B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6934/2019
Ur t e i l vom 9 . J anua r 20 20
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Alexis Heymann,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(sicherer Drittstaat) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019.
D-6934/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2019 im Bundesasylzentrum
(BAZ) des SEM in B._______ um Asyl nach.
B.
Ein am 28. August 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Be-
schwerdeführer am (…) November 2017 in Griechenland ein Asylgesuch
eingereicht und (laut Eurodac) am (…) Juni 2018 internationalen Schutz
erhalten hatte.
C.
Am 30. August 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei gab
der Beschwerdeführer an, er habe sich in Europa zuerst in Griechenland
aufgehalten.
D.
Am 6. September 2019 fand das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dub-
lin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt.
Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich des Dublin-Gesprächs, dass
ihm von Griechenland Schutz gewährt worden sei. Er führte weiter aus,
dass das Leben in Griechenland schwierig gewesen sei. Man habe ihm vor
ein bis zwei Monaten die finanzielle Hilfe gestrichen und ihn auf die Strasse
gestellt. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er seit mehreren
Jahren an Asthma und Migräne leide.
E.
E.a. Am 11. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Be-
hörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen über den Be-
schwerdeführer.
E.b. Am 10. Oktober 2019 beantworteten die griechischen Behörden das
Informationsersuchen der Vorinstanz und teilten mit, der Beschwerdeführer
habe am (…) November 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht
D-6934/2019
Seite 3
und in der Folge am (…) August 2018 subsidiären Schutz und eine vom
(…) Juli 2018 bis (…) Juli 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten.
F.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, dass Abklärungen ergeben hätten, dass ihm in Griechenland
subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weshalb die Dublin-Verordnung
nicht anwendbar sei. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass sie entspre-
chend beabsichtige, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht einzutreten, und gab dem Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs die Gelegenheit, sich schriftlich zum beabsichtigten
Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland zu äus-
sern.
G.
Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame
Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal auf-
hältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni-
schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem
Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am
14. Oktober 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
H.
Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 äusserte sich der Beschwerde-
führer zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung
nach Griechenland. Er führte dabei im Wesentlichen aus, dass er in Grie-
chenland Schwierigkeiten gehabt habe, eine Unterkunft zu finden. Er
würde bei einer Rückkehr auf der Strasse landen, wo seine Sicherheit nicht
gewährleistet sei. Ausserdem sei ihm jegliche Hilfe verweigert worden.
Diese andauernde Unsicherheit belaste ihn psychisch. Die äusserst
schwierigen Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland seien hin-
länglich bekannt. So berichte die Stiftung PRO ASYL in einer Stellung-
nahme vom 23. Juni 2017, dass die derzeitigen Lebensbedingungen für
international Schutzberechtigte alarmierend seien. Ein Update vom 30. Au-
gust 2018 belege, dass sich diese zwischenzeitlich auch nicht verbessert
hätten und die aktuelle politischen und sozialen Entwicklungen zeigten,
dass sich die Lage in absehbarer Zeit sogar verschlechtern werde.
D-6934/2019
Seite 4
I.
Am 26. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernah-
meersuchen der Vorinstanz zu.
J.
Am 19. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den
Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit gleichen-
tags erfolgter Eingabe nahm der Beschwerdeführer Stellung, wobei er im
Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 verwies.
K.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 – gleichentags eröffnet – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn
aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genom-
men und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne.
Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
L.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zur rechtsgenügli-
chen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2018 zur aktuellen Situation
in Griechenland sowie einen Bericht von PRO ASYL / Refugee Support
Aegean (RSA) vom 30. August 2018 zu den Lebensbedingungen interna-
tional Schutzberechtigter in Griechenland zu den Akten.
M.
Am 31. Dezember 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
D-6934/2019
Seite 5
N.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um
eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das
SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt.
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Seite 6
5.
Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der
Begründungspflicht) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als un-
begründet erweisen. Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise darge-
legt, aufgrund welcher Überlegungen die Voraussetzungen von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien und sich ein Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich erweise, weshalb weitergehende Ab-
klärungen als nicht nötig erachtet wurden. Sie hat mithin die wesentlichen
Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und ihre Ver-
fügung somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sach-
gerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt.
Insofern der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe es unter-
lassen, bei den griechischen Behörden eine Zusicherung bezüglich einer
Unterkunft einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
als alleinstehender Mann ohne nennenswerte gesundheitliche Probleme
(vgl. E. 10.2.4) als nicht besonders schutzbedürftig zu qualifizieren ist, wes-
halb die Vorinstanz zum vornherein nicht verpflichtet war, spezifische Ab-
klärungen zu tätigen beziehungsweise von Griechenland individuelle Ga-
rantien zu verlangen (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und das Urteil des
BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.6).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutre-
ten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet.
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland
subsidiären Schutz erhalten habe und die griechischen Behörden hätten
sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall würden zwar
Anzeichen bestehen, dass er die Bedingungen für eine vorläufige Auf-
nahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da ihm von Griechenland sub-
sidiärer Schutz gewährt worden sei. In diesem Zusammenhang sei jedoch
auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei ei-
nem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Weg-
weisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftstaat nur dann zu ent-
sprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Die-
ser Nachweis könne ihm nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat ihm einen
Schutzstatus erteilt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne
eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu be-
fürchten.
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Seite 7
Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Umstände der fehlenden Un-
terkunft und finanziellen Unterstützung sei festzuhalten, dass Griechenland
durch die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden sei, Personen
mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staats-
bürgern bezüglich des Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder
Sozialversicherungen. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen
ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot
träfen die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung nicht zu widerlegen. Sollte Griechenland seinen Ver-
pflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen ihm gegenüber nicht
nachkommen, sei es ihm unbenommen, seine Rechte bei den griechischen
Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Die von ihm in seiner
Stellungnahme zitierten Berichte vermöchten die Einschätzung, wonach
Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und
keine systematischen Verletzungen der Qualifikationsrichtlinie vorliegen
würden, nicht umzustossen. Bei den Berichten handle es sich zudem um
Dokumente mit allgemeinem Charakter, welche nicht ihn persönlich betref-
fen würden. Er mutmasse, dass er nicht von den Garantien der griechi-
schen Behörden profitieren könne, belege diese Mutmassung jedoch mit
keinerlei Beweisen. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen durch Asthma und Migräne sowie die durch seine gel-
tend gemachte Situation in Griechenland allfällig hervorgerufene psychi-
sche Belastung sei festzuhalten, dass Griechenland durch die Qualifikati-
onsrichtlinie auch verpflichtet sei, Personen mit Schutzstatus dieselben
Rechte bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung einzuräumen
wie griechischen Staatsbürgern. Es lägen keine Hinweise vor, wonach
Griechenland ihm eine medizinische Behandlung verweigert habe oder in
Zukunft verweigern würde. Aus den Akten würden sich sodann keine Hin-
weise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche
Beeinträchtigungen seiner Person, aufgrund welcher bei einer Überstel-
lung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schlies-
sen wäre, ergeben. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass
für das weitere Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei,
welche erst kurz vor der Überstellung beurteilt werde.
6.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Asylsystem in
Griechenland wesentliche Mängel aufweise, die ein Eintreten auf sein Asyl-
gesuch rechtfertigen würden. Ein Beispiel hierfür sei, dass er in seiner Be-
wegungsfreiheit stark eingeschränkt sei, was die Suche nach einer Arbeits-
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Seite 8
stelle oder einer Wohnung erschwere. Auch sei er nie ernsthaft ärztlich un-
tersucht worden. Die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Grie-
chenland seien durchaus bekannt. Verschiedene Berichte würden belegen,
dass die Situation für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberech-
tigte noch schlechter sei als für Asylsuchende. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht habe im Urteil D-4904/2017 vom 7. September 2017 festge-
halten, dass das Fürsorgesystem nicht nur für die Asylsuchenden, sondern
auch für Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt worden sei, in der
Kritik stehe. Gemäss PRO ASYL / RSA sei kein Fall einer nach Griechen-
land abgeschobenen, international schutzberechtigten Person bekannt, die
nach der Rückkehr eine Wohnung des Unterbringungsprogramms des Uni-
ted Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) erhalten habe oder
in ein Flüchtlingslager der Region Attika oder sonst auf das Festland ver-
wiesen worden sei. Ausserdem sei kein Rücküberstellter mit Informationen
diesbezüglich oder Bargeld als Unterstützung ausgestattet worden. Re-
cherchen von PRO ASYL / RSA hätten ausserdem ergeben, dass die Ob-
dachlosenunterkünfte in Athen nicht zugänglich gewesen seien. Die von
PRO ASYL / RSA begleiteten Rückkehrenden würden obdachlos oder un-
ter prekären Bedingungen in besetzten Gebäuden in Athen oder in verlas-
senen Gebäuden ohne Zugang zu Strom und Wasser leben. Der Zugang
zu Sozialleistungen bestehe für ihn im Falle einer Rücküberstellung nur in
der Theorie, da es für Schutzberechtigte sehr schwierig sei, die Vorausset-
zungen zu erfüllen. Mit einer Rücküberstellung schicke man ihn bewusst in
die Obdachlosigkeit, ohne Zugang zu Sozialleistungen. Eine Verletzung
von Art. 3 EMRK sei mehr als wahrscheinlich. Hinsichtlich Nahrungsmittel-
versorgung, Zugang zum Arbeitsmarkt und Integration sei auf die beigeleg-
ten Berichte der SFH und PRO ASYL zu verweisen, wonach Schutzberech-
tigte bezüglich dieser Punkte grösstenteils sich selbst überlassen würden.
