Abtei lung IV
D-6935/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______ (Beschwerdeführerin), geboren (...),
ihre Kinder B._______, geboren (...), und C._______,
geboren (...), Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 22. Februar 2002 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6935/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin erschien am 25. August 2000 in der Emp-
fangsstelle (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum
[EVZ]) D._______ und reichte unter Einbezug der sie begleitenden
Kinder B._______ und C._______ ein Asylgesuch ein. Ihr Ehemann,
E._______, hatte hierzulande bereits am 21. Dezember 1997 um Asyl
nachgesucht und am 23. Dezember 1999 gegen die Ablehnung des
Gesuchs Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) erhoben (vgl. D-7335/2006). Bei der Erhebung ihrer Personalien
machte die Beschwerdeführerin die rubrizierten Angaben und fügte
diesen hinzu, sie sei Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der
sunnitischen Glaubensgemeinschaft, stamme ursprünglich aus der
Stadt F._______ (Provinz G._______) und sei nach dem Wegbleiben
ihres Ehemannes im September 1997 nach H._______ (gleichnamige
Provinz) umgezogen, wo auch ihre Eltern und mehrere Geschwister
gelebt hätten und dies auch heute noch täten. Das damalige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des
BFM) befragte sie am 29. August 2000 summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem
sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen
worden war, wurde sie dort am 2. Oktober 2000 durch die zuständige
Behörde zu den Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen gel-
tend, wegen eines Zwischenfalls mit Männern am 7. Juni 1999 habe
ihr die Ermordung durch ihre Brüder oder durch männliche Mitglieder
der Familie ihres Ehemannes gedroht. Nachdem ihr Mann am 10. Sep-
tember 1997 Kurdistan verlassen gehabt habe, habe sie mit ihrem
Geld in H._______ einen Coiffeursalon eröffnet. Weil sie als
ausgebildete Elektrotechnikerin selber dazu nicht in der Lage gewesen
sei, habe sie die Arbeiten im Salon von zwei angestellten Coiffeusen,
einer Araberin und einer Christin, verrichten lassen. Nach einem
ersten Halbjahr ohne Komplikationen habe J._______, die Araberin,
mit zunehmender Häufigkeit Besuche von Männern und insbesondere
von einem bestimmten Verehrer erhalten, über den sie erzählt habe, er
sei ein vermögendes Mitglied der KDP (Kurdistan Democratic Party
[Demokratische Partei Kurdistans]). Diese Männerbesuche in ihrem
Salon hätten ihr die Kritik ihrer Angehörigen eingetragen, welche ihr
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klar zu verstehen gegeben hätten, dass dies alles nicht zur Familie
passe. Bald habe sich dann gezeigt, dass der häufig erscheinende
KDP-Mann, der auf den Namen K._______ gehört habe, J._______
nur benutzt habe, um an sie (die Beschwerdeführerin)
heranzukommen. Dieser habe sie abends angerufen und ihr
eindeutige Avancen gemacht. Das Angebot, ob sie nicht eine Bezie-
hung mit ihm eingehen wolle, habe sie selbstverständlich abgelehnt.
K._______ habe jedoch nicht locker gelassen und sie während zweier
Wochen - erfolglos - umzustimmen versucht. Ihre Brüder hätten von ihr
verlangt, dass sie den Salon schliesse oder sich wenigstens von
J._______ trenne. Der zweiten Forderung sei sie schliesslich
nachgekommen. Weil sie zusammen mit ihren Kindern alleine in
H._______ gewohnt habe, sei es manchmal vorgekommen, dass
Schwestern oder Cousinen die Nacht bei ihr verbracht hätten. Am 7.
