B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6935/2016
law/bah
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 / N (…).
D-6935/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn, eritreische
Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______ (Zoba D._______),
verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2016 und
gelangten über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 24. Septem-
ber 2016 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten.
A.b Ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank ergab,
dass die Beschwerdeführerin erstmals am 30. August 2016 in Italien dak-
tyloskopiert worden war und dort am 3. September 2016 um Asyl nachge-
sucht hatte. Ihrem Sohn wurde von den italienischen Behörden eine bis
zum 15. September 2016 gültige humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt.
A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Bern vom 28. September 2016 sagte die Beschwerdeführerin aus, sie
sei seit dem 31. Januar 2010 mit dem in der Schweiz weilenden E._______
(N […]) verheiratet. Die Heiratsurkunde und der Taufschein ihres Kindes
befänden sich bei ihrem Ehemann. Die eritreischen Behörden hätten ihr
das Land weggenommen, da ihr Mann das Land illegal verlassen habe. Ihr
Vater sei im Dienst und ihr Schwiegervater habe gesundheitliche Prob-
leme, sodass sie von niemandem unterstützt worden sei. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs wurde ihr mitgeteilt, aufgrund der Aktenlage sei mög-
licherweise Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig. Sie entgegnete, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren,
da sie mit ihrem Ehemann zusammenleben wolle.
A.d Am 30. September 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dub-
lin-III-VO).
A.e Die italienischen Behörden stimmten der Übernahme der Beschwer-
deführenden am 25. Oktober 2016 zu. Sie anerkannten die Beschwerde-
führenden als Familie und sicherten deren Unterbringung gemäss dem
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zu.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 – eröffnet am 3. November 2016 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die
Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Zugleich ver-
fügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwer-
deführenden und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. November 2016 erhoben die
Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. Darin wird beantragt, die Verfügung sei aufzuheben
und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein Asylverfahren durchzu-
führen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne
einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzu-
weisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht
über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung befunden habe. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen in der Person der Unter-
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe
lagen Kopien eines Ehescheins und eines Taufscheins sowie eines Ge-
suchs um Bewilligung des Kantonswechsels bei.
D.
Der Instruktionsrichter setzte den Wegweisungsvollzug am 11. November
2016 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme (Art. 56 VwVG)
aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er ebenso
gut, weshalb er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab. Die Ak-
ten übermittelte er zusammen mit denjenigen des Ehemannes beziehungs-
weise Vaters der Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung an das SEM.
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Seite 4
F.
Am 24. November 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wieder-
erwägung der Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 21. November 2016 und
Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Eventualiter sei ihnen Rechtsanwalt Roman Schuler, der die Familie ge-
meinsam mit der Unterzeichnenden vertrete, als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand einzusetzen.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2016 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführenden
bislang nicht zugestellt; sie ist ihnen zusammen mit dem vorliegenden Ur-
teil zuzustellen.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
D-6935/2016
Seite 5
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art.
8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kri-
terien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifi-
schen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat weise systematische Schwachstellen auf,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
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Seite 6
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC
habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 3. September 2016 in
Italien Asylgesuche eingereicht hätten. Die italienischen Behörden hätten
innerhalb der festgesetzten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen
des SEM genommen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Am
25. Oktober 2016 sei das Ersuchen im Nachhinein gutgeheissen worden.
Die italienischen Behörden hätten die Beschwerdeführenden als Familie
identifiziert und diese würden nach Ankunft in Italien in einem der vor Ort
zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht. Dem SEM lägen
keine konkreten Hinweise vor, dass Italien nicht in der Lage sein werde,
die Beschwerdeführenden gemeinsam in einer dem Alter des Kindes ge-
recht werdenden Struktur unterzubringen. Zum Aufenthalt von Familienan-
gehörigen in der Schweiz sei zu sagen, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO unter diesen Begriff unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete
Partner fielen, mit denen eine dauerhafte Beziehung geführt werde, die be-
reits im Heimatland bestanden habe. Dabei sei Art. 8 EMRK zu beachten,
wobei unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen seien. Die Beschwer-
deführerin habe bei der BzP angegeben, sie und ihr Mann seien in Eritrea
am 31. Januar 2010 religiös getraut worden. Im März 2016 habe sie die
Heimat verlassen und sei über Italien in die Schweiz gereist. E._______
habe zu Protokoll gegeben, sie hätten sich am 29. Januar 2010 religiös
getraut. Die Beschwerdeführenden hätten zusammen mit seinen Eltern im
selben Haushalt gelebt. Er habe Eritrea am 3. Oktober 2013 verlassen und
sei über Italien in die Schweiz gereist. In den Akten befänden sich keine
konkreten Hinweise, wonach die Beziehung in den letzten zwei Jahren ge-
pflegt worden sei. Weder die Beschwerdeführerin noch E._______ hätten
zum Nachweis der Eheschliessung einen Eheschein eingereicht. Aufgrund
der Akten sei die Beziehung sowohl als unglaubhaft als auch als nicht ge-
lebt und dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu qualifizieren. Schliesslich
sei festzuhalten, dass sich eine Person gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach
D-6935/2016
Seite 7
Art. 8 EMRK berufen könne, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer
Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz beziehe. Das SEM
habe das Asylgesuch von E._______ am 8. März 2016 abgelehnt und
seine Wegweisung verfügt. Eine dagegen eingereichte Beschwerde sei am
9. Mai 2016 abgewiesen worden. E._______ verfüge somit über kein ge-
festigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die hängige Klage beim
EGMR vom Juli 2016 ändere daran nichts. Da die geltend gemachte Be-
ziehung nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle, bestehe
keine Pflicht, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO an-
zuwenden.
4.2 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, gemäss
Art. 23. Abs. 4 Dublin-III-VO sei für das Gesuch um Aufnahme durch einen
Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das alle sachdienlichen Anga-
ben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten müsse, anhand derer
der ersuchte Mitgliedstaat prüfen könne, ob er gemäss den in der Verord-
nung definierten Kriterien zuständig sei. Das vorliegende Rückübernahme-
gesuch enthalte nicht alle wesentlichen Tatsachen. Das SEM habe nicht
erwähnt, dass sich der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerde-
führenden in der Schweiz befinde und hier ein Asylgesuch gestellt habe.
Der Zivilstand der Beschwerdeführerin sei offen gelassen worden, wobei
im betreffenden Kästchen „choose“ stehe. Diese Informationen hätten den
italienischen Behörden mitgeteilt werden müssen. Das SEM habe zudem
den Sachverhalt falsch festgestellt, da der Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin bei seiner BzP vom 11. März 2015 das Original der Heiratsurkunde
abgegeben habe. Die Feststellung des SEM, weder die Beschwerdeführe-
rin noch ihr Ehemann hätten einen Eheschein eingereicht, sei offensichtlich
falsch. Das SEM habe es unterlassen, der Beschwerdeführerin das recht-
liche Gehör dazu zu gewähren, dass die Ehe als unglaubhaft und die Be-
ziehung als nicht tatsächlich gelebt und nicht dauerhaft angesehen werde.
Sie sei nicht informiert worden, mit welchen Beweismitteln die Ehe und die
dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung belegt werden könne. Ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 2 BV hätte ihr das rechtliche Gehör gewährt werden
müssen, denn das SEM sei gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ver-
pflichtet, sie darüber in Kenntnis zu setzen, mit welchen „Mitteln“ sie die
Gültigkeit der Ehe belegen könne. Diese Information habe schriftlich zu er-
folgen (Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO), ausser wenn für das bessere Verständ-
nis eine mündliche Befragung angebracht sei. Das Recht, angehört zu wer-
den, sei formeller Natur und eine Verletzung desselben führe zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Nach Rechtsprechung könne nur eine
nicht besonders schwer wiegende Verletzung als geheilt gelten, wenn die
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Seite 8
betroffene Person die Möglichkeit habe, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen könne. Ein ne-
gativer Asylentscheid sei immer ein schwer wiegender Eingriff in die
Rechtsposition des Einzelnen, weshalb eine Heilung auf Beschwerde-
ebene nicht in Frage komme.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung unter anderem aus, die ein-
gereichten Dokumente (Eheschein und Taufschein) seien nicht geeignet,
eine Eheschliessung oder eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Bezie-
hung zwischen den Beschwerdeführenden und E._______ zu belegen.
Solche Dokumente seien leicht fälschbar und käuflich. Zudem handle es
sich um den Nachweis einer religiösen Trauung und nicht einer zivilrecht-
lich relevanten Ehe. Selbst wenn der Nachweis einer gelebten Beziehung
gelingen würde, könnten sie nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten. Da
das Asylgesuch von E._______ abgelehnt worden sei, seien weder Art. 9
oder Art. 10 Dublin-III-VO noch Art. 8 EMRK anwendbar. Vorliegend be-
stünden keine Gründe dafür, dass das SEM den Beschwerdeführenden
vorgängig das rechtliche Gehör zur nicht gelebten Beziehung hätte gewäh-
ren sollen. Der Einwand, das SEM habe die italienischen Behörden unge-
nügend informiert, sei zu verneinen. Da das SEM nicht von einer gelebten
Beziehung ausgehe, verfügten die Beschwerdeführenden über keine Kern-
familie in der Schweiz.
5.
5.1
5.1.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe es unterlassen, der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, dass die Ehe
als unglaubhaft und die Beziehung als nicht tatsächlich gelebt und nicht
dauerhaft angesehen werde. Sie sei nicht informiert worden, mit was für
Beweismitteln die Ehe und die dauerhafte und tatsächlich gelebte Bezie-
hung belegt werden könne.
5.1.2 Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der BzP nach in der
Schweiz lebenden Familienangehörigen und weiteren Bezugspersonen
gefragt (vgl. act. A 10/12 S. 5) und es wurde ihr die Möglichkeit gewährt,
nähere Ausführungen zu ihrer Beziehung zu E._______ zu machen (vgl.
act. A10/12 S. 3, 5, 7 und 8), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern das
SEM das Recht auf Information oder den Anspruch der Beschwerdeführe-
rin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Gemäss Rechtsprechung be-
schlägt der Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Sachverhaltsfeststel-
lung, nicht aber die rechtliche Würdigung (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
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Seite 9
Das SEM war daher – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf-
fassung – nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin vorab mitzuteilen, wie
es das geltend gemachte Verhältnis zu E._______ zu würdigen beabsich-
tigte und ihr diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräu-
men. Die Rüge, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt, ist insoweit unbegründet.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie sei mit dem sich in
der Schweiz aufhaltenden E._______ verheiratet. Sie hätten am 31. Ja-
nuar 2010 in C._______ die Ehe geschlossen. Er befinde sich seit zwei
Jahren in der Schweiz und habe ihr gesagt, sein Asylgesuch sei abgelehnt
worden, als sie sich noch in Äthiopien befunden habe. Der Eheschein und
der Taufschein des Kindes seien beim Ehemann (vgl. act. A10/12 S. 3, 5
und 6). E._______ gab bei der BzP vom 1. Juli 2014 seinerseits zu Proto-
koll, er sei am 29. Januar 2010 in F._______ mit G._______ religiös getraut
worden. Die entsprechende Bescheinigung befinde sich in Eritrea (vgl. act.
A4/16 S. 4 f. N […]). Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. März
2015 gab er eine Heiratsurkunde und den Taufschein seines Sohnes ab
(vgl. act. A17/12 S. 2 N […]). Die Sachverhaltsfeststellung des SEM, wo-
nach weder die Beschwerdeführerin noch E._______ zum Nachweis der
Eheschliessung einen Eheschein eingereicht hätten, erweist sich somit als
aktenwidrig und damit als falsch.
5.3
5.3.1 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass für ein Wiederauf-
nahmegesuch ein Standardformblatt zu verwenden ist, das Beweismittel
oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 Dub-
lin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffe-
nen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten
D-6935/2016
Seite 10
Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Ver-
ordnung festgelegten Kriterien zuständig ist (Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO).
Das SEM stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, es habe
die italienischen Behörden nicht ungenügend informiert, da es nicht von
einer gelebten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und
E._______ ausgehe.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013
vom 8. August 2013 E. 5 (bezüglich Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehal-
ten, das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen müsse alle In-
formationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats
prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kri-
terien zuständig ist. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO
(vgl. Urteile D-1533/2016 vom 18. März 2016 S. 8 und D-1599/2015 vom
2. Mai 2016 E. 5). Das SEM hat es vorliegend unterlassen, die italienischen
Behörden auf die sachdienliche Angabe der Beschwerdeführerin – sie sei
mit einem in der Schweiz lebenden, abgewiesenen Asylsuchenden religiös
verheiratet und habe mit diesem ein gemeinsames Kind – und die von
E._______ eingereichten Beweismittel hinzuweisen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt
nicht richtig festgestellt hat und die italienischen Behörden auf wesentliche
sachdienliche Angaben und Beweismittel nicht hingewiesen hat.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen
fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
6.3 Vorliegend wurde der Sachverhalt unrichtig festgestellt und die italieni-
schen Behörden wurden auf wesentliche Umstände, die für die Beurteilung
ihrer Zuständigkeit von Bedeutung sein könnten, nicht hingewiesen, wes-
halb eine Heilung nicht in Betracht kommt.
D-6935/2016
Seite 11
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidfindung an das
SEM zurückzuweisen. Das SEM wird ein erneutes Übernahmeersuchen
an die italienischen Behörden zu stellen haben und diese auf die sachdien-
liche Angabe, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, mit dem in der
Schweiz lebenden, abgewiesenen Asylsuchenden E._______ religiös ver-
heiratet und mit ihm einen gemeinsamen Sohn zu haben, sowie die dies-
bezüglich eingereichten Beweismittel hinzuweisen haben.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
zusprechen. Da die Rechtsvertreterin vor dem Entscheid keine Kostennote
eingereicht hat, ist der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen
aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 VGKE). In Anwendung der Be-
messungsfaktoren von Art. 7 ff. VGKE ist eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzu-
setzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen
Betrag für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
8.3 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist das Gesuch um wieder-
erwägungsweise Einsetzung der Unterzeichneten als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beziehungsweise eventualiter um Einsetzung von
Rechtsanwalt Roman Schuler als unentgeltlichem Rechtsbeistand gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6935/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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