Er habe selber bereits dargelegt, dass er ein oder zwei Monate vor seiner
Ausreise die ihm zugewiesene Unterkunft habe verlassen müssen, nach-
dem ihm im Juli dieses Jahres die staatliche Hilfe eingeschränkt worden
sei. Er habe somit keine Existenzgrundlage gehabt und sei obdachlos ge-
wesen. Er habe sich in einer prekären Lage befunden. Darüber hinaus
leide er an Asthma und Migräne, weshalb es für ihn noch schwieriger sei,
sich in Griechenland eine Existenzgrundlage zu erarbeiten. Er fühle sich in
Griechenland nicht sicher und würde bei einer allfälligen Rückkehr dorthin
nicht Fuss fassen können.
D-6934/2019
Seite 9
7.
7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren
kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun-
gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche
Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels-
assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
8.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass
es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entneh-
men, dass die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer laut eigenen
Angaben am (…) August 2018 subsidiären Schutz gewährt und seiner
Rückübernahme am 26. Oktober 2019 ausdrücklich zugestimmt haben.
Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
(Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
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Seite 10
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland es ist – die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen
Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und
grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY
MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des
migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83
Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen
EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen
Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernst-
hafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage
stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht
den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le-
bensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehen-
den Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher
oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde
(vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017
E. 4).
10.2.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zu-
lässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den
griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorlie-
gen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen
D-6934/2019
Seite 11
bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland
Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht auch davon aus, dass Grie-
chenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen ent-
sprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt.
Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland
schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive ei-
ner existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind
griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Für-
sorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht res-
pektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen bei-
spielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unter-
kunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte
können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls
notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte
sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die
sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Inte-
resse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zu-
gang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung
(Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu
medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Ga-
rantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der
Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Okto-
ber 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5).
10.2.4 Dem Beschwerdeführer ist den Akten zufolge gemäss Angaben der
griechischen Behörden am (…) August 2018 subsidiärer Schutz gewährt
worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine
Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nicht-
rückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte da-
für vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in Grie-
chenland nicht sicher gefühlt beziehungsweise seine Sicherheit sei bei ei-
ner Rückkehr dorthin gefährdet, ist festzuhalten, dass Griechenland ein
Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat
D-6934/2019
Seite 12
verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-6383/2018 vom 20. November 2018 E. 9.5.
m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann im Falle einer (zukünftigen) Bedro-
hungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Im Übrigen
legt er auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die griechischen Behörden
nicht schutzfähig oder schutzwillig sein sollen.
Insofern der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend macht
und vorbringt, er leide an Asthma und Migräne beziehungsweise das Er-
lebte in Griechenland belaste ihn psychisch, ist zunächst festzuhalten,
dass diese Beschwerden bis anhin unbelegt geblieben sind. Selbst bei
Wahrunterstellung können die medizinischen Vorbringen des Beschwerde-
führers jedoch nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezem-
ber 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other
very exceptional cases» subsumiert werden; beim Beschwerdeführer han-
delt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Ge-
fahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer
ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeu-
tenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die me-
dizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist.
Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer
im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht fer-
ner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermu-
tungen umzustossen.
10.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lage für Schutzberechtigte in
Griechenland sei prekär. Es sei schwierig, eine Unterkunft zu erhalten. Der
Zugang zu Sozialleistungen sei praktisch unmöglich und auch hinsichtlich
Nahrungsmittelversorgung, Zugang zum Arbeitsmarkt und Integration wür-
den Schutzberechtigte sich selbst überlassen. Schliesslich habe er die not-
wendige medizinische Hilfe, die er benötige, nicht erhalten.
D-6934/2019
Seite 13
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das griechische Fürsorgesystem zwar
nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in
der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unter-
stützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zu-
erkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein
Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus
wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Ange-
sichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter an-
derem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die
Beschäftigung – insbesondere auch von Personen mit anerkanntem
Schutzstatus – zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf
die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich
der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu
Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen
Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die be-
troffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behör-
den verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum,
UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezem-
ber 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde
40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide
vom 28. Oktober 2010).
Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikations-
richtlinie gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu ge-
währenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27
[Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2
[medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Grie-
chenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind,
liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr dorthin einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es
darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich bei Unterstüt-
zungsbedarf an die die griechischen Behörden wendet und die erforderli-
che Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert.
10.3.3 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung in-
dividueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10). Nach dem Gesagten
erweist der Vollzug somit auch als zumutbar.
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10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG
möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser dort über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt.
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegen-
den Entscheid fällt der am 31. Dezember 2019 verfügte vorsorgliche Voll-
zugsstopp dahin.
13.
13.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Beschwer-
deführer ersuchte ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das
Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler