eheleute inzwischen of-
fenbar versöhnt hätten. Dass der Beschwerdeführer sich in den Jahren
nach seiner Ausreise nicht um eine Wiederherstellung der Familienge-
meinschaft bemüht, sondern vielmehr eine neue Familie gegründet habe,
stelle einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar,
der dem Einbezug seiner Ehefrau und seiner Kinder in seine Flüchtlings-
eigenschaft sowie der Gewährung des Familienasyls entgegenstehe.
4.3 Der Beschwerdeführer lässt den vorinstanzlichen Erwägungen entge-
genhalten, er habe sowohl im Sudan als auch in Libyen selbst in einer
äusserst unsicheren Lage gelebt, habe sich kaum selbst versorgen kön-
nen und Angst gehabt, von den Behörden aufgegriffen und zurück nach
Eritrea geschickt zu werden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe habe in
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Seite 6
einem Bericht im Juni 2011 festgehalten, dass eritreische Flüchtlinge im
Sudan nicht sicher seien. Auch die prekäre Lage in den Flüchtlingslagern
sei unzumutbar. Ebenso habe es sich mit der Situation von Flüchtlingen
in Libyen verhalten. Weder seien sie vor Ausschaffung noch vor willkürli-
cher Verhaftung geschützt gewesen. So sei auch er selber verhaftet wor-
den. Es sei klar, dass er seine sechs Kinder und seine Ehefrau einer sol-
chen Situation nicht habe aussetzen wollen. Er habe in Libyen aber seine
Landsfrau Y.Z. kennengelernt, welche sich in der selben Situation befun-
den habe wie er, und sie hätten sich gegenseitig unterstützt. Zwar sei es
zu intimen Kontakten gekommen, doch sei die Beziehung für den Be-
schwerdeführer nie mehr als eine Affäre und eine Gesellschaft in einem
Land gewesen, in welchem er einsam und in einer höchst unsicheren und
schwierigen Lage gewesen sei. Er habe seine Ehe nicht aufgeben wollen
und an seiner Familie in Eritrea festgehalten. Aus der Tatsache, dass aus
der Beziehung mit Y.Z. ein Kind hervorgegangen sei, könne nicht ge-
schlossen werden, dass er eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen
sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er sich nach seiner Inhaftierung in
Libyen darum bemüht, mit Y.Z. wieder Kontakt aufzunehmen. Dies habe
er aber nicht getan, sondern er sei in die Schweiz geflüchtet, um später
zu versuchen, seine Familie nachzuziehen. In der Schweiz habe der Be-
schwerdeführer keinen Kontakt mehr zu Y.Z. gehabt, bis das Rote Kreuz
einen solchen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren von Y.Z. wieder
hergestellt habe. Er habe jedoch keine neue Lebensgemeinschaft mit Y.Z.
aufnehmen wollen, ansonsten hätte er sich um ein Zusammenleben be-
müht. Im Dezember 2011 sei es zu einer Begegnung zwischen dem Be-
schwerdeführer und Y.Z. gekommen, welche zu einer erneuten Schwan-
gerschaft geführt habe. Trotzdem hätten Y.Z. und der Beschwerdeführer
weiter nicht zusammengelebt und sich auch nicht als Paar gesehen. Für
den Beschwerdeführer sei es weiterhin seine Ehefrau, mit welcher er eine
familiäre Gemeinschaft leben wolle. Es treffe zu, dass der Kontakt des
Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau abgebrochen sei, als diese erfah-
ren habe, dass Y.Z. ebenfalls in die Schweiz gereist sei. Aus diesem
Grund sei die Ehefrau sogar kurzfristig mit zwei der gemeinsamen Kinder
zu ihrer eigenen Familie gezogen. Er habe sich indessen zwischenzeitlich
mit seiner Ehefrau ausgesprochen und beide wollten ihre Ehe weiterfüh-
ren. Da er und Y.Z. keine neue Lebensgemeinschaft eingegangen seien,
könne der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen im Urteil
D-4419/2012 des Bundesverwaltungsgericht verglichen werden. Zusam-
menfassend sei festzuhalten, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne,
sich in den Jahren nach seiner Ausreise nicht um eine Wiederherstellung
der Familiengemeinschaft bemüht zu haben. Zudem sei er auch keine
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neue Lebensgemeinschaft eingegangen. Im Übrigen sei das Bundesver-
waltungsgericht im Asylverfahren von Y.Z. selber davon ausgegangen,
dass keine gelebte Konkubinatsbeziehung zwischen ihm und Y.Z. be-
standen habe.