Juni 1999 habe L._______, ihre 11- oder 12-jährige Cousine
väterlicherseits, bei ihr geschlafen. In eben dieser Nacht seien
plötzlich zwei maskierte Männer in die Wohnung eingedrungen. Der
eine von beiden, bei dem es sich - seiner Stimme nach zu schliessen -
möglicherweise um K._______ gehandelt habe, habe ihr eine Pistole
an die Schläfe gehalten, sie mit der Hand am Schreien gehindert und
gezwungen, mit ihm in ein anderes Zimmer zu gehen. Dort habe er sie
vergewaltigt, wobei er sich wie ein Tier gebärdet habe. Am nächsten
Morgen habe sie ihre Cousine L._______, die sehr wohl gemerkt
habe, dass die beiden Männer keine gewöhnlichen Diebe gewesen
seien, nach Hause geschickt. Sie selber habe das in der Nacht Erlebte
dem Ehemann einer anderen Cousine anvertraut. Diesen Mann,
M._______, habe sie immer schon als aufgeschlossenen und
verständnisvollen Menschen eingeschätzt gehabt. Sie habe sich noch
im Haus von M._______ befunden, als gegen zehn Uhr ihr Bruder dort
angerufen und verlangt habe, dass sie sich stelle oder herausgegeben
werde, damit man sie töten könne. Ihr Bruder habe ihren Erklärungs-
versuchen nicht geglaubt und ihr unterstellt, die beiden Männer willent-
lich bei sich empfangen zu haben. Aus Angst, von ihrer Familie umge-
bracht zu werden, habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
M._______ habe sie bis nach N._______ begleitet und ihr dort einen
gefälschten Pass besorgt, mit dem ihr am 15. Juni 1999 zusammen mit
den beiden Kindern der Grenzübertritt in die Türkei gelungen sei. In
der Türkei habe sie Kontakt mit ihrem in der Schweiz lebenden
Ehemann aufgenommen. Dessen Rat befolgend, habe sie sich nach
einem dreimonatigen Aufenthalt in einem Hotel in Istanbul auf den
Weg nach Ankara machen wollen, um sich auf der Schweizer Bot-
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schaft zu melden. Noch auf dem Busbahnhof in Istanbul sei sie von
der Polizei festgenommen und nach siebentägiger Haft zusammen mit
den Kindern in den Nordirak zurückgestellt worden. Nach wenigen
Tagen hätten sie in N._______ einen gefälschten indischen Pass
erworben und damit gleich wieder in die Türkei zurückkehren können.
In der Folgezeit habe sie sich in Istanbul als Putzfrau
durchgeschlagen. Weil sie jedoch in ständiger Angst gelebt habe, in
eine Personenkontrolle zu geraten und in den Irak zurückgeschafft zu
werden, sei sie ihrem Mann in die Schweiz gefolgt. Am 18. August
2000 habe sie Istanbul zusammen mit den Kindern verlassen und sei
mit Schlepperhilfe über Italien bis in die Schweiz gereist, wo sie am
25. August 2000 angekommen sei.
B.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2002 stellte das BFF mit Bezug auf die
Beschwerdeführerin und deren Kinder B._______ und C._______ das
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Als Begründung für die Gesuchsablehnung führte es zu-
sammenfassend aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, womit eine
Prüfung unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz entfallen könne.
Wesentliche Teile der Gesuchsbegründung hätten sich als
realitätsfremd, erfahrungs- oder tatsachenwidrig, unlogisch,
unzureichend begründet, detailarm oder als widersprüchlich
herausgestellt, so dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre
Kinder die Flüchtlingeigenschaft nicht glaubhaft zu machen vermöge.
Inbesondere könne die geltend gemachte Vergewaltigung nicht
geglaubt werden, weil diese auf realitätsfremden, unsubstanziierten
und widersprüchlichen Aussagen beruhe. Die aus der vermeintlichen
Vergewaltigung resultierende Bedrohung der Beschwerdeführerin
durch Familienmitglieder sei demzufolge gleichermassen unglaubhaft.
C.
Mit Beschwerde vom 27. März 2002 liessen die Beschwerdeführer die
Verfügung des BFF vom 22. Februar 2002 durch ihren Rechtsvertreter
bei der damals zuständigen ARK anfechten. Als hauptsächliches Be-
gehren brachten sie ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu
gewähren. Im Eventualpunkt stellten sie den Antrag, es sei die Unzu-
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lässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen. Im Weiteren ersuchten sie darum, ihnen die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsvertreters
einen unentgeltlichen Rechtbeistand beizugeben.
Auf die Begründung der Begehren wird, soweit für das Urteil von Be-
lang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2002 bestätigte der zuständige In-
struktionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführer zur
Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens.
Gleichzeitig verwies er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid und verzichtete antragsge-
mäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
Beigabe eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er
mit dem Hinweis auf das Fehlen komplizierter Sach- oder Rechtsfra-
gen ab.
E.
Mit Eingabe vom 23. August 2002 liessen die Beschwerdeführer als
Beweismittel ein fremdsprachiges Dokument einschliesslich einer
Übersetzung ins Deutsche einreichen, mit dem Kommentar, es handle
sich um das Original des Mietvertrages über den Coiffeursalon in
H._______, welchen die Beschwerdeführerin seinerzeit abgeschlossen
habe.
F.
F.a Der zuständige Instruktionsrichter lud das BFF mit verfahrenslei-
tender Verfügung vom 9. April 2002 ein, eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde vom 27. März 2002 einzureichen. Gleichzeitig forderte er
das BFF auf, sich zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Ju-
ni 1998 (AS 1999 2273) aufseiten des Ehemannes beziehungsweise
Vaters der Beschwerdeführer vernehmen zu lassen.
F.b Mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2002 forderte so-
dann das BFF die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde auf,
zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage Bericht
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zu erstatten und entweder die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug
der Wegweisung zu beantragen.
F.c In seinem Bericht vom 23. August 2002 an das BFF beantragte
das Migrationsamt des Kantons I._______ den Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführer und ihres Ehemannes beziehungsweise
Vaters.
F.d Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2002
in Anlehnung an den Bericht der kantonalen Behörde vom 23. August
2002 am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. Zu dem im Ver-
fahren der Beschwerdeführer eingereichten Mietvertrag führte es aus,
es liessen sich keine formalen Kriterien zur Beurteilung der Echtheit
feststellen, doch handle es sich um eine Art Dokument, die sehr leicht
zu fälschen sei. Das hier abgegebene Dokument beruhe auf einem
vorgedruckten arabischen Formular, was im Nordirak nicht der Regel
entspreche, und zudem sei es auch ungewöhnlich, dass die für das
Datum vorgesehenen Leerstellen nicht ausgefüllt seien. In einem ge-
samtheitlichen Rahmen betrachtet, wie dies bei der Würdigung von
Beweismitteln angezeigt sei, sei der Mietvertrag nicht geeignet, die
vorweg getroffene Einschätzung umzustossen, wonach die geltend
gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nicht geglaubt wer-
den könne.
F.e Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2002 bot der Instruk-
tionsrichter der ARK den Beschwerdeführern unter Einräumung einer
bis zum 4. Dezember 2002 laufenden Frist die Gelegenheit zur Replik
auf die Vernehmlassung des BFF vom 12. November 2002.
F.f Die Beschwerdeführer liessen ihre Sichtweise zu den Ausführun-
gen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung mit Eingabe vom 4. De-
zember 2002 ins Verfahren einbringen. Darin hielten sie an ihren Be-
gehren und Vorbringen in der Beschwerde fest und gaben insbeson-
dere zu bedenken, dass auch in hiesigen Breitengraden Mietverträge
bekanntlich aus vorgedruckten Formularen bestünden. Dass es sich
hier nicht um ein kurdisches, sondern um ein arabisches Formular
handle, sei mit der in der Verwaltung ihrer Heimatregion verbreiteten
Praxis, Beweisurkunden in Arabisch auszufertigen, zu erklären.
G.
G.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. November 2005 lud der
Instruktionsrichter der ARK das BFM zu einer (ergänzenden) Ver-
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nehmlassung zur Beschwerde vom 27. März 2002 oder zum Erlass ei-
ner neuen Verfügung bis zum 24. November 2005 ein.
G.b Im Rahmen dieser Zusatzvernehmlassung hob das BFM mit Ver-
fügung vom 18. November 2005 den ursprünglichen Entscheid vom
22. Februar 2002 sowie gleichzeitig den Entscheid vom 23. November
1999 im Verfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Be-
schwerdeführer im Umfang der den Wegweisungsvollzug betreffenden
Dispositivziffern wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführer und deren Ehemannes beziehungs-
weise Vaters wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
G.c Auf die Anfrage des Instruktionsrichters vom 22. November 2005
hin, ob sie angesichts der neuen Sachlage ihre Beschwerde, soweit
diese ohnehin nicht schon gegenstandslos geworden sei, allenfalls zu-
rückziehen würden, hielten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. November 2005 an der Beschwerde fest.
H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hän-
gige Beschwerdeverfahren von der ARK.
I.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2007 (Poststempel) reichten die Beschwer-
deführer als weiteres Beweismittel eine Video-CD zu den Akten. Unter
Berufung darauf machten sie geltend, Massaker an vergewaltigten
oder sich sittenwidrig verhaltenden Frauen zur Wiederherstellung der
Familienehre seien im Norden des Irak keine Seltenheit. Aus Berichten
der Vereinten Nationen gehe hervor, dass allein in den letzten drei Mo-
naten 40 Frauen aus solchen Gründen getötet worden seien. Auf der
CD seien Bilder von der brutalen Steinigung einer yezidischen Frau
aus der Bahschiqa-Region durch ungefähr hundert Clanangehörige im
April 2007 zu sehen. Angesichts solcher Vorfälle bringe die Rückkehr
in die Heimat die Beschwerdeführerin mit Bestimmtheit in Lebensge-
fahr.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des
BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG erlassen
wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Im Rahmen dieser Zu-
ständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am
31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
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weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.,
Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Im Falle der Beschwerdeführer erachtete das Bundesamt die Vor-
aussetzungen für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, wie sie in
Art. 7 AsylG statuiert und umschrieben werden, als nicht erfüllt. Als
Begründung führt es an, die Beschwerdeführerin vermöge mit dem in
den Befragungen vorgetragenen Sachverhalt auch den reduzierten
Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens nicht zu
genügen.
4.1.1 Um diesen Standpunkt zu verdeutlichen, hält das Bundesamt in
einem ersten Punkt fest, es sei im irakisch-islamischen Kontext un-
wahrscheinlich, dass eine verheiratete Frau wie die Beschwerdeführe-
rin in der konservativen Stadt H._______ ohne Beteiligung eines
Familienmitgliedes einen Coiffeursalon betrieben oder auch nur allein
mit ihren beiden Kindern gewohnt habe, zumal die Eltern und
Geschwister ebenfalls dort gelebt hätten. Insgesamt sei es nicht
realistisch, dass die Brüder beziehungsweise die Familie der
Beschwerdeführerin Monate zuvor noch erlaubt hätten, einen
Coiffeursalon alleine zu leiten und allein zu wohnen, um sie dann
aufgrund einer vagen Aussage einer zirka 12-Jährigen gleich
umbringen zu wollen.
4.1.2 In einem zweiten Punkt seiner Argumentation führt das Bundes-
amt aus, die Beschwerdeführerin habe die angebliche Vergewaltigung
mit plakativ, sehr allgemein und rational wirkenden Angaben beschrie-
ben, so dass der Eindruck entstehe, sie versuche bloss nachzuemp-
finden, was in einer tatsächlich vergewaltigten Frau vorgehe. Weiter sei
es nicht plausibel, dass ihre Cousine aufgewacht sei, ihre im gleichen
Zimmer schlafenden Kinder hingegen nicht. Dass die Beschwerdefüh-
rerin ihre 12-jährige Cousine nach dem, was in der Nacht geschehen
sei, am nächsten Morgen einfach in ein Taxi gesetzt habe, sei realitäts-
fremd. Unverständlich sei zudem, dass sich die Beschwerdeführerin
nicht nach Hause begeben habe, zumal zu jenem Zeitpunkt noch nie-
mand von der geltend gemachten Vergewaltigung habe wissen kön-
nen. Dass bei der Anhörung zu den Asylgründen ein männlicher Dol-
metscher zugegen gewesen sei, habe sich nicht zum Nachteil der Be-
schwerdeführerin ausgewirkt. Aus deren Antworten sei zu schliessen,
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dass sie offen über die Vergewaltigung habe reden können. Das Anhö-
rungsprotokoll sei zudem umfangreich ausgefallen und erwecke kei-
neswegs den Eindruck, die Beschwerdeführerin sei in irgendeiner Wei-
se gehemmt oder benachteiligt gewesen.
4.1.3 In einem letzten Punkt der Entscheidbegründung zur Frage der
Unglaubhaftigkeit bedient sich das Bundesamt des Arguments, dass
sich die Beschwerdeführerin während der Anhörung widersprüchlich
geäussert habe. So habe sie zunächst erklärt, dass sie am Morgen
nach der Vergewaltigung zu ihrer Cousine gegangen sei und ihr gan-
zes Geld mitgenommen habe; demgegenüber habe sie zu einem spä-
teren Zeitpunkt verlauten lassen, sie habe vor ihrer Ausreise dem Ehe-
mann der betreffenden Cousine, M._______, den Schlüssel ihres
Hauses übergeben, damit dieser das für die Finanzierung der Ausreise
benötigte Geld und Gold bei ihr zu Hause habe holen können. Der
Erklärungsversuch, den die Beschwerdeführerin auf Vorhalt dieses Wi-
derspruchs unternommen habe, vermöge nicht zu überzeugen.
