B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6933/2015
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / N (…).
D-6933/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 16.
April 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu
seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 18. Au-
gust 2015 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger von der Ethnie der
Tigrinya und stamme aus D._______ (Zoba E._______). In der zweiten
Hälfte des Jahres 2009 habe er nach der Heimkehr von der Schule von
seinem Vater erfahren, dass er – der Beschwerdeführer – ein Aufgebot für
den Militärdienst erhalten habe. Er habe das Aufgebot selber nicht gesehen
und wisse auch nicht, wann und wo er sich hätte melden müssen. Da er
aber nicht in den Militärdienst habe einrücken wollen, habe er sein Eltern-
haus drei Tage später verlassen und sich zu einer Tante väterlicherseits in
die F._______ begeben. Aus Angst, dort von den Behörden entdeckt zu
werden, sei er nach einem Jahr beziehungsweise nach zwei Jahren zu ei-
ner Tante mütterlicherseits nach G._______ (Zoba E._______) gezogen,
wo er sich – wie schon in F._______ – stets im Haus aufgehalten habe. Da
er sich nicht ewig habe verstecken können, sei er am 22. Februar 2013 mit
einem Bus nach Tsorona (Zoba E._______) gefahren, von wo aus er zu
Fuss über die nahe Grenze nach Äthiopien gelangt sei. Nach Aufenthalten
in den Flüchtlingslagern H._______ und I._______ sei er über den Sudan
nach Libyen gereist. Nachdem er anfangs des Jahres 2014 auf einem
Schiff das Mittelmeer überquert habe, sei er am 2. April 2014 illegal von
Italien her in die Schweiz eingereist.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
einen Taufschein im Original sowie zwei Identitätskarten in Kopie zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. September 2015 – eröffnet am 30. September 2015
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer
2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Zu-
dem ordnete es den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5).
D-6933/2015
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer durch
seine damalige Rechtsvertreterin (lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende Aargau) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 28. Sep-
tember 2015, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls. Eventualiter ersuchte er um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, sub-
eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu bewilligen und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 wurde der damaligen
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, ihr Mandant dürfe den
Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwar-
ten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4
VwVG) mit der Begründung der nicht ausgewiesenen Bedürftigkeit abge-
wiesen.
D.b Noch am 2. November 2015, jedoch erst nach Versand der Zwischen-
verfügung vom gleichen Tag, ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am
29. Oktober 2015 vom J._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung ein.
D.c In der Folge kam der damals zuständige Instruktionsrichter mit Verfü-
gung vom 6. November 2015 auf die Ziffern 2 und 3 seiner Zwischenverfü-
gung vom 2. November 2015 zurück und hiess die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und Art. 110a AsylG gut. Als amtliche Rechtsbeiständin wurde die damalige
Rechtsvertreterin, lic. iur. Patricia Müller, eingesetzt.
D-6933/2015
Seite 4
E.
Die damalige Rechtsvertreterin gab am 12. November 2015 eine Kosten-
note und am 17. Dezember 2015 ein Foto, welches den Beschwerdeführer
mit seiner Schwester K._______ sowie den Kindern seiner Tante zeige und
etwa im Jahr 2008 aufgenommen worden sei, samt Zustellcouvert zu den
Akten.
F.
F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 7. Juni 2016
an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung
Frist an.
F.b Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 beantragte das SEM sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da keine neuen Tatsachen oder Be-
weismittel vorlägen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten.
F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer bezie-
hungsweise dessen ehemaliger Rechtsvertreterin am 28. Juni 2016 ein
Doppel der Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 zukommen.
G.
Nach Erhalt einer Mitteilung der bisherigen Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers vom 6. Juli 2016, sie werde ihr Arbeitsverhältnis beim
HEKS beziehungsweise bei der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Aargau per Ende Juli 2016 beenden und in absehbarer Zeit nicht mehr als
Juristin im Asylbereich tätig sein, setzte das Bundesverwaltungsgericht mit
Verfügung vom 13. Juli 2016 MLaw Ruedy Bollack per 1. August 2016 als
amtlichen Rechtsbeistand ein.
H.
H.a Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 ersuchte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht um möglichst ra-
schen Abschluss des Beschwerdeverfahrens und brachte verschiedene
Ergänzungen zur Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2015 an.
H.b Der nunmehr zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9. Januar
2018 mit, das am 28. Oktober 2015 anhängig gemachte Beschwerdever-
fahren sei zur Zeit noch nicht spruchreif, doch bemühe man sich um eine
D-6933/2015
Seite 5
beförderliche Behandlung desselben und hoffe, das Verfahren in den kom-
menden Monaten abschliessen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG,
Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-6933/2015
Seite 6
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
3.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
D-6933/2015
Seite 7
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, im
Jahr 2009 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, deshalb die Schule
abgebrochen und sich fortan bei Tanten in F._______ und G._______ auf-
gehalten zu haben, als nicht glaubhaft. Sie begründete ihre Einschätzung
damit, dass die Schilderungen dazu durchwegs unsubstanziiert und nicht
nachvollziehbar ausgefallen seien.
So spreche gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, als Dreizehn-
jähriger zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein, nicht nur sein junges
Alter, sondern auch der Umstand, dass er zu jenem Zeitpunkt regulär die
siebte Klasse besucht habe und somit keinerlei Anhaltspunkte für eine ver-
frühte Rekrutierung bestanden hätten, wobei die entsprechenden Erklä-
rungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten. Des Weiteren erscheine
das von ihm geltend gemachte Verhalten nach Erhalt der Information von
der Zustellung des Aufgebots (drei Tage später erfolgter Weggang vom El-
ternhaus, ohne das Aufgebot vorher angeschaut oder Kenntnis vom Datum
und Ort der Einrückung gehabt zu haben) nicht nachvollziehbar. Die Ein-
schätzung, dass der Beschwerdeführer kein Aufgebot erhalten habe,
werde durch die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben
zum angeblichen Untertauchen erhärtet.
4.2 Diesen Ausführungen wird in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 f.) entge-
gengehalten, das SEM unterschätze die Willkür der eritreischen Regie-
rung, allenfalls auch erst 13 Jahre alte Kinder zu rekrutieren. Aus Schilde-
D-6933/2015
Seite 8
rungen anderer Asylsuchender sei bekannt, dass die "Umstände des Mili-
tärdienstes für Minderjährige äusserst bedenklich" seien. Überdies über-
sehe das SEM, dass für Kinder "ganz typisch" sei, "ein Problem nicht sach-
gerecht anzugehen", sondern – ohne das erhaltene Dokument begutachtet
zu haben – "einfach aus Angst zu einer Verwandten zu gehen".
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Ak-
ten der Einschätzung der Vorinstanz ohne Vorbehalte an. Die Einwendun-
gen in der Beschwerdeschrift vermögen die (auf S. 3 f. der angefochtenen
Verfügung) überzeugend und detailliert dargelegte Begründung der Vor-
instanz nicht in Frage zu stellen, wobei auch das SEM in seiner Vernehm-
lassung vom 21. Juni 2016 zutreffend feststellte, die in der Beschwerde
gemachten Ausführungen beschränkten sich im Wesentlichen darauf, be-
reits Gesagtes zu wiederholen und weiter auszuschmücken.
Das am 17. Dezember 2015 eingereichte, angeblich ein Jahr vor Erhalt des
militärischen Aufgebots und fünf Jahre vor der Ausreise aufgenommene
Foto ist ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sach-
verhalts zu führen, zumal es in keinem Kontext mit den geschilderten
Fluchtgründen steht.
4.4 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in einem konkreten Kon-
takt mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat und von dieser als
Dienstverweigerer oder Deserteur betrachtet wird. Der Hauptbeschwerde-
antrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von
Asyl ist abzuweisen.
Da der massgebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine
Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Even-
tualantrag ist ebenfalls abzuweisen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
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Seite 9
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
5.2 Wie vorstehend (Ziff. 4) dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer
keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft
machen, weshalb keine Hinweise darauf bestehen, dass zusätzliche An-
knüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der
neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – ent-
gegen der in der Beschwerde (vgl. insbesondere S. 8) und auch in der Ein-
gabe vom 28. Dezember 2017 vertretenen Auffassung – die Flüchtlingsei-
genschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Zuspre-
chung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
und eine gestützt darauf zu erfolgende Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme kommt daher vorliegend nicht in Frage.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-6933/2015
Seite 10
7.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei
als unzulässig sowie als unzumutbar anzusehen, und macht dabei geltend,
unabhängig davon, ob er bereits für den Militärdienst aufgeboten worden
sei oder nicht, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr umge-
hend verhaftet und in den Dienst eingezogen würde, wodurch Art. 3 und 4
EMRK verletzt würden; ausserdem herrsche in Eritrea eine Militärdiktatur
sowie eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Beschwerde S. 9 und Ein-
gabe vom 28. Dezember 2017 S. 1–4).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 4), kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil
D-6933/2015
Seite 11
des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgese-
hen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im
genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsver-
bots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.2.2) als auch unter
jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.2.3) geprüft.
7.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
7.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
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Seite 12
7.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
7.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
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Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinste-
henden Mann, der keine gesundheitliche Beschwerden vorbrachte und ei-
genen Angaben zufolge die Schule bis zur siebten Klasse besuchte. Seine
Eltern, seine fünf Geschwister sowie zahlreiche weitere Angehörige sollen
nach wie vor in Eritrea leben und es ist davon auszugehen, dass diese ihm
bei der Reintegration behilflich sein werden. Schliesslich gab der Be-
schwerdeführer an, in L._______ und in M._______ wohnhafte Verwandte
hätten die Kosten von rund $ 4'000 für seine Reise nach Europa übernom-
men, woraus – wie das SEM zu Recht bemerkte – geschlossen werden
kann, dass diese Personen ihn und seine Familie auch in Zukunft in finan-
zieller Hinsicht entlasten werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu be-
fürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation geraten könnte.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar. Soweit in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9 un-
ten) vorgebracht wird, der Beschwerdeführer dürfe wegen der in Eritrea
herrschenden Situation allgemeiner Gewalt nicht weggewiesen werden,
widerspricht er ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpraxis
der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. Seit Einreichung der
Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; na-
mentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen ge-
schlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Äthiopien treibt den Friedenspro-
zess mit Eritrea schnell voran, 9. Juli 2018).
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 6. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Die vormalige amtliche Rechtsbeiständin reichte am 12. November
2015 eine Kostennote ein, welche für den Fall des Obsiegens bei einem
Stundenansatz von Fr. 250.– einen Aufwand von Fr. 1‘645.30 ausweist.
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, im Fall des Unterliegens sei der
Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren, womit vorliegend ein Betrag
von Fr. 995.30 geltend gemacht wird, was sowohl hinsichtlich des Aufwan-
des als auch des Tarifs angemessen erscheint. Durch die Einreichung ei-
nes Beweismittels (Foto) durch die vormalige Rechtsbeiständin am 17. De-
zember 2015 und einer weiteren Eingabe durch den jetzigen Rechtsbei-
stand ist von einem zusätzlichen Aufwand von einer Stunde, mithin von
einem Gesamtaufwand von Fr. 1‘145.30 auszugehen.
In ihrem Gesuch um Entlassung als amtliche Rechtsbeiständin gab lic. iur.
Patricia Müller keine Erklärung bezüglich des ihr zustehenden amtlichen
Honorars ab. Angesichts der vorliegenden Umstände (lic.iur. Patricia Müller
und MLaw Ruedy Bollack üben beziehungsweise übten ihr Mandat für die
gleiche Rechtsberatungsstelle aus) ist davon auszugehen, dass die bishe-
rige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar auf ihren
Nachfolger beziehungsweise allenfalls auf die Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende Aargau überträgt.
Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand beziehungsweise der Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende Aargau ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1‘145.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘145.00
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniele Cattaneo Kathrin Mangold Horni
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