4.4 Vom BFM wird – zu Recht – nicht in Abrede gestellt, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea im Rahmen seiner Mög-
lichkeiten angesichts des langjährigen Militärdienstes in einer familiären
Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und den Kindern gelebt hat. Ebenso ist
unbestritten, dass diese Gemeinschaft aufgrund der Fluchtumstände und
somit unfreiwillig getrennt wurde. Indessen stellte sich die Frage, ob unter
Berücksichtigung der Gesamtsituation dem Einbezug der Familienange-
hörigen in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht be-
sondere Umstände entgegenstehen. Fest steht, dass das Familienleben
seit längerer Zeit, mithin seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr
2007, nicht mehr gelebt wurde. Dabei erscheint indessen fragwürdig, ob
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vorhält, er habe sich
nicht früher um eine Familienzusammenführung bemüht. Es ist nicht von
der Hand zu weisen – wie auf Beschwerdeebene zutreffend geschildert –,
dass die Situation für eine Flüchtlingsfamilie mit sechs Kindern sowohl im
Sudan als auch in Libyen sehr schwierig gewesen wäre. Bezüglich dieser
Frage braucht jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden. Aus
den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Libyen (vgl. BFM-
Akten Beschwerdeführer A 17/16 S. 4) beziehungsweise auf dem Weg
vom Sudan nach Libyen (vgl. BFM-Akten Y.Z.; A 5/10 S. 3) Y.Z. kennen-
gelernt und eine Lebensgemeinschaft – man habe sich gegenseitig un-
terstützt (vgl. Beschwerde S. 8) – mit ihr eingegangen ist. Das gemein-
same Kind kam am (…) 2010 in Libyen zur Welt. In der Folge verloren
sich der Beschwerdeführer und Y.Z. nach dessen Verhaftung aus den Au-
gen und sie gelangten schliesslich unabhängig voneinander in die
Schweiz. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ vom 6. Mai 2011 an,
wenn es gehe, würde er gerne mit seiner Familie vereint werden (vgl. A
7/10 S. 8), wobei zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen
ist, dass er sich dabei auf seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder
bezog. Anlässlich der Anhörung vom 13. Februar 2012 gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Ehe-
frau, sie sei mit zwei der gemeinsamen Kinder glaublich zu ihrer Familie
zurückgekehrt, da sie wütend auf ihn sei, nachdem sie erfahren habe,
dass Y.Z. mittlerweile auch in die Schweiz gekommen sei. Der erneute
Kontakt mit Y.Z. sei durch Vermittlung des Roten Kreuzes zustande ge-
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Seite 8
kommen, am 15. Juli (2011: Anmerkung des Gerichts) hätten sie sich ge-
troffen. Mit Y.Z. führe er telefonisch eine Beziehung, sie hätten keinen
grossen Kontakt, er sei in K._______ und sie in L._______ (vgl. A17/16
S. 2 ff.). Am (…) 2012 kam sodann das zweite, gemeinsame Kind des
Beschwerdeführers und Y.Z. in der Schweiz zur Welt. Die Geburt dieses
zweiten gemeinsamen Kindes verbietet es nach Ansicht des Bundesver-
waltungsgericht, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
Y.Z. als reine Zweckgemeinschaft während einer schwierigen Zeit auf der
Flucht zu betrachten, aus welcher zufällig ein Kind hervorgegangen ist.
Ebenso entkräftet die Schwangerschaft und Geburt die Angabe des Be-
schwerdeführers, er habe mit Y.Z. höchstens noch telefonisch Kontakt
gepflegt. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
nicht mit Y.Z. und den gemeinsamen Kindern zusammenlebt und er – so-
weit aus den Akten ersichtlich – auch keine Schritte unternommen hat,
um dies zu ermöglichen. Indessen entbindet dies den Beschwerdeführer
nicht von seinen Vaterpflichten. In dieser Situation erscheint es nicht an-
gezeigt, die Ehefrau und die sechs gemeinsamen Kinder in die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen, selbst wenn sich
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich wieder versöhnt haben sol-
len. Ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im Übrigen von der Geburt
des zweiten Kindes ihres Ehemannes mit Y.Z. Kenntnis hat, ergibt sich
aus den Akten nicht. In Anbetracht der gesamten Umstände des Falles ist
der vom BFM getroffene Schluss, dem Einbezug der Familienangehöri-
gen in die Flüchtlingseigenschaft stünden besondere Umstände entge-
gen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt
nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht
das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG abgelehnt und den im Sudan befindlichen Angehörigen (Ehe-
frau und sechs Kinder) die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
D-6933/2013
Seite 9
7.
Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.
8.1 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich un-
terlegen ist, wären die Verfahrenskosten grundsätzlich ihm aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage
nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und
die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer Kostenauflage abzusehen.
8.2 Der Beschwerdeführer liess mit seiner Beschwerde auch ein Gesuch
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Aus-
schlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Be-
schwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise
der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu
BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120
Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK
2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwer-
deverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur
wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich.
Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen ge-
währt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte
Schwierigkeiten bestehen. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zuge-
troffen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird mangels Notwen-
digkeit daher nicht stattgegeben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6933/2013
Seite 10
D-6933/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: