Abtei lung IV
D-6936/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren _______, Georgien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6936/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Georgien am
25. September 2007 auf dem Luftweg in Richtung (...) verliess, von wo
er nach einem achtmonatigen Aufenthalt im Juni 2008 nach (...)
weiterreiste und dort um Asyl nachsuchte,
dass er (...) gegen Ende August 2008 verliess und am 27. August 2008
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, am
selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl
nachsuchte, und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine
Ausweispapiere abgab, ebenfalls noch gleicehntags schriftlich
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen,
verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das
Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1),
dass er am 15. September 2008 im EVZ zur Person befragt sowie am
14. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in
Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört (DBA) wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei georgischer Staatsangehöriger georgischer Ethnie aus (...), wo
er während Jahren wegen seinem Vater - welcher ein Dieb und Räuber
gewesen sei - und über dessen Tod im Jahr 2005 hinaus von der
Polizei unter Druck gesetzt worden sei,
dass der Polizeichef von (...) das Haus des Beschwerdeführers immer
wieder kontrolliert und diesen schikaniert habe,
dass ihn die Polizei schliesslich im Februar 2006 beschuldigt habe, im
Besitz einer Waffe zu sein, und vergeblich versucht habe, ihm eine Pis-
tole unterzuschieben,
dass er befürchtet habe, irgendeinmal festgenommen zu werden, und
im Frühjahr 2006 mit seiner Mutter, welche das Haus in (...) verkauft
habe, zu deren Mutter nach (...) gezogen sei,
dass er sich ab November 2006 während einiger Zeit in (...)
aufgehalten habe, im Juni 2007 nach Georgien zurückgeführt und dort
im August/September 2007 zum Militärdienst aufgeboten worden sei,
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dass er seinen Heimatstaat vor diesem Hintergrund in Richtung (...)
verlassen und während seines dortigen Aufenthaltes erfahren habe,
dass das Haus der Familie in (...) während des Krieges mit Russland
niedergebrannt worden sei und seine Familienangehörigen jetzt wieder
in (...) wohnhaft seien,
dass er während seines Aufenthalts in (...) (als Asylbewerber) den
Eindruck gewonnen habe, dass sich die (...) wie Nazis verhalten
würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 - eröffnet am
27. Oktober 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Ein-
tritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass er erklärt habe, sein Reisepass sei in der (...) beschlagnahmt
worden und er auch nicht mehr im Besitz seiner Identitätskarte sei,
dass er die Gründe für die Beschlagnahmung des Reisepasses und
den Verlust der Identitätskarte widersprüchlich geschildert habe,
dass er im Besitz georgischer Identitätspapiere und somit rechts-
genüglicher Dokumente sei, weshalb der Umstand, dass er die Identi-
tätskarte in Georgien zurückgelassen habe und diese nicht auffindbar
sei, nicht als entschuldbarer Grund gewertet werden könne,
dass der Krieg in Georgien nicht während des Aufenthalts des Be-
schwerdeführers in der Ukraine ausgebrochen und davon auszugehen
sei, dass auch die ungarischen Behörden vom Beschwerdeführer
rechtsgenügliche Dokumente verlangt haben und er deshalb genü-
gend Zeit gehabt hätte, solche beizubringen,
dass ihm vor der Ausreise bewusst gewesen sein müsse, dass er sich
in jedem Gast- beziehungsweise Asylland über seine Identität rechts-
genügend ausweisen müssen könne,
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dass er offensichtlich keine konkreten Schritte zur Beschaffung seiner
Identitätspapiere aus Georgien unternommen habe, zumal er diese
bisher nicht beigebracht habe, obwohl er seit der diesbezüglichen Auf-
forderung vom 27. August 2008 Kontakt mit seiner Mutter gehabt habe,
woraus zu schliessen sei, dass er zur Beibringung der Dokumente
nicht gewillt sei,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass es sich - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen - um lokal begrenzte Probleme ge-
handelt habe, von denen der Beschwerdeführer nach dem Umzug
nach (...) nicht mehr betroffen gewesen sei, er Georgien nach dem
Vorfall im Februar 2006 zwei Mal legal verlassen und sich während
Monaten in (...) aufgehalten habe, ohne sich um asylrechtlichen
Schutz zu kümmern, weshalb die Vorbringen asylrechtlich
offensichtlich nicht relevant seien,
dass im Zusammenhang mit der angeblichen Einberufung in den Mili-
tärdienst zu berücksichtigen sei, dass eine im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG relevante Verfolgung nicht vorliege, wenn staatliche Massnah-
men der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten,
dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlit-
tene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellten, soweit
sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in
Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 (Da-
tum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob, worin er beantragte, es sei die Verfü-
gung des BFM aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
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dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2008 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2008 (Da-
tum des Poststempels) eine Identitätskarte in Kopie zu den Akten
reichte,
dass er während seines Aufenthaltes in der Schweiz an verschiedenen
Orten im Zusammenhang mit Ladendiebstählen Polizeiakten erwirkte
und mit Verfügung des Amtes für Migration und Rückführung des Kan-
tons Luzern vom 15. Oktober 2008 aus dem Gebiet der Stadt (...)