4.2 Diesen Entscheidgründen halten die Beschwerdeführer im Kern
entgegen, das Bundesamt habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen erkannt und dabei übersehen, das sich die Angaben der
Beschwerdeführerin durch grosse Detailtreue und Differenziertheit
auszeichneten. Die knappe Schilderung der Vergewaltigung vermöge
nicht zu erstaunen, habe doch die Anwesenheit eines männlichen Dol-
metschers anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen bei der Be-
schwerdeführerin Schamgefühle ausgelöst, die ihre Aussagefähigkeit
dermassen eingeschränkt hätten, dass sie sich völlig gehemmt gefühlt
habe. Es werde deshalb beantragt, dass die Beschwerdeführerin in
Gegenwart einer weiblichen Dolmetscherin in Sorani ergänzend ange-
hört werde, was entweder vor dem Bundesamt oder vor der Rechtsmit-
telinstanz geschehen könne. Abgesehen von der Irritation wegen des
Dolmetschers sei das anerkannte Phänomen zu berücksichtigen, wo-
nach Opfer sexueller Gewalt die Tendenz zeigten, ihre Schilderung zu
rationalisieren, um schmerzhafte Erinnerungen zu vermeiden, die sehr
oft stark verdrängt worden seien. Gerade die Feststellung des Bun-
desamts, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin plakativ, sehr
allgemein und rational wirkten, spreche für eine tatsächlich erlittene
Vergewaltigung. Es könne nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin
ausgelegt werden, dass die beiden Kinder während des Ereignisses
nicht aufgewacht seien. Die Beschwerdeführerin habe nämlich die ört-
lichen Verhältnisse genau dargelegt und auch klar gemacht, dass sie
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in einem anderen Zimmer vergewaltigt worden sei und wegen der Waf-
fendrohung nicht habe schreien können. Insoweit das Bundesamt das
Betreiben eines Coiffeursalons in H._______ als unrealistisch erachte,
greife es zu puren Mutmassungen. Diese würden durch den im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Mietvertrag widerlegt. Dass die
Beschwerdeführerin mit den Kindern in einer eigenen Wohnung gelebt
habe, obschon auch die Eltern in H._______ gewohnt hätten, sei mit
den beschränkten Platzverhältnissen im Elternhaus zu erklären. Wenn
das Bundesamt nicht nachvollziehen könne, wie der Bruder aufgrund
von diffusen Angaben der 12-jährigen Cousine Tötungsabsichten
gegen die Beschwerdeführerin habe entwickeln können, so verkenne
es die Bedeutung einer Entehrung, welche für die Betroffenen und ihre
Angehörigen mit einer Vergewaltigung verbunden sei. Der
vorgehaltene Widerspruch im Zusammenhang mit der Mitnahme des
Geldes und des Goldes schliesslich betreffe ein bloss
untergeordnetes, nicht entscheidwesentliches Vorbringen. Der
Widerspruch dürfe deshalb nicht zu Lasten der Glaubhaftigkeit der
geschilderten Vergewaltigung ausgelegt werden.
5.
5.1 Die Darstellung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführe-
rin wegen der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers in der An-
hörung vom 2. Oktober 2000 in ihrer Aussagefähigkeit erheblich ein-
geschränkt gewesen sei, wird bei einer Überprüfung des Protokolls
nicht bestätigt. Direkt darauf angesprochen, bedankte sich die Be-
schwerdeführerin am Ende der Anhörung herzlich beim Dolmetscher
und äusserte sich dahingehend, dass durch die Art, wie die Anhörung
heute verlaufen sei, ihr ein grosser Stein vom Herzen gefallen sei. Auf
die Frage, ob sie einem weiblichen Dolmetscher mehr erzählt hätte,
gab sie die klare Antwort, dass sie es "gleich" erzählt hätte; sie habe
den Dolmetscher als "Bruder" angesehen, auch wenn sie sich von
Herzen eine Frau als Übersetzerin gewünscht habe (vgl. A5/26, S. 23).
Mangels diesbezüglicher Anzeichen in den Akten besteht kein Grund
zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe im Moment der Beantwor-
tung dieser Frage, in dem für sie kein ersichtlicher Erwartungsdruck
von aussen bestand, ihr eigentliches Empfinden nicht mitzuteilen ge-
wagt und ein Vertrauen in den Dolmetscher zur Sprache gebracht, das
sie in Wirklichkeit gar nicht aufzubringen verstand. In Übereinstim-
mung mit ihren eigenen Eindrücken ist deshalb darauf abzustellen,
dass sich die Anwesenheit einer Frau anstelle des männlichen Dolmet-
schers nicht entscheidend auf ihre Aussagefähigkeit ausgewirkt hätte.
Seite 12
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Für das urteilende Gericht besteht unter diesen fallspezifischen Um-
ständen kein Anlass, die Beschwerdeführerin vor einer Beurteilung der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nochmals durch ein reines Frauen-
team zu befragen. Dies umso weniger, als in den übrigen Passagen im
Protokoll der Anhörung vom 2. Oktober 2000 und gleichermassen
auch im Empfangsstellenprotokoll selbst bei grosszügiger Auslegung
keine Indizien für eine mit Schuld- und Schamgefühlen zu erklärende
Einschränkung im Mitteilungsvermögen der Beschwerdeführerin zu fin-
den sind (zum betreffenden Phänomen vgl. EMARK 2004 Nr. 1
E. 5.b.dd S. 8). Die Beschwerdeführerin hinterliess im Gegenteil den
Eindruck einer normal orientierten Person, die sich der Bedeutung der
an sie gerichteten Fragen (und deren Beantwortung) jederzeit bewusst
war. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, erlauben im Übrigen
bereits diejenigen Stellen im Protokoll, die nicht den Akt der Verge-
waltigung als solchen betreffen, den zuverlässigen Schluss, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin zum angeblich erlittenen sexuellen
Übergriff nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG sind.
Der Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Anhörung der Be-
schwerdeführerin unter Beizug einer Dolmetscherin ist demzufolge ab-
zuweisen.
5.2 Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge führt eine Prü-
fung der Akten zur Erkenntnis, dass das Bundesamt sich im vorliegen-
den Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG
vorzuwerfen hat. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender
Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzier-
te Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. In erster Linie gilt
dies für die im Zentrum stehende Vergewaltigung durch ein Mitglied
der KDP, wozu vorweg auf die Argumentation in der angefochtenen
Verfügung (vgl. E. 4.1 hiervor) verwiesen werden kann, zumal diese
durch die Einwände in der Beschwerde nicht entkräftet wird.
5.2.1 Ob das Bundesamt das Betreiben eines Coiffeursalons und das
selbständige Wohnen der Beschwerdeführerin in H._______ zu Recht
als realitätsfremd beurteilt hat, braucht im Rahmen der
Glaubhaftigkeitsprüfung nicht abschliessend erörtert zu werden.
Ebenso kann offen gelassen werden, ob und inwieweit dem im
Beschwerdeverfahren eingereichten Mietvertrag Beweiseignung
zukommt. Ohne Klärung dieser Punkte erweist sich nämlich das Ge-
schehen in der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 1999, wie es von der Be-
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schwerdeführerin in den durchgeführten Befragungen beschrieben
wurde, bei einer gesamthaften Betrachtung als in hohem Masse un-
wahrscheinlich.
5.2.1.1 Zunächst ist mit dem Bundesamt darauf hinzuweisen, dass
einzelne Elemente des von der Beschwerdeführerin behaupteten Ge-
samtereignisses bereits deshalb nicht glaubhaft wirken, weil sie ge-
messen am natürlichen Lauf der Dinge derart aussergewöhnlich er-
scheinen, dass sie sich kaum so zugetragen haben können. Nament-
lich gilt dies für die Behauptung, wonach die im selben Zimmer schla-
fenden 5- und 6-jährigen Kinder der Beschwerdeführerin die beiden
Männer nicht bemerkt hätten und nicht aufgewacht seien (vgl. A5/26,
S. 15). Es ist in der Tat schwer vorstellbar, dass die Kinder durch die
Vorfälle im Schlafzimmer im Unterschied gerade zur Cousine nicht aus
dem Schlaf gerissen wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin nach eigener Darstellung trotz Waffendrohung Wi-
derstand zu leisten versuchte (vgl. A2/9, S. 5; A5/26, S. 13), was von
der Cousine bemerkt und als Zeichen dafür gedeutet wurde, dass et-
was nicht stimmt. Allein mit dem Hinweis, dass die Vergewaltigung in
einem anderen Zimmer stattgefunden und die Waffendrohung Hilfe-
schreie verhindert habe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12), ist somit nicht
plausibel erklärt, dass die beiden Kinder vom dramatischen Gesche-
hen im Schlafzimmer nichts bemerkt haben.
5.2.1.2 Neben derartigen Ungereimtheiten in Einzelpunkten ist auch
der Umstand als Indiz für die Unwahrheit des Gesamtvorbringens zu
werten, dass die Beschwerdeführerin unter dem Druck der an sie ge-
richteten Rückfragen schrittweise Ergänzungen anbrachte, die sich
schlechterdings nicht mehr mit ihren anfänglichen Ausführungen im
Rahmen der ungesteuerten Schilderung der Asylgründe in Einklang
bringen lassen. Besonders frappant waren in dieser Hinsicht ihre Aus-
sagen zu der angeblich im Schlafzimmer anwesenden Cousine
L._______. In der Erstbefragung vermied es die Beschwerdeführerin
bei der freien Schilderung der Asylgründe gänzlich, eine minimale
Vorstellung davon zu vermitteln, welche Rolle ihre Cousine beim
nächtlichen Besuch der beiden Männer eingenommen hat (vgl. A2/9,
S. 4 f.). Erst auf die Frage, wie ihre Familie vom Vorfall erfahren habe,
brachte sie die Cousine ins Spiel, indem sie erwiderte, diese habe
mitbekommen, dass sie sich gewehrt habe und die Männer keine
gewöhnlichen Diebe gewesen seien (vgl. A2/9, S. 5). In der kantonalen
Anhörung beschränkte sich die Beschwerdeführerin bei der freien
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Schilderung der Asylgründe auf die vage Aussage, wonach die
Cousine bemerkt habe, dass etwas nicht stimme und es sich nicht um
Diebe gehandelt habe (vgl. A5/26, S. 13). Aus ihren Antworten auf die
verschiedenen Rückfragen ergab sich später freilich ein ganz anderes
Bild. So wurde sie durch die sich aufdrängende Frage, warum die
Kinder und die Cousine nicht aufgewacht seien und geschrien hätten,
zur Bemerkung veranlasst, der beim Fenster stehende zweite Mann
habe auch seine Cousine bedroht (vgl. A5/26, S. 15). Auf die
zutreffende Feststellung der Befragerin, sie habe die Bedrohung der
Cousine zuvor nicht erwähnt, erklärte sie sodann, sie nehme an, dass
ihre Cousine bedroht worden sei, ansonsten diese ja geschrien hätte
(vgl. A5/26, S. 15). Diese in der Form einer Vermutung gelieferte Er-
klärung erweist sich jedoch ihrerseits bei einer Gegenüberstellung mit
späteren Aussagen der Beschwerdeführerin als inkohärent. Auf die
Aufforderung hin, ihre Handlungen nach der erlittenen Vergewaltigung
bis zum Besuch von M._______ und dessen Ehefrau am nächsten
Morgen im Einzelnen zu beschreiben, schilderte die Beschwer-
deführerin das Geschehen nämlich dahingehend, dass ihre Cousine
L._______ zu ihr ins Zimmer gekommen sei und sie bis zum Morgen
miteinander gesprochen hätten (vgl. A5/26, S. 16). Angesichts eines
solchen äusseren Rahmens mit einem Zwiegespräch über mehrere
Stunden hinweg kann hinlänglich ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin ihre Cousine nicht auf allfällige Einschüchterun-
gen oder gravierendere Behelligungen durch den zweiten Mann im an-
deren Zimmer angesprochen beziehungsweise nach den Gründen für
die Überzeugung gefragt hätte, wonach es sich bei den beiden Män-
nern nicht um Diebe handeln könne. Dementsprechend gehaltvoller
hätten ihre freiwilligen Angaben zu diesem Thema und ihre Antworten
auf all diejenigen Fragen ausfallen müssen, die sich um das konkrete
Verhalten ihrer Cousine in den behaupteten schicksalhaften Momenten
drehten. Es zeigt sich demnach bei näherer Betrachtung der protokol-
lierten Aussagen deutlich, dass die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachte Vergewaltigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den
Tatsachen entspricht.
5.2.2 Ohne dass diesem Punkt bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ent-
scheidende Bedeutung zuzumessen wäre, ist als Ergänzung zum Ge-
sagten darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführe-
rin am 24. Juli 1999 mit einer schriftlichen Eingabe an das Bundesamt
gelangte (vgl. A6/1), in welcher er ein deutlich abweichendes Datum
für die angebliche Vergewaltigung seiner Ehefrau durch zwei Personen
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angab (8. Juli 1999). Die Wahrscheinlichkeit, dass dem Ehemann der
Beschwerdeführerin dabei ein Irrtum in der Bezeichung des Monats
beziehungsweise in der Zahl der Vergewaltiger unterlaufen ist, ist in-
sofern als gering einzustufen, als er die Eingabe korrekt datiert hat
(Eingangsstempel des Bundesamts: 26. Juli 1999) und von der
Beschwerdeführerin informiert worden ist (vgl. A5/26, S. 14).
5.2.3 Wegen ihrer insoweit unglaubhaften Angaben kann der Be-
schwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie in ihrer Heimat das
Opfer einer Vergewaltigung wurde. Demzufolge kann sie auch nichts
aus der Gefährdung herleiten, welcher weibliche Vergewaltigungsopfer
in ihrer Heimatregion wegen des dort herrschenden Verständnisses
von Familienehre ausgesetzt sind. Gemäss den Angaben im Begleit-
schreiben sind auf der am 13. April 2007 eingereichten Video-CD Bil-
der von der Steinigung einer yezidischen Frau aus der Bahschiqa-Re-
gion im April 2007 zu sehen, welcher vorgeworfen wurde, durch eine
Liebesaffäre ihrer Familie Schande zugefügt zu haben (vgl. Bst. I hier-
vor). Eine Verbindung zwischen diesem Vorkommnis und dem konkre-
ten Einzelfall in dem Sinne, dass sich gerade auch für die Beschwer-
deführerin konkrete Gefährdungsindizien ergäben, ist somit nicht er-
kennbar. Weil demgemäss absehbar ist, dass daraus keine entscheid-
wesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten, ist auf eine Vi-
sionierung der CD zu verzichten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84).
