B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6936/2014
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Samuel Häberli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).
D-6936/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 12. April 2011 wurde
er zur Person befragt und am 14. September 2011 eingehend zu seinen
Asylgründen angehört.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens
mit letztem Wohnsitz in C._______. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr
2010 habe ihn seine Stiefmutter (seine leibliche Mutter sei im Jahr 1987
oder 1988 verstorben) vor die Türe gestellt. In der Folge habe er sich kur-
dischen Aktivisten angeschlossen, die ihn im Sommer 2010 an eine Pro-
testveranstaltung mitgenommen hätten. Bei dieser Veranstaltung in
D._______ sei er von Polizisten festgenommen, in ein Auto gesteckt und
derart stark auf Kopf und Rücken geschlagen worden, dass er ohnmächtig
geworden sei. Im Spital seien auch Schnitte am Hals festgestellt worden.
Es seien ihm dann zwei Medikamente (…) verschrieben worden, welche
bewirkt hätten, dass er sich nun an nichts mehr erinnern könne. Nach der
Entlassung aus dem Krankenhaus, welches einen (…) diagnostizierte und
einen Aufenthalt vom (…). November 2010 bis (…). Dezember 2010 be-
stätigte, habe er bei einem Onkel väterlicherseits Unterkunft gefunden. Mit
dessen Unterstützung habe er Ende März 2011 die Türkei verlassen und
sei in einem Lastwagen versteckt durch ihm nicht namentlich bekannte
Länder bis in die Schweiz gefahren. Am 3. April 2011 in der Schweiz ange-
kommen, sei er von seiner seit (…) Jahren im Kanton E._______ wohnhaf-
ten, über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Schwester abgeholt
worden.
A.c Mit Verfügung vom 23. November 2011 – eröffnet am 28. November
2011 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. So seien die Umstände und Folgen der angeb-
lichen Beteiligung an der Demonstration widersprüchlich geschildert wor-
den; namentlich sei auch die Ursache der in diesem Kontext erlittenen Ver-
letzung am Hals völlig unklar geblieben, soll diese doch einerseits auf po-
lizeiliche Übergriffe, anderseits jedoch auf einen (…) zurückzuführen sein.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich.
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A.d Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde vom
22. Dezember 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-6891/2011 vom 21. Mai 2013 vollumfänglich ab.
B.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein gegen die Verfügung vom 23. November 2011 gerichtetes
Wiedererwägungsgesuch ein, worin er die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Erteilung einer vorläufi-
gen Aufnahme beantragte. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 ergänzte
er das Gesuch um Wiedererwägung.
C.
Am 3. Dezember 2013 setzte die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug
einstweilen aus.
D.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer den Ent-
scheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F._______
vom (…). Juli 2014, aus welchem die Anordnung einer Vertretungsbei-
standschaft hervorgeht, zu den Akten.
E.
Am 22. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft
in Ankara um Abklärungen.
F.
Die Schweizerische Botschaft teilte der Vorinstanz am 15. Oktober 2014
das Ergebnis der Abklärungen mit.
G.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – eröffnet am 30. Oktober 2014 –
wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 3. respektive 4. Dezember 2013 ab und bestätigte die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit ihrer Verfügung vom 23. November 2011. Sie erhob eine
Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
H.
Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Eingabe seines Rechtsvertre-
ters vom 27. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
D-6936/2014
Seite 4
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückwei-
sung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vo-
rinstanz sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
um Anweisung an das Migrationsamt des Kantons E._______, im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug während des Beschwerdever-
fahrens auszusetzen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Als Beweismittel wurden ein Bericht des behandelnden Psychiaters datiert
vom (…). Februar 2013, eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt
(SVA) E._______ vom (…). Oktober 2013 sowie eine IV-Anmeldung bei der
SVA E._______ vom (…). Oktober 2014 und deren Eingangsbestätigung
vom (…). November 2014 zu den Akten gereicht.
I.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung per Fax vom
1. Dezember 2014 einstweilen aus (Art. 56 VwVG).
J.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde hergestellt und die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2015 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
M.
Mit Verfügung vom 9. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit eingeräumt, innert Frist den IV-Entscheid nachzureichen, andernfalls
das Verfahren gestützt auf die Aktenlage fortgesetzt werde.
N.
