B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6936/2013/mel
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. November 2013 / N (…).
D-6936/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 17. April 2011 über B._______ und
C._______ auf dem Luftweg mit seinem eigenen Reisepass aus seinem
Heimatland aus und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen am
19. April 2011 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch
einreichte. Am 19. Mai 2011 fand in D._______ die summarische Befra-
gung zur Person statt, und mit Verfügung vom 25. Mai 2011 wurde er für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am
5. November 2013 führte das BFM die Anhörung zu den Asylgründen
durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei in seinem
Heimatland ein talentierter Langstreckenläufer gewesen und habe Einla-
dungen zu internationalen Anlässen erhalten. Da er 2004/2005 die Mit-
gliedschaft zur Revolutionären Demokratischen Front der Äthiopischen
Völker (EPRDF) abgelehnt habe, weil er nichts mit Politik zu tun haben
und Sport und Politik trennen wolle, habe er mit der Kommission der
Ethiopian Athletic Federation Probleme bekommen und sei nicht von der
zweiten in die erste Division befördert worden. Man habe seine Abnei-
gung gegen die Regierungspartei so verstanden, als wäre er ein Mitglied
bei einer Oppositionspartei. Infolgedessen habe er an internationalen An-
lässen nicht teilnehmen können, obwohl er die Gelegenheit dazu und
aufgrund seiner guten Leistungen die nötigen sportlichen Voraussetzun-
gen gehabt hätte. Zuerst habe er noch die Hoffnung gehabt, die Sache
würde sich ändern, aber dann sei alles schlechter geworden. Nachdem
ferner einer seiner Freunde in seiner Anwesenheit einen abschätzigen
Kommentar über die Mitarbeiter der lokalen Administration gemacht habe,
sei der Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 vom Chef der Kebele be-
ziehungsweise von dessen Soldaten festgenommen, während fünf Tagen
inhaftiert und danach mit einer Verwarnung freigelassen worden. Er sei
beschuldigt worden, die Mobilisationsposter der amtierenden Regierung
entfernt beziehungsweise Flugblätter vernichtet zu haben. Er sei gegen
Bestechungsgeld freigekommen. Anschliessend habe er mit der Partei
keine weiteren Probleme bekommen. Im Jahr 2011 habe sich der Be-
schwerdeführer endgültig entschieden, sein Heimatland zu verlassen,
weil ihm in F._______ die Teilnahme an einem Halbmarathon vom Präsi-
denten der Ethiopian Athletic Federation verweigert worden sei. In der
Schweiz habe er gute Resultate erzielt und Medaillen und Pokale geholt.
Da diese Wettbewerbe im Internet veröffentlicht würden, wisse jedermann
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davon. Zudem sei er illegal aus dem Heimatland ausgereist, habe in der
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und hier alles erzählt. Auch das sei
bekannt. Folglich könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil er
dort mit einer Haftstrafe und mit Schikanen rechnen müsse. Zudem kön-
ne er dort seinen Sport nicht mehr ausüben.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fo-
tografien, welche ihn als Läufer zeigen, zwei Zertifikate vom 14. Dezem-
ber 2008 und vom 29. Januar 2009, die ihn als Gewinner eines äthiopi-
schen Sportwettbewerbes auszeichnen, und die Kopie eines äthiopischen
Ausweises zu den Akten. Seinen selbst beantragten und regulär erhalte-
nen Reisepass habe er dem Schlepper vor der Ausreise ausgehändigt
und danach nicht mehr erhalten. Die Identitätskarte befinde sich an sei-
nem Wohnort bei den Eltern.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. November 2013 – eröffnet am
18. November 2013 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Obwohl die
Folgen des abgelehnten Beitritts zur Regierungspartei für einen Sportler
wie den Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung sein könne, handle es
sich nicht um eine Verfolgung oder Unterdrückung, welche ein men-
schenwürdiges Leben im Sinne des Gesetzes verunmöglichen oder in
unzumutbarer Weise erschweren würde. Insbesondere habe der Be-
schwerdeführer angegeben, im Heimatland weiterhin seinen Sport aus-
geübt und an Sportanlässen teilgenommen zu haben. Zudem habe er
nach seiner kurzzeitigen Festnahme keine Probleme mit der Polizei oder