ausgegrenzt werden musste,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde eingewendet wird, entgegen den vorinstanz-
lichen Erwägungen benötige die Beschaffung von Papieren jeweils
Zeit, der Beschwerdeführer habe am 3. November 2008 seine Mutter
telefonisch kontaktiert und diese werde ihm die Identitätskarte umge-
hend zustellen, woraufhin er sie sofort nachreichen werde,
dass er im Schreiben vom 5. November 2008 ausführt, dass es sich
bei der gleichzeitig in Kopie eingereichten Identitätskarte um das in
Aussicht gestellte Dokument handle,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass sich die diesbezüglichen Einwendungen auf Beschwerdeebene
als unbehelflich erweisen und der Beschwerdeführer auch aus der
nachträglich in Kopie zu den Akten gereichten Identitätskarte nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass es sich bei der Kopie der Identitätskarte nicht um ein amtliches
Dokument im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen handelt (AsylV 1, SR 142.311;
vgl. zum Begriff des Reise- oder Identitätspapiers / Voraussetzungen,
Anforderungen und Anwendung: BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer auch keine entschuldbaren Gründe für das
nicht fristgerechte Einreichen rechtsgenüglicher Reise- beziehungs-
weise Identitätspapiere zu nennen vermag, zumal seine diesbezüg-
lichen widersprüchlichen Erklärungen anlässlich der Befragungen
nicht zu überzeugen vermögen,
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dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass in der Beschwerde an der Wahrheit der geltend gemachten Ver-
folgungsvorbringen festgehalten und eingewendet wird, der Vater des
Beschwerdeführers sei den georgischen Behörden bekannt gewesen,
weshalb dieser an jedem anderen Ort in seinem Heimatstaat diesel-
ben von ihm erwähnten Probleme haben würde,
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vor-
bringen des Beschwerdeführers in zutreffender Weise als offensichtlich
asylrechtlich nicht relevant qualifizierte und dabei die Frage betreffend
deren Glaubhaftigkeit offenlassen konnte,
dass diesbezüglich vorab wiederum auf die entsprechenden Erwägun-
gen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die
darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen fehlenden
Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu
ändern vermögen,
dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner angeblichen Verfolgung
nach seinem Umzug von (...) unbehelligt in (...) aufhalten, seinen
Heimatstaat zwei Mal legal verlassen konnte und wieder dorthin
zurückkehrte,
dass er sich auch während seines Aufenthaltes in (...) nicht veranlasst
sah, die dortigen Behörden um Schutz zu ersuchen,
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dass er schliesslich seinen Heimatstaat am 25. September 2007 er-
neut auf legale Weise unbehelligt auf dem Luftweg verlassen konnte,
dass all diese Tatsachen gegen die geltend gemachte landesweite Ver-
folgung des Beschwerdeführers sprechen,
dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz viel-
mehr allenfalls von lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen aus-
zugehen ist, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in
einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen kann,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
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dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Georgien die
Schule abgeschlossen und in der Folge in (...) studiert hat,
dass seine Mutter und seine Grossmutter nach wie vor in Georgien
wohnhaft sind und er mithin dort ein familiäres Beziehungsnetz besitzt,
dass er in seinem Heimatstaat als (...) erwerbstätig war,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...),
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Seite 11