Mit Eingabe vom 13. März 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es
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Seite 5
gemäss Abklärungen noch etwa zwei bis drei Monate in Anspruch nehme,
bis der IV-Entscheid vorliege. Er ersuche deshalb um Ansetzung einer ent-
sprechenden Nachfrist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 ist mit Änderung vom 14. Dezember
2012 teilrevidiert worden; die Änderung, die unter anderem auch neue
Bestimmungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b AsylG) umfasst, ist
am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Gemäss dem Übergangsrecht zu
dieser Änderung gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges
Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylge-
setzes vom 14. Dezember 2012). Nachdem das Wiedererwägungsverfah-
ren am 3. Dezember 2013 angehoben wurde, findet demnach bisheriges
Recht Anwendung.
D-6936/2014
Seite 6
2.2 Mit Beschwerde im Bereich des Ausländerrechts kann die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.5 betreffend die in auslän-
derrechtlichen Fragen nicht geltende asylrechtliche Kognitionseinschrän-
kung).
3.
3.1 Die Wiedererwägung war im Verwaltungs- respektive Asylverfahren bis
zu der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des AsylG ein ge-
setzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch bestand. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wurde jedoch
aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässi-
ger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6
m.w.H.). Demgemäss ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Verände-
rungen der Sachlage anzupassen ist. Nach dieser Rechtsprechung können
auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung
beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerde-
verfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden sind.
Ein derartiges qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu be-
handeln. Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden kön-
nen Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrecht-
lich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3).
Eine Wiedererwägung fällt jedoch nicht in Betracht, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hät-
ten geltend gemacht werden können.
3.2 Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches hemmt den Vollzug
in der Regel nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde
setze ihn auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstel-
lenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat aus.
D-6936/2014
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Dezember 2014 den Vollzug der
Wegweisung einstweilen provisorisch ausgesetzt. Sodann wurde mit Ver-
fügung vom 2. Dezember 2014 die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde hergestellt.
4.
Das Wiedererwägungsgesuch richtete sich ausdrücklich nur gegen den mit
Verfügung vom 23. November 2011 angeordneten Wegweisungsvollzug.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Be-
handlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
zu prüfen, ob die Vorinstanz sein Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsgesuch wurde im Wesentlichen damit begrün-
det, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt des Urteils am
21. Mai 2013 vom Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes in der Tür-
kei ausgegangen sei. Entsprechende Abklärungen bei Verwandten vor Ort
im Juli und August 2013 hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf kein solches Beziehungsnetz
mehr zurückgreifen könne. Die Familie der Stiefmutter wolle und könne ihn
auf keinen Fall aufnehmen. Ebenfalls sei der Onkel bereits ein Pflegefall,
womit dessen Familie nicht die Möglichkeit habe, einen weiteren Pflegefall
dauerhaft aufzunehmen. Zudem belege der ärztliche Bericht vom (…). Ok-
tober 2013 – erstmals in dieser expliziten Weise –, dass er auf eine psy-
chiatrische Behandlung sowie intensive Pflegebetreuung angewiesen sei.
Ebenfalls sei der Vorbescheid der SVA E._______ vom (…). August 2013,
in welchem ihm eine (…) attestiert worden sei, neu zu werten. Im Heimat-
staat sei er ausschliesslich auf ein funktionierendes und zugleich bezahl-
bares öffentliches oder privates Gesundheitssystem angewiesen. Der Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. November 2013
zur Pflegebetreuung und psychiatrischen Behandlung in der Türkei belege
jedoch, dass die Inanspruchnahme von staatlicher Unterstützung für eine
Langzeitpflege einen Behinderungsgrad von mindestens 40 Prozent vo-
raussetze. Seine attestierte (…) in Kombination mit seiner psychischen Er-
krankung werde aber nicht ausreichen, um in der Türkei als eine vierzig-
prozentige Behinderung angesehen zu werden. Bei dieser Ausgangslage
sei ihm eine wirtschaftliche und soziale Integration unmöglich. Im Falle ei-
ner Rückkehr in die Türkei werde er folglich mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar sei.