den Behörden des Heimatlandes mehr bekommen. Da die Festnahme
zudem mehr als ein Jahr nach der Ablehnung des Beitritts zur Regie-
rungspartei erfolgt sei, könne nicht von einem bestehenden Kausalzu-
sammenhang zwischen dem geltend gemachten Nichtbeitritt und der
Verhaftung ausgegangen werden. Den Vollzug der Wegweisung erachte-
te die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 27. November 2013 (Datum Poststempel: 5. De-
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zember 2013) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Aner-
kennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses sowie um An-
weisung der zuständigen Behörden, jede Kontaktaufnahme mit den Be-
hörden des Heimatlandes und jede Datenweitergabe an dieses zu unter-
lassen und über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die Eltern des Beschwer-
deführers ab 1985 Mitglieder der "Kinitschit", der "Coalition Unity and
Democrasie Party" seien. Diese Partei sei von der Regierungspartei
(EPRDF) bekämpft worden. In seinem Heimatland sei er in seiner Sport-
karriere als Läufer behindert worden, indem die Sportföderation ihm An-
gebote vorenthalten habe und er deshalb an internationalen Wettbewer-
ben nicht habe teilnehmen können. Die verweigerte Teilnahme an einem
Halbmarathon in Stockholm habe ihn schliesslich zur Ausreise aus dem
Heimatland veranlasst. Er könne nicht mehr in sein Heimatland zurück-
kehren, weil er dort mit einer Gefängnisstrafe auf unbestimmte Zeit rech-
nen müsse und ihm zudem jede Arbeit verweigert würde. Zudem wäre
seine sportliche Karriere endgültig beendet. Ausserdem sei die Schweiz
seine zweite Heimat geworden, weil er hier wieder laufen könne und
glücklich sei. Seine hier erzielten Resultate würden ihm zudem Hoffnung
auf eine internationale Karriere geben. Laufen sei sein Leben. Er wün-
sche deshalb eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Do-
kumentation über einen Waldlauf, an welchem der Beschwerdeführer teil-
genommen hat, sowie die Kopie einer Anerkennung bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2013 teilte der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer
mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das
Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege
wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist
einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Gesuche
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um Verhinderung der Weitergabe von Daten an den Heimatstaat und um
Kontaktaufnahme mit diesem sowie um Einsicht in eine allenfalls bereits
erfolge Datenweitergabe wurden abgewiesen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die von der äthiopischen Sportfödera-
tion verhinderte Teilnahme des Beschwerdeführers an internationalen
Sportanlässen für ihn als sportbegeisterten Läufer zwar eine bedauerliche
Beschränkung ist, indessen nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgeset-
zes betrachtet werden kann, weil es sich nicht um einen ernsthaften
Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG handelt. Insbesondere stellt die ver-
hinderte Teilnahme an internationalen Sportanlässen keine Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit im Sinne des Asylgesetzes dar
und kann auch nicht als Massnahme, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirkt, gesehen werden. Mit der im Asylgesetz erwähnten
Gefährdung der Freiheit sind Massnahmen, die eine illegitime Freiheits-
beschränkung wie beispielsweise eine ungerechtfertigte Inhaftierung dar-
stellen, gemeint. Die fehlende Erlaubnis, an ausländischen Sportereignis-
sen teilnehmen zu dürfen, ist damit nicht vergleichbar. An dieser Ein-
schätzung vermag die Angabe des Beschwerdeführers, man habe ihn
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deshalb nicht teilnehmen lassen, weil er sich geweigert habe, der regie-
renden Partei EPRDF beizutreten, nichts zu ändern, obwohl die Verhinde-
rung der Teilnahme angeblich aus politischen Gründen erfolgt ist. Wie das
BFM zutreffend feststellte, stellt die Verweigerung der Teilnahme an inter-
nationalen Sportwettkämpfen keine Massnahme dar, welche ein men-
schenwürdiges Leben im Sinne des Gesetzes verunmöglicht oder in un-
zumutbarer Weise erschwert. Folglich sind diese Vorbringen nicht asylre-
levant.
5.2 Auch die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Äusserun-
gen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern schon im Jahr 1985
Mitglieder einer Oppositionspartei geworden seien, können an dieser Ein-
schätzung nichts ändern, zumal diese Aussagen einerseits nachgescho-
ben respektive nicht glaubhaft sind; andererseits vermöchten sie selbst
im Fall der Glaubhaftigkeit nicht zu einer anderen Einschätzung zu füh-
ren, da die vorgebrachte verhinderte Teilnahme an internationalen Sport-
anlässen – wie bereits erwähnt – nicht als Verfolgung oder als Nachteil im
Sinne des Asylgesetzes zu betrachten ist.
5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme und Inhaftierung des
Beschwerdeführers während fünf Tagen ist festzuhalten, dass diese staat-
liche Massnahme aufgrund ihrer Art und Intensität ebenfalls nicht als Ver-
folgung im Sinne des Asylgesetzes zu betrachten ist. Daran vermag die
sinngemässe Aussage des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht fest-
gehalten worden, weil er die ihm vorgeworfenen Tatbestände – Poster der
amtierenden Regierung beziehungsweise Flyer vernichtet zu haben –
nicht begangen habe, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer soll nach
verhältnismässig kurzer Zeit mit einer blossen Verwarnung ohne weiteren
Auflagen freigelassen worden sein. Zudem geht aus seinen Aussagen
nicht hervor, anlässlich dieser Festnahme oder Inhaftierung weitere, asyl-
relevante Nachteile erlitten zu haben. Ausserdem will er im Anschluss
daran keine weiteren Festnahmen erlitten haben. Festzuhalten bleibt,
dass die Verhaftung erst ein Jahr nach der Ablehnung des Parteibeitrittes
erfolgt sein soll, weshalb nicht von einem Kausalzusammenhang zwi-
schen der Verhaftung und dem Nichtbeitritt auszugehen ist.
5.4 Der Beschwerdeführer legt des Weiteren dar, er befürchte im Fall ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland festgenommen zu werden, weil er illegal
aus seinem Heimatland ausgereist sei, in der Schweiz ein Asylgesuch
eingereicht habe und den Behörden seines Heimatlandes seine sportli-
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chen Erfolge in der Schweiz bekannt geworden seien. Damit macht er
das Vorhandensein von subjektiven Nachfluchtgründen geltend.
5.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe gelten (Art. 54
AsylG). Diese können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuch-
lich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung sub-
jektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren
solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlings-
eigenschaft und zur Asylgewährung ausreichten. Nach Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-5248/2008 vom 12. Februar 2009
und dort zitierte weitere Urteile) können exilpolitische Aktivitäten nur dann
zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nach-
fluchtgründe führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im
Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat als
Folge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politi-
sche Verfolgung zu befürchten wäre.
5.4.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Urteile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom
12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon
auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten
der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten)
Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken regi-
strieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Aus-
land agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland le-
benden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht
indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Ver-
folgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche,
konkrete Anhaltspunkte – nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische
Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer
Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf
sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert
und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine konkrete und
aktuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet
werden muss, ist somit, ob er als Regimekritiker und damit als konkrete
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Bedrohung für das politische System Äthiopiens wahrgenommen wird
und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich
gezogen hat.
5.4.3 Vorab ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer ausdrücklich verneint hat, in seinem Heimatland politisch
aktiv gewesen zu sein. Vielmehr hat er zum Ausdruck gebracht, sich nur
für seine sportliche Laufbahn zu interessieren und politische Ange-
legenheiten bewusst ausser Acht zu lassen. Auch wenn seine Weigerung,
der Regierungspartei beizutreten, von den Behörden seines Heimat-
landes gemäss seinen Aussagen als politisch oppositionelle Haltung
interpretiert worden sein soll, kann allein daraus und aus dem Vorwurf der
Behörden, er habe Plakate oder Flyer der Regierungspartei zerstört, nicht
auf ein besonderes Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Per-
son geschlossen werden, zumal er gemäss seinen Aussagen nach der
Freilassung behördlich nicht mehr belangt worden sei. In Bezug auf seine
Aktivitäten in der Schweiz beschränken sich diese auf die Teilnahme an
Sportveranstaltungen, welche teilweise auch im Internet abrufbar sind
und in welchen er namentlich erwähnt sowie auf Fotografien gut erkenn-
bar abgebildet ist. Damit ist er zwar – auch für die Behörden seines
Heimatlandes – identifizierbar; indessen kann aus seiner sportlichen
Leistung nicht der Schluss gezogen werden, er sei ein Regimekritiker, der
das politische System seines Heimatlandes gefährde.
5.4.4 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise vermögen die
Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. So machte er
zunächst geltend, er habe seinen echten, selbst und regulär beantragten
Reisepass dem Schlepper aushändigen müssen, bevor er ausgereist sei
(vgl. Akte A5/1 S. 4), während er später angab, er habe sich bei sämtli-
chen Kontrollen selbst ausgewiesen und seinen Reisepass während des
Fluges bei sich gehabt (vgl. Akte A5/1 S. 8). Ferner sagte er aus, er sei
überall kontrolliert worden (vgl. Akte A5/1 S. 7), was indessen nicht über-
einstimmt mit seiner Aussage, er sei weder auf dem Weg von C._______
in die Schweiz noch beim Überqueren der Grenze kontrolliert worden
(vgl. Akte A5/1 S. 8). Überdies hat er die Frage, ob er je von einem ande-
ren Land ein Visum erhalten habe, verneint (vgl. Akte A5/1 S. 7), während
er später einräumte, er habe ein G._______ Visum gehabt (vgl. Akte
A11/11 S. 7). Sowohl diese Widersprüchlichkeiten als auch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen bei der Ausreise
aus dem Heimatland mit seinem eigenen und echten Reisepass keine
Schwierigkeiten gehabt haben will, lassen auf eine legale Ausreise
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schliessen. Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden,
er habe sein Heimatland illegal verlassen. Insgesamt erscheint es auf-
grund der vorangehenden Erwägungen als unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer deswegen bei eine Rückkehr nach Äthiopien eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zustellen, dass weder die geltend gemachten Fluchtgründe noch die dar-
gelegten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb
auf weitere diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerde-
führer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
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Seite 11
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
D-6936/2013
Seite 12
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehenden Erwägungen
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, wes-
halb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird (vgl. die unter
Ziff. 4.4.2 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Seit der
Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und
Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren Soldaten der Organisation
der Vereinten Nationen (UNO) die Grenze zwischen den beiden Län-
dern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des
Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl
Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten
internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des
Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs
der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien
im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen
Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen.
Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer relevanten Verschlechterung
der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Gestützt auf
die allgemeine Lage in Äthiopien ist eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers zu verneinen.
7.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt-
D-6936/2013
Seite 13
schaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Er verfügt über eine ausreichende Schulbildung. Zwar
hat er seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise als vom äthiopischen
Staat unterstützter Sportler verdient, was ihm möglicherweise nach
seiner Rückkehr nicht mehr möglich sein wird; indessen verfügt er
über ein grosses familiäres Beziehungsnetz mit mehreren Ge-
schwistern, welche alle beruflich tätig sind und ihn in der ersten Zeit
nach der Rückkehr finanziell unterstützen können. Selbst für den Fall,
dass der Beschwerdeführer seinen grossen Traum als Spitzensportler
aufgeben müsste, wäre es ihm als gesunden, ungebundenen und
jüngeren Mann zuzumuten, sich um eine andere Existenzsicherung zu
bemühen und beispielsweise seinen Lebensunterhalt mit Arbeit zu ver-
dienen. In Berücksichtigung des vorhandenen Beziehungsnetzes im
Heimatland ist es ihm zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland
niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Es ist folglich
davon auszugehen, dass keine, den Wegweisungsvollzug behindernde
Probleme vorliegen.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Seite 14
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Dezember 2013 bezahlten Kosten-
vorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6936/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 27. Dezember 2013 bezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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