5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält es deshalb nach Abwägung
der dafür und dagegen sprechenden Gründe nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben, dass die Beschwerdeführerin im Juni
1999 durch ein "Mitglied der KDP" vergewaltigt wurde und ihr Heimat-
land wegen der Gefahr, durch ihren Bruder oder andere Familienange-
hörige getötet zu werden, zusammen mit ihren Kindern verlassen
musste. Mit ihren diesbezüglichen Vorbringen vermag die Beschwerde-
führerin somit den reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG
nicht zu genügen.
5.3 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben näher ein-
zugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in
den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizu-
führen. Desgleichen braucht nicht weiter auf die eingereichten Beweis-
mittel eingegangen zu werden, da sich ohne vertiefte Prüfung zuver-
lässig erkennen lässt, diese vermöchten die wesentlichen Vorbringen
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der Beschwerdeführerin nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen
zu lassen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzli-
chen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demgemäss abseh-
bar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesent-
lichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der ge-
samten Umstände ist alsdann festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin einen Sachverhalt im Sinn der Definition von Art. 3 AsylG weder
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Der Vollständigkeit halber
ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde des Ehemannes respektive Vaters der Be-
schwerdeführer, die von den Beschwerdeführern als zu integrierender
Bestandteil ihres eigenen Rechtsmittels bezeichnet wurde, mit Urteil
vom heutigen Tage in Bezug auf das Begehren um Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abweist (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7335/2006 vom 21. Januar 2008).
Eine Anerkennung der Beschwerdeführer als Flüchtlinge und eine
Asylgewährung fallen somit ebenso wenig auf der Grundlage von
Art. 51 Abs. 1 AsylG in Betracht.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführern keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Beschwerdeführer kön-
nen sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21). Ihre Wegweisung aus der Schweiz steht somit
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
6.3 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom
22. Februar 2002 ordnete das BFM am 18. November 2005 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführer wegen gleichzeitig festge-
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stellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Ob die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die daran ge-
knüpfte Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter den heute beste-
henden Sachumständen gerechtfertigt sind, ist an dieser Stelle nicht
zu erörtern. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
mittels Verfügung des BFM stünde den Beschwerdeführern wiederum
der Weg einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. In
einem solchen Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem
Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prü-
fen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 55). Vorderhand aber ist in Be-
stätigung der Verfügung des BFM vom 18. November 2005 festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men sind. Damit ist die Beschwerde, insoweit dort im Rahmen des
Eventualbegehrens die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs beantragt wurde, als gegenstandslos zu betrachten.
7.
7.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer im Hauptpunkt als
unterlegene Partei anzusehen. Insoweit wären die Kosten des Verfah-
rens deshalb grundsätzlich ihnen zu überbinden (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten
Gründen kann den Beschwerdeführern nicht vorgehalten werden,
ihren Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung des Asyls habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nöti-
gen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Gemäss
der von ihnen eingereichten Fürsorgebestätigung vom 21. März 2002
können die Beschwerdeführer zudem als prozessual bedürftig gelten,
weil keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche wesentliche Verände-
rung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestehen. Damit
sind beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das
darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheissen, und die Beschwer-
deführer sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien.
7.2 Im Eventualpunkt ist das Beschwerdeverfahren mit der Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
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sungsvollzugs durch das BFM gegenstandslos geworden. Bei einem
gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Kosten jener Partei
auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die (teilweise) Gegenstandslosigkeit
des Beschwerdeverfahrens durch das BFM bewirkt. Diesem sind je-
doch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der Beschwerde füh-
renden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Ver-
tretungskosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit
nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5
und Art. 7 VGKE). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben, in-
soweit die Gegenstandslosigkeit im Eventualpunkt durch die wiederer-
wägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM
herbeigeführt wurde. Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote
zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu
Gunsten einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverläs-
sigkeit vornehmen lässt. Wegen der bloss teilweisen Gegenstandslo-
sigkeit rechtfertigt sich sodann eine hälftige Kürzung der Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der für Anwälte
massgeblichen Bandbreite des Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2
VGKE) ist die den Beschwerdeführern vom BFM auszurichtende Par-
teientschädigung alsdann auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt) fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 800.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
CD)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; in Kopie zu den Akten)
- das O._______ des Kantons I._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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