D-6936/2014
Seite 8
5.2 Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung implizit (näm-
lich durch Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch) eine zwischenzeit-
lich eingetretene Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts, erach-
tete die aktuelle Situation allerdings nicht als erheblich im Hinblick auf eine
Wiedererwägung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs. In
ihrem Entscheid führte sie aus, aufgrund der neuen Situation sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer womöglich an mehr als bloss ei-
ner (…) leide. Auch der Entscheid der KESB F._______ gehe davon aus,
dass er nicht über die Fähigkeiten verfüge, einer Erwerbstätigkeit nachzu-
gehen. Damit sei anzunehmen, dass er an einem Behinderungsgrad von
mehr als 40 Prozent leide, welcher im eingereichten Bericht der SFH als
Schwelle für die Inanspruchnahme staatlicher Hilfeleistungen genannt
werde. Gemäss eigenen Erkenntnissen werde ein Behinderungsgrad von
über 50 Prozent vorausgesetzt, damit eine Aufnahme in einigen in
C._______ bestehenden staatlich geführten Heimen für körperlich oder
mental behinderte Personen mit schwersten Depressionen und epilepti-
schen Anfällen gewährt werde. Es brauche dazu ein offizielles ärztliches
Attest, das den Behinderungsgrad feststelle, wobei auch solche aus dem
Ausland anerkannt würden. Dieser Prozess könne vor der Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei abgewickelt werden. Zwar sei die Anmel-
dung vor Ort Voraussetzung zur Aufnahme, um die damit verbundene Ein-
schätzung des Einkommens für die allgemeine Krankenversicherung
durchzuführen. Für diese Zeit sei der Beschwerdeführer tatsächlich von ei-
ner (befristeten) Aufnahme bei einem Familienmitglied in C._______ ab-
hängig. Bei bestätigter Mittellosigkeit und Erwerbslosigkeit werde der türki-
sche Staat für alle Kosten aufkommen. Aufgrund der Einschätzung der
KESB sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Platzierung
in einem Heim in C._______ rechnen könne. Eine Vorabklärung in der
Schweiz könne den Prozess der Zulassung beschleunigen und die zeitli-
che Belastung der Familienangehörigen in C._______ auf ein Minimum be-
grenzen. Bis zur tatsächlichen Einweisung könne der Beschwerdeführer
sich kurzfristig bei seinem Onkel beziehungsweise bei dessen Tochter auf-
halten, die einen zeitlich begrenzten Aufenthalt des Beschwerdeführers
nicht kategorisch ausschliesse. Ausserdem würde mittels Rimessen und
Gewährung einer Rückkehrhilfe auch die materielle Unterstützungsleistung
der Familienangehörigen vor Ort kurzfristig aufgefangen.
5.3 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer neben den bereits
im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Ausführungen zusätzlich geltend,
dass die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die Einschätzung der KESB
D-6936/2014
Seite 9
F._______ stütze, wonach er aufgrund seiner Erkrankung nicht über die Fä-
higkeiten verfüge, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Jedoch könne die
Vorinstanz dies weder mit einem ärztlichen Bericht, der einen Behinderungs-
grad von mehr als 40 beziehungsweise mindestens 50 Prozent feststelle,
noch mit einer Verfügung der SVA E._______, mit der ein IV-Grad auf Grund-
lage ausführlicher ärztlicher Abklärungen festgestellt werde, belegen. Ange-
sichts der existenziellen Güter, die vorliegend auf dem Spiel stehen würden,
sei der blosse Verweis auf den Entscheid der KESB nicht ausreichend, um
abschliessend über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs befinden zu
können. Damit sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt und gegen den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG verstossen
worden. Indem die Vorinstanz sich lediglich auf eine Passage des Berichts
der SFH beziehe, würdige sie den ausführlichen und auf ihn zugeschnitte-
nen Bericht der SFH, der als wesentliches Beweismittel zu erachten sei, in
keiner Weise ausreichend. Somit habe die Vorinstanz die Parteivorbringen
unzureichend geprüft und damit auch gegen Art. 32 VwVG verstossen. An-
gesichts der im erwähnten Bericht aufgezeigten Versorgungs- und Behand-
lungsqualität von geistig behinderten Personen in Heimen sei aus objektiven
Gründen davon auszugehen, dass er in der Türkei mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit unter menschenunwürdigen Bedingungen betreut und behan-
delt beziehungsweise die notwendige Behandlung und Betreuung nicht aus-
reichend abgedeckt werde. Zumindest könne ein solches Risiko nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
6.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer einge-
reichte Bericht des behandelnden Psychiaters vom (…). Februar 2013, der
gemäss Beschwerdeschrift die gesundheitliche Situation des Beschwerde-
führers zum heutigen Zeitpunkt präsentieren soll, bereits im vorangegan-
genen Verfahren (Urteil des BVGer D-6891/2011 vom 21. Mai 2013) be-
rücksichtigt worden ist.
Gestützt auf diesen mehr als ein Jahr zuvor erstellten Bericht hat die KESB
F._______ mit Verfügung vom (…). Juli 2014 befunden, dass beim Be-
schwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB
vorliege, und infolgedessen eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von
Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet. Der erwähnte Be-
richt diente überdies – mehr als eineinhalb Jahre nach seiner Erstellung –
als Grundlage für die IV-Anmeldung vom (…). Oktober 2014.
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6.2 Im vorangegangenen Verfahren (Urteil des BVGer D-6891/2011 vom
21. Mai 2013) ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Netz verfüge
und der Wegweisungsvollzug durchführbar sei. Der Beschwerdeführer
machte jedoch in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend, dass sich
diese Ausgangslage insofern verändert habe, als dass er inzwischen über
kein solches Beziehungsnetz mehr verfüge. Dieser Umstand wurde von
der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Weiter ist den Akten zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes
unabdingbar auf Behandlung und Pflege angewiesen ist, um nicht in eine
existenzbedrohende Lage zu geraten. Eine solche Behandlung und Pflege
kann aufgrund des nunmehr fehlenden Beziehungsnetzes im Heimatstaat
nicht durch seine Familienangehörigen gewährleistet werden, weshalb er
auf umfassende staatliche Gesundheitsleistungen angewiesen ist. Die Ab-
klärungen des Beschwerdeführers beziehungsweise der SFH vom 28. No-
vember 2013 als auch diejenigen der Schweizerischen Botschaft vom
15. Oktober 2014 ergaben, dass für die Inanspruchnahme staatlicher Ge-
sundheitsleistungen respektive Aufnahme in einem staatlich geführten
Heim in der Türkei ein medizinisches Gutachten vorliegen muss, das einen
Behinderungsgrad von mehr als 40 beziehungsweise mindestens 50 Pro-
zent attestiert (vgl. act. B5 Nr. 1 und B9/2).
6.3 Vorliegend legen die Akten zwar einen Behinderungsgrad des Be-
schwerdeführers von mehr als 40 beziehungsweise mindestens 50 Prozent
nahe. In den Akten befindet sich jedoch kein aktuelles medizinisches Gut-
achten, das den Behinderungsgrad des Beschwerdeführers explizit in Pro-
zentangaben festhält. Auch steht der IV-Entscheid, der allenfalls über den
Behinderungsgrad Auskunft geben könnte, noch aus. Vor diesem Hinter-
grund ist es vorliegend nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zum Schluss
gelangte, dass der Beschwerdeführer einen Behinderungsgrad aufweise,
der ihn zur Inanspruchnahme staatlicher Gesundheitsleistungen respektive
Aufnahme in einem staatlich geführten Heim berechtige.
In der angefochtenen Verfügung ging die Vorinstanz davon aus, dass der
Beschwerdeführer "womöglich mehr als bloss an einer (…)" leide und ver-
wies insbesondere auf den Entscheid der KESB F._______, wonach der
Beschwerdeführer nicht über die Fähigkeiten verfügt, einer Erwerbstätig-
keit nachzugehen. Gestützt darauf schätzte sie den Behinderungsgrad auf
mehr als 40 Prozent ein. Diese Einschätzung wurde jedoch gerade nicht
durch eine fundierte Begründung oder ein medizinisches Gutachten unter-
mauert. Bei der Einschätzung der Vorinstanz handelt es sich nach dem
D-6936/2014
Seite 11
Gesagten um eine Annahme. Zum heutigen Zeitpunkt kann aber alleine
gestützt auf diese Annahme – ohne Vorliegen eines Gutachtens, das über
den Behinderungsgrad Auskunft gibt – nicht abschliessend beurteilt wer-
den, ob in der Türkei eine adäquate Behandlung und Pflege des Beschwer-
deführers gesichert ist und sich ein Wegweisungsvollzug als zumutbar er-
weist. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt nicht vollständig und nicht
rechtsgenüglich abgeklärt.
6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-gebracht
erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend
liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei
die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und
umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation
der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese
Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundes-
verwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
7.
Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 29. Oktober 2014 ist aufzuheben und die Sache zur
vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur anschliessenden
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens ist auf die weiteren Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzu-
gehen.
8.
Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist für
die Einreichung des IV-Entscheids gegenstandslos.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
D-6936/2014
Seite 12
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird
in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 1'125.– (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014 wird aufgehoben und
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'125.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: